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27.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 138/27


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2015 — Josef Plöckl gegen Finanzamt Schrobenhausen

(Rechtssache C-24/15)

(2015/C 138/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Josef Plöckl

Beklagter: Finanzamt Schrobenhausen

Vorlagefrage

Erlauben die Artikel 22 Absatz 8 und Artikel 28c Teil A Buchstabe a Unterabsatz 1 und Buchstabe d der Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG (1) vom 17. Mai 1977 den Mitgliedsstaaten, eine Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung (hier: innergemeinschaftliches Verbringen) zu versagen, wenn der Lieferer zwar nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen im Hinblick auf formelle Erfordernisse bei der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt hat, aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedsstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1, in der geänderten Fassung.