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8.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/2


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. März 2015 — Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/National Exhibition Centre Limited

(Rechtssache C-130/15)

(2015/C 190/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Rechtsmittelgegner: National Exhibition Centre Limited

Vorlagefragen

1.

Welches sind im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage) (1) in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil SDC (C 2/95, EU:C:1997:278) die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung im Sinne der Rn. 66 des vorgenannten Urteils „eine Übertragung von Geldern bewirk[t] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führ[t]“? Im Besonderen:

1.1

Gilt die Befreiung für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte, bei der der Steuerpflichtige keine Belastung oder Gutschrift auf von ihm geführten Konten vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für eine Übertragung von Geldern ursächlich ist, die von einem unabhängigen Finanzinstitut vorgenommen wird?

1.2.

Kommt es im Fall der Vornahme einer Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte für die Antwort auf Frage 1.1 darauf an, ob der Dienstleistende selbst die Autorisierungscodes unmittelbar von der Bank des Karteninhabers oder über seine Händlerbank (Merchant Acquirer Bank) erhält?

1.3.

Welche Gesichtspunkte unterscheiden (a) eine Dienstleistung, die in der Übermittlung finanzbezogener Informationen besteht, ohne die eine Zahlung nicht erfolgen würde, die aber nicht unter die Steuerbefreiung fällt (wie im Fall des Urteils Nordea Pankki Suomi, C-350/10, EU:C:2011:532), von (b) einer Dienstleistung der Bearbeitung von Daten, die ihrer Funktion nach die Übertragung von Geldern bewirkt und daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (laut Rn. 66 des Urteils SDC) unter die Befreiung fallen kann?

2.

Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den für die „[Einziehung] von Forderungen“ geltenden Ausschluss von der Steuerbefreiung in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie fällt? Stellt insbesondere eine Dienstleistung der Bearbeitung von Zahlungen auf einem bestimmten Zahlungsweg (z. B. Debit- oder Kreditkarte), die nach den Grundsätzen des Urteils AXA UK (C-175/09, EU:C:2010:646) eine „[Einziehung] von Forderungen“ darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. dem Zahlungsempfänger) erbracht würde, auch eine „[Einziehung] von Forderungen“ dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. dem Zahlenden) erbracht wird? Existiert darüber hinaus im Fall der vorliegenden Rechtssache überhaupt eine „einzuziehende“„Forderung“?


(1)  ABl. L 145, S. 1.