8.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 190/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 13. März 2015 — Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs/National Exhibition Centre Limited
(Rechtssache C-130/15)
(2015/C 190/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Rechtsmittelgegner: National Exhibition Centre Limited
Vorlagefragen
1. |
Welches sind im Hinblick auf die Befreiung von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage) (1) in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil SDC (C 2/95, EU:C:1997:278) die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung im Sinne der Rn. 66 des vorgenannten Urteils „eine Übertragung von Geldern bewirk[t] und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führ[t]“? Im Besonderen:
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2. |
Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den für die „[Einziehung] von Forderungen“ geltenden Ausschluss von der Steuerbefreiung in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie fällt? Stellt insbesondere eine Dienstleistung der Bearbeitung von Zahlungen auf einem bestimmten Zahlungsweg (z. B. Debit- oder Kreditkarte), die nach den Grundsätzen des Urteils AXA UK (C-175/09, EU:C:2010:646) eine „[Einziehung] von Forderungen“ darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. dem Zahlungsempfänger) erbracht würde, auch eine „[Einziehung] von Forderungen“ dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. dem Zahlenden) erbracht wird? Existiert darüber hinaus im Fall der vorliegenden Rechtssache überhaupt eine „einzuziehende“„Forderung“? |
(1) ABl. L 145, S. 1.