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3.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/5


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Münster (Deutschland) eingereicht am 24. April 2015 — Kreissparkasse Wiedenbrück gegen Finanzamt Wiedenbrück

(Rechtssache C-186/15)

(2015/C 254/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Münster

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kreissparkasse Wiedenbrück

Beklagter: Finanzamt Wiedenbrück

Vorlagefragen

1.

Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird?

2.

Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Falle der Vorsteuerberichtigung nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-Rata-Satz im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie bzw. nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — berechnet wird?

3.

Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG unter Anwendung der Rundungsregel — 2. Frage — dergestalt durchzuführen, dass der zu berichtigende Vorsteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf einen vollen Prozentsatz auf- oder abgerundet wird?


(1)  ABl. L 347, S. 1.