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17.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 270/17


Klage, eingereicht am 8. Juni 2015 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-274/15)

(2015/C 270/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und C. Soulay)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg, indem es das Mehrwertsteuersystem für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, wie in Art. 44 Abs. 1 Buchst. y des Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer, den Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 21. Januar 2004 über die Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die von selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, dem Verwaltungsrundschreiben Nr. 707 vom 29. Januar 2004, soweit es die Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen Verordnung betrifft, und dem Schreiben vom 18. Dezember 2008 der im Comité d’Observation des Marchés (Cobma [Ausschuss für Marktbeobachtung]) tätigen Arbeitsgruppe in Abstimmung mit der Administration de l’Enregistrement et des Domaines [Steuerverwaltung] definiert, vorgesehen hat, gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (1), insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 132 Abs. 1 Buchst. f, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a sowie Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 dieser Richtlinie, verstoßen hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt“.

Jedoch beschränkt die in Luxemburg geltende Regelung die Mehrwertsteuerbefreiung nach Ansicht der Kommission nicht allein auf die Dienstleistungen, die der selbstständige Zusammenschluss von Personen erbringt und die unmittelbar für die von seinen Mitgliedern durchgeführten Tätigkeiten, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder von ihr befreit sind, erforderlich sind.

Darüber hinaus ist die Kommission der Ansicht, dass nach luxemburgischen Recht die Mitglieder eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen, die als einen Teil ihres Umsatzes steuerpflichtige Tätigkeiten erbrächten, von der Mehrwertsteuer, die sie selbst schuldeten, die Mehrwertsteuer abziehen könnten, die dem selbstständigen Zusammenschluss von Personen für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen von Dritten in Rechnung gestellt werde, während gemäß Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie das Recht auf Vorsteuerabzug nur dem Steuerpflichtigen gewährt werde, der die mit der Mehrwertsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen erhalte und sie für die unmittelbaren Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende.

Schließlich trägt die Kommission vor, dass Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie dem nationalen Recht entgegenstünden, soweit dieses vorsehe, dass in dem Fall, dass ein Mitglied eines selbstständigen Zusammenschlusses von Personen von Dritten Gegenstände und Dienstleistungen in seinem Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses erhalte, das Geschäft, das darin bestehe, dass dieses Mitglied dem Zusammenschluss die so übernommenen Ausgaben zuweise, vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen sei.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).