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12.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 337/4


Vorabentscheidungsersuchen des Commissione Tributaria Regionale di Roma (Italien), eingereicht am 16. Juli 2015 — Mercedes Benz Italia SpA/Agenzia delle Entrate Direzione Provinciale Roma 3

(Rechtssache C-378/15)

(2015/C 337/05)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Mercedes Benz Italia SpA

Berufungsbeklagte: Agenzia delle Entrate Direzione Provinciale Roma 3

Vorlagefrage

Stehen die Art. 168, 173, 174 und 175 der Richtlinie 2006/112/EG (1) bei einer Auslegung anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Effektivität und der Neutralität, wie sie sich im Gemeinschaftsrecht herausgebildet haben, im Hinblick auf die Ausübung des Abzugsrechts nationalen Rechtsvorschriften (speziell Art. 19 Abs. 5 und Art. 19 bis des Dekrets Nr. 633/1972 des Präsidenten der Republik) und der Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegen, wonach — auch für die Bestimmung der sogenannten Hilfs- bzw. Nebenumsätze — auf die Zusammensetzung des Geschäftsvolumens des Unternehmers abzustellen ist, ohne dass eine Berechnungsmethode vorgesehen wäre, die sich auf die Zusammensetzung und die tatsächliche Zweckbestimmung der Erwerbe gründet und die objektiv den Anteil der angefallenen Kosten widerspiegelt, der tatsächlich auf die einzelnen — besteuerten und nicht besteuerten — Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige ausgeübt hat, entfällt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).