24.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2016 — Rochus Geissel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der RGEX GmbH i. L. gegen Finanzamt Neuss
(Rechtssache C-374/16)
(2016/C 392/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rochus Geissel als Insolvenzverwalter über das Vermögen der RGEX GmbH i. L.
Beklagter: Finanzamt Neuss
Vorlagefragen
1. |
Enthält eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) erforderliche Rechnung die „vollständige Anschrift“ i. S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2008 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt? |
2. |
Steht Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt? Ist Art. 168 Buchst. a i. V. m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem insoweit berufbar? |
(1) ABl. L 347, S. 1.