28.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia grad (Bulgarien), eingereicht am 26. September 2016 — „Еntertainment Balgaria System“ ЕООD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
(Rechtssache C-507/16)
(2016/C 441/16)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„Еntertainment Balgaria System“ ЕООD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ — Sofia
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 214 der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass im Zusammenhang mit dem Recht auf Vorsteuerabzug den Fällen der Registrierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer unterschiedliche Bedeutung zuzuschreiben ist, bzw. steht er dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten den Fällen der Registrierung unterschiedliche Bedeutung zuschreiben, wie es bei den Art. 97а und 70 Abs. 4 ZDDS der Fall ist? |
2. |
Sind Art. 168 Buchst. а und Art. 169 Buchst. а der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass eine Person, die gemäß Art. 214 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie registriert ist, kein Recht auf Abzug der von ihr ausgewiesenen Vorsteuer für von ihr empfangene, von Steuerpflichtigen aus anderen Mitgliedstaaten bewirkte Dienstleistungen hat, wenn sie diese Dienstleistungen zur Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten verwendet und die sonstigen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind? |
3. |
Sind Art. 168 Buchst. а und Art. 169 Buchst. а der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie Art. 70 Abs. 4 ZDDS entgegenstehen, nach der für eine auf der Grundlage von Art. 214 Abs. 1 Buchst. d oder e, und nicht auf der Grundlage von Art. 214 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie für die Zwecke der Mehrwertsteuer registrierte Person unter keinen Umständen ein Recht auf Vorsteuerabzug begründet wird? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 347, S. 1).