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13.3.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 78/8


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. November 2016 — Firma Hans Bühler KG

(Rechtssache C-580/16)

(2017/C 078/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerberin: Firma Hans Bühler KG

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 141 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112 (1), von welcher Bestimmung gemäß Artikel 42 (in Verbindung mit Artikel 197) der Richtlinie 2006/112 die Nicht-Anwendung des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 abhängt, dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung dann nicht erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in jenem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, auch wenn dieser Steuerpflichtige für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet?

2.

Sind Artikel 42 und Artikel 265 in Verbindung mit Artikel 263 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass nur die fristgerecht abgegebene zusammenfassende Meldung die Nicht-Anwendbarkeit des Artikels 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 bewirkt?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; ABl. L 347, S. 1.