15.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 151/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 28. November 2016 — Giovanna Judith Kerr/Fazenda Pública
(Rechtssache C-615/16)
(2017/C 151/19)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Giovanna Judith Kerr
Rechtsmittelgegnerin: Fazenda Pública
Vorlagefrage
Sind Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 — Befreiungsregelung — dahin auszulegen, dass sie lediglich die an den Verträgen über die Vermarktung von Nutzungsrechten an Immobilien beteiligten Parteien erfassen, oder können sie auch dahin ausgelegt werden, dass sie auch die Tätigkeit der Klägerin erfassen, die darin besteht, Kunden zu werben und Dienstleistungen zu fördern und so die Konkretisierung des betreffenden Verkaufs durch das diese anbietende Unternehmen zu gewährleisten, und zwar nach Maßgabe von zuvor erstellten Richtlinien und für Preisnachlässe und Werbegeschenke festgelegten Begrenzungen?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).