27.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 19. Dezember 2016 — A/S Bevola, Jens W. Trock ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-650/16)
(2017/C 063/25)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A/S Bevola, Jens W. Trock ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefrage
Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-446/03 (1), Marks & Spencer, Rn. 55 f., angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?
(1) Urteil vom 13. Dezember 2005 (EU:C:2005:763).