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3.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/20


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 3. April 2017 — Morgan Stanley & Co International plc/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-165/17)

(2017/C 213/26)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Morgan Stanley & Co International plc

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre de l'Économie et des Finances

Vorlagefragen

1.

Wenn die Ausgaben einer in einem ersten Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung ausschließlich für die Verwirklichung von Umsätzen ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Hauptniederlassung bestimmt sind, sind dann die in Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) enthaltenen Bestimmungen, die in den Art. 168, 169 und 173 bis 175 der Richtlinie 2006/112/EG (2) aufgegriffen werden, dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung auf diese Ausgaben den für die Zweigniederlassung geltenden Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden hat, der auf Grundlage der im Staat ihrer Registrierung getätigten Umsätze und der in diesem Staat anwendbaren Regeln bestimmt wird, oder den für die Hauptniederlassung geltenden Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs oder einen spezifischen Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs, der die in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Registrierung der Zweig- und der Hauptniederlassung anwendbaren Regeln kombiniert, insbesondere im Hinblick auf eine eventuell bestehende Wahlrechtsregelung hinsichtlich der mehrwertsteuerlichen Veranlagung der Umsätze?

2.

Welche Regeln sind in dem besonderen Fall, dass die Ausgaben der Zweigniederlassung zur Verwirklichung sowohl ihrer Umsätze im Staat ihrer Registrierung als auch der Umsätze der Hauptniederlassung beitragen, anzuwenden, insbesondere im Hinblick auf den Begriff „allgemeine Kosten“ und den Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).