30.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 152/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Februar 2018 — A-PACK CZ, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-127/18)
(2018/C 152/23)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerin (Klägerin im Verfahren erster Instanz): A-PACK CZ, s.r.o.
Anderer Verfahrensbeteiligter (Beklagter im Verfahren erster Instanz): Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefragen
1. |
Kann Art. 90 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so ausgelegt werden, dass er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, durch eine abweichende Regelung Bedingungen festzulegen, die für bestimmte Fälle eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Falle der teilweisen oder vollständigen Nichtbezahlung ausschließen? |
2. |
Sofern Frage 1. zu bejahen ist, steht eine innerstaatliche rechtliche Regelung, die den Mehrwertsteuerzahler daran hindert, eine Berichtigung der Steuerhöhe durchzuführen, sofern die Pflicht zur Erklärung der Steuer bei der Bewirkung eines steuerpflichtigen Umsatzes gegenüber einem anderen (Steuer-)Zahler entstanden ist, der dafür nur teilweise oder gar nicht gezahlt hat und der danach nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig war, im Widerspruch zum Sinn von Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem? |
(1) ABl. 2006, L 347, S. 1.