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28.5.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/15


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons (Belgien), eingereicht am 19. März 2018 — Mydibel SA/État belge

(Rechtssache C-201/18)

(2018/C 182/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mydibel SA

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Sind die Artikel 14, 15, 168, 184, 185, 187 und 188 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) dahin auszulegen und anzuwenden, dass eine Änderung/Berichtigung der Mehrwertsteuer auf ein Investitionsgut in Form einer Immobilie, die ursprünglich ordnungsgemäß abgezogen wurde, vorzunehmen ist, wenn dieses Investitionsgut Gegenstand eines „Sale-and-Lease-Back“-Umsatzes (Veräußerung und Rückverpachtung) war, wobei

das „Sale-and-Lease-Back“ aus der miteinander verbundenen und gleichzeitig stattfindenden Einräumung eines Erbpachtrechts (eines zeitlich begrenzten dinglichen Rechts) durch den Steuerpflichtigen an zwei Finanzinstitute und eines Leasing durch diese beiden Finanzinstitute an den Steuerpflichtigen besteht;

der „Sale-and-Lease-Back“-Umsatz rein finanzieller Natur ist und zur Erhöhung der Liquidität des Steuerpflichtigen dient;

der „Sale-and-Lease-Back“-Umsatz (Veräußerung und Rückverpachtung) nicht der Mehrwertsteuer unterlag;

das Investitionsgut in Form einer Immobilie im Besitz des Steuerpflichtigen blieb und sowohl vor als auch nach dem Umsatz ununterbrochen und dauerhaft für seine steuerpflichtige Tätigkeit genutzt wurde?

Steht eine Auslegung und Anwendung der oben genannten Bestimmungen, die zu einer Änderung/Berichtigung der ursprünglich abgezogenen Vorsteuer führt, mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und/oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.