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201808030172050452018/C 294/494012018CJC29420180820DE01DEINFO_JUDICIAL20180618353622

Rechtssache C-401/18: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 18. Juni 2018 — Herst, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství


C2942018DE3520120180618DE0049352362

Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze (Tschechische Republik), eingereicht am 18. Juni 2018 — Herst, s.r.o./Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-401/18)

2018/C 294/49Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Praze

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdeführerin: Herst, s.r.o.

Beklagter und andere Partei des Kassationsverfahrens: Odvolací finanční ředitelství

Vorlagefragen

1.

Ist jeder Steuerpflichtige als Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) ( 1 ) anzusehen? Wenn nicht, für welche Steuerpflichtigen gilt die angeführte Bestimmung?

2.

Falls der Gerichtshof antwortet, dass Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie auf Fälle wie den der vorliegenden Rechtssache (d. h., dass ein im Steuerregister eingetragener Steuerpflichtiger der Erwerber der Erzeugnisse ist) anwendbar ist, ist diese Bestimmung dann dahin auszulegen, dass, wenn die Versendung oder Beförderung der Erzeugnisse im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Verbrauchsteuerrichtlinie) ( 2 ) erfolgt, eine mit einem Verfahren nach der Verbrauchsteuerrichtlinie verbundene Lieferung als steuerfreie Lieferung im Sinne der angeführten Bestimmung anzusehen ist, obwohl ansonsten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht erfüllt wären, weil die Warenbeförderung einer anderen Transaktion zuzuordnen ist?

3.

Falls der Gerichtshof antwortet, dass Art. 138 Abs. 2 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie auf Fälle wie den der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist, ist dann die Tatsache, dass die Beförderung der Waren unter Steueraussetzung erfolgt, bei mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen ausschlaggebend für die Zuordnung der Beförderung zwecks Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie?

4.

Erlangt ein Steuerpflichtiger die „Befähigung, wie ein Eigentümer über die Waren zu verfügen“, im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie, wenn er Waren von einem anderen Steuerpflichtigen unmittelbar für einen bestimmten Abnehmer zu dem Zweck erwirbt, seine zeitlich vorausgehende Bestellung (mit der Art und Menge der Waren, ihr Herkunftsort und der Zeitpunkt der Lieferung festlegt werden) zu erfüllen, wenn er selbst über die Waren nicht physisch verfügt, weil sein Abnehmer im Rahmen des Abschlusses des Kaufvertrags zustimmt, selbst die Beförderung der Waren von ihrem Herkunftsort sicherzustellen, so dass der Steuerpflichtige ihm somit über seine Lieferanten lediglich den Zugang zu den zu beschaffenden Waren vermittelt und ihm die für die Übernahme (in seinem Namen oder im Namen der Subunternehmer in der Lieferkette) der Waren notwendigen Informationen mitteilt, wobei sich der Gewinn aus dieser Transaktion aus der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Waren ergibt, ohne dass innerhalb der Lieferkette Beförderungskosten berechnet werden?

5.

Legt die Verbrauchsteuerrichtlinie in ihren Bestimmungen (z. B. in Art. 4 Nr. 1, Art. 17 oder Art. 19) unmittelbar oder mittelbar durch die Beschränkung der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über diese Waren ausreichende Voraussetzungen für die Übertragung der „Befähigung, wie ein Eigentümer über die (verbrauchsteuerpflichtigen) Waren zu verfügen“, im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fest, so dass die Übernahme der Waren im Verfahren der Steueraussetzung durch den zugelassenen Lagerinhaber bzw. den registrierten Empfänger gemäß den sich aus der Verbrauchsteuerrichtlinie ergebenden Voraussetzungen als Lieferung der Waren auch für Mehrwertsteuerzwecke anzusehen ist?

6.

Ist in diesem Zusammenhang für die Erwägung, [wie] im Rahmen einer Kette von Warenlieferungen im Verfahren der Steueraussetzung mit nur einer einzigen Beförderung die mit der Beförderung verbundene Lieferung von Waren zu bestimmen ist, auch die Beförderung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang mit Art. 20 der Verbrauchsteuerrichtlinie als begonnen und beendet anzusehen?

7.

Steht der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer oder ein anderer Grundsatz des Unionsrechts der Anwendung des nationalen Verfassungsgrundsatzes in dubio mitius entgegen, wonach staatliche Behörden im Fall von Mehrdeutigkeiten einer Rechtsnorm, bei der objektiv gesehen mehrere Auslegungsvarianten möglich sind, die für den Adressaten der Rechtsnorm (im vorliegenden Fall den Steuerpflichtigen) günstigere Auslegungsvariante zugrunde zu legen haben? Wäre die Anwendung dieses Grundsatzes zumindest dann mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie auf Fälle beschränkt wird, in denen die maßgeblichen tatsächlichen Umstände des konkreten Falles der verbindlichen Auslegung der streitigen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union zeitlich vorausgehen, der als richtige Auslegung eine andere, für den Steuerpflichtigen ungünstigere Auslegungsvariante bestimmt hat?

Falls der Grundsatz in dubio mitius anwendbar ist:

8.

Ist es im Hinblick auf die unionsrechtlich gegebenen Grenzen zu der Zeit, in der die steuerbaren Umsätze im vorliegenden Fall bewirkt wurden (November 2010 — Mai 2013), möglich, die Frage, ob der Rechtsbegriff der Lieferung von Waren und der Rechtsbegriff der Beförderung von Waren sowohl im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie denselben Inhalt haben (oder nicht), objektiv als rechtsunsicher und zwei Auslegungsmöglichkeiten bietend anzusehen?


( 1 ) ABl. 2006, L 347, S. 1.

( 2 ) ABl. 2009, L 9, S. 12.