21.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 12. November 2018 — Healthspan Limited/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-703/18)
(2019/C 25/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Healthspan Limited
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Vorlagefragen
1. |
Wenn der Erwerber (a) mit dem Lieferer einen Vertrag über den Verkauf von Gegenständen und (b) mit einem zustellenden Drittunternehmen (im Folgenden: Zustellunternehmen) einen Vertrag über Versand und Zustellung schließt, gilt dann als Ort der Lieferung der Gegenstände der Ort, an dem sie sich zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden, so dass stets Art. 32 (1) (und nicht Art. 33) Anwendung findet? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Werden Gegenstände „durch den Lieferer oder für dessen Rechnung“ befördert, wenn der Kunde einen Vertrag mit dem Zustellunternehmen schließt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist –, und wenn ja, welche Voraussetzung(en):
|
3. |
Falls die zweite Frage verneint wird: Handelt das Zustellunternehmen für Rechnung des Lieferers, wenn mehr als eine der obigen Voraussetzungen erfüllt sind? Falls ja: Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, und wie sind die einzelnen Faktoren zu gewichten? |
4. |
Falls entweder die zweite Frage oder die dritte Frage bejaht wird: Handelt das Zustellunternehmen für Rechnung des Lieferers, wenn der Lieferer direkt oder indirekt an der Beförderung oder Versendung der Gegenstände beteiligt ist, so wie dies nach der Richtlinie 2017/2455 (2) ab 2021 der Fall sein wird? Mit anderen Worten: Bringen die durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen lediglich die Bedeutung von Art. 33 in seiner derzeitigen Fassung klarer zum Ausdruck? |
(1) Art. 32 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. 2006, L 347, S. 1).