26.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 427/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. September 2018 — C-eG gegen Finanzamt Z
(Rechtssache C-574/18)
(2018/C 427/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: C-eG
Beklagter: Finanzamt Z
Vorlagefragen
1. |
Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen eine Erzeugerorganisation im Sinne des Art. 11 Abs. 1, Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (VO Nr. 2200/96) (1) an die ihr angeschlossenen Erzeuger Gegenstände liefert und hierfür von den Erzeugern eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält,
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2. |
Falls nach der Antwort auf Frage 1 als Besteuerungsgrundlage nur die von den Erzeugern geleisteten Zahlungen, nicht aber die Lieferverpflichtung und die finanzielle Beihilfe anzusetzen sind: Steht unter den in Frage 1 genannten Umständen Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG einer auf Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gestützten nationalen Sondermaßnahme wie § 10. Abs. 5 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes entgegen, nach der- die Besteuerungsgrundlage der Umsätze an die, Erzeuger der von der Erzeugerorganisation an die Vorlieferanten gezahlte Einkaufspreis für die Investitionsgüter ist, weil die Erzeuger nahestehende Personen sind? |
3. |
Falls die Frage 2 verneint wird: Gilt dies auch dann, wenn die Erzeuger zum vollen, Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil die Investitionsgüter der Berichtigung der Vorsteuerabzüge (Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG) unterliegen? |
(1) ABl. 1996, L 297, S. 1.
(2) ABl. 1977, L 145, S. 1.