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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die von den Parteien des nationalen Verfahrens gestellt wird, nachdem der Gerichtshof in diesem Verfahren ein Vorabentscheidungsurteil erlassen hat – Keine Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Teilweise Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“

In der Rechtssache C-561/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 15. November 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2019, in dem Verfahren

Consorzio Italian Management,

Catania Multiservizi SpA

gegen

Rete Ferroviaria Italiana SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Kammerpräsidenten M. Vilaras, M. Ilešič, L. Bay Larsen, N. Piçarra, A. Kumin und N. Wahl, des Richters T. von Danwitz, der Richterinnen C. Toader und L.S. Rossi sowie der Richter I. Jarukaitis und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2020,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Consorzio Italian Management und der Catania Multiservizi SpA, vertreten durch E. Giardino und A. Cariola, avvocati,

–        der Rete Ferroviaria Italiana SpA, vertreten durch U. Cossu, avvocato,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,

–        der französischen Regierung, vertreten durch E. de Moustier als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, P. Ondrůšek und L. Haasbeek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. April 2021

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 und 3 EUV, von Art. 4 Abs. 2, der Art. 9, 26, 34, von Art. 101 Abs. 1 Buchst. e und der Art. 106, 151 bis 153, 156 und 267 AEUV, der Art. 16 und 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten und am 3. Mai 1996 in Straßburg revidierten Europäischen Sozialcharta (im Folgenden: Europäische Sozialcharta) und der auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (im Folgenden: Charta der sozialen Rechte).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Consorzio Italian Management und der Catania Multiservizi SpA, Zuschlagsempfängerinnen eines öffentlichen Auftrags über Leistungen der Reinigung der Infrastrukturen der nationalen Eisenbahn, auf der einen und der Rete Ferroviaria Italiana SpA (im Folgenden: RFI) auf der anderen Seite wegen der Weigerung der RFI, ihrem Antrag auf Anpassung des Preises dieses Auftrags stattzugeben.

 Rechtlicher Rahmen

3        Das Decreto legislativo n. 163 – Codice dei contratti pubblici relativi a lavori, servizi e forniture in attuazione delle direttive 2004/17/CE e 2004/18/CE (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 163 – Gesetzbuch über öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zur Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG) vom 12. April 2006 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 100 vom 2. Mai 2006, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 163/2006) bestimmt in Art. 2 Abs. 4:

„Soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetzbuch geregelt, üben die in Abs. 1 genannten Personen die Vertragstätigkeit zudem unter Beachtung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs aus.“

4        Art. 115 („Anpassung der Preise“) Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 sieht vor:

„Alle Verträge über regelmäßig wiederkehrende oder dauernde Dienstleistungen oder Lieferungen müssen eine Klausel zur regelmäßigen Preisanpassung enthalten. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage einer Prüfung, die von den für die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen verantwortlichen leitenden Beamten auf der Grundlage der Daten laut Art. 7 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 5 durchgeführt wird.“

5        Nach Art. 206 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 sind einige seiner Vorschriften, zu denen dessen Art. 115 nicht gehört, auf öffentliche Aufträge in den von der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. 2004, L 134, S. 1) erfassten Bereichen, nämlich den Sonderbereichen Gas, Wärmeenergie, Strom, Wasser, Verkehrsleistungen, Postdienste, Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Häfen und Flughäfen, nicht anwendbar.

6        Art. 210 („Verkehrsleistungen“) des Decreto legislativo Nr. 163/2006 lautet:

„(1)      Unbeschadet der in Art. 23 genannten Ausnahmen gelten die Bestimmungen dieses Teils für die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene, automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabel.

(2)      Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne.“

7        Art. 217 („Aufträge, die zu anderen Zwecken als der Durchführung einer unter Kapitel I fallenden Tätigkeit oder zur Durchführung einer Tätigkeit in einem Drittland vergeben werden“) Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 sieht vor:

„Dieser Teil gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung ihrer in den Art. 208 bis 213 beschriebenen Tätigkeiten oder zur Durchführung derartiger Tätigkeiten in einem Drittland in einer Weise vergeben, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geografischen Gebiets in der [Union] verbunden ist.“

8        Art. 1664 („Belastungen oder Schwierigkeiten bei der Ausführung“) Abs. 1 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Sofern sich durch unvorhergesehene Umstände eine solche Erhöhung oder Verminderung der Kosten für Materialien oder Arbeitskräfte ergibt, dass dadurch eine Erhöhung oder Verminderung des vereinbarten Gesamtpreises um mehr als ein Zehntel bewirkt wird, kann der Unternehmer oder der Besteller eine Neubestimmung dieses Preises verlangen. Die Neubestimmung kann nur für jenen Unterschiedsbetrag, der das Zehntel übersteigt, zugestanden werden.“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

9        RFI erteilte Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, den Berufungsklägern des Ausgangsverfahrens, die einen vorübergehenden Zusammenschluss von Unternehmen gebildet hatten, den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag betreffend die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen, Dienstleistungen zur Erhaltung des Erscheinungsbilds der Räumlichkeiten und anderer öffentlich zugänglicher Flächen sowie Nebendienstleistungen in Bahnhöfen, Anlagen, Büros und Werkstätten an verschiedenen Orten im Amtsbezirk der Direzione compartimentale movimento di Cagliari (Bezirksdirektion für Verkehr Cagliari, Italien). Der Vertrag enthielt eine besondere Klausel mit den Modalitäten der Anpassung des vereinbarten Preises, die von Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs abwichen.

10      Im Zuge der Ausführung des öffentlichen Auftrags beantragten die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens u. a. auf der Grundlage von Art. 115 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 bei RFI, den zuvor für den öffentlichen Auftrag vereinbarten Preis anzupassen, um einer durch einen Anstieg der Personalkosten bedingten Erhöhung der Auftragskosten Rechnung zu tragen. Mit Entscheidung vom 22. Februar 2012 lehnte RFI den Antrag ab.

11      Die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien, Italien) Klage auf Aufhebung dieser zurückweisenden Entscheidung.

12      Mit Urteil vom 11. Juni 2014 wies das Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien) die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, Art. 115 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 sei auf öffentliche Aufträge, die wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sonderbereiche beträfen, nicht anwendbar. Die Erbringung von Reinigungsdienstleistungen in Bahnhöfen, Anlagen, Büros und Werkstätten diene nämlich der Ausübung der zu den Sonderbereichen gehörenden Haupttätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs des Schienennetzes. Ferner sei eine Preisanpassung auch nicht nach Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs geboten, da die Parteien des Ausgangsverfahrens von der ihnen nach diesem Artikel zustehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, von dieser Vorschrift abzuweichen, indem sie in den sie bindenden Vertrag eine Klausel aufgenommen hätten, mit der einer Preisanpassung Grenzen gesetzt würden.

13      Gegen dieses Urteil legten die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht Berufung ein und machten in ihrem ersten und in ihrem zweiten Berufungsgrund geltend, dass Art. 115 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 – oder hilfsweise Art. 1664 des Zivilgesetzbuchs – entgegen dem Urteil des Tribunale amministrativo regionale per la Sardegna (Regionales Verwaltungsgericht Sardinien) auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrag anwendbar sei. Zudem stellten sie die Vereinbarkeit insbesondere der Art. 115, 206, 210 und 217 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 mit dem Unionsrecht in Abrede, da diese Bestimmungen, soweit sie dazu führten, dass Preisanpassungen im Verkehrsbereich und insbesondere bei den entsprechenden Reinigungsverträgen ausgeschlossen seien, u. a. gegen Art. 3 Abs. 3 EUV, die Art. 26 und 101 ff. AEUV sowie gegen die Richtlinie 2004/17 verstießen. Die nationale Regelung sei somit im Hinblick auf die Unionsregelung exzessiv und nicht gerechtfertigt. Auch könne sie das Unternehmen, das den Zuschlag für einen Auftrag betreffend eine Reinigungsdienstleistung erhalten habe, die im Verhältnis zur Hauptdienstleistung des Verkehrsbereichs akzessorischen Charakter habe, gegenüber dem Unternehmen, das die Hauptdienstleistung erbringe, in eine untergeordnete, schwache Stellung bringen, wodurch es zu einem ungerechten und unverhältnismäßigen vertraglichen Ungleichgewicht und letztlich zu einer Verzerrung der Regeln über die Funktionsweise des Marktes komme. Für den Fall schließlich, dass sich der Ausschluss von Preisanpassungen bei sämtlichen in den Sonderbereichen geschlossenen Verträgen unmittelbar aus der Richtlinie 2004/17 ergebe, sei diese ungültig.

14      Die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens beantragten beim vorlegenden Gericht, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit denen geklärt werden sollte, ob das Unionsrecht der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzelstaatlichen Regelung entgegensteht, und geprüft werden sollte, ob die Richtlinie 2004/17 gültig ist.

15      Mit am 24. März 2017 beim Gerichtshof eingegangener Entscheidung vom 24. November 2016 beschloss das vorlegende Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts, nach der eine Preisanpassung bei Verträgen in Bezug auf die besonderen Sektoren, insbesondere hinsichtlich Verträgen mit einem anderen Gegenstand als denen, auf die sich die Richtlinie 2004/17 bezieht, die jedoch eine instrumentelle Verbindung mit solchen Verträgen aufweisen, ausgeschlossen ist, mit dem Unionsrecht (insbesondere mit Art. 3 Abs. 3 EUV, den Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV, Art. 16 der Charta und der Richtlinie 2004/17) vereinbar?

2.      Ist die Richtlinie 2004/17 (sofern davon ausgegangen wird, dass sich der Ausschluss von Preisanpassungen bei sämtlichen im Bereich der besonderen Sektoren geschlossenen und angewandten Verträgen unmittelbar aus dieser Richtlinie ergibt) „angesichts der Ungerechtigkeit, der Unverhältnismäßigkeit, der Verzerrung des vertraglichen Gleichgewichts und damit der Regeln eines effizienten Marktes“ mit den Grundsätzen der Europäischen Union (insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 EUV und den Art. 26, 56 bis 58 und 101 AEUV sowie Art. 16 der Charta) vereinbar?

16      Mit Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), hat der Gerichtshof auf die erste Frage geantwortet, dass die Richtlinie 2004/17 und die ihr zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften, nach denen eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

17      In jenem Urteil hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass die erste Frage, soweit sie die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 EUV, der Art. 26, 57, 58 und 101 AEUV sowie anderer Aspekte von Art. 56 AEUV als der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie des Transparenzgebots, die darin für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit verankert sind, betraf, unzulässig war, weil die Vorlageentscheidung vom 24. November 2016 nicht erläuterte, inwiefern die Auslegung dieser Bestimmungen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant sein sollte, so dass sie nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genügte.

18      Ferner hat der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung von Art. 16 der Charta festgestellt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 163/2006, soweit sie eine regelmäßige Anpassung der Preise für die Ausführung von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie 2004/17 genannten Sektoren nicht vorsehen, nicht als Maßnahmen zur Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta angesehen werden können.

19      Der Gerichtshof hat aufgrund der Antwort auf die erste Frage die zweite Frage für hypothetisch und daher unzulässig gehalten.

20      Nach Verkündung des Urteils vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), hielt das vorlegende Gericht am 14. November 2018 eine öffentliche Verhandlung ab. In ihrem im Hinblick auf diese Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 28. Oktober 2018 beantragten die Berufungskläger des Ausgangsverfahrens, dem Gerichtshof neue Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu klären, ob die Art. 2 und 3 EUV, Art. 4 Abs. 2, die Art. 9, 26, 34, Art. 101 Abs. 1 Buchst. e, die Art. 106, 151 bis 153 und 156 AEUV, die Art. 16 und 28 der Charta, die Europäische Sozialcharta und die Charta der sozialen Rechte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung entgegenstehen.

21      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass einige dieser Fragen im Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), beantwortet worden seien, während andere von den Berufungsklägern des Ausgangsverfahrens erstmals gestellt worden seien. Unter diesen Umständen hält sich das vorlegende Gericht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für verpflichtet, ihn erneut um Vorabentscheidung zu ersuchen, da es gegen die Entscheidung des vorlegenden Gerichts keinen Rechtsbehelf gebe und vor ihm eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts gestellt werde.

22      Das vorlegende Gericht hält es allerdings für erforderlich, zuvor den Gerichtshof zu fragen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Fall obligatorisch ist, in dem eine Partei des Verfahrens vor dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht eine Frage nach der Vereinbarkeit des einzelstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht stellt, und zwar insbesondere, ob ein solches Gericht annehmen darf, dass es von der Vorlagepflicht befreit ist, wenn eine Partei diese Frage nicht mit ihrer verfahrenseinleitenden Handlung stellt, sondern erst später, namentlich nachdem die Sache erstmals in die Beratung gegangen ist oder nachdem das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht in dieser Rechtssache bereits ein erstes Vorabentscheidungsersuchen gestellt hat.

23      Darüber hinaus ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass dem in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium dem betreffenden Gericht unterbreiteten Vorschlag eines Antragstellers, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts zu ersuchen, auf die diese Partei zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht Bezug genommen habe, ein durch die einzelstaatliche Regelung eingeführtes „System verfahrensrechtlicher Hinderungsgründe“ entgegenstehe, da ein solcher Vorschlag den Streitgegenstand ändern würde, der mit dem bzw. den von den Parteien des Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und Einreden abgegrenzt worden sei.

24      Des Weiteren vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, dass wiederholte oder ständige Vorschläge für Vorlagefragen gegebenenfalls zu Verfahrensmissbrauch führen könnten und die Gefahr bestehe, dass dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz sowie dem Grundsatz des zügigen und effektiven Abschlusses von Rechtsstreitigkeiten die Wirksamkeit genommen werde.

25      Vor diesem Hintergrund hat der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) erneut beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden können, gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich verpflichtet, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts auch in den Fällen zur Vorabentscheidung vorzulegen, in denen ihm diese Frage von einer der Parteien des Verfahrens nach ihrer ersten verfahrenseinleitenden Handlung oder der Einlassung auf das Verfahren vorgeschlagen wurde, oder nachdem die Sache erstmals in die Beratung gegangen ist oder auch nachdem bereits ein erstes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet wurde?

2)      Sind die Art. 115, 206 und 217 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 in ihrer Auslegung durch die nationale Verwaltungsrechtsprechung, soweit sie Preisanpassungen bei Verträgen in Bezug auf die besonderen Sektoren, insbesondere solchen, die einen anderen Gegenstand haben als diejenigen, auf die sich die Richtlinie 2004/17 bezieht, aber zu diesen eine instrumentale Verbindung aufweisen, ausschließen, mit dem Recht der Europäischen Union (insbesondere Art. 4 Abs. 2, Art. 9, Art. 101 Abs. 1 Buchst. e, Art. 106, Art. 151, Art. 152, Art. 153 und Art. 156 AEUV, der Europäischen Sozialcharta und der Charta der sozialen Rechte, auf die Art. 151 AEUV verweist, den Art. 2 und 3 EUV sowie Art. 28 der Charta) vereinbar?

3)      Sind die Art. 115, 206 und 217 des Decreto legislativo Nr. 163/2006 in ihrer Auslegung durch die nationale Verwaltungsrechtsprechung, soweit sie Preisanpassungen bei Verträgen in Bezug auf die besonderen Sektoren, insbesondere solchen, die einen anderen Gegenstand haben als diejenigen, auf die sich die Richtlinie 2004/17 bezieht, aber zu diesen eine instrumentale Verbindung aufweisen, ausschließen, mit dem Recht der Europäischen Union (insbesondere Art. 28 der Charta, dem in den Art. 26 und 34 AEUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung sowie dem auch in Art. 16 der Charta verankerten Grundsatz der unternehmerischen Freiheit) vereinbar?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

26      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, befreit ist, wenn ihm diese Frage von einer Partei in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens gestellt wird, nachdem die Sache erstmals in die Beratung gegangen ist oder wenn in dieser Rechtssache bereits ein erstes Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden ist.

27      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems darstellt, einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten einführt, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37).

28      Der durch Art. 267 AEUV festgelegte Vorabentscheidungsmechanismus soll nämlich sicherstellen, dass das Unionsrecht unter allen Umständen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Wirkung hat und damit unterschiedliche Auslegungen des von den einzelstaatlichen Gerichten anzuwendenden Unionsrechts verhindern und die Anwendung dieses Rechts gewährleisten, indem er dem einzelstaatlichen Richter die Möglichkeit gibt, die Schwierigkeiten auszuräumen, die sich aus dem Erfordernis ergeben könnten, dem Unionsrecht im Rahmen der Gerichtssysteme der Mitgliedstaaten zu voller Geltung zu verhelfen. Somit haben die einzelstaatlichen Gerichte ein unbeschränktes Recht oder sogar die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof, wenn sie der Auffassung sind, dass ein bei ihnen anhängiges Verfahren Fragen der Auslegung oder der Gültigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen aufwirft, die einer Entscheidung durch diese Gerichte bedürfen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Das in Art. 267 AEUV vorgesehene System begründet daher eine direkte und enge Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten, in deren Rahmen diese an der ordnungsgemäßen Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts sowie am Schutz der den Einzelnen von dieser Rechtsordnung gewährten Rechte mitwirken (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/09 [Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 84).

30      Im Rahmen dieser Zusammenarbeit gibt der Gerichtshof den einzelstaatlichen Gerichten als mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 7) die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 37, sowie vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C-42/17, EU:C:2017:936, Rn. 23).

31      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die den einzelstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof jeweils übertragenen Aufgaben für die Wahrung der Natur des durch die Verträge geschaffenen Rechts wesentlich sind (Gutachten 1/09 [Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems] vom 8. März 2011, EU:C:2011:123, Rn. 85).

32      Ein einzelstaatliches Gericht ist, soweit gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshof kann ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug), C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 110).

34      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Verhältnis zwischen den Abs. 2 und 3 des Art. 267 AEUV ergibt, dass die in Abs. 3 genannten Gerichte ebenso wie alle anderen innerstaatlichen Gerichte die Frage, ob für den Erlass ihrer eigenen Entscheidung eine Entscheidung über eine unionsrechtliche Frage erforderlich ist, in eigener Zuständigkeit beurteilen. Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10, vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 26, und vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 43).

35      In einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, ist allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 26. Mai 2011, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-165/09 bis C-167/09, EU:C:2011:348, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 57, sowie vom 12. Mai 2021, Altenrhein Luftfahrt, C-70/20, EU:C:2021:379, Rn. 25).

36      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkung, die von einer durch den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV in einem früheren Verfahren gegebenen Auslegung ausgeht, im Einzelfall den inneren Grund der Verpflichtung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV entfallen und sie somit sinnlos erscheinen lassen kann, und zwar insbesondere dann, wenn die gestellte Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall – und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache – Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist, oder wenn eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a., 28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 75 und 76, vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14, vom 4. November 1997, Parfums Christian Dior, C-337/95, EU:C:1997:517, Rn. 29, und vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios, C-260/07, EU:C:2009:215, Rn. 36).

37      Allerdings behalten die innerstaatlichen Gerichte selbst bei Vorliegen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der betreffenden Rechtsfrage das unbeschränkte Recht zur Vorlage an den Gerichtshof , wenn sie es für angebracht halten, ohne dass der Umstand, dass die Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, vom Gerichtshof bereits ausgelegt worden sind, einer neuerlichen Entscheidung des Gerichtshofs entgegenstünde (Urteile vom 17. Juli 2014, Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2020, Tesco-Global Áruházak, C-323/18, EU:C:2020:140, Rn. 46).

38      Desgleichen schließt die Bindungswirkung eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils nicht aus, dass das nationale Gericht, an das dieses Urteil gerichtet ist, eine erneute Anrufung des Gerichtshofs vor der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für erforderlich hält (Urteil vom 6. März 2003, Kaba, C-466/00, EU:C:2003:127, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Vorlage ist für ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht geboten, wenn es beim Verständnis der Tragweite des Urteils des Gerichtshofs Schwierigkeiten hat.

39      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass sich neben den in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Fällen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen darf, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 und 21, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38).

40      Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16, vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 42, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

41      Ob die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angesprochene Möglichkeit besteht, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 17, sowie vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Zunächst ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Unionsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass die verschiedenen Sprachfassungen gleichermaßen verbindlich sind (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 18).

43      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nämlich nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Auch wenn ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht insoweit zwar nicht verpflichtet sein kann, jede Sprachfassung der in Rede stehenden Unionsvorschrift zu prüfen, muss es gleichwohl die Unterschiede zwischen den ihm bekannten Sprachfassungen dieser Vorschrift berücksichtigen, insbesondere wenn diese Abweichungen von den Parteien vorgetragen werden und erwiesen sind.

45      Sodann ist festzustellen, dass das Unionsrecht eine eigene, besondere Terminologie und autonome Begriffe verwendet, die nicht unbedingt den gleichen Gehalt wie die entsprechenden Begriffe haben, die in den nationalen Rechtsordnungen bestehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 19).

46      Schließlich ist jede Vorschrift des Unionsrechts in ihrem Zusammenhang zu sehen und im Licht des gesamten Unionsrechts, seiner Ziele und seines Entwicklungsstands zur Zeit der Anwendung der betreffenden Vorschrift auszulegen (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 20, sowie vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement, C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 49).

47      Daher kann ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht nur dann, wenn es anhand der in den Rn. 40 bis 46 des vorliegenden Urteils genannten Auslegungskriterien zu dem Ergebnis kommt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die einen vernünftigen Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts aufkommen lassen, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, und sie in eigener Verantwortung lösen.

48      Andererseits kann die bloße Möglichkeit, von einer Vorschrift des Unionsrechts eine oder mehrere weitere Auslegungen vornehmen zu können, sofern keine von ihnen dem betreffenden einzelstaatlichen Gericht insbesondere im Hinblick auf den Zusammenhang und die Ziele der Vorschrift sowie die Regelung, zu der sie gehört, hinreichend plausibel erscheint, nicht die Annahme begründen, dass an der richtigen Auslegung dieser Vorschrift ein vernünftiger Zweifel besteht.

49      Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht jedoch das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen – von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten – zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, berücksichtigen.

50      Als Viertes ist festzustellen, dass es allein Sache der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist, in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen, ob bei ihnen einer der Fälle vorliegt, in denen sie davon absehen können, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die bei ihnen aufgeworfen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 9. September 2015, Ferreira da Silva und Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40, sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk, C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 58 und 59).

51      Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta, dass dann, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, annimmt, dass es von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist, weil bei ihm einer der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten drei Fälle vorliegt, die Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder – wenn es keine solche Rechtsprechung gibt – dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

52      Schließlich ist noch zu prüfen, ob ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, befreit ist, wenn das Vorabentscheidungsersuchen von einer Partei des Verfahrens in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens vorgeschlagen worden ist, insbesondere nach einem ersten Vorabentscheidungsersuchen, das im Übrigen infolge eines Antrags dieser Partei gestellt worden ist.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das mit Art. 267 AEUV geschaffene System der unmittelbaren Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten der Parteiherrschaft entzogen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juni 2021, Bankia, C-910/19, EU:C:2021:433, Rn. 22). Die Parteien können den einzelstaatlichen Gerichten die unabhängige Ausübung der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angesprochenen Befugnis insbesondere nicht dadurch nehmen, dass sie sie zu einem Vorabentscheidungsersuchen zwingen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 1978, Mattheus, 93/78, EU:C:1978:206, Rn. 5).

54      Das durch Art. 267 AEUV eingeführte System stellt somit keinen Rechtsbehelf dar, der für die Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits eröffnet wäre. Das betreffende Gericht muss also nicht schon allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts auf, davon ausgehen, dass eine solche Frage im Sinne von Art. 267 AEUV gestellt wird (Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 9).

55      Daraus folgt, dass die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen nur Sache des einzelstaatlichen Gerichts sind und die Parteien des Ausgangsverfahrens die Fragen inhaltlich nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Ferner ist es allein Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Coleman, C-303/06, EU:C:2008:415, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist (Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 19).

57      Nach alledem ist ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, wenn es sich in einer der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angesprochenen Situationen befindet, selbst dann nicht zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, wenn die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts von einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens aufgeworfen wird.

58      Demgegenüber folgt aus den Ausführungen in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils, dass das vorlegende Gericht, wenn es feststellt, dass bei ihm keiner dieser Fälle vorliegt, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV stets verpflichtet ist, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen.

59      Diese Pflicht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses Gericht den Gerichtshof im Rahmen derselben nationalen Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat, wenn eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, deren Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, nach der Entscheidung des Gerichtshofs fortbesteht.

60      Das vorlegende Gericht verweist allerdings auf nationale Verfahrensvorschriften, nach denen eine neue Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die eine Partei im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nach Einlegung des Rechtsbehelfs gestellt habe, unzulässig sei, weil sie den Streitgegenstand ändere, insbesondere dann, wenn sie nach einem ersten Vorabentscheidungsersuchen gestellt werde.

61      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein in letzter Instanz entscheidendes Gericht aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 17, sowie vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56).

62      Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Insoweit sind die Stellung dieser Vorschriften im gesamten Verfahren, der Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen. Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      So hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Verfahrensvorschriften, nach denen der Streitgegenstand durch das zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs geltend gemachte Vorbringen bestimmt wird, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar sind, da sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleisten, insbesondere indem sie dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C-430/93 und C-431/93, EU:C:1995:441, Rn. 21).

65      In dem Fall, in dem das vor einem Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV geltend gemachte Vorbringen gemäß den die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrenden Verfahrensvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als unzulässig zurückzuweisen ist, ist ein Vorabentscheidungsersuchen nicht als notwendig und für eine Entscheidung dieses Gerichts zweckdienlich anzusehen (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 44).

66      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht nachkommen muss, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, es stellt fest, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen. Ein solches Gericht kann nicht allein deshalb von dieser Pflicht befreit werden, weil es den Gerichtshof im Rahmen derselben nationalen Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat. Es kann jedoch aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor ihm eigen sind, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.

 Zu den Fragen 2 und 3

67      Mit seinen Fragen 2 und 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 2 und 3 EUV, Art. 4 Abs. 2, die Art. 9, 26, 34, Art. 101 Abs. 1 Buchst. e sowie die Art. 106, 151 bis 153 und 156 AEUV, die Art. 16 und 28 der Charta, die Europäische Sozialcharta und die Charta der sozialen Rechte dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine regelmäßige Preisanpassung nach der Vergabe von öffentlichen Aufträgen in den in der Richtlinie genannten Sektoren nicht vorsieht.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich macht, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, von dem das vorlegende Gericht Kenntnis haben sollte, ausdrücklich aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, Persidera, C-112/17, EU:C:2018:264, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diese Anforderungen wird im Übrigen in den Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) hingewiesen.

69      So ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen die vom Gerichtshof in Rn. 23 seines Urteils vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-152/17, EU:C:2018:264), festgestellte Unzulänglichkeit nicht behoben hat, da es unter Verstoß gegen Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung noch immer weder mit der erforderlichen Genauigkeit und Klarheit die Gründe, aus denen ihm die Auslegung von Art. 3 EUV sowie von Art. 26 und Art. 101 Abs. 1 Buchst. e AEUV zur Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich oder zweckdienlich erscheint, noch den Zusammenhang zwischen dem Unionsrecht und dem auf diesen Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht darlegt. Ebenso wenig gibt das vorlegende Gericht die Gründe an, aus denen es Zweifel an der Auslegung der übrigen in den Vorlagefragen 2 und 3 genannten Vorschriften und Rechtsakte hat, darunter insbesondere die Europäische Sozialcharta, zu deren Auslegung der Gerichtshof im Übrigen nicht befugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, Nisttahuz Poclava, C-117/14, EU:C:2015:60, Rn. 43), sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, insoweit – wie aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils hervorgeht – die Fragen der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens darzulegen, ohne seine eigene Einschätzung anzugeben.

71      Folglich sind die Fragen 2 und 3 unzulässig.

 Kosten

72      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Pflicht nachkommen muss, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof vorzulegen, es sei denn, es stellt fest, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen.

Ein solches Gericht kann nicht allein deshalb von dieser Pflicht befreit werden, weil es den Gerichtshof im Rahmen derselben nationalen Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat. Es kann jedoch aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor ihm eigen sind, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Italienisch.