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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

25. Februar 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Art. 9 Abs. 1 – Art. 13 Abs. 1 – Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a – Begriff ‚Lieferung von Gegenständen‘ – Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum kraft Gesetzes – Gemeinde, die die Entgelte für die Umwandlung vereinnahmt – Begriff ‚Entschädigung‘ – Begriff ‚Steuerpflichtiger als solcher‘ – Ausnahme – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt agieren“

In der Rechtssache C-604/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Breslau, Polen) mit Entscheidung vom 19. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2019, in dem Verfahren

Gmina Wrocław

gegen

Dyrektor Krajowej informacji Skarbowej

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Gmina Wrocław, vertreten durch E. Mroczko und T. Straszkiewicz, radcowie prawni,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Jokubauskaitė und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. September 2020

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gmina Wrocław (Gemeinde Breslau, Polen) und dem Dyrektor Krajowej informacji Skarbowej (Direktor der nationalen Steuerinformationsbehörde, Polen) (im Folgenden: Steuerbehörde) wegen der an diese Gemeinde gerichteten Einzelfallauslegung betreffend die Erhebung der Mehrwertsteuer auf von dieser Gemeinde aufgrund der Umwandlung des Erbnießbrauchs an Immobilien in Volleigentum vereinnahmte Entgelte.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt, der Mehrwertsteuer.

4        Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

5        In Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:

„Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie solche Tätigkeiten ausüben oder Umsätze bewirken, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

…“

6        Art. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„(1)      Als ‚Lieferung von Gegenständen‘ gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2)      Neben dem in Absatz 1 genannten Umsatz gelten folgende Umsätze als Lieferung von Gegenständen:

a)      die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes;

…“

 Polnisches Recht

 Zivilgesetzbuch

7        Art. 232 § 1 der Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. – Kodeks cywilny (Gesetz vom 23. April 1964 – Zivilgesetzbuch) (Dz. U. 1964, Nr. 16, Position 93) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZGB) bestimmt:

„An Grundstücken, die im Eigentum des Staates stehen und sich innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Städte befinden, an staatlichen Grundstücken außerhalb dieser Verwaltungsgrenzen, die aber im Bebauungsplan einer Stadt enthalten sind und für die Erreichung ihrer wirtschaftlichen Ziele genutzt werden, sowie an Grundstücken, die im Eigentum von Gebietskörperschaften oder ihrer Verbände stehen, kann natürlichen und juristischen Personen ein Erbnießbrauch eingeräumt werden.“

8        Art. 233 ZGB lautet:

„Innerhalb der Grenzen, die durch die Gesetze und die Regeln für das gesellschaftliche Zusammenleben sowie durch den Erbnießbrauchvertrag über ein Grundstück des Staates, einer Gebietskörperschaft oder eines Verbandes von Gebietskörperschaften festgelegt werden, kann der Nießbraucher das Grundstück unter Ausschluss jeder anderen Person nutzen. Innerhalb derselben Grenzen kann der Erbnießbraucher über sein Recht verfügen.“

9        Art. 234 ZGB bestimmt:

„Die Vorschriften über die Übertragung des Eigentums an Grundstücken finden sinngemäß auf die Einräumung eines Erbnießbrauchs an einem Grundstück Anwendung, das dem Staat, einer Gebietskörperschaft oder einem Verband von Gebietskörperschaften gehört.“

10      Art. 236 § 1 ZGB lautet:

„Der Erbnießbrauch an einem Grundstück, das dem Staat, einer Gebietskörperschaft oder einem Verband von Gebietskörperschaften gehört, wird für einen Zeitraum von 99 Jahren eingeräumt. In Ausnahmefällen, wenn der wirtschaftliche Zweck des Erbnießbrauchs nicht verlangt, dass das Grundstück für einen Zeitraum von 99 Jahren belastet wird, ist die Belastung des Grundstücks für einen kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens 40 Jahre betragen muss, zulässig.“

11      Art. 238 ZGB bestimmt:

„Der Erbnießbraucher zahlt während der Dauer seines Rechts ein jährliches Entgelt.“

 Immobilienverwaltungsgesetz

12      Art. 12a Abs. 1 der Ustawa o gospodarce nieruchomościami (Gesetz über die Immobilienverwaltung) vom 21. August 1997 (Dz. U. 2018, Position 2204) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Immobilienverwaltungsgesetz) bestimmt:

„Die für die Verwaltung von Immobilien geschuldeten Beträge, die dem Privatrecht unterliegen und vom Staat, vertreten durch den Landrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der staatlichen Verwaltung oder vom Minister für Bauwesen, Raumplanung und -bewirtschaftung sowie Wohnungswesen eingezogen werden, können ganz oder teilweise erlassen werden, oder ihre Zahlung kann aufgeschoben oder gestaffelt werden.“

13      Art. 27 des Immobilienverwaltungsgesetzes bestimmt:

„Der Verkauf einer Immobilie oder die Einräumung eines Erbnießbrauchs an einem Grundstück muss Gegenstand eines in Form einer notariellen Urkunde geschlossenen Vertrages sein. Die Einräumung eines Erbnießbrauchs an einem Grundstück und die vertragliche Übertragung dieses Rechts müssen in das Grundbuch eingetragen werden.“

14      Art. 32 Abs. 1 und 2 des Immobilienverwaltungsgesetzes bestimmt:

„(1)      Ein Grundstück, an dem ein Erbnießbrauch eingeräumt wurde, kann nur an den Erbnießbraucher verkauft werden …

(2)      Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über die Immobilie erlischt ein zuvor eingeräumtes Erbnießbrauchrecht kraft Gesetzes. …“

15      Art. 69 des Immobilienverwaltungsgesetzes lautet:

„Der Preis eines Grundstücks, das an dessen Nießbraucher verkauft wird, umfasst einen Betrag, der dem Wert des Erbnießbrauchrechts an dieser Immobilie am Tag des Verkaufs entspricht.“

16      Art. 71 Abs. 1 des Immobilienverwaltungsgesetzes lautet:

„Für die Einräumung eines Erbnießbrauchs an einem Grundstück wird ein erstes Entgelt und ein jährliches Entgelt geschuldet.“

17      Art. 72 Abs. 1 des Immobilienverwaltungsgesetzes bestimmt, dass die Entgelte für den Erbnießbrauch als Prozentsatz des Grundstückspreises berechnet werden, der seinerseits gemäß Art. 67 Abs. 1 dieses Gesetzes nach Maßgabe des Grundstückswerts bestimmt wird. Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 dieses Gesetzes bestimmt, dass im Fall einer zu Wohnzwecken überlassenen Immobilie der Satz des jährlichen Entgelts für den Erbnießbrauch 1 % des Grundstückspreises beträgt.

 Mehrwertsteuergesetz

18      Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 der Ustawa o podatku od towarów i usług (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2004, Nr. 54, Position 535, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:

„Der Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen ... unterliegen: ... die entgeltliche Lieferung von Gegenständen und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen im Inland.“

19      Art. 7 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes lautet:

„Als Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 gilt die Übertragung der Befähigung, über die Gegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, darunter auch:

1)      die Übertragung des Eigentums an Gegenständen gegen Entschädigung auf Anordnung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eines Rechtssubjekts, das im Namen einer solchen Einrichtung handelt, oder kraft Gesetzes;

6)      die Einräumung eines Erbnießbrauchrechts an Grundstücken.“

 Umwandlungsgesetz

20      Art. 1 Abs. 1 der Ustawa o przekształceniu prawa użytkowania wieczystego gruntów zabudowanych na cele mieszkaniowe w prawo własności tych gruntów (Gesetz über die Umwandlung des Erbnießbrauchrechts an zu Wohnzwecken bebauten Grundstücken in ein Eigentumsrecht an diesen Grundstücken) vom 20. Juli 2018 (Dz. U. 2018, Position 1716, im Folgenden: Umwandlungsgesetz) bestimmt:

„Zum 1. Januar 2019 wird das Erbnießbrauchrecht an zu Wohnzwecken bebauten Grundstücken in ein Eigentumsrecht an diesen Grundstücken umgewandelt.“

21      Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 des Umwandlungsgesetzes lautet:

„Die Umwandlungsbescheinigung (im Folgenden: Bescheinigung) des Gemeindevorstehers (Bürgermeisters oder Stadtpräsidenten), des Kreis- oder Woiwodschaftsrats – wenn die Grundstücke einer Gebietskörperschaft gehören – ist die Grundlage für die Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch.“

22      Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 müssen die in Art. 4 Abs. 1 genannten Stellen die Bescheinigung von Amts wegen innerhalb einer Frist von höchstens zwölf Monaten ab dem Tag der Umwandlung ausstellen. Gemäß Art. 4 Abs. 4 bestätigt die Bescheinigung die Umwandlung und vermerkt die Verpflichtung zur Zahlung eines jährlichen Umwandlungsentgelts sowie die Höhe dieses Entgelts und den Zeitpunkt, zu dem es geschuldet ist.

23      Art. 5 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes bestimmt:

„Das Gericht trägt das Eigentum an dem Grundstück und das Zahlungsrecht von Amts wegen in die Grundbücher ein.“

24      Art. 6 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes sieht vor, dass der neue Eigentümer die Angaben in der in Art. 4 dieses Gesetzes genannten Bescheinigung anfechten kann. Der in diesem Verfahren gestellte Antrag führt dazu, dass in einer Verwaltungsentscheidung der Betrag und die Frist für die Zahlung des Umwandlungsentgelts festgesetzt werden.

25      Art. 7 des Umwandlungsgesetzes bestimmt:

„(1)      Der neue Eigentümer des Grundstücks zahlt für die Umwandlung ein Entgelt an den bisherigen Grundstückseigentümer.

(2)      Das Entgelt entspricht seiner Höhe nach dem jährlichen Entgelt für den Erbnießbrauch, das zum Zeitpunkt der Umwandlung zu zahlen gewesen wäre.

(6)      Das Entgelt wird für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Tag der Umwandlung geschuldet.

(7)      Der Eigentümer des Grundstücks kann jederzeit in dem Zeitraum, in dem er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen, dass er beabsichtigt, den geschuldeten Betrag in einer Summe zu zahlen (Einmalentgelt). Die Höhe des Einmalentgelts entspricht dem Entgelt für das Jahr, in dem die Absicht, ein Einmalentgelt zu zahlen, erklärt wird, multipliziert mit der Anzahl der bis zum Ablauf des Zeitraums [von 20 Jahren] verbleibenden Jahre.“

26      Art. 12 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes sieht vor:

„Die Bestimmungen des Art. 12a des Immobilienverwaltungsgesetzes gelten entsprechend für Entgelte und Einmalentgelte.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

27      Die Gemeinde Wrocław ist eine als mehrwertsteuerpflichtig registrierte Gebietskörperschaft, die Eigentümerin von Immobilien war, die mit einem Erbnießbrauch im Sinne des polnischen Rechts belastet waren.

28      Nach den Bestimmungen des ZGB besteht der Erbnießbrauch in der Einräumung der Nutzung eines Grundstücks, dessen Eigentümer der Staat, eine Gebietskörperschaft oder ein Verband von Gebietskörperschaften ist, an einen Nutzer, den Erbnießbraucher, der das Grundstück nutzen und unter Ausschluss jeder anderen Person über sein Recht verfügen kann. Erbnießbraucher können natürliche oder juristische Personen sein. Im Rahmen eines Erbnießbrauchs werden die Grundstücke dem Nießbraucher grundsätzlich für einen Zeitraum von 99 Jahren überlassen, der in Ausnahmefällen verkürzt werden kann, aber nicht kürzer als 40 Jahre sein kann. Der Erbnießbraucher entrichtet dem Eigentümer des Grundstücks als Gegenleistung für den Erbnießbrauch, solange dieser dauert, ein jährliches Entgelt.

29      Nach Art. 72 Abs. 1 des Immobilienverwaltungsgesetzes werden die Entgelte für den Erbnießbrauch als Prozentsatz des Preises des betreffenden Grundstücks berechnet, der gemäß Art. 67 Abs. 1 dieses Gesetzes nach Maßgabe des Grundstückswerts bestimmt wird. Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 dieses Gesetzes bestimmt, dass im Fall einer zu Wohnzwecken überlassenen Immobilie der Satz des jährlichen Entgelts für den Erbnießbrauch 1 % des Preises des in Rede stehenden Grundstücks beträgt.

30      Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 7 Abs. 1 Nr. 6 des Mehrwertsteuergesetzes stellt die Bestellung eines Erbnießbrauchs an Grundstücken eine Lieferung von Gegenständen dar, so dass auf die vom Nießbraucher entrichteten jährlichen Entgelte Mehrwertsteuer abzuführen war.

31      Nach dem Umwandlungsgesetz wurde das Erbnießbrauchrecht an zu Wohnzwecken bebauten Grundstücken zum 1. Januar 2019 in Volleigentum an diesen Grundstücken umgewandelt.

32      Nach Art. 7 des Umwandlungsgesetzes haben die Erbnießbraucher, die Eigentümer geworden sind, der öffentlichen Körperschaft, die Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks war, ein Umwandlungsentgelt zu zahlen. Dieses Entgelt wird am 31. März jedes Jahres für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Tag der Umwandlung des Erbnießbrauchs an der in Rede stehenden Immobilie in Volleigentum geschuldet. Art. 7 sieht vor, dass dieses Entgelt seiner Höhe nach dem jährlichen Entgelt für den Erbnießbrauch, das zum Zeitpunkt dieser Umwandlung zu zahlen gewesen wäre, entspricht. Im Übrigen kann der neue Eigentümer des Grundstücks jederzeit in dem Zeitraum, in dem er zur Zahlung des Umwandlungsentgelts verpflichtet ist, der zuständigen Stelle schriftlich mitteilen, dass er beabsichtigt, den geschuldeten Betrag in einer Summe zu zahlen (Einmalentgelt).

33      Darüber hinaus sieht Art. 6 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes vor, dass der neue Grundstückseigentümer die Höhe des Umwandlungsentgelts und die Dauer des Zeitraums, in dem das Umwandlungsentgelt geschuldet wird, durch Antragstellung bei der zuständigen Stelle anfechten kann. Der in diesem Verfahren gestellte Antrag führt dazu, dass in einer Verwaltungsentscheidung der Betrag und die Frist für die Zahlung des Umwandlungsentgelts festgesetzt werden.

34      Am 5. Januar 2019 beantragte die Gemeinde Wrocław bei der Steuerbehörde eine Einzelfallauslegung in Bezug auf die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die ihr nach dem Umwandlungsgesetz geschuldeten Entgelte.

35      Die Gemeinde Wrocław macht geltend, dass die von den neuen Grundstückseigentümern nach dem Umwandlungsgesetz entrichteten Entgelte nicht der Mehrwertsteuer unterlägen.

36      Die Steuerbehörde vertritt in ihrer Einzelfallauslegung vom 15. Januar 2019 hingegen die Auffassung, dass die der Gemeinde Wrocław nach dem Umwandlungsgesetz geschuldeten Entgelte als noch zu zahlender Teil des aufgrund der Bestellung des Erbnießbrauchs an den in Rede stehenden Grundstücken geschuldeten Betrags der Mehrwertsteuer unterlägen, und zwar mit der Begründung, dass die Gemeinde Wrocław, wenn sie diese Entgelte vereinnahme, als Mehrwertsteuersteuerpflichtige und nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts handele.

37      Die Gemeinde Wrocław erhob gegen diese Einzelfallauslegung Klage beim Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Breslau, Polen).

38      Das vorlegende Gericht wirft erstens die Frage auf, ob die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum nach dem Umwandlungsgesetz, ohne dass die Parteien den Willen zum Ausdruck gebracht hätten, diese Umwandlung vorzunehmen, nicht als Umsatz im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie anzusehen sei, d. h. als Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung kraft Gesetzes. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob das Umwandlungsentgelt unter Berücksichtigung seiner Merkmale als „Entschädigung“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist dies in der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache der Fall, so dass die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

39      Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass dann, wenn nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich um eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung handele, zu prüfen sei, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rechtsgeschäft als Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu qualifizieren sei.

40      Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im vorliegenden Fall die Gemeinde Wrocław als Mehrwertsteuerpflichtige tätig wird, wie es die Steuerbehörde vorträgt, oder ob gegebenenfalls die in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Ausnahme von der Mehrwertsteuerpflicht auf diese Gemeinde anwendbar ist. Nach Ansicht des Gerichts handelt diese Gemeinde unter den Umständen des vorliegenden Falles als öffentliche Einrichtung und nimmt nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes im Wesentlichen nur Verwaltungsaufgaben wahr. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum selbst hingegen ausschließlich kraft Gesetzes erfolge, ohne dass ihre Bedingungen ausgehandelt werden könnten, was auch für die Bedingungen der Entrichtung des dafür geschuldeten Umwandlungsentgelts gelte, und dass die Gemeinde Wrocław keine Möglichkeit habe, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen, die sich auf diese Umwandlung in persönlicher, sachlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht auswirken würden.

41      Unter diesen Umständen hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Breslau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dar?

2.      Falls die erste Frage verneint wird: Stellt die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dar?

3.      Handelt eine Gemeinde, die ein Entgelt für die kraft Gesetzes erfolgte Umwandlung eines Erbnießbrauchrechts an einer Immobilie in ein Eigentumsrecht bezieht, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 der Mehrwertsteuerrichtlinie?

 Zum beschleunigten Verfahren

42      In seinem Vorabentscheidungsersuchen hat das vorlegende Gericht für die vorliegende Rechtssache die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Zur Stützung seines Antrags hat das Gericht geltend gemacht, der Mangel an Rechtssicherheit in Bezug auf die Modalitäten der Erhebung von Entgelten für die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum stelle eine Beeinträchtigung der Haushaltssicherheit dar und könne zahlreichen betroffenen polnischen Bürgern Schaden zufügen.

43      Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

44      Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs am 10. Oktober 2019 nach Anhörung des Berichterstatters und der Generalanwältin entschieden, den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils angeführten Antrag des vorlegenden Gerichts zurückzuweisen.

45      Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die von dem vorlegenden Gericht angeführten Gründe nicht den Schluss zuließen, dass die in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 42).

46      Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich weder aus bloßen wirtschaftlichen Interessen, so bedeutend und legitim sie auch sein mögen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. September 2015, Leonmobili und Leone, C-353/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:552, Rn. 8), noch aus der Gefahr eines wirtschaftlichen Verlusts oder der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung des Ausgangsverfahrens (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. Januar 2014, E., C-436/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:95, Rn. 27) eine Dringlichkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergeben.

47      Im Übrigen kann auch die große Zahl von Rechtssachen, deren Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt wird, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2012, P, C-6/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:135, Rn. 8, vom 31. März 2014, Indėlių ir investicijų draudimas und Nemaniūnas, C-671/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:225, Rn. 10 und vom 28. November 2017, Di Girolamo, C-472/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:932, Rn. 15).

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten und zur zweiten Frage

48      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a oder, falls dies nicht der Fall ist, im Sinne von Art. 14 Abs. 1 darstellt.

49      Mit der Mehrwertsteuerrichtlinie ist ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      So unterliegen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt tätigt, der Mehrwertsteuer.

51      Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie definiert den Begriff „Lieferung von Gegenständen“ als die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

52      Nach ständiger Rechtsprechung bezieht sich der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht auf die Eigentumsübertragung in den im anwendbaren nationalen Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (Urteil vom 15. Mai 2019, Vega International Car Transport and Logistic, C-235/18, EU:C:2019:412, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Im Übrigen bestimmt Art. 14 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie, dass neben dem in Abs. 1 dieses Artikels genannten Umsatz die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes als eine „Lieferung von Gegenständen“ gilt.

54      Daher definiert Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar allgemein den Begriff „Lieferung von Gegenständen“, doch kann aus einer wörtlichen Auslegung von Abs. 2 dieses Artikels, insbesondere der Wendung „[n]eben dem in Absatz 1 genannten Umsatz“, abgeleitet werden, dass dieser Abs. 2 andere Umsätze erfasst, die, obwohl sie ebenfalls als „Lieferungen von Gegenständen“ anzusehen sind, andere Merkmale als die in Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten aufweisen. Insbesondere nimmt die Definition der in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Umsätze in keiner Weise auf die „Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“ Bezug, um die es in Art. 14 Abs. 1 dieser Richtlinie geht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 35). Dagegen bezieht sich Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich auf die Übertragung des Eigentums an dem betreffenden Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 40).

55      Aus dem Wortlaut und der Struktur von Art. 14 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich also, dass Abs. 2 dieses Artikels gegenüber der allgemeinen Definition der Lieferung von Gegenständen in seinem Abs. 1 eine lex specialis darstellt, deren Anwendungsvoraussetzungen gegenüber denen von Abs. 1 autonomen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 36).

56      Somit erfordert die Einordnung als „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie die Erfüllung dreier kumulativer Voraussetzungen. Zunächst muss eine Übertragung des Eigentumsrechts stattfinden. Sodann muss diese Übertragung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes vorgenommen werden. Schließlich muss eine Entschädigung gezahlt werden (Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 37).

57      Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich der ersten beiden in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum, die zur Übertragung des Eigentums der Gemeinde Wrocław auf die ehemaligen Erbnießbraucher geführt hat, als Übertragung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen ist. Außerdem ist unstrittig, dass diese Umwandlung kraft Gesetzes erfolgt ist.

58      Zu der Frage, ob die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Zahlung einer Entschädigung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie erfolgt ist, ist erstens festzustellen, dass der Ausdruck „Zahlung einer Entschädigung“ nach dieser Bestimmung mangels jeglichen Verweises auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten eine dem Unionsrecht eigene autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die insbesondere dem Charakter dieser Bestimmung als lex specialis, wie aus Rn. 55 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, Rechnung trägt. Daher kann der Inhalt dieses Ausdrucks nicht von dem Sinn und der Tragweite abhängen, die ihm in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zukommen.

59      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es für das Vorliegen einer „Zahlung einer Entschädigung“ im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgrund des Charakters dieser Bestimmung als lex specialis irrelevant ist, ob eine solche Zahlung alle Tatbestandsmerkmale des in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verwendeten Begriffs der Lieferung von Gegenständen „gegen Entgelt“ erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 44).

60      Zweitens ist hervorzuheben, dass sich der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie auf die „Zahlung“ einer Entschädigung bezieht, ohne jedoch Voraussetzungen hinsichtlich der Art oder der Höhe dieser Entschädigung festzulegen.

61      Drittens geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass für die Feststellung, ob die Voraussetzung der Zahlung einer Entschädigung erfüllt ist, nur festzustellen ist, ob die in Rede stehende Entschädigung unmittelbar mit der Übertragung des Eigentums verbunden ist und ob sie tatsächlich geleistet wurde, was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 45).

62      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Umwandlungsentgelts kraft Gesetzes am Tag der Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum entsteht und die Höhe dieses Entgelts dem jährlichen Entgelt für den Erbnießbrauch, das am Tag der Umwandlung zu zahlen gewesen wäre, entspricht, wobei dieses Entgelt für einen Zeitraum von 20 Jahren geschuldet wird. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wird das jährliche Entgelt für den Erbnießbrauch seinerseits nach Maßgabe des Grundstückswerts berechnet. Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umwandlungsentgelte sind daher unmittelbar mit der Übertragung des Eigentums verbunden, wobei ihre tatsächliche Zahlung von dem vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

63      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 Zur dritten Frage

64      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Gemeinde bei der nach nationalem Recht vorgesehenen Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie oder als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt.

65      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

66      Die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie setzt nämlich die vorherige Feststellung des wirtschaftlichen Charakters der betrachteten Tätigkeit voraus. Wird das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie festgestellt, ist sodann die Anwendbarkeit der in Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme für Einrichtungen des öffentlichen Rechts zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 30, vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 31, und vom 13. Juni 2018, Gmina Wrocław, C-665/16, EU:C:2018:431, Rn. 47).

 Zum wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit

67      Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ wird in Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin definiert, dass davon alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und insbesondere „die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen“ erfasst sind.

68      Was den Begriff „Nutzung“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich dieser Begriff entsprechend den Erfordernissen des Grundsatzes der Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems auf alle Vorgänge bezieht, die – ungeachtet ihrer Rechtsform – darauf abzielen, aus dem betreffenden Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen (Urteile vom 6. Oktober 2009, SPÖ Landesorganisation Kärnten, C-267/08, EU:C:2009:619, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Juni 2016, Lajvér, C-263/15, EU:C:2016:392, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Die Prüfung des Wortlauts von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zeigt deutlich den Umfang des Anwendungsbereichs des Begriffs der „wirtschaftlichen Tätigkeit“ und zugleich auch seinen objektiven Charakter, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, IO [Mehrwertsteuer – Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall wird insbesondere der Umstand zu berücksichtigen sein, dass die Gemeinde Wrocław als Gegenleistung für die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum ein Entgelt von den ehemaligen Erbnießbrauchern erhält, das grundsätzlich für einen Zeitraum von 20 Jahren ab dem Tag der Umwandlung geschuldet wird. Ebenso entspricht das Entgelt, wenn es in Form eines Einmalentgelts entrichtet wird, dem Entgelt für das Jahr, in dem die Absicht, ein Einmalentgelt zu zahlen, erklärt wird, multipliziert mit der Anzahl der bis zum Ablauf des Zeitraums von 20 Jahren verbleibenden Jahre, berechnet ab dem Tag dieser Umwandlung.

71      Diese Gesichtspunkte, die von dem vorlegenden Gericht zu prüfen sind, lassen den Schluss zu, dass die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum es der Gemeinde Wrocław ermöglicht, daraus nachhaltig Einnahmen zu erzielen, und dass dieser Umsatz folglich eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

72      Da die praktische Wirksamkeit von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie gewahrt werden muss, ist es insoweit unerheblich, dass diese Umwandlung kraft Gesetzes erfolgt und die Höhe des Umwandlungsentgelts durch das betreffende Gesetz festgelegt wurde.

73      Ebenso wenig kann der Umstand, dass die Gemeinde Wrocław keine aktiven Schritte unternommen hat, um den Erbnießbrauch an einer Immobilie in Volleigentum umzuwandeln, da dieser Vorgang kraft Gesetzes erfolgt ist, für sich genommen nicht zu dem Ergebnis führen, dass es sich bei dieser Umwandlung nicht um die Nutzung von körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt.

74      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass aktive Schritte zur Vermarktung von Grund und Boden notwendige Voraussetzung dafür sind, dass eine Tätigkeit, die sich auf die Verwaltung von Immobilien bezieht, als zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt angesehen und somit als „wirtschaftlich“ eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, IO [Mehrwertsteuer – Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats], C-420/18, EU:C:2019:490, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Hinzuzufügen ist, dass eine solche Voraussetzung auch nicht mit der notwendigen Beachtung der praktischen Wirksamkeit von Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar wäre, der sich definitionsgemäß auf die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes bezieht.

 Zur Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt

76      Was die Frage betrifft, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Gemeinde Wrocław im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als Steuerpflichtige, die als solche handelt, anzusehen ist oder ob sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Abweichung von der in Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regel der Steuerpflicht Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie Gemeinden von der Eigenschaft der Steuerpflichtigen für die Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Umsätze ausschließt, die sie im Rahmen der ihnen obliegenden öffentlichen Gewalt ausüben bzw. bewirken, es sei denn, eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige würde zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen (Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Als Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass jede Tätigkeit wirtschaftlicher Art der Mehrwertsteuer unterliegt, ist diese Bestimmung eng auszulegen (Beschluss vom 20. März 2014, Gmina Wrocław, C-72/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die in Rede stehenden Tätigkeiten von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden und zum anderen muss diese im Rahmen der öffentlichen Gewalt handeln. Im Hinblick auf diese letztgenannte Voraussetzung sind es die Ausübungsmodalitäten der in Rede stehenden Tätigkeiten, die es ermöglichen, den Umfang der Nichtsteuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zu bestimmen. Somit handelt es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung ausüben. Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer (Beschluss vom 20. März 2014, Gmina Wrocław, C-72/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:197, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass der Gegenstand oder der Zweck der in Rede stehenden Tätigkeit insoweit unerheblich sind und dass die Tatsache, dass ihre Ausübung das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen umfasst, die Feststellung erlaubt, dass diese Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Regelung unterliegt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Saudaçor, C-174/14, EU:C:2015:733, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Was speziell die erste der beiden in Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiungsvorschrift betrifft, besteht kein Zweifel daran, dass die Gemeinde Wrocław eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist.

81      Allerdings muss auch die zweite in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung, wonach von der Mehrwertsteuer nur die Tätigkeiten befreit sind, die eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt vornimmt, erfüllt sein.

82      Im vorliegenden Fall spricht jedoch, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, einiges dafür, dass die Gemeinde Wrocław im Rahmen der Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum nicht von hoheitlichen Befugnissen Gebrauch macht.

83      Im Übrigen verfügt die Gemeinde Wrocław, indem sie vom nationalen Gesetzgeber beschlossene Maßnahmen durchführt, offensichtlich nicht über eine Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich dieser Umwandlung und ihre Durchführungsmodalitäten.

84      Nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes besteht die Rolle der Gemeinde Wrocław im Wesentlichen darin, die tatsächlichen Umstände zu überprüfen, eine die Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum bestätigende Bescheinigung zu erteilen und den neuen Eigentümer über die Verpflichtung zur Zahlung eines Umwandlungsentgelts zu informieren. Wie die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, legt dieses von den bisherigen Erbnießbrauchern zu zahlende Entgelt aber nicht die Gemeinde Wrocław als Hoheitsträgerin kraft einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens fest.

85      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen, dass die von der Gemeinde Wrocław im Rahmen der Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum vorgenommenen Handlungen wirtschaftlicher Art sind, aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfassen.

86      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass eine Gemeinde, die Eigentümerin einer Immobilie ist, bei der nach nationalem Recht vorgesehenen Umwandlung des Erbnießbrauchs an der Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts an die Gemeinde, so dass sie daraus nachhaltig Einnahmen erzielen kann, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt und nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

 Kosten

87      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Umwandlung des Erbnießbrauchs an einer Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

2.      Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass eine Gemeinde, die Eigentümerin einer Immobilie ist, bei der nach nationalem Recht vorgesehenen Umwandlung des Erbnießbrauchs an der Immobilie in Volleigentum gegen Entrichtung eines Entgelts an die Gemeinde, so dass sie daraus nachhaltig Einnahmen erzielen kann, vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie handelt und nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.