22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 31. März 2020 — Kemwater ProChemie s.r.o./Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-154/20)
(2020/C 209/24)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší správní soud
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: Kemwater ProChemie s.r.o.
Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit der Richtlinie 2006/112/EG (1) vereinbar, wenn die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig gemacht wird, dass der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, nachzuweisen, dass der von ihm erhaltene steuerpflichtige Umsatz von einem bestimmten anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden ist? |
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist und der Steuerpflichtige dieser Nachweispflicht nicht nachkommt, kann dann das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, ohne dass nachgewiesen wird, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen können, dass er sich durch den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen an einer Steuerhinterziehung beteiligt? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).