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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

24. März 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 9 – Steuerpflichtiger – Art. 295 und 296 – Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger – Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören – Möglichkeit für diese Ehegatten, als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen zu werden – Entscheidung eines der Ehegatten, auf den Status eines Pauschallandwirts zu verzichten und seine Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen – Verlust des Status eines Pauschallandwirts für den anderen Ehegatten“

In der Rechtssache C-697/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) mit Entscheidung vom 22. Juli 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2020, in dem Verfahren

W. G.

gegen

Dyrektor Izby Skarbowej w L.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von W. G., vertreten durch T. Miłek, Doradca podatkowy,

–        des Dyrektor Izby Skarbowej w L., vertreten durch M. Kołaciński,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 9, 295 und 296 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen W. G. und dem Dyrektor Izby Skarbowej w L. (Direktor der Finanzkammer L., Polen) über die Mehrwertsteuer in Bezug auf bestimmte Monate des Jahres 2011.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.

Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“

4        Titel XII („Sonderregelungen“) dieser Richtlinie enthält u. a. ein Kapitel 2 („Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger“), das die Art. 295 bis 305 der Richtlinie umfasst.

5        In Art. 295 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.      ‚landwirtschaftlicher Erzeuger‘ ist ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs ausübt;

2.      ‚land-, forst- oder fischwirtschaftlicher Betrieb‘ ist ein Betrieb, der in den einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der in Anhang VII genannten Erzeugertätigkeiten als solcher gilt;

3.      ‚Pauschallandwirt‘ ist ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die Pauschalregelung dieses Kapitels fällt;

…“

6        Art. 296 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der Sonderregelung des Kapitels 1 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden.

(2)      Jeder Mitgliedstaat kann bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Bestimmungen des Artikels 281 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen.“

 Polnisches Recht

7        Art. 15 der Ustawa o podatku od towarów i usług (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom 11. März 2004 (Dz. U. 2004, Nr. 54, Position 535) in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) bestimmt:

„(1)      Steuerpflichtig sind juristische Personen, Organisationseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit und natürliche Personen, die eine in Abs. 2 genannte wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Zweck und Ergebnis selbständig ausüben.

(4)      Im Fall von natürlichen Personen, die ausschließlich einen land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieb führen, gilt als Steuerpflichtiger die Person, die den Registrierungsantrag im Sinne von Art. 96 Abs. 1 stellt.

(5)      Abs. 4 gilt entsprechend für natürliche Personen, die in anderen als den in Abs. 4 genannten Fällen ausschließlich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

…“

8        In Art. 43 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„Von der Steuer befreit sind:

3.      die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Pauschallandwirt und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen durch einen Pauschallandwirt;

…“

9        Art. 96 des Gesetzes sieht vor:

„(1)      Die in Art. 15 genannten Wirtschaftsteilnehmer sind vorbehaltlich von Abs. 3 verpflichtet, vor dem Tag, an dem sie zum ersten Mal einen Umsatz nach Art. 5 bewirken, einen Registrierungsantrag beim Finanzamtsleiter zu stellen.

(2)      Im Fall der in Art. 15 Abs. 4 und 5 genannten natürlichen Personen kann der Registrierungsantrag nur von einer der Personen gestellt werden, die Rechnungsempfänger beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen und Rechnungssteller beim Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sein werden.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10      Am 31. Dezember 2010 stellte W. G., die in zwei der sechs Hühnerställe eines landwirtschaftlichen Betriebs, den sie gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann besaß, die Aufzucht von Schlachthühnern betrieb, einen Antrag auf Registrierung für die Zwecke der Mehrwertsteuer nach Art. 96 des Mehrwertsteuergesetzes und verzichtete damit auf den Status eines Pauschallandwirts, den sie bis dahin innehatte. Der Ehemann von W. G., der in den übrigen vier Hühnerställen des Betriebs ebenfalls eine Aufzucht von Schlachthühnern als Pauschallandwirt betrieb, sah dagegen von diesem Vorgehen ab.

11      Am 29. August 2016 reichte W. G. Anträge auf Berichtigung der Mehrwertsteuer ein und beantragte die Feststellung einer Überzahlung der für die Monate Februar, April, Juni, August, Oktober und November 2011 gezahlten Mehrwertsteuer.

12      Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 lehnte der zuständige Direktor des Finanzamts diesen Antrag ab, was durch Bescheid des zuständigen Direktors der Finanzkammer L. vom 28. Februar 2017 bestätigt wurde. Nach Auffassung der letztgenannten Behörde hat W. G., da sie den Registrierungsantrag gestellt habe und der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliege, hinsichtlich der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des zum gemeinsamen Ehevermögen gehörenden landwirtschaftlichen Betriebs den Status der Mehrwertsteuerpflichtigen inne. Die Stellung des Registrierungsantrags durch W. G. entfalte mithin auch Wirkungen gegenüber ihrem Ehemann; dieser habe dadurch den Status eines Pauschallandwirts verloren.

13      Die von W. G. gegen den letztgenannten Bescheid beim Wojewódzki Sąd Administracyjny w L. (Woiwodschaftsverwaltungsgericht L., Polen) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 17. August 2017 abgewiesen. Dieses Gericht befand nämlich, dass dann, wenn Ehegatten, die in Gütergemeinschaft lebten, im Rahmen eines gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs eine gleichartige landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten, nur einer der Ehegatten Mehrwertsteuerpflichtiger sein könne. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall W. G. und ihr Ehemann innerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs unterschiedliche Hühnerställe betrieben, sei insoweit unerheblich.

14      W. G. legte Kassationsbeschwerde beim Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen), dem vorlegenden Gericht, ein.

15      Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich die Frage stelle, ob im Rahmen des gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs eines Ehepaars einer der Ehegatten nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuert werden könne und der andere Ehegatte die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger in Anspruch nehmen könne oder ob der Verzicht des einen Ehegatten auf die Pauschalregelung zwangsläufig Auswirkungen auf den anderen Ehegatten habe.

16      Aus Art. 15 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes sowie aus Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie gehe hervor, dass die Einstufung eines Wirtschaftsteilnehmers als „Steuerpflichtiger“ voraussetze, dass er eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübe. Somit stünden diese Bestimmungen für sich genommen der Tätigkeit zweier getrennter Steuerpflichtiger in ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb nicht entgegen, sofern sie ihre Tätigkeit selbständig ausübten.

17      Jedoch sehe Art. 96 des Mehrwertsteuergesetzes vor, dass im Fall der in Art. 15 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Personen der Registrierungsantrag nur von einer der Personen gestellt werden könne, die Rechnungsempfänger beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen und Rechnungssteller beim Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen seien. Wie die nationale Rechtsprechung bestätigt habe, ergebe sich aus diesen Bestimmungen, dass nur die Person, die den Registrierungsantrag gestellt habe, die Eigenschaft als Steuerpflichtiger haben könne und dass folglich die Kumulierung zweier Steuerpflichtiger in ein und demselben landwirtschaftlichen Betrieb nicht zulässig sei.

18      Keine Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie erlaube es ausdrücklich, eine solche Regelung einzuführen, die zu einer besonderen Behandlung landwirtschaftlicher Betriebe führe. Diese Regelung ermögliche es jedoch, das Auftreten von Missbräuchen zu verhindern, die darin bestünden, einen landwirtschaftlichen Betrieb in mehrere Einheiten aufzuteilen, und erlaube es, Ziele der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger zu verwirklichen, wie etwa die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Landwirte.

19      Das vorlegende Gericht fragt sich außerdem, ob es von Bedeutung ist, dass W. G. und ihr Ehemann für die Aufzuchtbetriebe getrennte Bankkonten hatten und dass sie die für die Aufzucht bestimmten Mittel getrennt verwalteten. So seien die Aufzuchtbetriebe in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht getrennt, da jeder Aufzuchtbetrieb wie ein unabhängiges Unternehmen funktioniere.

20      Da der Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht) Zweifel hat, ob die Regelung in Art. 15 Abs. 4 und 5 des Mehrwertsteuergesetzes mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.      Sind die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere die Art. 9, 295 und 296, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, die sich auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 4 und 5 des Mehrwertsteuergesetzes gebildet hat und wonach Ehegatten, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können?

2.      Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass nach der nationalen Praxis die Entscheidung des einen Ehegatten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, zur Folge hat, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert?

3.      Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob eine eindeutige Unterscheidung der Vermögensgegenstände möglich ist, die jeder der Ehegatten selbständig und unabhängig zu Zwecken der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt?

 Zu den Vorlagefragen

21      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 9, 295 und 296 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Ehegatten, die im Rahmen desselben Betriebs eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, und zwar auch dann, wenn es möglich ist, die Vermögensgegenstände, die jeder der Ehegatten für seine eigene Tätigkeit verwendet, voneinander zu unterscheiden, mit der Folge, dass nach dieser Praxis in den Fällen, in denen die Ehegatten eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausüben, die Entscheidung eines der Ehegatten, seine Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, für den anderen Ehegatten den Verlust des Status eines Pauschallandwirts nach sich zieht.

22      Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als „Steuerpflichtiger“ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt.

23      Nach ständiger Rechtsprechung steckt Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer sehr weit (Urteile vom 21. April 2005, HE, C-25/03, EU:C:2005:241, Rn. 40, und vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Tätigkeit wird im Allgemeinen als „wirtschaftlich“ im Sinne dieses Art. 9 angesehen, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (Urteil vom 13. Juni 2018, Polfarmex, C-421/17, EU:C:2018:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darüber hinaus ist zur Feststellung der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt (Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schließlich ist die Eigenschaft als Steuerpflichtiger ausschließlich anhand der Kriterien von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2005, HE, C-25/03, EU:C:2005:241, Rn. 41).

24      Aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Person, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Betriebs ausübt, den sie mit ihrem Ehegatten in ehelicher Gütergemeinschaft besitzt, Steuerpflichtige im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, wenn diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, da die betreffende Person im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt und das mit der Ausübung ihrer Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko alleine trägt.

25      Es kann in diesem Zusammenhang ein relevantes Indiz darstellen, dass die Ehegatten die für die Aufzuchtbetriebe bestimmten Mittel getrennt verwalten und diese Betriebe in wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht getrennt sind. Dagegen ist der bloße Umstand, dass die Ehegatten ihre Tätigkeiten im Rahmen ein und desselben landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, den sie in ehelicher Gütergemeinschaft besitzen, nicht von Belang.

26      Die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils gezogene Schlussfolgerung wird durch die Art. 295 und 296 der Mehrwertsteuerrichtlinie, die zu den Bestimmungen dieser Richtlinie über die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger gehören, nicht in Frage gestellt.

27      Während Art. 295 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie die für die Anwendung dieser Regelung relevanten Begriffe definiert, sieht Art. 296 der Richtlinie in seinem Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung u. a. der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden können. Art. 296 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie fügt hinzu, dass jeder Mitgliedstaat bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen u. a. die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt, von der Pauschalregelung ausnehmen kann.

28      Aus diesen Bestimmungen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass ein Mitgliedstaat im Fall einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeübten Tätigkeit die Möglichkeit für eine Person, sich als Mehrwertsteuerpflichtige registrieren zu lassen, allein deshalb einschränken kann, weil ihr Ehegatte denselben Betrieb für seine eigenen mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten nutzt.

29      Daher ist eine Praxis eines Mitgliedstaats, wonach Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, grundsätzlich nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar.

30      Die Besonderheit des Ausgangsverfahrens besteht jedoch darin, dass einer der Ehegatten seine Tätigkeit unter der normalen Mehrwertsteuerregelung ausübt, während der andere Ehegatte unter der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger verbleiben will. Daher ist zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat, um zu verhindern, dass in Bezug auf die Ehegatten gleichzeitig zwei verschiedene Status bestehen, vorsehen kann, dass der Verzicht eines der Ehegatten auf die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger zur Folge hat, dass der andere Ehegatte seinen Status eines Pauschallandwirts verliert.

31      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis Missbräuche verhindern solle, die mit der Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebs in mehrere Einheiten verbunden sein könnten, so dass einer der Ehegatten in den Genuss der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger komme, während der andere Ehegatte nach der normalen Mehrwertsteuerregelung zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

32      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung sowie etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das mit der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (Urteil vom 4. Juni 2020, C. F. [Steuerprüfung], C-430/19, EU:C:2020:429, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis kommt jedoch, da sie bei Registrierung eines der Ehegatten für die normale Mehrwertsteuerregelung in jedem Fall zur Folge hat, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert, letztlich einer allgemeinen Vermutung der Steuerhinterziehung gleich, die für die Erreichung des Ziels der Verhinderung von Steuerbetrug als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2020, SCT, C-146/19, EU:C:2020:464, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. April 2021, Finanzamt für Körperschaften Berlin, C-868/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:285, Rn. 63).

33      Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es folglich Sache der zuständigen Steuerverwaltung, zu prüfen, ob es sich unter Berücksichtigung der konkreten Situation als erforderlich erweist, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert, um den Gefahren von Missbrauch und Steuerhinterziehung entgegenzuwirken, die nicht durch die Vorlage geeigneter Beweise seitens der Ehegatten beseitigt werden können, die insbesondere belegen, dass jeder von ihnen seine Tätigkeit selbständig ausübt.

34      Es ist hinzuzufügen, dass, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Mitgliedstaaten nach Art. 296 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung „[anwenden] können“, und nach Abs. 2 dieser Bestimmung jeder Mitgliedstaat u. a. diejenigen landwirtschaftlichen Erzeuger von der Pauschalregelung „[ausnehmen] kann“, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt.

35      Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger eine abweichende Regelung ist, die eine Ausnahme von der normalen Mehrwertsteuerregelung darstellt und daher nur insoweit angewandt werden darf, als dies zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist. Zu den beiden Zielen dieser Regelung gehört jenes, dem Vereinfachungserfordernis zu entsprechen, das mit dem Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung für die Landwirte in Einklang gebracht werden muss (Urteil vom 12. Oktober 2016, Nigl u. a., C-340/15, EU:C:2016:764, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Wenn die Prüfung einer konkreten Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ergibt, dass die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch Ehegatten im Rahmen desselben Betriebs und unter Verwendung von Vermögensgegenständen, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, selbständig und jeder im Rahmen der normalen Mehrwertsteuerregelung, keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten im Vergleich zu derjenigen Situation mit sich bringt, in der ein Ehegatte der normalen Regelung und der andere Ehegatte der Pauschalregelung unterliegt, kann daher der betreffende Mitgliedstaat wirksam entscheiden, dass der Verzicht eines der Ehegatten auf die Pauschalregelung bewirkt, dass der andere Ehegatte seinen Status eines Pauschallandwirts verliert.

37      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 9, 295 und 296 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass

–        sie der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, wenn jeder der Ehegatten eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt;

–        sie dem nicht entgegenstehen, dass in den Fällen, in denen die Ehegatten diese landwirtschaftliche Tätigkeit unter der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausüben, die Entscheidung des einen Ehegatten, seine Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, für den anderen Ehegatten den Verlust seines Status eines Pauschallandwirts nach sich zieht, wenn sich diese Wirkung nach Prüfung der konkreten Situation als erforderlich erweist, um den Gefahren von Missbrauch und Betrug entgegenzuwirken, die nicht durch die Vorlage geeigneter Beweise seitens der Ehegatten beseitigt werden können, oder wenn die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Ehegatten, selbständig und jeder im Rahmen der normalen Mehrwertsteuerregelung, keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten im Vergleich zu derjenigen Situation mit sich bringt, in der hinsichtlich der Ehegatten gleichzeitig zwei verschiedene Status bestehen.

 Kosten

38      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 9, 295 und 296 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass

–        sie der Praxis eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Ehegatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen desselben Betriebs unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können, wenn jeder der Ehegatten eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt;

–        sie dem nicht entgegenstehen, dass in den Fällen, in denen die Ehegatten diese landwirtschaftliche Tätigkeit unter der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger ausüben, die Entscheidung des einen Ehegatten, seine Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, für den anderen Ehegatten den Verlust seines Status eines Pauschallandwirts nach sich zieht, wenn sich diese Wirkung nach Prüfung der konkreten Situation als erforderlich erweist, um den Gefahren von Missbrauch und Betrug entgegenzuwirken, die nicht durch die Vorlage geeigneter Beweise seitens der Ehegatten beseitigt werden können, oder wenn die Ausübung dieser Tätigkeit durch die Ehegatten, selbständig und jeder im Rahmen der normalen Mehrwertsteuerregelung, keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten im Vergleich zu derjenigen Situation mit sich bringt, in der hinsichtlich der Ehegatten gleichzeitig zwei verschiedene Status bestehen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.