5.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 20. April 2021 — Luxury Trust Automobil GmbH
(Rechtssache C-247/21)
(2021/C 263/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionswerberin: Luxury Trust Automobil GmbH
Belangte Behörde: Finanzamt Österreich, Dienststelle Baden Mödling
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU (2)) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, angegeben wird: „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“? |
2. |
Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
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3. |
Ist Art. 219a der Richtlinie 2006/112 (in der Fassung der Richtlinie 2010/45 und der Berichtigung (3)) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines „Erwerbers“ zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt ist; oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des „Erwerbers“ zum Steuerschuldner anzuwenden wären? |
(1) ABl. 2006, L 347, S. 1.
(2) Richtlinie des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (ABl. 2010, L 189, S. 1).
(3) Berichtigung der Richtlinie 2010/45 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 (ABl. 2010, L 299, S. 46).