20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 28. September 2021 — A gegen Finanzamt M
(Rechtssache C-596/21)
(2021/C 513/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A
Beklagter: Finanzamt M
Vorlagefragen (1)
1. |
Kann dem zweiten Erwerber eines Gegenstands der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb versagt werden, weil er wissen musste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog, obwohl auch der erste Erwerber wusste, dass der ursprüngliche Verkäufer bei der ersten Veräußerung Mehrwertsteuer hinterzog? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Versagung bei dem zweiten Erwerber betragsmäßig auf den durch die Hinterziehung entstandenen Steuerschaden begrenzt? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Berechnet sich der Steuerschaden
|
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).