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19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/29


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 7. Mai 2021 — Vittamed technologijos UAB in Liquidation/Valstybinė mokesčių inspekcija

(Rechtssache C-293/21)

(2021/C 289/40)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Vittamed technologijos UAB in Liquidation

Rechtsmittelgegnerin: Valstybinė mokesčių inspekcija

Vorlagefrage

Sind die Art. 184 bis 187 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger (nicht) verpflichtet ist, Abzüge der auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen für die Herstellung von Investitionsgütern entfallenden Mehrwertsteuer in dem Fall zu berichtigen, dass nicht mehr beabsichtigt ist, diese Gegenstände für die Ausübung einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, weil der Eigentümer (Anteilseigner) des Steuerpflichtigen beschließt, diesen in Liquidation zu versetzen, und der Steuerpflichtige einen Antrag auf Streichung aus dem Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen stellt? Wird die Antwort auf diese Frage durch die Gründe für die Entscheidung, den Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, beeinflusst, d. h. dadurch, dass die Entscheidung, den Steuerpflichtigen in Liquidation zu versetzen, aufgrund zunehmender Verluste, fehlender Aufträge und von Zweifeln des Anteilseigners an der Rentabilität der geplanten (beabsichtigten) wirtschaftlichen Tätigkeit getroffen wurde?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).