20.12.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 513/16 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 24. August 2021 — ASA/DGRFP Cluj
(Rechtssache C-519/21)
(2021/C 513/24)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ASA
Beklagte: DGRFP Cluj
Streitverkündete: BP, MB
Vorlagefragen
1. |
Können die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/[1]12 (1) im Allgemeinen und die Art. 9, 12, 14, 62, 63, 65, 73 und 78 im Besonderen in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin ausgelegt werden, dass
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2. |
Können die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 im Allgemeinen und Art. 167, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 179 im Besonderen sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der Neutralität in einem spezifischen Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens dahin ausgelegt werden, dass
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3. |
Für den Fall einer verneinenden Antwort und/oder im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit: Ist ein Antrag des Steuerpflichtigen, zu dessen Lasten Mehrwertsteuer und entsprechende Nebenforderungen festgesetzt worden sind, auf Inanspruchnahme natürlicher Personen, denen nicht die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen zugewiesen wurde und die neben dem Steuerpflichtigen, der verpflichtet ist, die Steuer auf Ausgangsumsätze zu entrichten, die er hätte erheben müssen, Parteien eines Vertrags über einen Zusammenschluss ohne Rechtspersönlichkeit sind, wobei der Zusammenschlussvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit nicht bei den Steuerbehörden registriert wurde, und zwar in Höhe des für die Verteilung der Gewinne vorgesehenen Anteils, der diesen Personen nach dem Zusammenschlussvertrag zukommt, im Verhältnis zu den zu Lasten des Steuerpflichtigen festgesetzten Pflichten zur Zahlung der Mehrwertsteuer und entsprechender Nebenforderungen, zulässig? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).