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18.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 276/2


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège (Belgien), eingereicht am 1. April 2022 — Cabot Plastics Belgium SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-232/22)

(2022/C 276/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Cabot Plastics Belgium SA

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (1) und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/[2001] des Rates vom 15. März 2011 (2) dahin auszulegen, dass dann, wenn Dienstleistungen von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zugunsten eines anderen Steuerpflichtigen erbracht werden, der als solcher handelt und der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union hat, dabei beide Steuerpflichtige getrennte, rechtlich unabhängige Einheiten sind, die aber zum selben Konzern gehören, und der Dienstleistungserbringer sich vertraglich verpflichtet, seine Anlagen und sein Personal ausschließlich für die Herstellung von Waren für den Dienstleistungsempfänger zu verwenden, der diese dann verkauft, wobei dieser Verkauf eine steuerpflichtige Warenlieferung darstellt, zu deren Ausführung der Dienstleistungserbringer logistisch beiträgt und die im fraglichen Mitgliedstaat belegen ist, davon auszugehen ist, dass der außerhalb der Europäischen Union ansässige Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat?

2.

Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/[2001] des Rates vom 15. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung haben kann, wenn die erforderliche personelle und technische Ausstattung die seines Dienstleisters ist, der zwar rechtlich unabhängig ist, aber zum selben Konzern gehört und der sich vertraglich verpflichtet, sie ausschließlich zugunsten des genannten Steuerpflichtigen einzusetzen?

3.

Sind Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG und Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/[2001] des Rates vom 15. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger eine feste Niederlassung im Mitgliedstaat seines Dienstleistungserbringers hat, wenn dieser für ihn in Erfüllung eines Ausschließlichkeitsvertrags eine Reihe von Neben- oder Zusatzleistungen zur Fertigung im engen Sinne erbringt und damit zur Erfüllung von Verkaufsverträgen beiträgt, die dieser Steuerpflichtige an seinem Sitz außerhalb der Europäischen Union schließt, die aber zu steuerpflichtigen Warenlieferungen führen, die nach Mehrwertsteuerrecht im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen sind?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung Nr. 282/2001 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2011, L 77, S. 1).