14.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 4. August 2022 — MAX7 Design Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-519/22)
(2022/C 432/09)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: MAX7 Design Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass die Steuernummer bzw. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer Gesellschaft wegen der unterbliebenen Zahlung einer Steuersicherheit, zu der die Gesellschaft verpflichtet wurde, auch dann gelöscht werden kann, wenn die Gesellschafter nicht unmittelbar von der Verpflichtung der Gesellschaft zur Leistung einer Steuersicherheit bzw. davon unterrichtet werden, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur Leistung einer Steuersicherheit aus einer früheren oder noch bestehenden Gesellschafter- oder Führungsposition eines leitenden Angestellten der Gesellschaft in einer anderen juristischen Person mit einer ausstehenden Steuerschuld resultiert, mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar? |
2. |
Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass die Steuernummer bzw. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer Gesellschaft wegen der unterbliebenen Zahlung einer Steuersicherheit, zu der die Gesellschaft verpflichtet wurde, auch dann gelöscht werden kann, wenn die in den allgemeinen Bestimmungen der Regelung des Mitgliedstaats für die ordnungsgemäße Einberufung des Entscheidungsgremiums der Gesellschaft vorgesehene Mindestfrist es nicht zulässt, dass das Entscheidungsgremium den leitenden Angestellten, in dessen Person das Hindernis vorliegt, das die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit begründet, vor Bestandskraft des Bescheids der Steuerbehörde, mit dem die Leistung einer Steuersicherheit angeordnet wird, abberuft, und damit dieses Hindernis innerhalb einer zum Wegfall der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit führenden Frist beseitigt, so dass die Löschung der Steuernummer verhindert wird, mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit gemäß Art. 273 der Richtlinie 2006/112 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar? |
3. |
Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die zwingend und ohne den Rechtsanwendungsorganen einen Ermessensspielraum einzuräumen, vorsieht, dass
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(1) ABl. 2006, L 347, S. 1.