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14.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 432/7


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 4. August 2022 — MAX7 Design Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

(Rechtssache C-519/22)

(2022/C 432/09)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: MAX7 Design Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass die Steuernummer bzw. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer Gesellschaft wegen der unterbliebenen Zahlung einer Steuersicherheit, zu der die Gesellschaft verpflichtet wurde, auch dann gelöscht werden kann, wenn die Gesellschafter nicht unmittelbar von der Verpflichtung der Gesellschaft zur Leistung einer Steuersicherheit bzw. davon unterrichtet werden, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur Leistung einer Steuersicherheit aus einer früheren oder noch bestehenden Gesellschafter- oder Führungsposition eines leitenden Angestellten der Gesellschaft in einer anderen juristischen Person mit einer ausstehenden Steuerschuld resultiert, mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar?

2.

Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass die Steuernummer bzw. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer Gesellschaft wegen der unterbliebenen Zahlung einer Steuersicherheit, zu der die Gesellschaft verpflichtet wurde, auch dann gelöscht werden kann, wenn die in den allgemeinen Bestimmungen der Regelung des Mitgliedstaats für die ordnungsgemäße Einberufung des Entscheidungsgremiums der Gesellschaft vorgesehene Mindestfrist es nicht zulässt, dass das Entscheidungsgremium den leitenden Angestellten, in dessen Person das Hindernis vorliegt, das die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit begründet, vor Bestandskraft des Bescheids der Steuerbehörde, mit dem die Leistung einer Steuersicherheit angeordnet wird, abberuft, und damit dieses Hindernis innerhalb einer zum Wegfall der Verpflichtung zur Leistung der Sicherheit führenden Frist beseitigt, so dass die Löschung der Steuernummer verhindert wird, mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit gemäß Art. 273 der Richtlinie 2006/112 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta vereinbar?

3.

Ist die Regelung eines Mitgliedstaats, die zwingend und ohne den Rechtsanwendungsorganen einen Ermessensspielraum einzuräumen, vorsieht, dass

a)

die Beseitigung des die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit begründenden Hindernisses durch die Gesellschaft als Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Bescheids über die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit auch dann keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Leistung der Steuersicherheit und damit auf die mögliche Löschung der Steuernummer des Steuerpflichtigen hat, wenn das Hindernis nach Bestandskraft des Bescheids über die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit, aber innerhalb der Frist für die Zahlung der Steuersicherheit beseitigt worden ist,

b)

die Gesellschaft als Steuerpflichtige den Rechtsfolgen der Löschung ihrer Steuernummer im Fall der unterbliebenen Zahlung der Steuersicherheit nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Sicherheit auch dann nicht abhelfen kann, wenn sie das die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit begründende Hindernis nach Bestandskraft des Bescheids über die Verpflichtung zur Leistung einer Steuersicherheit, aber innerhalb der Frist für die Zahlung der Steuersicherheit beseitigt hat,

mit der unternehmerischen Freiheit gemäß Art. 16 der Charta und deren gemäß Art. 273 der Richtlinie 2006/112 erforderlichen bzw. gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta verhältnismäßigen Beschränkung sowie mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta vereinbar?


(1)  ABl. 2006, L 347, S. 1.