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61981J0008

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19. JANUAR 1982. - URSULA BECKER GEGEN FINANZAMT MUENSTER - INNENSTADT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENSTER). - UNMITTELBARE WIRKUNG DER RICHTLINIEN. - RECHTSSACHE 8/81.

Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 00053
Spanische Sonderausgabe Seite 00001
Schwedische Sonderausgabe Seite 00285
Finnische Sonderausgabe Seite 00295


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - WIRKUNG - NICHTAUSFÜHRUNG DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT - RECHT DER EINZELNEN , SICH AUF DIE RICHTLINIE ZU BERUFEN - VORAUSSETZUNGEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 189 )

2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - RICHTLINIEN - RICHTLINIE , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN GESTALTUNGSSPIELRAUM LÄSST - BESTIMMUNGEN , DIE SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG LÖSEN LASSEN UND AUF DIE SICH DIE EINZELNEN BERUFEN KÖNNEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 189 ; RICHTLINIE 77/388 DES RATES )

3 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUER - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - OPTIONSRECHT DER STEUERPFLICHTIGEN - DURCHFÜHRUNG - BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN - GRENZEN

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 13 TEIL B UND TEIL C )

4 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUER - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - AUSWIRKUNGEN INNERHALB DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS

( RICHLINIE 77/388 DES RATES )

5 . STEUERLICHE VORSCHRIFTEN - HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - UMSATZSTEUER - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - STEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS KREDITVERMITTLUNG - MÖGLICHKEIT DER EINZELNEN , SICH AUF DIE ENTSPRECHENDE BESTIMMUNG ZU BERUFEN , WENN DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN IST - VORAUSSETZUNGEN

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 )

Leitsätze


1 . MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN . INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHT BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN . DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT , DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT , DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS ER DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT . DEMNACH KÖNNEN SICH DIE EINZELNEN IN ERMANGELUNG VON FRISTGEMÄSS ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUF BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE , DIE INHALTLICH ALS UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU ERSCHEINEN , GEGENÜBER ALLEN INNERSTAATLICHEN , NICHT RICHTLINIENKONFORMEN VORSCHRIFTEN BERUFEN ; EINZELNE KÖNNEN SICH AUF DIESE BESTIMMUNGEN AUCH BERUFEN , SOWEIT DIESE RECHTE FESTLEGEN , DIE DEM STAAT GEGENÜBER GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN .

2 . ZWAR LÄSST DIE SECHSTE RICHTLINIE 77/388 DES RATES ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DEN MITGLIEDSTAATEN UNBESTREITBAR EINEN MEHR ODER WENIGER WEITEN GESTALTUNGSSPIELRAUM ZUR DURCHFÜHRUNG GEWISSER BESTIMMUNGEN , ABER GLEICHWOHL KANN DEN EINZELNEN NICHT VERSAGT WERDEN , SICH AUF DIEJENIGEN BESTIM MUNGEN ZU BERUFEN , DIE ANGESICHTS IHRES GEGENSTANDS GEEIGNET SIND , AUS DEM GESAMTZUSAMMENHANG GELÖST UND GESONDERT ANGEWENDET ZU WERDEN . DIESE MINDESTGARANTIE ZUGUNSTEN DER DURCH DIE MANGELNDE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BEEINTRÄCHTIGTEN RECHTSBÜRGER ERGIBT SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AUFERLEGT IST . DIESER VERPFLICHTUNG WÄRE JEDE WIRKSAMKEIT GENOMMEN , WENN DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET WÜRDE , DURCH IHRE UNTÄTIGKEIT SOGAR DIEJENIGEN WIRKUNGEN AUFZUHEBEN , DIE GEWISSE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE AUFGRUND IHRES INHALTS ERZEUGEN KÖNNEN .

3 . ARTIKEL 13 TEIL C DER RICHTLINIE 77/388 BERECHTIGT DIE MITGLIEDSTAATEN KEINESWEGS DAZU , DIE IN TEIL B VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNGEN IN IRGENDEINER WEISE EINZUSCHRÄNKEN ODER AN VORAUSSETZUNGEN ZU KNÜPFEN ; ER GIBT DEN STAATEN LEDIGLICH DIE BEFUGNIS , DEN UNTER DIESE STEUERBEFREIUNGEN FALLENDEN STEUERPFLICHTIGEN MEHR ODER WENIGER WEITGEHEND DIE MÖGLICHKEIT ZU ERÖFFNEN , SELBST FÜR EINE BESTEUERUNG ZU OPTIEREN , WENN SIE DAS FÜR VORTEILHAFT HALTEN .

4 . NACH DEM SYSTEM DER RICHTLINIE 77/388 VERZICHTEN DIE UNTER EINEN STEUERBEFREIUNGSTATBESTAND FALLENDEN STEUERPFLICHTIGEN DURCH DIE INANSPRUCHNAHME DER BEFREIUNG ZWANGSLÄUFIG AUF DAS RECHT AUF VORSTEUERABZUG ; DA SIE VON DER STEUER BEFREIT WORDEN SIND , SIND SIE AUCH NICHT IN DER LAGE , IRGENDEINE STEUERLICHE BELASTUNG AUF IHRE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABZUWÄLZEN , SO DASS RECHTE DRITTER GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN .

5 . EIN KREDITVERMITTLER KONNTE SICH AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER RICHTLINIE 77/388 BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERU FEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE . IN DIESEM FALL KANN IHM DER STAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST .

Entscheidungsgründe


1 DAS FINANZGERICHT MÜNSTER HAT MIT BESCHLUSS VOM 27 . NOVEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14 . JANUAR 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM FESTZUSTELLEN , OB DIESE BESTIMMUNG SEIT DEM 1 . JANUAR 1979 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND IN ANSEHUNG DER TATSACHE , DASS DIESE DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE NICHT FRISTGEMÄSS GETROFFEN HAT , ALS UNMITTELBAR GELTENDES RECHT ANZUSEHEN IST .

ZUR VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS

2 DIE SECHSTE RICHTLINIE WURDE AM 17 . MAI 1977 ERLASSEN ; NACH ARTIKEL 1 MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN SPÄTESTENS ZUM 1 . JANUAR 1978 DIE NOTWENDIGEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZUR ANPASSUNG IHRER MEHRWERTSTEUERREGELUNG AN DIE ERFORDERNISSE DER RICHTLINIE ERLASSEN . DA EINE REIHE VON MITGLIEDSTAATEN , DARUNTER DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , NICHT IN DER LAGE WAR , DIE ERFORDERLICHEN ANPASSUNGEN RECHTZEITIG VORZUNEHMEN , VERLÄNGERTE DER RAT DURCH DIE NEUNTE RICHTLINIE 78/583 VOM 26 . JUNI 1978 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( ABL . L 194 , S . 16 ) DIE IN ARTIKEL 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE FESTGESETZE FRIST ZUGUNSTEN DIESER MITGLIEDSTAATEN BIS ZUM 1 . JANUAR 1979 .

3 DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FÜHRTE DIE SECHSTE RICHTLINIE ERST DURCH DAS GESETZ VOM 26 . NOVEMBER 1979 ( BUNDESGESETZBLATT I , S . 1953 ), UND ZWAR MIT WIRKUNG VOM 1 . JANUAR 1980 , DURCH .

4 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE ALS SELBSTÄNDIGE KREDITVERMITTLERIN TÄTIG IST , IN IHREN MONATLICHEN UMSATZSTEUER-VORANMELDUNGEN FÜR DIE ZEIT VON MÄRZ BIS JUNI 1979 , IHRE UMSÄTZE VON DER STEUER ZU BEFREIEN ; SIE MACHTE GELTEND , DIE SECHSTE RICHTLINIE , NACH DEREN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER ANDEREM ' ' DIE GEWÄHRUNG UND VERMITTLUNG VON KREDITEN ' ' VON DER MEHRWERTSTEUER ZU BEFREIEN HÄTTEN , SEI BEREITS SEIT DEM 1 . JANUAR 1979 BESTANDTEIL DES INNERSTAATLICHEN RECHTS .

5 AUSWEISLICH DER AKTEN GAB DIE KLAEGERIN DEM FINANZAMT IHREN UMSATZ SOWIE DIE GELEISTETE VORSTEUER AN UND BERIEF SICH ZUGLEICH AUF DIE IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER RICHTLINIE VORGESEHENE STEUERBEFREIUNG . ALS STEUERSCHULD UND VORSTEUERABZUG MELDETE SIE DEMGEMÄSS JEDESMAL DEN BETRAG ' ' 0 ' ' AN .

6 DAS FINANZAMT AKZEPTIERTE DIESE VORANMELDUNG NICHT UND UNTERWARF IN DEN VORAUSZAHLUNGSBESCHEIDEN FÜR DIE FRAGLICHEN MONATE GEMÄSS DEM NOCH NICHT GEÄNDERTEN INNERSTAATLICHEN RECHT DIE UMSÄTZE DER KLAEGERIN DER UMSATZSTEUER UNTER ABZUG DER VORSTEUER .

7 GEGEN DIESE STEUERBESCHEIDE ERHOB DIE KLAEGERIN NACH ERFOLGLOSEM EINSPRUCHSVERFAHREN UNTER BERUFUNG AUF DIE GENANNTE RICHTLINIENBESTIMMUNG KLAGE BEIM FINANZGERICHT .

8 DAS FINANZAMT BERIEF SICH VOR DEM FINANZGERICHT DARAUF , DASS ZU DER BETREFFENDEN ZEIT DIE SECHSTE RICHTLINIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN WAR . ES FÜHRTE AUSSERDEM AUS , NACH ÜBEREINSTIMMENDER AUFFASSUNG SÄMTLICHER MITGLIEDSTAATEN KÖNNE ARTIKEL 13 TEIL B NICHT ALS EINE BESTIMMUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE UNMITTELBAR GELTENDES RECHT BEGRÜNDE , WEIL SIE DEN MITGLIEDSTAATEN EINEN ERMESSUNGSSPIELRAUM EINRÄUME .

9 ZUR ENTSCHEIDUNG DIESES RECHTSSTREITS HAT DAS FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' IST DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ABSCHNITT X ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NUMMER 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUER - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE ( 77/388/EWG ) AB 1 . JANUAR 1979 UNMITTELBAR GELTENDES RECHT IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND?

' '

10 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT SICH AN DEM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF NICHT BETEILIGT . IHRER ANSICHT IST ABER DIE KOMMISSION BEIGETRETEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF DAHIN ARGUMENTIERT HAT , DIE EINZELNEN KÖNNTEN DIE VERGÜNSTIGUNG DES ARTIKELS 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE IN ANSPRUCH NEHMEN .

11 DEMGEGENÜBER HABEN DIE BEKLAGTE VERWALTUNG UND DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND MIT HILFE EINER REIHE VON ARGUMENTEN DARZULEGEN VERSUCHT , DASS SICH DIE EINZELNEN WÄHREND DER ZEIT - DAS HEISST IM BESTEUERUNGSZEITRAUM 1979 - , IN DER DIE ENTSPRECHENDEN AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NOCH NICHT IN KRAFT GESETZT WORDEN WAREN , NICHT AUF DIE STRITTIGE BESTIMMUNG HÄTTEN BERUFEN KÖNNEN . DENSELBEN STANDPUNKT HAT DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VERTRETEN .

ZUR SACHE

12 DIE BEKLAGTE VERWALTUNG , DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BESTREITEN NICHT , DASS SICH NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES EINZELNE UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN AUF RICHTLINIENBESTIMMUNGEN BERUFEN KÖNNEN ; SIE MEINEN JEDOCH , DER IM AUSGANGSVERFAHREN FRAGLICHEN BESTIMMUNG SEI EINE SOLCHE WIRKUNG NICHT BEIZUMESSEN .

13 NACH ANSICHT DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG SIND DIE STEUERRICHTLINIEN AUF EINE FORTSCHREITENDE HARMONISIERUNG DER VERSCHIEDENEN INNERSTAATLICHEN STEUERSYSTEME AUSGERICHTET , NICHT ABER AUF DEREN ABLÖSUNG DURCH EIN EIGENES STEUERRECHT DER GEMEINSCHAFT . DAS SEI AUCH BEI DER SECHSTEN RICHTLINIE DER FALL , DIE EINE REIHE VON BESTIMMUNGEN ENTHALTE , BEI DENEN DIE EINZELHEITEN DER DURCHFÜHRUNG WEITGEHEND DEM ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBERLASSEN SEIEN . DA DIE RICHTLINIE DEN MITGLIEDSTAATEN BESONDERS ZAHLREICHE WAHLMÖGLICHKEITEN ERÖFFNE , KÖNNE VOR ERLASS DER GEEIGNETEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE RICHTLINIE ALS GANZES IN DEN MITGLIEDSTAATEN KEINERLEI WIRKUNGEN ENTFALTEN .

14 JEDENFALLS KÖNNE - DIESER AUFFASSUNG IST AUCH DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND - DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 13 WEGEN DES GESTALTUNGSSPIELRAUMS , DER BEFUGNISSE UND DER OPTIONEN , DIE DIESER ARTIKEL EINRÄUME , KEINE UNMITTELBARE WIRKSAMKEIT ZUKOMMEN .

15 DIE BEKLAGTE VERWALTUNG HEBT , UNTERSTÜTZT VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , ZUDEM HERVOR , BEI DEM STEUERSYSTEM DER RICHTLINIE HANDELE ES SICH UM EIN EINHEITLICHES GANZES , UND WEIST INSBESONDERE AUF DIE PROBLEME HIN , DIE AUS DER FÜR DIE MEHRWERTSTEUER TYPISCHEN VERKETTUNG DER BESTEUERUNG VERSCHIEDENER PERSONEN ENTSTÜNDEN . ES SEI NICHT MÖGLICH , EINE STEUERBEFREIUNG WIE DIE NACH ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 AUS IHREM ZUSAMMENHANG ZU LÖSEN , OHNE DADURCH DAS FUNKTIONIEREN DES FRAGLICHEN STEUERSYSTEMS IN SEINER GESAMTHEIT ZU STÖREN .

16 ANGESICHTS DIESER ARGUMENTE IST DIE VORLAGEFRAGE ANHAND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUR WIRKUNG DER RICHTLINIEN SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE RICHTLINIE ALS AUCH IM HINBLICK AUF DAS BETREFFENDE STEUERSYSTEM ZU PRÜFEN .

ZUR WIRKUNG DER RICHTLINIEN IM ALLGEMEINEN

17 NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG IST ' ' DIE RICHTLINIE . . . FÜR JEDEN MITGLIEDSTAAT , AN DEN SIE GERICHTET WIRD , HINSICHTLICH DES ZU ERREICHENDEN ZIELS VERBINDLICH , ÜBERLÄSST JEDOCH DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' ' .

18 NACH DIESER BESTIMMUNG BEGRÜNDET DIE RICHTLINIE FÜR DIE STAATEN , AN DIE SIE GERICHTET IST , EINE VERPFLICHTUNG ZUR ERREICHUNG EINES BESTIMMTEN ZIELS , DIE BEI ABLAUF DER DURCH DIE RICHTLINIE SELBST FESTGESETZTEN FRIST ERFÜLLT SEIN MUSS .

19 DARAUS FOLGT , DASS IMMER DANN , WENN EINE RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WIRD , IHRE WIRKUNGEN DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT ERGRIFFENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN TREFFEN ( URTEIL VOM 6 . MAI 1980 IN DER RECHTSSACHE 102/79 , KOMMISSION/BELGIEN , SLG . S . 1473 ).

20 BESONDERE PROBLEME ERGEBEN SICH DAGEGEN , WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE RICHTLINIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT HAT , INSBESONDERE WENN DIE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE BEI ABLAUF DER FÜR IHRE DURCHFÜHRUNG GESETZTEN FRIST NOCH NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN SIND .

21 AUS DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES - ZULETZT IN DEM URTEIL VOM 5 . APRIL 1979 ( RECHTSSACHE 148/78 , RATTI , SLG . S . 1629 ) - ERGIBT SICH , DASS ZWAR NACH ARTIKEL 189 VERORDNUNGEN UNMITTELBAR GELTEN UND INFOLGEDESSEN SCHON WEGEN IHRER RECHTSNATUR UNMITTELBARE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNEN , DASS HIERAUS INDESSEN NICHT FOLGT , DASS ANDERE IN DIESEM ARTIKEL GENANNTE KATEGORIEN VON RECHTSAKTEN NIEMALS ÄHNLICHE WIRKUNGEN ERZEUGEN KÖNNTEN .

22 MIT DER DEN RICHTLINIEN DURCH ARTIKEL 189 ZUERKANNTEN VERBINDLICHEN WIRKUNG WÄRE ES FOLGLICH UNVEREINBAR , GRUNDSÄTZLICH AUSZUSCHLIESSEN , DASS SICH BETROFFENE PERSONEN AUF DIE DURCH DIE RICHTLINIE AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG BERUFEN KÖNNEN .

23 INSBESONDERE IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ETWA DIE GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DURCH RICHTLINIE ZU EINEM BESTIMMTEN VERHALTEN VERPFLICHTEN , WÜRDE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT EINER SOLCHEN MASSNAHME ABGESCHWÄCHT , WENN DIE EINZELNEN SICH VOR GERICHT HIERAUF NICHT BERUFEN UND DIE STAATLICHEN GERICHTE SIE NICHT ALS BESTANDTEIL DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERÜCKSICHTIGEN KÖNNTEN .

24 DAHER KANN EIN MITGLIEDSTAAT , DER DIE IN DER RICHTLINIE VORGESCHRIEBENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN NICHT FRISTGEMÄSS ERLASSEN HAT , DEN EINZELNEN NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS ER DIE AUS DIESER RICHTLINIE ERWACHSENEN VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT HAT .

25 DEMNACH KÖNNEN SICH DIE EINZELNEN IN ERMANGELUNG VON FRISTGMÄSS ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN AUF BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE , DIE INHALTLICH ALS UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU ERSCHEINEN , GEGENÜBER ALLEN INNERSTAATLICHEN , NICHT RICHTLINIENKONFORMEN VORSCHRIFTEN BERUFEN ; EINZELNE KÖNNEN SICH AUF DIESE BESTIMMUNGEN AUCH BERUFEN , SOWEIT DIESE RECHTE FESTLEGEN , DIE DEM STAAT GEGENÜBER GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN .

26 IN DER FRAGE DES FINANZGERICHTS GEHT ES DARUM , OB ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER RICHTLINIE EINE SOLCHE EIGENSCHAFT ZUZUERKENNEN IST ; NACH DIESER BESTIMMUNG ' ' BEFREIEN DIE MITGLIEDSTAATEN UNTER DEN BEDINGUNGEN , DIE SIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER KORREKTEN UND EINFACHEN ANWENDUNG DER NACHSTEHENDEN BEFREIUNGEN SOWIE ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN , STEUERUMGEHUNGEN UND ETWAIGEN MISSBRÄUCHEN FESTSETZEN , VON DER STEUER : . . . D ) DIE FOLGENDEN UMSÄTZE : 1 . DIE GEWÄHRUNG UND VERMITTLUNG VON KREDITEN . . . ' ' .

ZUM SYSTEM DER RICHTLINIE UND ZUM ZUSAMMENHANG

27 DIESE BESTIMMUNG IST FÜR SICH GESEHEN UND SOWEIT SIE DIE STEUERFREIE LEISTUNG SOWIE DEN VON DER STEUER BEFREITEN PERSONENKREIS FESTLEGT , HINREICHEND GENAU , DAMIT SICH EIN EINZELNER AUF SIE BERUFEN UND EIN GERICHT SIE ANWENDEN KANN . ALLERDINGS BLEIBT ZU PRÜFEN , OB DAS DURCH DIE BESTIMMUNG EINGERÄUMTE RECHT AUF STEUERBEFREIUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ALLGEMEINEN SYSTEMS DER RICHTLINIE , DES ZUSAMMENHANGS , IN DEN ARTIKEL 13 GESTELLT IST , SOWIE DER BESONDERHEITEN DER STEUERREGELUNG , IN DEREN RAHMEN DIE STEUERBEFREIUNG ANZUWENDEN IST , ALS UNBEDINGT ANZUSEHEN IST .

28 WAS DAS ALLGEMEINE SYSTEM DER RICHTLINIE ANBELANGT , SO IST IN ERSTER LINIE AUF DAS ARGUMENT EINZUGEHEN , DAS DARAUS HERGELEITET WIRD , DASS DIE VON DEM NATIONALEN GERICHT ANGEFÜHRTE BESTIMMUNG BESTANDTEIL EINER HARMONISIERUNGSRICHTLINIE IST , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN VERSCHIEDENER HINSICHT EINEN GESTALTUNGSSPIELRAUM MIT BEFUGNISSEN UND OPTIONEN EINRÄUMT .

29 ZWAR LÄSST DIE SECHSTE RICHTLINIE DEN MITGLIEDSTAATEN UNBESTREITBAR EINEN MEHR ODER WENIGER WEITEN GESTALTUNGSSPIELRAUM ZUR DURCHFÜHRUNG GEWISSER BESTIMMUNGEN , ABER GLEICHWOHL KANN DEN EINZELNEN NICHT VERSAGT WERDEN , SICH AUF DIEJENIGEN BESTIMMUNGEN ZU BERUFEN , DIE ANGESICHTS IHRES GEGENSTANDS GEEIGNET SIND , AUS DEM GESAMTZUSAMMENHANG GELÖST UND GESONDERT ANGEWENDET ZU WERDEN . DIESE MINDESTGARANTIE ZUGUNSTEN DER DURCH DIE MANGELNDE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BEEINTRÄCHTIGTEN RECHTSBÜRGER ERGIBT SICH AUS DEM ZWINGENDEN CHARAKTER DER VERPFLICHTUNG , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG AUFERLEGT IST . DIESER VERPFLICHTUNG WÄRE JEDE WIRKSAMKEIT GENOMMEN , WENN DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET WÜRDE , DURCH IHRE UNTÄTIGKEIT SOGAR DIEJENIGEN WIRKUNGEN AUFZUHEBEN , DIE GEWISSE BESTIMMUNGEN EINER RICHTLINIE AUFGRUND IHRES INHALTS ERZEUGEN KÖNNEN .

30 DAHER LASSEN SICH WEDER DER ALLGEMEINE CHARAKTER DER FRAGLICHEN RICHTLINIE NOCH DER SPIELRAUM , DEN SIE DEN MITGLIEDSTAATEN AN ANDERER STELLE EINRÄUMT , DAFÜR ANFÜHREN , DENJENIGEN BESTIMMUNGEN JEGLICHE WIRKUNG ZU VERSAGEN , AUF DIE SICH ANGESICHTS IHRES GEGENSTANDS DIE EINZELNEN SINNVOLLERWEISE VOR GERICHT BERUFEN KÖNNEN , AUCH WENN DIE RICHTLINIE IN IHRER GESAMTHEIT NICHT DURCHGEFÜHRT WORDEN IST .

31 IM HINBLICK AUF DEN ZUSAMMENHANG , IN DEN ARTIKEL 13 GESTELLT IST , WEIST DIE BEKLAGTE VERWALTUNG , UNTERSTÜTZT VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , INSBESONDERE AUF DEN GESTALTUNGSSPIELRAUM HIN , DER DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EINLEITUNGSSATZ ZU TEIL B DIESES ARTIKELS EINGERÄUMT WIRD ; DANACH GEWÄHREN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE STEUERBEFREIUNG ' ' UNTER DEN BEDINGUNGEN , DIE SIE ZUR GEWÄHRLEISTUNG EINER KORREKTEN UND EINFACHEN ANWENDUNG DER . . . BEFREIUNGEN SOWIE ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN , STEUERUMGEHUNGEN UND ETWAIGEN MISSBRÄUCHEN FESTSETZEN ' ' . ES WIRD DARGELEGT , WEGEN DIESER BESTIMMUNGEN SEIEN DIE STEUERBEFREIUNGSVORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 13 NICHT UNBEDINGT ; DESHALB KÖNNE MAN SICH VOR DER FESTSETZUNG DER ERWÄHNTEN BEDINGUNGEN NICHT AUF DIESE VORSCHRIFTEN BERUFEN .

32 DAZU IST VORAB ZU BEMERKEN , DASS DIESE ' ' BEDINGUNGEN ' ' SICH IN KEINER WEISE AUF DEN INHALT DER VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNG ERSTRECKEN .

33 ZUM EINEN SOLLEN DIE GENANNTEN ' ' BEDINGUNGEN ' ' EINE KORREKTE UND EINFACHE ANWENDUNG DER STEUERBEFREIUNGEN GEWÄHRLEISTEN . EINEM STEUERPFLICHTIGEN , DER IN DER LAGE IST ZU BEWEISEN , DASS ER STEUERRECHTLICH UNTER EINEN BEFREIUNGSTATBESTAND DER RICHTLINIE FÄLLT , KANN EIN MITGLIEDSTAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS ER DIE VORSCHRIFTEN , DIE DIE ANWENDUNG EBEN DIESER STEUERBEFREIUNG ERLEICHTERN SOLLEN , NICHT ERLASSEN HAT .

34 ZUM ANDEREN BEZIEHEN SICH DIE ' ' BEDINGUNGEN ' ' AUF MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG VON STEUERHINTERZIEHUNGEN , STEUERUMGEHUNGEN UND ETWAIGEN MISSBRÄUCHEN . EIN MITGLIEDSTAAT , DER ES VERSÄUMT HAT , DIE DAFÜR ERFORDERLICHEN VORKEHRUNGEN ZU TREFFEN , DARF SICH NICHT AUF SEINE EIGENE UNTÄTIGKEIT BERUFEN , UM EINEM STEUERPFLICHTIGEN DIE VERGÜNSTIGUNG EINER STEUERBEFREIUNG ZU VERWEIGERN , DIE DIESER AUFGRUND DER RICHTLINIE ZU RECHT BEANSPRUCHEN KANN , ZUMAL NICHTS DEN STAAT DARAN HINDERT , MANGELS BESONDERER VORSCHRIFTEN IN DIESEM BEREICH AUF DIE EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN SEINER ALLGEMEINEN GESETZE GEGEN STEUERHINTERZIEHUNG ZURÜCKZUGREIFEN .

35 DAS AUF DEN EINLEITUNGSSATZ ZU ARTIKEL 13 TEIL B GESTÜTZTE ARGUMENT IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

36 GEGEN DIE MÖGLICHKEIT , SICH AUF DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG ZU BERUFEN , FÜHREN DIE BEKLAGTE VERWALTUNG , DIE REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUSSERDEM TEIL C DES ARTIKEL 13 AN , DER LAUTET : ' ' OPTIONEN . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN IHREN STEUERPFLICHTIGEN DAS RECHT EINRÄUMEN , FÜR EINE BESTEUERUNG ZU OPTIEREN : . . . B ) BEI DEN UMSÄTZEN NACH TEIL B BUCHSTABE D ) . . . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN DEN UMFANG DES OPTIONSRECHTS EINSCHRÄNKEN ; SIE BESTIMMEN DIE MODALITÄTEN SEINER AUSÜBUNG . ' '

37 DIE BUNDESREGIERUNG TRAEGT VOR , DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENE OPTION SEI ' ' DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMT ' ' ; DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HABE VON DIESER BEFUGNIS ERST IN PAR 9 DES DURCHFÜHRUNGSGESETZES GEBRAUCH GEMACHT . DIESER GESETZLICHEN OPTION DÜRFE NICHT VORGEGRIFFEN WERDEN . ANGESICHTS DIESER DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN BEFUGNIS SOWIE DER DAMIT WEITERHIN VERBUNDENEN MÖGLICHKEIT , DEN UMFANG DES OPTIONSRECHTS EINZU SCHRÄNKEN UND DESSEN AUSÜBUNGSMODALITÄTEN ZU BESTIMMEN , SEI ES NICHT MÖGLICH , IN DER BESTIMMUNG , AUF DIE SICH DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BERUFE , EINE UNBEDINGTE REGELUNG ZU SEHEN .

38 DIESE ARGUMENTATION VERKENNT DIE BEDEUTUNG VON ARTIKEL 13 TEIL C . KRAFT DER BEFUGNIS , DIE DIESE BESTIMMUNG EINRÄUMT , KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN DEN STEUERPFLICHTIGEN , DIE UNTER DIE STEUERBEFREIUNGEN DER RICHTLINIE FALLEN , GESTATTEN , SEI ES IN ALLEN FÄLLEN , SEI ES IN BESTIMMTEN GRENZEN ODER AUCH NACH BESTIMMTEN MODALITÄTEN , AUF DIE BEFREIUNG ZU VERZICHTEN . HERVORZUHEBEN IST JEDOCH , DASS NACH DER GENANNTEN BESTIMMUNG DANN , WENN DER MITGLIEDSTAAT VON DER BEFUGNIS GEBRAUCH MACHT , DIE AUSÜBUNG DER UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN EINGERÄUMTEN OPTION ALLEIN DEM STEUERPFLICHTIGEN UND NICHT DEM STAAT ZUSTEHT .

39 DARAUS FOLGT , DASS ARTIKEL 13 TEIL C DIE MITGLIEDSTAATEN KEINESWEGS DAZU BERECHTIGT , DIE IN TEIL B VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNGEN IN IRGENDEINER WEISE EINZUSCHRÄNKEN ODER AN VORAUSSETZUNGEN ZU KNÜPFEN ; ER GIBT DEN STAATEN LEDIGLICH DIE BEFUGNIS , DEN UNTER DIESE STEUERBEFREIUNGEN FALLENDEN STEUERPFLICHTIGEN MEHR ODER WENIGER WEITGEHEND DIE MÖGLICHKEIT ZU ERÖFFNEN , SELBST FÜR EINE BESTEUERUNG ZU OPTIEREN , WENN SIE DAS FÜR VORTEILHAFT HALTEN .

40 DIE BESTIMMUNG , DIE DIE BEKLAGTE VERWALTUNG UND DIE BUNDESREGIERUNG ANFÜHREN , UM DARZULEGEN , DASS ES SICH BEI DER STEUERBEFREIUNG UM KEINE UNBEDINGTE REGELUNG HANDELE , IST SOMIT OHNE RELEVANZ FÜR DEN FALL , IN DEM EIN STEUERPFLICHTIGER SEINEN WILLEN BEKUNDET HAT , DIE STEUERBEFREIUNG NACH DER RICHTLINIE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , DENN DIE ÄUSSERUNG DIESES WILLENS SCHLIESST ZWANGSLÄUFIG DIE AUSÜBUNG DES OPTIONSRECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 13 TEIL C AUS .

ZUM SYSTEM DER MEHRWERTSTEUER

41 ZUR BEGRÜNDUNG IHRER ANSICHT , DIE EINZELNEN KÖNNTEN SICH NICHT AUF ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 BERUFEN , BRINGT DIE BEKLAGTE VERWALTUNG , UNTERSTÜTZT VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , AUSFÜHRLICH VERSCHIEDENE ARGUMENTE VOR , DIE SIE AUS DEN BESONDERHEITEN DES HIER FRAGLICHEN STEUERSYSTEMS - NÄMLICH DER BEI DER MEHRWERTSTEUER AUFGRUND DES RECHTS AUF VORSTEUERABZUG TYPISCHEN VERKETTUNG DER BESTEUERUNG VERSCHIEDENER PERSONEN - HERLEITET . WERDE DIESE KETTE INFOLGE DER STEUERBEFREIUNG UNTER BROCHEN , SO KÖNNE DAS NACHTEILIGE AUSWIRKUNGEN SOWOHL FÜR DEN VON DER STEUER BEFREITEN SELBST ALS AUCH FÜR DESSEN LEISTUNGSEMPFÄNGER UND SOGAR FÜR DIEJENIGEN STEUERPFLICHTIGEN HABEN , DIE LEISTUNGEN AN IHN ERBRACHT HÄTTEN . IM ÜBRIGEN WEIST DAS FINANZAMT AUF DIE SCHWIERIGKEITEN HIN , DIE FÜR DIE STEUERVERWALTUNG AUS DER ANWENDUNG VON RICHTLINIENBESTIMMUNGEN VOR EINER ANPASSUNG DES ANWENDBAREN INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTSTEHEN KÖNNTEN .

42 IN DIESEM ZUSAMMENHANG MACHT DIE VERWALTUNG IN ERSTER LINIE GELTEND , DIE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENE STEUERBEFREIUNG KÖNNE JE NACH DEN UMSTÄNDEN FÜR DENJENIGEN , DEM SIE ZUSTEHE , UNGÜNSTIG SEIN , UND ZWAR IMMER DANN , WENN ER LEISTUNGEN AN STEUERPFLICHTIGE ERBRINGE , DIE ZUM VORSTEUERABZUG BERECHTIGT SEIEN . NACHTEILE KÖNNTEN DEM VON DER STEUER BEFREITEN AUCH BEI EINER BERICHTIGUNG DER VORSTEUERABZUEGE FÜR INVESTITIONSGÜTER ENTSTEHEN , DIE NACH ARTIKEL 20 DER RICHTLINIE WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON FÜNF JAHREN MÖGLICH SEI . DIE VERWALTUNG HEBT WEITERHIN DIE SCHWIERIGKEITEN HERVOR , DIE SICH AUS DER ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 22 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE ERGEBEN KÖNNTEN ; DANACH MÜSSE IN RECHNUNGEN ÜBER STEUERPFLICHTIGE DIENSTLEISTUNGEN DER MEHRWERTSTEUERBETRAG GETRENNT AUSGEWIESEN WERDEN . EIN ENTSPRECHENDER STEUERAUSWEIS BEI STEUERFREIEN DIENSTLEISTUNGEN FÜHRE NACH ARTIKEL 21 NR . 1 BUCHSTABE C ZU EINER EIGENSTÄNDIGEN STEUERSCHULD ; DIE NACH DIESER VORSCHRIFT GESCHULDETE STEUER KÖNNE GEMÄSS ARTIKEL 17 ABSATZ 2 BEIM LEISTUNGSEMPFÄNGER IN KEINEM FALL ALS VORSTEUER ABGEZOGEN WERDEN . DIE ZUBILLIGUNG DER STEUERBEFREIUNG STELLE ALSO FÜR KREDITVERMITTLER , DIE RECHNUNGEN MIT STEUERAUSWEIS AUSGESTELLT HÄTTEN , EINE SCHWERWIEGENDE BENACHTEILIGUNG DAR .

43 DIE VERWALTUNG HEBT BESONDERS DIE STÖRUNGEN HERVOR , DIE DADURCH , DASS EINE STEUERBEFREIUNG NACHTRAEGLICH VERLANGT WERDEN KÖNNTE , ZU LASTEN DERJENIGEN STEUERPFLICHTIGEN HERVORGERUFEN WÜRDEN , DIE MIT DEM VON DER STEUER BEFREITEN GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN ALS LEISTUNGSERBRINGER ODER -EMPFÄNGER UNTERHIELTEN .

44 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS NACH DEM SYSTEM DER RICHTLINIE DIE UNTER EINEN STEUERBEFREIUNGSTATBESTAND FALLENDEN STEUERPFLICHTIGEN DURCH DIE INANSPRUCHNAHME DER BEFREIUNG ZWANGSLÄUFIG AUF DAS RECHT AUF VORSTEUERABZUG VERZICHTEN ; DA SIE VON DER STEUER BEFREIT WORDEN SIND , SIND SIE AUCH NICHT IN DER LAGE , IRGENDEINE STEUERLICHE BELASTUNG AUF IHRE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABZUWÄLZEN , SO DASS RECHTE DRITTER GRUNDSÄTZLICH NICHT BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNEN .

45 DIE VON DER BEKLAGTEN VERWALTUNG UND DER BUNDESREGIERUNG AUF EINE STÖRUNG DER REGELMÄSSIGEN ABWÄLZUNG DER MEHRWERTSTEUERBELASTUNG GESTÜTZTEN ARGUMENTE SIND MITHIN NICHT STICHHALTIG , WENN EIN STEUERPFLICHTIGER SEINEN WILLEN BEKUNDET HAT , DIE STEUERBEFREIUNG NACH DER RICHTLINIE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , UND IM ÜBRIGEN DIE KONSEQUENZEN SEINER ENTSCHEIDUNG TRAEGT .

46 SCHLIESSLICH IST AUCH DER EINWAND DER VERWALTUNG , ES FÜHRE ZU RECHTSUNSICHERHEIT , WENN STEUERPFLICHTIGE AUFGRUND DER RICHTLINIE NACHTRAEGLICH STEUERBEFREIUNGEN VERLANGTEN , DANN UNBEGRÜNDET , WENN EIN STEUERPFLICHTIGER DIE STEUERBEFREIUNG MIT ABGABE SEINER STEUERERKLÄRUNG GELTEND GEMACHT UND KONSEQUENTERWEISE SEINEN LEISTUNGSEMPFÄNGERN KEINE STEUERN IN RECHNUNG GESTELLT HAT , SO DASS RECHTE DRITTER NICHT BEEINTRÄCHTIGT SIND .

47 WAS DIE ALLGEMEINEN VERWALTUNGSMÄSSIGEN SCHWIERIGKEITEN BETRIFFT , ZU DENEN DIE ANWENDUNG DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN STEUERBEFREIUNG BEI NOCH NICHT ERFOLGTER ANPASSUNG DES STEUERRECHTS UND DER VERWALTUNGSPRAXIS AN DIE NEUEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORGABEN ANGEBLICH FÜHRT , SO GENÜGT DER HINWEIS , DASS DIESE SCHWIERIGKEITEN , WENN SIE AUFTRETEN SOLLTEN , DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN WÄREN , DASS DER MITGLIEDSTAAT DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER FRAGLICHEN RICHTLINIE VORGESEHENE FRIST NICHT EINGEHALTEN HAT . DIE FOLGEN EINER SOLCHEN SITUATION MUSS DIE VERWALTUNG TRAGEN ; SIE KÖNNEN NICHT DEN STEUERPFLICHTIGEN AUFGEBÜRDET WERDEN , DIE SICH AUF DIE ERFÜLLUNG EINER GENAUEN , DEM STAAT AUFGRUND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SEIT DEM 1 . JANUAR 1979 OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNG BERUFEN .

48 DIE AUF DAS STEUERSYSTEM DER RICHTLINIE GESTÜTZTE ARGUMENTATION IST MITHIN EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

49 DIE VORLAGEFRAGE IST DESHALB DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS SICH EIN KREDITVERMITTLER AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE , BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN KONNTE , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE . IN DIESEM FALL KANN IHM DER STAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

50 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNSTER MIT BESCHLUSS VOM 27 . NOVEMBER 1980 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

EIN KREDITVERMITTLER KONNTE SICH AB 1 . JANUAR 1979 AUF DIE BESTIMMUNG ÜBER DIE UMSATZSTEUERFREIHEIT DER UMSÄTZE AUS DER KREDITVERMITTLUNG IN ARTIKEL 13 TEIL B BUCHSTABE D NR . 1 DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE , BEI NICHT ERFOLGTER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE BERUFEN , WENN ER DIESE STEUER NICHT AUF SEINE LEISTUNGSEMPFÄNGER ABGEWÄLZT HATTE . IN DIESEM FALL KANN IHM DER STAAT NICHT ENTGEGENHALTEN , DASS DIE RICHTLINIE NICHT DURCHGEFÜHRT IST .