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61984J0295

URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 27. NOVEMBER 1985. - S. A. ROUSSEAU WILMOT GEGEN CAISSE DE COMPENSATION DE L'ORGANISATION AUTONOME NATIONALE DE L'INDUSTRIE ET DU COMMERCE (ORGANIC). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL, DOUAI. - VON DER HOEHE DES UMSATZES ABHAENGIGE NATIONALE ABGABEN. - RECHTSSACHE 295/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 03759
Spanische Sonderausgabe Seite 01211
Schwedische Sonderausgabe Seite 00347
Finnische Sonderausgabe Seite 00361


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - ABGABEN , DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN - BEGRIFF - ZUGUNSTEN VON EINRICHTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHOBENE ABGABE , DEREN BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER GESAMTJAHRESUMSATZ VOR STEUERN IST

( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 33 )

Leitsätze


UNTER DEN IN ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN VERWENDETEN BEGRIFF ' ' ABGABEN ..., DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN ' ' NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN SOLCHE ABGABEN BEIBEHALTEN ODER EINFÜHREN - FÄLLT AUCH EINE VON DEN GESELLSCHAFTEN ODER BESTIMMTEN GRUPPEN VON GESELLSCHAFTEN ZUGUNSTEN VON EINRICHTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHOBENE ABGABE NICHTSTEUERLICHER ART , DEREN BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER GESAMTJAHRESUMSATZ VOR STEUERN DER ABGABENPFLICHTIGEN GESELLSCHAFTEN IST .

Entscheidungsgründe


1 DIE COUR D ' APPEL DOUAI HAT MIT URTEIL VOM 29 . NOVEMBER 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10 . DEZEMBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM : EINHEITLICHE STEUERPFLICHTIGE BEMESSUNGSGRUNDLAGE - ( 77/388 ; ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM UNTERNEHMEN , ÜBER DESSEN VERMÖGEN DAS VERGLEICHSVERFAHREN ERÖFFNET WORDEN IST , UND SEINEM VERGLEICHSVERWALTER EINERSEITS UND EINER EINRICHTUNG , DIE MIT DER ERHEBUNG EINES ' ' SOZIALEN SOLIDARITÄTSBEITRAGS ' ' UND EINER ' ' ABGABE FÜR DIE GEGENSEITIGE HILFE ' ' BETRAUT IST , ANDERERSEITS . DIE BEKLAGTE ERLIESS EINEN BESCHEID , WONACH DIE KLAEGERIN FÜR 1981 NOCH EINEN TEIL UND FÜR 1982 NOCH DEN GESAMTBETRAG DIESER BEIDEN ABGABEN SCHULDET . DIE KLAEGERIN UND IHR VERGLEICHSVERWALTER FOCHTEN JEDOCH DIE FORDERUNGSANMELDUNG DER BEKLAGTEN GERICHTLICH AN . DIE ANFECHTUNG WURDE VOM TRIBUNAL DE COMMERCE CAMBRAI FÜR UNBEGRÜNDET ERKLÄRT ; DARAUFHIN LEGTEN DIE KLAEGERIN UND IHR VERGLEICHSVERWALTER BERUFUNG EIN .

3 VOR DEM BERUFUNGSGERICHT MACHTE DIE KLAEGERIN GELTEND , ALS SOZIALER SOLIDARITÄTSBEITRAG WÜRDEN 0,1 % DES UMSATZES ERHOBEN , OBWOHL DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN ZUR EINFÜHRUNG UND BEIBEHALTUNG SOLCHER ABGABEN DURCH DIE HARMONISIERUNG IHRER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN EINGESCHRÄNKT WORDEN SEI . SIE BERIEF SICH INSBESONDERE AUF ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE . DIE BEKLAGTE ENTGEGNETE , DER SOZIALE SOLIDARITÄTSBEITRAG UND DIE ABGABE FÜR DIE GEGENSEITIGE HILFE DIENTEN DER FINANZIERUNG VON SYSTEMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT , NÄMLICH DER ALTERSVERSICHERUNG UND DER KRANKENVERSICHERUNG DER KAUFLEUTE UND DER SELBSTÄNDIGEN HANDWERKER . ES HANDELE SICH BEI IHNEN ALSO UM EINE SOZIALABGABE , ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE BEZIEHE SICH ABER AUSSCHLIESSLICH AUF STEUERN .

4 VOR DIESEM HINTERGRUND HAT DAS NATIONALE GERICHT DEN GERICHTSHOF UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE FRAGE ERSUCHT , OB AUFGRUND VON ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS UNANWENDBAR IST , NACH DER DIE GESELLSCHAFTEN , DIE ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN UND DIE STAATLICHEN GESELLSCHAFTEN ZUGUNSTEN DER KRANKHEITS- UND MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG DER SELBSTÄNDIGEN AUSSERHALB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFE SOWIE DER ALTERSVERSICHERUNGEN DER KAUFLEUTE UND DER SELBSTÄNDIGEN HANDWERKER EINEN ' ' SOZIALEN SOLIDARITÄTSBEITRAG ' ' UND EINE ' ' ABGABE FÜR DIE GEGENSEITIGE HILFE ' ' ZU ENTRICHTEN HABEN , DEREN BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER GESAMTJAHRESUMSATZ VOR STEUERN DER ABGABENPFLICHTIGEN GESELLSCHAFTEN UND UNTERNEHMEN IST .

5 DIE BEKLAGTE , DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION HABEN ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT . DIE KLAEGERIN HAT SICH AN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BETEILIGT .

6 NACH DEN AKTEN WURDE DER SOZIALE SOLIDARITÄTSBEITRAG DURCH DIE FRANZÖSISCHE ORDONNANCE 67-828 ( JORF VOM 28.9.1967 ) AU PROFIT DES REGIMES D ' ASSURANCE MALADIE-MATERNITE ET D ' ASSURANCE VIEILLESSE DES TRAVAILLEURS NON SALARIES DES PROFESSIONS NON AGRICOLES ( ZUGUNSTEN DER KRANKHEITS- UND DER MUTTERSCHAFTSVERSICHERUNG SOWIE DER ALTERSVERSICHERUNG DER SELBSTÄNDIGEN AUSSERHALB DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BERUFE ) EINGEFÜHRT . SEIT ERLASS DES FRANZÖSISCHEN GESETZES 70-13 ( JORF VOM 6 . 1 . 1970 ) IST DIESE ABGABE VORBEHALTLICH BESTIMMTER BEFREIUNGEN JÄHRLICH VON ALLEN HANDELSGESELLSCHAFTEN ZU ENTRICHTEN , DEREN UMSATZ MINDESTENS 500 000 FF BETRAEGT ; SIE WIRD DURCH DEKRET AUF MAXIMAL 0,1 % DES UMSATZES DER GESELLSCHAFT FESTGESETZT . RECHTSSTREITIGKEITEN , DIE DEN SOLIDARITÄTSBEITRAG BETREFFEN , GEHÖREN VOR DIE AUFGRUND DES CODE DE LA SECURITE SOCIALE ( GESETZBUCH ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT ) ZUSTÄNDIGEN GERICHTE ; DIE ZAHLUNG DES BEITRAGS IST GEMÄSS DEN IN DIESEM GESETZBUCH FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN DURCH EIN RECHT AUF VORZUGSWEISE BEFRIEDIGUNG AUS DEM BEWEGLICHEN UND UNBEWEGLICHEN VERMÖGEN DES SCHULDNERS GESICHERT .

7 DIE ABGABE FÜR DIE GEGENSEITIGE HILFE WURDE DURCH DAS FRANZÖSISCHE GESETZ 72-657 ( JORF VOM 14 . 7 . 1972 ) ZUR FINANZIERUNG VON HILFSMASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE GRUPPEN VON ALTEN KAUFLEUTEN UND HANDWERKERN EINGEFÜHRT . SIE MACHTE EINEN BESTIMMTEN BRUCHTEIL DES SOZIALEN SOLIDARITÄTSBEITRAGS AUS . MIT WIRKUNG VOM 31 . DEZEMBER 1984 WURDE SIE DURCH DAS GESETZ 84-1208 ( JORF VOM 31 . 12 . 1984 ) ABGESCHAFFT .

8 ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE LAUTET :

' ' UNBESCHADET ANDERER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN HINDERN DIE BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE EINEN MITGLIEDSTAAT NICHT DARAN , ABGABEN AUF VERSICHERUNGSVERTRAEGE , AUF SPIELE UND WETTEN , VERBRAUCHSTEUERN , GRUNDERWERBSSTEUERN SOWIE GANZ ALLGEMEIN ALLE STEUERN , ABGABEN UND GEBÜHREN , DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN , BEIZUBEHALTEN ODER EINZUFÜHREN . ' '

9 DIE ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGEN HÄNGT SOMIT DAVON AB , OB ABGABEN VON DER ART DES SOZIALEN SOLIDARITÄTSBEITRAGS UND DER ABGABE FÜR DIE GEGENSEITIGE HILFE , DIE AUF DER GRUNDLAGE DES UMSATZES EINER GESELLSCHAFT BERECHNET WERDEN , DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN IM SINNE DER SECHSTEN RICHTLINIE HABEN .

10 DIE KLAEGERIN FÜHRT HIERZU AUS , BEI DEN BEIDEN STREITIGEN FRANZÖSISCHEN ABGABEN HANDELE ES SICH OFFENSICHTLICH UM ' ' ABGABEN ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE , DEREN BEMESSUNGSGRUNDLAGE DER UMSATZ SEI . NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT DÜRFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN SOLCHE ABGABEN NICHT MEHR EINFÜHREN ODER BEIBEHALTEN . ES SEI UNERHEBLICH , OB DIE FRAGLICHEN ABGABEN STEUERRECHTLICHER NATUR SEIEN ODER ABER DEM RECHT DER SOZIALEN SICHERHEIT UNTERLAEGEN , DENN ES HANDELE SICH BEI IHNEN AUF JEDEN FALL UM GESETZLICH AUFERLEGTE BELASTUNGEN , DIE DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HÄTTEN .

11 DIE BEKLAGTE HEBT ZUNÄCHST HERVOR , DASS DER SOLIDARITÄTSBEITRAG NICHT STEUERRECHTLICHER NATUR SEI . SODANN MACHT SIE GELTEND , DIE HAUPTMERKMALE VON UMSATZSTEUERN , WIE SIE SICH AUS DEN HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN UND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGÄBEN , LAEGEN BEI EINER ABGABE VON DER ART DES SOLIDARITÄTSBEITRAGS NICHT VOR . BEI DEN UMSATZSTEUERN IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN HANDELE ES SICH NÄMLICH UM ALLGEMEINE BELASTUNGEN VON EINZELUMSÄTZEN : SIE SEIEN AN DEN VERKAUF EINES GEGENSTANDS ODER AN EINE DIENSTLEISTUNG GEKNÜPFT , ZU VERSTEUERN SEI DER EINZELNE UMSATZ , UND DIE STEUER WERDE DIREKT AUF DEN PREIS DES GEGENSTANDS ODER DER DIENSTLEISTUNG ABGEWÄLZT .

12 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG ARGUMENTIERT ÄHNLICH . DER SOLIDARITÄTSBEITRAG SEI IM GEGENSATZ ZU DEN UMSATZSTEUERN KEINE ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSTEUER , SONDERN EINE BELASTUNG , DIE JÄHRLICH AUF DEN WÄHREND DES VORANGEGANGENEN JAHRES ERZIELTEN UMSATZ VOR STEUERN ERHOBEN WERDE .

13 NACH ANSICHT DER KOMMISSION IST BEI DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE DER GESAMTZUSAMMENHANG DER SCHRITTWEISEN HARMONISIERUNG DER UMSATZSTEUERN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE MIT DER 1967 ERLASSENEN ERSTEN MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE ( 67/227 ; ABL . 1967 , S . 1301 ) EINGELEITET WORDEN SEI . NACH DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ERSTEN RICHTLINIE SOLLE DIESE HARMONISIERUNG ZUR BESEITIGUNG DER KUMULATIVEN MEHRPHASENSTEUERSYSTEME UND ZUR ANNAHME EINES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS DURCH ALLE MITGLIEDSTAATEN FÜHREN . DIE UMSATZSTEUERN , DIE GEGENSTAND DER HARMONISIERUNGSRICHTLINIEN SEIEN , SEIEN DEMNACH ABGABEN AUF DEN WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ; ZU IHNEN GEHÖRE NICHT EINE SOZIALABGABE , DIE ZWAR AUF DER GRUNDLAGE DES GESAMTUMSATZES BERECHNET , ABER NICHT AUF DIE EINZELUMSÄTZE ERHOBEN WERDE .

14 WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , IST BEI DER ERMITTLUNG DER BEDEUTUNG VON ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE DIE FUNKTION DIESER VORSCHRIFT IM RAHMEN DES HARMONISIERTEN UMSATZSTEUERSYSTEMS IN DER FORM DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ZU BERÜCKSICHTIGEN .

15 NACH ARTIKEL 2 DER ERSTEN RICHTLINIE BERUHT DAS GEMEINSAME MEHRWERTSTEUERSYSTEM AUF DEM GRUNDSATZ , DASS AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN BIS ZUR EINZELHANDELSSTUFE EINSCHLIESSLICH UNGEACHTET DER ZAHL DER UMSÄTZE , DIE AUF DEN VOR DER BESTEUERUNGSSTUFE LIEGENDEN PRODUKTIONS- UND VERTRIEBSSTUFEN BEWIRKT WURDEN , EINE ALLGEMEINE , ZUM PREIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN GENAU PROPORTIONALE VERBRAUCHSTEUER ANZUWENDEN IST . JEDOCH WIRD BEI ALLEN UMSÄTZEN DIE MEHRWERTSTEUER NUR ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE UNMITTELBAR BELASTET HAT . DER MECHANISMUS DES VORSTEUERABZUGS IST DURCH ARTIKEL 17 ABSATZ 2 DER SECHSTEN RICHTLINIE SO AUSGESTALTET , DASS DIE STEUERPFLICHTIGEN BEFUGT SIND , VON DER VON IHNEN GESCHULDETEN MEHRWERTSTEUER DIE MEHRWERTSTEUER ABZUZIEHEN , MIT DER DIE GEGENSTÄNDE BEREITS VORHER BELASTET WORDEN SIND .

16 ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS ZUR BEIBEHALTUNG ODER EINFÜHRUNG BESTIMMTER INDIREKTER ABGABEN , WIE Z . B . VON VER BRAUCHSTEUERN , SOFERN ES SICH DABEI NICHT UM ABGABEN HANDELT , ' ' DIE ... DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN ' ' . ER SOLL VERHINDERN , DASS DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS DURCH STEUERLICHE MASSNAHMEN EINES MITGLIEDSTAATS BEEINTRÄCHTIGT WIRD , DIE DEN WAREN- UND DIENSTLEISTUNGSVERKEHR BELASTEN UND KOMMERZIELLE UMSÄTZE IN DER DIE MEHRWERTSTEUER KENNZEICHNENDEN ART UND WEISE ERFASSEN . DER ZWECK DIESER VORSCHRIFT KANN SOMIT NICHT DARIN BESTEHEN , DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEIBEHALTUNG ODER EINFÜHRUNG VON ABGABEN ZU UNTERSAGEN , BEI DENEN ES SICH NICHT UM STEUERN HANDELT , SONDERN DIE EIGENS ZUR FINANZIERUNG VON SOZIALFONDS GESCHAFFEN WURDEN , MIT DENEN DIE TÄTIGKEIT DER UNTERNEHMEN ODER BESTIMMTER GRUPPEN VON UNTERNEHMEN BELEGT WIRD UND DIE AUF DER GRUNDLAGE DES GESAMTJAHRESUMSATZES BERECHNET WERDEN , OHNE DIE PREISE DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN UNMITTELBAR ZU BERÜHREN .

17 AUF DIE VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS UNTER DEN IN ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERWENDETEN BEGRIFF ' ' ABGABEN ..., DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN ' ' AUCH EINE VON DEN GESELLSCHAFTEN ODER BESTIMMTEN GRUPPEN VON GESELLSCHAFTEN ZUGUNSTEN VON EINRICHTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHOBENE ABGABE NICHTSTEUERLICHER ART FÄLLT , DEREN HÖHE SICH NACH DEM GESAMTJAHRESUMSATZ DER ABGABENPFLICHTIGEN GESELLSCHAFTEN BESTIMMT .

Kostenentscheidung


KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER COUR D ' APPEL DOUAI DURCH URTEIL VOM 29 . NOVEMBER 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

UNTER DEN IN ARTIKEL 33 DER SECHSTEN RICHTLINIE VERWENDETEN BEGRIFF ' ' ABGABEN ..., DIE NICHT DEN CHARAKTER VON UMSATZSTEUERN HABEN , ' ' FÄLLT AUCH EINE VON DEN GESELLSCHAFTEN ODER BESTIMMTEN GRUPPEN VON GESELLSCHAFTEN ZUGUNSTEN VON EINRICHTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ERHOBENE ABGABE NICHTSTEUERLICHER ART , DEREN HÖHE SICH NACH DEM GESAMTJAHRESUMSATZ DER ABGABENPFLICHTIGEN GESELLSCHAFTEN BESTIMMT .