SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 26. September 2002(1)
Rechtssache C-497/01 Zita Modes SARL
gegenAdministration de l'Enregistrement et des Domaines
„“
1. Nach Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
(2)
können die Mitgliedstaaten die Übertragung
des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger
des Übertragenden ansehen.
2. Mit dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung möchte das Tribunal d'arrondissement Luxemburg im Wesentlichen wissen,
ob eine derartige Bestimmung des nationalen Rechts automatisch zur Anwendung kommt, wenn der Begünstigte oder Übernehmer steuerpflichtig
ist, oder ob darüber hinaus vorausgesetzt werden kann, dass er das Vermögen zur Fortführung einer Geschäftstätigkeit nutzt,
die der des Übertragenden gleicht oder gleichartig ist, und, wenn ja, ob der betreffende Mitgliedstaat verlangen kann oder
muss, dass der Übernehmer über eine behördliche Genehmigung für die Ausübung einer solchen Tätigkeit verfügt.
Die in Rede stehenden Rechtsvorschriften
3. Nach Artikel 2 der Sechsten Richtlinie unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger
als solcher gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer. Als Steuerpflichtiger gilt nach Artikel 4 Absatz 1, wer eine wirtschaftliche
Tätigkeit ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört nach
Artikel 4 Absatz 2 auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen
Erzielung von Einnahmen umfasst.
4. In Artikel 5 wird der Begriff
Lieferung von Gegenständen definiert. Nach Artikel 5 Absatz 1 gilt als Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer
über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. In Artikel 5 Absatz 8 heißt es jedoch:Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich
oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den
Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die
erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig
ist.
5. Von der Möglichkeit, solche Übertragungen nicht als Lieferungen von Gegenständen zu behandeln, wurde in Luxemburg durch Artikel
9 Absatz 2 des geänderten Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Februar 1979 Gebrauch gemacht; danach wird eine Lieferung von Gegenständen
im Fall der Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens auf einen anderen Steuerpflichtigen unabhängig von der
Form und der Art und Weise der Übertragung ausnahmsweise nicht als solche behandelt. In diesem Fall wird der Übernehmer als
Rechtsnachfolger des Übertragenden angesehen
(3)
.
6. Dem Gerichtshof sind keine anderen nationalen Bestimmungen mitgeteilt worden, die gemäß Artikel 5 Absatz 8 Satz 2 erlassen
worden wären, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Übernehmer nicht voll steuerpflichtig ist.
Das Ausgangsverfahren
7. Der Rechtsstreit, mit dem das nationale Gericht befasst ist, entstand aufgrund des Verkaufs des Vermögens eines Bekleidungsgeschäfts
durch die Zita Modes SARL (im Folgenden: Zita Modes) an die Parfümerie Milady. In der Rechnung, die einen Kaufpreis von 1,7
Millionen LUF auswies, wurde der Gegenstand des Verkaufs als Geschäftsvermögen (
fonds de commerce ) beschrieben; weiter hieß es dort:
Die vorliegende Rechnung unterliegt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht der Mehrwertsteuer.
8. Vom nationalen Gericht wurden die verkauften Vermögensgegenstände nicht ermittelt; nach den im Vorlagebeschluss enthaltenen
Angaben von Zita Modes waren es zu den von ihr gehandelten Konfektionsartikeln passende Modeaccessoires sowie von der gleichen
Firma wie die Kleidung stammende Parfümerieartikel, die anschließend von der Parfümerie Milady zur Fortführung der Tätigkeit
von Zita Modes verwendet worden seien.
9. Die luxemburgischen Steuerbehörden waren mit der Einstufung dieses Vorgangs nicht einverstanden und führten zur Begründung
im Wesentlichen aus, die Anwendung der Ausnahmeregelung setze voraus, dass der Übernehmer ein Steuerpflichtiger sei, der die
Geschäftstätigkeit des Übertragenden fortführe, und dass er daher gesetzlich zur Fortführung eines derartigen Geschäfts befugt
sein müsse; dies sei hier nicht der Fall, da die Parfümerie Milady nicht über eine behördliche Genehmigung für den Handel
in der betreffenden Branche verfüge. Sie setzten deshalb die von Zita Modes (die inzwischen aufgelöst wurde) geschuldete Mehrwertsteuer
neu fest.
10. Zita Modes (oder ihre Bevollmächtigten) erhob gegen die Neufestsetzung Klage vor dem Tribunal d'arrondissement, das vor der
Entscheidung über den Rechtsstreit um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen ersucht hat:
1. Ist Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
dahin auszulegen, dass die Übertragung des Gesamtvermögens auf einen Steuerpflichtigen eine hinreichende Voraussetzung dafür
darstellt, dass dieser Vorgang nicht der Mehrwertsteuer unterworfen wird, unabhängig davon, welche Geschäftstätigkeit der
Steuerpflichtige ausübt und welchen Gebrauch er von den übertragenen Waren macht?
2. Im Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass unter der Übertragung
des Gesamtvermögens auf einen Steuerpflichtigen die vollständige oder teilweise Übertragung eines Unternehmens auf einen Steuerpflichtigen
zu verstehen ist, der die gesamte Geschäftstätigkeit des übertragenden Unternehmens oder dessen Tätigkeit in der Branche fortführt,
die dem übertragenen Teil des Gesamtvermögens entspricht, oder nur die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens
auf einen Steuerpflichtigen, der die gesamte Geschäftstätigkeit des Übertragenden oder einen Teil derselben ihrer Art nach
fortführt, ohne dass eine Übertragung des Unternehmens oder eines Unternehmenszweiges stattgefunden hat?
3. Im Fall der Bejahung eines der Teile der zweiten Frage: Muss oder kann ein Staat nach Artikel 5 Absatz 8 verlangen, dass die
Tätigkeit des Begünstigten gemäß der für die Tätigkeit oder die Branche vorgeschriebenen, von der zuständigen Behörde ausgestellten
Niederlassungsgenehmigung ausgeübt wird, wobei die entfaltete Tätigkeit zum legalen Wirtschaftskreislauf im Sinne der Rechtsprechung
des Gerichtshofes gehören muss?
Erklärungen
11. Schriftliche Erklärungen haben nur die Administration de l'Enregistrement et des Domaines de l'État (die luxemburgischen Steuerbehörden)
und die Kommission abgegeben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
12. Die Steuerbehörden tragen vor, mit Artikel 9 Absatz 2 des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes solle verhindert werden,
dass eine Steuerbelastung bestehen bleibe (
rémanence de taxe ), wenn der Übernehmer ein nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Steuerpflichtiger sei
(4)
; dies solle dazu beitragen, die Neutralität der Mehrwertsteuer sicherzustellen.
13. Solle der Übernehmer als Rechtsnachfolger des Übertragenden behandelt werden, so müsse er zwingend eine gleichartige Tätigkeit
fortführen; andernfalls wäre die Anwendung von Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes äußerst schwierig und praktisch
sinnlos, vor allem, wenn es sich um Berichtigungen bei Investitionsgütern handele
(5)
. Diese Voraussetzung sei daher sowohl in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie als auch in Artikel 9 Absatz 2 des luxemburgischen
Gesetzes implizit enthalten.
14. Die Kommission wählt einen etwas anderen Ansatz.
15. Zunächst verweist sie bezüglich des Zweckes von Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie auf die Begründung ihres Vorschlags
für die Sechste Richtlinie
(6)
, in der es heißt, die Option bestehe im Interesse der Einfachheit und zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Unternehmensressourcen.
Somit solle verhindert werden, dass die oft hohen in Rechnung gestellten Steuerbeträge an den Staat gezahlt und dann im Wege
des Vorsteuerabzugs zurückgefordert würden. Der zweite Satz, der nicht im ursprünglichen Vorschlag enthalten gewesen sei,
solle es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen der Übernehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt sei. Beide Teile der Bestimmung seien natürlich fakultativ. Schließlich bedeute der Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer, dass die Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 zu genau dem gleichen Ergebnis führen müsse, wie wenn die Steuer
in der üblichen Weise erhoben und abgezogen worden wäre.
16. Ferner weist die Kommission darauf hin, dass das vorlegende Gericht zwar festgestellt habe, dass Geschäftsvermögen übertragen
worden sei, dass aber auch geklärt werden müsse, ob es sich um eine Übertragung
des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens gehandelt habe, wobei dies gemeinschaftsrechtlich zu definieren sei. Eine Reihe von Formulierungen in der Rechtsprechung
und in Rechtsvorschriften könne bei der Ausarbeitung einer solchen Definition helfen; sie stellten im Wesentlichen auf das
Vorliegen einer erkennbaren organisierten Gesamtheit ab, die geschäftlich tätig werden könne. Der bloße Verkauf des Warenbestands
würde jedoch nicht unter diese Definition fallen.
17. Zu den Fragen des vorlegenden Gerichts führt die Kommission aus, es sei nicht erforderlich, dass der Übernehmer die gleiche
geschäftliche Tätigkeit wie der Übertragende ausübe. Entscheidend sei, dass die Anwendung von Artikel 5 Absatz 8 zu dem gleichen
Ergebnis führen müsse, wie wenn die Steuer in Rechnung gestellt, gezahlt und anschließend im Wege des Vorsteuerabzugs zurückerlangt
worden sei; der Übernehmer müsse daher nur in der Lage sein, einen solchen Abzug vorzunehmen, d. h., er müsse ein Steuerpflichtiger
sein, der das übertragene Vermögen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwende.
18. Was die Tatsache anbelange, dass die Parfümerie Milady nicht über eine Genehmigung zur Ausübung der gleichen Tätigkeit wie
Zita Modes verfügt habe, so sei nach der Rechtsprechung eine rechtswidrige geschäftliche Tätigkeit nicht von der Mehrwertsteuerpflicht
ausgenommen, solange sie in gewissem Umfang mit rechtmäßigen Tätigkeiten in Wettbewerb treten könne. Könnte die Anwendung
von Artikel 5 Absatz 8 in einem solchen Fall jedoch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, so wäre ein Mitgliedstaat berechtigt,
Abhilfemaßnahmen gemäß Satz 2 dieser Bestimmung zu treffen.
Würdigung
Zweck von Artikel 5 Absatz 8
19. Wie zutreffend ausgeführt wurde, müssen die Tragweite und die Wirkungen von Artikel 5 Absatz 8 anhand seines Zweckes ermittelt
werden.
20. Dieser Zweck muss seinerseits im Kontext des gesamten Mehrwertsteuersystems beurteilt werden, dessen Grundgedanke in Artikel
2 der Ersten Mehrwertsteuerrichtlinie
(7)
zum Ausdruck gebracht wird: Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl
der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine
zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist.Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz
auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der
die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.
21. Die Abzugsregelung soll somit eine kumulative Wirkung vermeiden, wenn Mehrwertsteuer bereits auf die Waren und/oder Dienstleistungen
erhoben wurde, die für die Herstellung der gelieferten Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen verwendet wurden; sie
soll mit anderen Worten die Erhebung von Mehrwertsteuer auf bereits entrichtete Mehrwertsteuer vermeiden. Es entsteht eine
Kette von Umsätzen, in der der zahlbare Nettobetrag für jedes Kettenglied ─ d. h., der für die fragliche Lieferung in Rechnung
zu stellende Gesamtbetrag abzüglich der bereits auf Eingangsumsätze erhobenen Beträge ─ in genauem Verhältnis zu dem Mehrwert
dieser Phase steht. Wenn die Kette mit einer Lieferung an den Endverbraucher endet, entspricht der erhobene Gesamtbetrag ─ der
letztlich von diesem Verbraucher zu tragen ist, da die verschiedenen Händler in der Kette alle von ihnen gezahlten Beträge
als Vorsteuer abziehen konnten ─ dem betreffenden Anteil des Endpreises.
22. Ein solcher Abzug ist jedoch nicht angebracht, wenn die in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen gezahlt wurde, die nicht
zur Erbringung steuerbarer Ausgangsumsätze verwendet werden. Dazu gehören Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger Lieferungen
für seine eigenen privaten Zwecke verwendet (und damit als Endverbraucher handelt) oder für befreite Ausgangslieferungen,
bei denen keine Mehrwertsteuer anfällt
(8)
.
23. Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie kann ein Steuerpflichtiger somit von seinem Recht auf Vorsteuerabzug
Gebrauch machen, soweit seine mit Steuer belegten Eingangslieferungen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Werden sie sowohl für Umsätze verwendet, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze,
für die dieses Recht nicht besteht, so ist gemäß Artikel 17 Absatz 5
der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt ─ dieser Teil ist (mit einigen fakultativen Ausnahmen) anhand von Artikel 19 zu ermitteln, der im Wesentlichen den Abzug
eines Bruchteils vorsieht, der den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen, dividiert durch die Gesamtumsätze, entspricht.
Darüber hinaus kann nach Artikel 20 insbesondere dann eine Berichtigung vorgenommen werden, wenn sich die bei der Festsetzung
des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren nachträglich geändert haben
(9)
; bei Investitionsgütern erstreckt sich die Berichtigung auf einen Zeitraum von fünf bis zwanzig Jahren
(10)
.
24. Wenn ich zunächst offen lasse, was genau
das Gesamtvermögen oder ein Teilvermögen darstellt, und darunter ganz allgemein
ein Unternehmen verstehe, so stimme ich der Auffassung der Kommission zur Rolle, die Artikel 5 Absatz 8 in diesem Kontext spielt, im Wesentlichen
zu.
25. Verkauft A sein Unternehmen an B, so ist dies grundsätzlich ein steuerbarer Umsatz. In dem wahrscheinlichen Fall, dass B das
Unternehmen ─ eigenständig oder als Teil eines anderen Unternehmens ─ fortführt, ist die für diesen Umsatz gezahlte Steuer
abzugsfähig, soweit die von B vorgenommenen Lieferungen ihrerseits steuerbar sind, da der Erwerb des Unternehmens ein Kostenelement
dieser Lieferungen ist. In einer erheblichen Zahl von Fällen wird das Unternehmen nur steuerbare Lieferungen vornehmen, so
dass der gesamte Betrag abzugsfähig ist.
26. Bei der beim Verkauf eines Unternehmens erhobenen Mehrwertsteuer dürfte es sich jedoch um eine beträchtliche Summe handeln,
die dem Unternehmen oder seinem neuen Eigentümer zu einem wirtschaftlich möglicherweise heiklen Zeitpunkt entzogen wird, obwohl
die Steuerbehörden sie nicht endgültig vereinnahmen können
(11)
.
27. Unter solchen Umständen könnte es offenkundig von Vorteil sein, davon auszugehen, dass gar kein steuerpflichtiger Umsatz getätigt
wurde, so dass keine Beträge an die Steuerbehörden gezahlt werden müssen, die später doch wieder im Wege des Vorsteuerabzugs
zurückfließen. Dass bei der Abfassung des ersten Satzes von Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie dieser Gedanke zugrunde
lag, ergibt sich aus der von der Kommission angeführten Begründung, wonach die Bestimmung im Interesse der Einfachheit und
zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Unternehmensressourcen geschaffen wurde.
28. Hinzuzufügen wäre, dass diese Vereinfachung auch Bewertungsprobleme vermeidet, wenn für verschiedene Vermögensgegenstände
unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten. Und wie die Zoll- und Verbrauchsteuerbehörden des Vereinigten Königreichs in
Abschnitt 1.5 ihrer Notice 700/9 vom März 2002 mit dem Titel
Transfer of a business as a going concern (Übertragung eines arbeitenden Unternehmens)
(12)
ausführen, schützt diese Vorgehensweise auch die Finanzbehörden davor, dass der Übertragende die bei der Übertragung in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer nicht abführt. In solchen als
phoenix businesses bekannten Fällen, in denen Unternehmen vorsätzlich liquidiert werden und eine beträchtliche Steuerschuld, aber keine finanziellen
Mittel hinterlassen, müssten die Steuerbehörden dem Übernehmer sonst gleichwohl den Abzug der Vorsteuer gestatten, so dass
im Ergebnis Steuereinnahmen verloren gehen würden.
29. Das Ziel ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn der Übernehmer die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in jedem Fall als Vorsteuer
hätte abziehen können. Erbringt das von ihm erworbene Unternehmen ganz oder teilweise steuerbefreite Lieferungen, so wäre
dies nicht (in vollem Umfang) der Fall. Und wenn für den Erwerb keine Mehrwertsteuer gezahlt werden müsste, könnte er einen
ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Wirtschaftsteilnehmern erlangen, die steuerbefreite Lieferungen gleicher
Art vornehmen. Ein anderer derartiger Sachverhalt würde dann vorliegen, wenn ein nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug
berechtigter Übernehmer Gegenstände (vor allem Investitionsgüter), für die der Übertragende die Vorsteuer bereits in vollem
Umfang abgezogen hatte, zu einem Preis erwerben würde, der nicht die Steuer umfasste, die bei einem Erwerb unter anderen Umständen
darin enthalten wäre
(13)
.
30. Es war daher folgerichtig, den zweiten Satz von Artikel 5 Absatz 8 anzufügen, damit Mitgliedstaaten, die von der dort vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch machen, Maßnahmen ergreifen können, um Wettbewerbsverzerrungen in solchen Fällen zu vermeiden.
31. In diesem Satz kann der Ausdruck
nicht voll steuerpflichtig meines Erachtens so verstanden werden, dass er auch Fälle umfasst, in denen der Begünstigte überhaupt nicht steuerpflichtig
ist. Die Voraussetzung in Artikel 9 Absatz 2 des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes, dass der Übernehmer steuerpflichtig
sein muss, kann daher zumindest auf dieser Grundlage gerechtfertigt werden, auch ohne dass Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten
Richtlinie selbst es ausdrücklich voraussetzt ─ obwohl eine solche Voraussetzung auch als der Systematik der Bestimmung innewohnend
angesehen werden könnte.
32. Nach dem Kontext des gesamten Mehrwertsteuersystems besteht entgegen der offenbar von den luxemburgischen Behörden vertretenen
Auffassung das Ziel somit nicht darin, die Belastung mit nicht abziehbarer Steuer zu vermeiden, sondern darin, einige Wirtschaftsteilnehmer
im Interesse eines fairen Wettbewerbs daran zu hindern, eine solche Steuer unter Umständen zu vermeiden, die mit denen vergleichbar
sind, unter denen andere die Steuer entrichten und auf ihre Kunden abwälzen müssten.
Gesamtvermögen oder Teilvermögen
33. Im Licht des oben erläuterten Zweckes von Artikel 5 Absatz 8 können wir uns damit befassen, welche Tragweite er hat und auf
welche Art von Umsätzen er anwendbar sein könnte.
34. Wenn es sich um ein Gesamtvermögen handelt, gibt es kaum Schwierigkeiten. Übertragen wird ein Unternehmen als Ganzes, das,
wie die Kommission ausgeführt hat, aus einer Reihe verschiedener Elemente bestehen wird. Beispielsweise wird der in der Rechnung,
um die es im Ausgangsverfahren geht, verwendete französische Begriff
fonds de commerce in Rechtswörterbüchern
(14)
so definiert, dass er sowohl materielle Bestandteile (wie Betriebsgebäude und -einrichtungen sowie Lagerbestände) als auch
immaterielle Bestandteile (wie das Interesse des Mieters am Mietvertrag, den Firmennamen oder das Firmenzeichen, Patente,
Warenzeichen und Firmenwert) umfasst. Zu nennen wären ferner Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsunterlagen, Kundenlisten, der
Nutzen aus bestehenden Verträgen usw.
35. Das all diese Bestandteile verbindende Element besteht darin, dass sie zusammen genommen die Ausübung einer bestimmten wirtschaftlichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von Tätigkeiten ermöglichen, während jedes Einzelne von ihnen dafür nicht ausreichen würde. Getrennt
sind sie die Bausteine eines Unternehmens; zusammen bilden sie ein Unternehmen.
36. Daraus folgt meines Erachtens, dass sich der Begriff des Teilvermögens nicht auf einen oder mehrere Bestandteile dieser Liste
bezieht, sondern auf eine Kombination von ihnen, die zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn diese
Tätigkeit nur Teil eines größeren Unternehmens ist, von dem sie abgespalten wurde.
37. Dem können Fälle gegenübergestellt werden, in denen ein Einzelhändler eines seiner Geschäfte schließt und seinen Warenbestand
an einen anderen Händler verkauft oder in denen eine Dienstleistungsfirma eine bestimmte Dienstleistung einstellt und die
entsprechende Ausrüstung an einen Konkurrenten abgibt. Solche Umsätze könnten unter den Begriff
Übertragung eines Teilvermögens subsumiert werden; das Gleiche würde dann aber auch für jeden Verkauf eines Vermögensgegenstands gelten. In Anbetracht des
Zweckes von Artikel 5 Absatz 8 scheint mir jedoch klar zu sein, dass sie nicht unter diesen Begriff fallen und dass die Übertragung
eines selbständigen Teils eines umfassenderen Unternehmens gemeint ist.
38. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Artikel 5 Absatz 8 Anwendung finden soll, wenn die Höhe der Mehrwertsteuer für das fragliche
Unternehmen außergewöhnlich belastend wäre. Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer zwar vollständig
von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten Mehrwertsteuer entlastet werden
(15)
─ der
Grundsatz der Neutralität ─, doch müssen Händler in der Praxis normalerweise (die auf ihre Eingangslieferungen erhobenen) Beträge vorschießen, die
sie später zurückerlangen, indem sie einen Teil der von ihren Kunden (auf ihre Ausgangslieferungen) gezahlten Steuer einbehalten.
Solche laufenden Vorauszahlungen mögen im normalen Geschäftsverkehr akzeptabel sein, aber für den neuen Eigentümer eines Unternehmens
ist es erheblich belastender, auf einen Schlag die Steuer für den gesamten Unternehmenswert vorzuschießen.
39. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von einem anderen Steuerpflichtigen einzelne Vermögensgegenstände ─ z. B. ein Warenzeichen,
einen Teil oder sogar die Gesamtheit des Lagerbestands oder der Ausstattung eines Unternehmens ─, so kann dies als normale
geschäftliche Transaktion oder Investition und die Vorauszahlung der Mehrwertsteuer als normaler Teil der Pflichten eines
Händlers angesehen werden. Wird dagegen ein ganzes Unternehmen übertragen, so handelt es sich um einen außergewöhnlichen Fall,
für den eine besondere Behandlung angebracht sein kann, weil die bei der Übertragung anfallende Mehrwertsteuer im Verhältnis
zu den Mitteln des fraglichen Unternehmens besonders hoch sein dürfte.
40. Der oben in Nummer 36 zusammengefasste Ansatz steht, wie die Kommission ausführt, in Einklang mit den in anderen Zusammenhängen
sowohl vom Gerichtshof als auch vom Richtliniengeber aufgestellten Definitionen. Im Urteil Commerz-Credit-Bank
(16)
definierte der Gerichtshof den Begriff
Tätigkeitszweig im Sinne der Richtlinie 69/335/EWG des Rates
(17)
als
eine Gesamtheit von Vermögensgegenständen und Personen, die zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit beitragen können. Und in der Richtlinie 2001/23/EG des Rates
(18)
wird ein
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen definiert als
der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen
zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
41. Die letztgenannte Definition, die bereits in der Richtlinie 98/50/EG des Rates
(19)
enthalten war, spiegelt die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Urteilen Spijkers
(20)
und Redmond Stichting
(21)
wider, wonach das entscheidende Kriterium für das Vorliegen eines solchen Übergangs darin besteht, ob die fragliche Einheit
ihre Identität bewahrt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen
wird, und wonach in diesem Zusammenhang sämtliche Merkmale des Vorgangs berücksichtigt werden müssen; dazu gehören die Art
des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der Übergang oder Nichtübergang seiner materiellen Aktiva, der Wert seiner immateriellen
Aktiva, der Umfang, in dem die Belegschaft vom neuen Inhaber übernommen wird, der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft,
der Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen
Unterbrechung dieser Tätigkeit ─ wobei alle diese Umstände jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung sind.
42. Auch wenn solche Definitionen im Rahmen der Sechsten Richtlinie nicht bindend sind, ist es eindeutig wünschenswert, dass solche
ähnlichen Begriffe im gesamten Gemeinschaftsrecht einheitlich ausgelegt werden, es sei denn, spezielle Gründe sprächen dagegen.
43. Die obigen Erwägungen können dem nationalen Gericht bei der Entscheidung darüber helfen, ob es sich bei den von Zita Modes
auf die Parfümerie Milady übertragenen Vermögensgegenständen um das Gesamtvermögen oder ein Teilvermögen im Sinne von Artikel
5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie handelte.
Erfordernis der Fortführung einer gleichartigen Tätigkeit wie der Übertragende
44. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 8 allgemein formuliert ist und keine Anforderungen in Bezug auf die
Verwendung des
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens nach der Übertragung aufstellt. Grundsätzlich sollten in ihn daher keine Anforderungen hineingelesen werden, sofern es dafür
keinen zwingenden Grund gibt.
45. Die luxemburgischen Steuerbehörden haben vorgetragen, der Übernehmer müsse zwingend eine gleichartige Tätigkeit wie der Übertragende
fortführen, da er als dessen Rechtsnachfolger behandelt werden solle. Die Grundlage für dieses Argument mag in einigen Sprachfassungen
von Artikel 5 Absatz 8 deutlicher sein als in anderen. Während in mehreren Fassungen ein dem englischen Wort
successor entsprechender Begriff verwendet wird, ist in anderen, darunter auch in der im Ausgangsverfahren relevanten französischen
Fassung, von der
Fortführung der Persönlichkeit des Übertragenden die Rede. Nach Ansicht der Steuerbehörden kann es somit keine Fortführung der gleichen Persönlichkeit ohne
Fortführung einer gleichartigen Tätigkeit geben.
46. In der Sache scheint kein Konflikt zwischen beiden Formulierungen zu bestehen. Zusammen genommen beziehen sie sich eindeutig
auf den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge, bei der eine Person alle Rechte und Pflichten einer anderen übernimmt (hier natürlich
begrenzt auf alle mehrwertsteuerlichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem übernommenen Unternehmen).
47. Im Hinblick darauf kann ich der Auffassung der Steuerbehörden zumindest in der dem nationalen Gericht offenbar vorgetragenen
restriktiven Form nicht folgen.
48. Erstens ergibt sich, wie die Kommission ausführt, aus dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 8, dass die Behandlung des Übernehmers
als Rechtsnachfolger des Übertragenden die Konsequenz der Auffassung ist, dass keine Lieferung stattgefunden hat, und keine
Voraussetzung für diese Auffassung.
49. Zweitens ist zwar für die Übertragung selbst keine Mehrwertsteuer angefallen, doch wird normalerweise zumindest für einige
der übertragenen Vermögensgegenstände Steuer gezahlt (und noch nicht abgezogen) und im Kaufpreis weitergegeben worden sein.
Hätte der Übertragende das Unternehmen behalten, so wäre er gemäß Artikel 17 zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, und nach
der Übertragung befindet sich der Übernehmer in der gleichen Position ─ vorbehaltlich des gleichen Erfordernisses, dass die
Eingangslieferungen, für die Mehrwertsteuer gezahlt wurde, für die Zwecke besteuerter Ausgangslieferungen verwendet werden.
Umgekehrt geht die Haftung für alle Mehrwertsteuerschulden des Übertragenden auf den Übernehmer über, der auch von allen nachfolgenden
Berichtigungen der vom Übertragenden ursprünglich gezahlten Steuer gemäß Artikel 20 der Sechsten Richtlinie betroffen sein
wird.
50. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass der Übernehmer genau die gleiche geschäftliche Tätigkeit wie der Übertragende
ausübt. Es hat zwar Auswirkungen, wenn er von besteuerten zu steuerbefreiten Ausgangslieferungen übergeht und umgekehrt, aber
sie sind nicht größer als in dem Fall, dass der Übertragende das Gleiche getan hätte, ohne das Unternehmen zu übertragen.
Soweit Wettbewerbsverzerrungen bestehen bleiben mögen
(22)
, können sie Gegenstand von gemäß Artikel 5 Absatz 8 Satz 2 erlassenen nationalen Bestimmungen sein.
51. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 vorgesehenen Möglichkeit nur teilweise
Gebrauch machen kann, indem er die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens nur dann nicht als Lieferung von
Gegenständen behandelt, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind ─ wie z. B. die, dass der Übernehmer die Gegenstände für
eine gleichartige Tätigkeit wie der Übertragende verwendet ─, auch wenn das luxemburgische Mehrwertsteuergesetz keine solche
Vorschrift zu enthalten scheint.
52. Artikel 5 Absatz 8 räumt den Mitgliedstaaten insofern einen gewissen Spielraum ein, als sie die erforderlichen Maßnahmen treffen
können, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, dass der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist. Der Spielraum
scheint jedoch auf diesen Fall beschränkt zu sein und sich nicht auf Maßnahmen zu erstrecken, mit denen ein anderes Ziel als
die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen verfolgt wird, oder auf Fälle, in denen der Begünstigte voll steuerpflichtig ist.
Eine allgemeine Vorschrift, wonach der Übernehmer eine gleichartige Tätigkeit wie der Übertragende fortführen muss, fällt
auf den ersten Blick nicht darunter.
53. Überdies hat der Gerichtshof in zumindest einem ähnlichen Fall eine recht strikte Vorgehensweise gewählt
(23)
. Nach Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie verfügen die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen, ihren Steuerpflichtigen
das Recht einzuräumen, für eine Besteuerung normalerweise steuerfreier Umsätze, u. a. bei der Verpachtung und Vermietung von
Grundstücken, zu optieren, den Umfang dieses Optionsrechts einzuschränken und die Modalitäten seiner Ausübung zu bestimmen.
Selbst für diesen Fall hat der Gerichtshof aber entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der diese Option eingeräumt hat, nicht
befugt ist, den Umfang des Optionsrechts z. B. auf Grundstücke unter Ausschluss der darauf stehenden Gebäude zu beschränken.
Im Fall von Artikel 5 Absatz 8 erscheint es daher erst recht nicht zulässig, dass Mitgliedstaaten die Option mit anderen als
den in Satz 2 vorgesehenen Beschränkungen ausüben. Und unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit erscheint es noch weniger
zulässig, dass eine solche Beschränkung durch bloße Verwaltungspraxis ohne jede gesetzliche Grundlage vorgenommen wird.
54. Dessen ungeachtet setzen der Zweck von Artikel 5 Absatz 8 und, in Anbetracht dieses Zweckes, der Begriff
Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens in jedem Fall voraus, dass ein Unternehmen übertragen und nach der Übertragung als solches fortgeführt wird.
55. Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies der Fall ist. Es ist schwer, insoweit eine gemeinschaftliche
Definition aufzustellen, da der Grad der Ähnlichkeit in gewissem Umfang von besonderen Umständen in dem Mitgliedstaat abhängen
kann. Kriterien, wie sie der Gerichtshof in den Urteilen Spijkers und Redmond Stichting
(24)
genannt hat, können jedoch hilfreich sein, und die Prüfung darf meines Erachtens auf nationale Vorschriften gestützt werden,
die mit dem Ansatz des Gerichtshofes in Einklang stehen. Im vorliegenden Fall sind dem Gerichtshof jedoch keine solchen nationalen
Vorschriften mitgeteilt worden.
Erfordernis einer behördlichen Genehmigung für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit
56. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Tatsache, dass der Übernehmer keine
Genehmigung für die Fortsetzung der von ihm mit dem übertragenen Geschäftsvermögen weitergeführten wirtschaftlichen Tätigkeit
besitzt, Auswirkungen auf die Anwendung der Option in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie hat.
57. Wie die Kommission ausführt, hat der Gerichtshof entschieden, dass Lieferungen, die mit rechtmäßigen Lieferungen in Wettbewerb
treten können, im Gegensatz zu Umsätzen mit ihrer Natur nach unerlaubten Waren, die unter keinen Umständen rechtmäßig in den
Wirtschaftskreislauf eingebracht werden können, den nach Gemeinschaftsrecht normalerweise anfallenden Steuern unterworfen
bleiben, auch wenn sie selbst rechtswidrig sind
(25)
─ z. B., weil eine Genehmigung fehlt. Überdies darf ein Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuerbefreiung, die nicht zwischen erlaubten
und unerlaubten Geschäften unterscheidet, nicht ausschließlich auf Lieferungen beschränken, die nach nationalem Recht zulässig
sind
(26)
.
58. Unabhängig davon, welche sonstigen Auswirkungen nach nationalem Recht das angebliche Fehlen einer Genehmigung der Parfümerie
Milady für die Fortführung der ─ nach offenbar einhelliger Meinung ihrer Natur nach nicht rechtswidrigen ─ wirtschaftlichen
Tätigkeit haben mag, die mit dem von Zita Modes erworbenen Geschäftsvermögen verbunden ist, bleibt die mehrwertsteuerliche
Situation sowohl in Bezug auf die Übertragung des Vermögens selbst als auch in jeder anderen Hinsicht unberührt.
Ergebnis
59. Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Tribunal d'arrondissement Luxemburg wie folgt beantworten
sollte:
1. Hat ein Mitgliedstaat von der in Artikel 5 Absatz 8 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, so
muss er alle Fälle, in denen das Gesamtvermögen oder ein Teilvermögen im Sinne dieser Bestimmung übertragen wird, so behandeln,
als ob keine Lieferung vorliegt; dies steht allein unter dem Vorbehalt von Beschränkungen in nationalen Maßnahmen, die zur
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen für den Fall dienen, dass der Übernehmer nicht voll steuerpflichtig ist.
2. Eine solche Übertragung liegt vor, wenn die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. Um zu ermitteln, ob dies der Fall
ist, sind der Vorgang und seine Begleitumstände einer Gesamtbewertung zu unterziehen, bei der insbesondere die Art der übertragenen
Vermögensgegenstände und der Grad der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zwischen den vor und nach der Übertragung ausgeübten
Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass der Übernehmer im gleichen Geschäftszweig
wie der Übertragende tätig ist.
3. Es ist für mehrwertsteuerliche Zwecke unerheblich, ob der Übernehmer eine behördliche Genehmigung für den Betrieb dieses Geschäfts
besitzt.
1 –
Originalsprache: Englisch.
2 –
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1,
im Folgenden: Sechste Richtlinie).
3 –
Nach Artikel 6 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie gilt Artikel 5 Absatz 8 unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen,
zu denen auch die Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands gehört (Artikel 6 Absatz 1).
4 –
Steuerbare Lieferungen werden aus der Sicht des Lieferanten im Allgemeinen als Ausgangsumsätze (
outputs) und die auf sie entfallende Mehrwertsteuer als in Rechnung zu stellende Steuer (
output tax) bezeichnet; werden sie vom Empfänger für weitere Lieferungen verwendet, so handelt es sich aus seiner Sicht um Eingangsumsätze
(
inputs) und bei der Mehrwertsteuer um Vorsteuer (
input tax) (vgl. die nachstehende Erörterung in Nrn. 20 ff.).
5 –
Siehe unten, Nrn. 23 und 29.
6 –
.
Bulletin der Europäischen Gemeinschaften , Beilage 11/73, S. 10; der jetzige Artikel 5 Absatz 8 Satz 1 war im ursprünglichen Vorschlag Artikel 5 Absatz 4.
7 –
Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301).
8 –
Einige inländische Umsätze sind nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit, während die Artikel
14 bis 16 Befreiungen im grenzüberschreitenden Handel vorsehen. Zumindest im Binnenhandel bedeutet die Tatsache, dass ein
bestimmter Umsatz von der Steuer befreit ist, jedoch nicht, dass auch vorangegangene Umsätze in der gleichen Lieferkette befreit
sind; vielmehr kann die auf früheren Stufen gezahlte Steuer nicht mehr durch Vorsteuerabzug zurückerlangt werden, selbst wenn
─ obwohl die Rechtfertigung in diesem Fall fragwürdiger sein mag ─ die von der Steuer befreite Lieferung zum Kostenelement
einer anschließenden besteuerten Lieferung wird.
9 –
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b.
10 –
Artikel 20 Absatz 2.
11 –
Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache
C-408/98 (Abbey National, Slg. 2001, I-1361, Nrn. 23 und 24).
12 –
Vgl. www.hmce.gov.uk/forms/notices/700-9.htm.
13 –
Vgl. die Begründung zur Entscheidung 90/127/EWG des Rates vom 12. März 1990 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zur
Anwendung einer abweichenden Maßnahme von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Sechsten Richtlinie
(ABl. L 73, S. 32), zitiert in B. J. M. Terra und J. Kajus,
A Guide to the Sixth VAT Directive , IBFD 1993, S. 288.
14 –
Vgl. z. B. Gérard Cornu (Hg.),
Vocabulaire juridique (2. Auflage 1990), Presses universitaires de France, sowie Raymond Guillien und Jean Vincent (Hg.),
Lexique de termes juridiques (6. Auflage 1985), Dalloz.
15 –
Vgl. z. B. Randnr. 24 des oben in Fußnote 11 angeführten Urteils Abbey National und die dort genannte Rechtsprechung.
16 –
Urteil vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache
C-50/91 (Slg. 1992, I-5225, Randnr. 17 und Tenor); vgl. auch meine Schlussanträge
in dieser Rechtssache sowie Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache
C-164/90 (Muwi Bouwgroep, Slg. 1991, I-6049, insbesondere
Randnr. 22 des Urteils und Nr. 18 meiner Schlussanträge).
17 –
Vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25); vgl. Artikel 7 Absatz
1 Buchstabe b.
18 –
Vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer
beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16); vgl. Artikel 1 Absatz 1.
19 –
Vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 201, S. 88);
vgl. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b.
20 –
Urteil vom 18. März 1986 in der Rechtssache 24/85 (Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 bis 13).
21 –
Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache
C-29/91 (Slg. 1992, I-3189, Randnrn. 22 bis 27).
22 –
Zu Beispielen siehe oben, Nr. 29.
23 –
Vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache
C-400/98 (Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnrn. 43 ff.).
24 –
Siehe oben, Nr. 41.
25 –
Vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache
C-455/98 (Salumets u. a., Slg. 2000, I-4993, Randnrn. 19 bis
24 und die in Randnr. 19 angeführte Rechtsprechung); vgl. auch Nrn. 15 bis 21 der Schlussanträge von Generalanwalt Saggio.
26 –
Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache
C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973, Randnrn. 35 und 36).