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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 2. Dezember 2004(1)


Rechtssache C-342/03



Königreich Spanien
gegen
Rat der Europäischen Union


„“






1.        In der vorliegenden Rechtssache beantragt Spanien die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 975/2003 des Rates vom 5. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Einfuhren von Thunfisch in Dosen der KN-Codes 1604 14 11, 1604 14 18 und 1604 20 70 (2) .

Die angefochtene Verordnung und ihr Hintergrund

2.        Im November 2001 kamen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit berechtigte Interessen Thailands und der Philippinen durch die Präferenzbehandlung für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden: AKP-Staaten) übermäßig beeinträchtigt werden.

3.        Zu der Zeit gewährte die Gemeinschaft Thunfisch in Dosen mit Ursprung in den AKP-Staaten eine vollständige Zollbefreiung, während Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen einem Zollsatz von 24 % unterlag.

4.        Da bei diesen Konsultationen keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden konnte, kamen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, den Streit in dieser Angelegenheit in einem Vermittlungsverfahren im Rahmen der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) zu schlichten.

5.        Am 20. Dezember 2002 empfahl der Vermittler, dass die Gemeinschaft ein Zollkontingent von 25 000 Tonnen Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen für das Jahr 2003 zu einem Zollsatz von 12 % eröffnen sollte.

6.        Dies wurde durch die Verordnung Nr. 975/2003 (im Folgenden: Verordnung oder angefochtene Verordnung) umgesetzt, die auf Artikel 133 EG gestützt wurde.

7.        Das Zollkontingent wurde in vier Teile geteilt: 52 % der jährlichen Menge für Einfuhren mit Ursprung in Thailand, 36 % für Einfuhren mit Ursprung in den Philippinen, 11 % für Einfuhren mit Ursprung in Indonesien und 1 % für Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern.

8.        Spanien trägt acht Klagegründe für seine Nichtigkeitsklage vor.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz

9.        Spanien macht geltend, dass die Verordnung gegen den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verstoße, der zu den Grundsätzen des Vertrages gehöre (3) und dem Gemeinsamen Zolltarif zugrunde liege (4) , denn eine solche Maßnahme könne nur erlassen werden, wenn die Gemeinschaftserzeugung unzureichend sei.

10.      Ich lasse dieses Argument nicht gelten. Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz kein rechtliches Erfordernis ist, dessen Verletzung die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts zur Folge hätte (5) .

Wettbewerbsverzerrung

11.      Spanien wiederholt, dass Maßnahmen wie die Verordnung nur erlassen werden dürften, wenn die Gemeinschaftserzeugung zur Versorgung des Gemeinschaftsmarktes nicht ausreiche; soweit dies nicht der Fall sei, verzerre die Maßnahme die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt.

12.      Es ist jedoch klar, dass jede Senkung der auf Waren aus Drittländern erhobenen Zölle Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen diesen Waren und entsprechenden Gemeinschaftserzeugnissen zum Nachteil dieser Erzeugnisse haben kann. Würde man die logische Schlussfolgerung aus dem Argument Spaniens ziehen, so würde dies bedeuten, dass die Gemeinschaft niemals die Zölle auf eingeführte Waren senken könnte. Das kann offenkundig nicht der Fall sein; zumindest widerspräche es Artikel 131 EG, wonach die Mitgliedstaaten durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen, u. a. zum Abbau der Zollschranken im internationalen Handel beizutragen. Wie die Kommission, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung des Rates beigetreten ist, vorträgt, führt eine genauere Analyse zu der Ansicht, dass es die Zölle sind, die selbst den Wettbewerb verzerren, während ihre Abschaffung das Marktgleichgewicht wiederherstellt.

Verletzung von Verfahrensvorschriften

13.      Spanien macht geltend, es sei gefestigte Rechtsprechung, dass zu den Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewähre, insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs gehöre, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (6) . Die Verordnung beruhe nicht auf irgendeiner Untersuchung, die ihre Erforderlichkeit belege, und sei daher unter Verstoß gegen Verwaltungsverfahren erlassen worden.

14.      Es ist aber klar, dass die Verordnung nicht das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens, sondern eines Gesetzgebungsverfahrens ist. Artikel 230 EG bestimmt, dass der Gerichtshof für Nichtigkeitsklagen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zuständig ist. Die wesentlichen Formvorschriften, deren Verletzung zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts führen können, umfassen nicht das Erfordernis, eine Folgenabschätzung durchzuführen, was tatsächlich das ist, was Spanien behauptet.

15.      Auf jeden Fall heißt es jedoch eindeutig in ihrer Präambel (7) , dass die Verordnung vor dem Hintergrund eines WTO-Vermittlungsverfahrens erlassen wurde, insbesondere um die Empfehlungen des Vermittlers umzusetzen. Der Standpunkt des Vermittlers, auf den in der Präambel ausdrücklich Bezug genommen wird und der dem Gerichtshof von Spanien vorgelegt worden ist, zeigt, dass er eine ganz genaue Untersuchung der betroffenen Märkte für Thunfisch in Dosen durchgeführt und insbesondere Angaben zur Gemeinschaftserzeugung und zum Gemeinschaftsverbrauch sowie zur Fähigkeit des Gemeinschaftsmarktes, weitere Einfuhren aufzunehmen, berücksichtigt hat. Die in der Verordnung festgesetzten Zollsätze und die Menge des Zollkontingents spiegeln weitgehend die vom Vermittler im Licht dieser Untersuchung ermittelten Zahlen wider. Folglich trifft es nicht zu, dass die Verordnung ohne Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen erlassen wurde.

Verstoß gegen Artikel 12 des Abkommens von Cotonou

16.      Spanien macht geltend, es sei gegen Artikel 12 des Abkommens von Cotonou (8) verstoßen worden.

17.      Das Abkommen von Cotonou zielt darauf ab, die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleunigen, um einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds zu leisten.

18.      Artikel 12 Absatz 1 bestimmt:

„Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie … rechtzeitig die AKP-Staaten. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission ihren Vorschlag für die Maßnahme gleichzeitig auch dem AKP-Sekretariat.“

19.      Spanien trägt vor, es habe zwar am 28. Januar 2003 in Brüssel ein Treffen mit Thunfischexporteuren aus den AKP-Staaten gegeben, dieses habe aber stattgefunden, bevor die Kommission am 27. März 2003 den Vorschlag für die Verordnung vorgelegt habe (9) ; daher sei Artikel 12 des Abkommens von Cotonou nicht eingehalten worden.

20.      Nach den Angaben des Rates hat die Gemeinschaft die AKP-Staaten regelmäßig über die Entwicklung der fraglichen Angelegenheit unterrichtet. Abgesehen von dem Treffen vom 28. Januar 2003 sei die Frage bei mehreren Gelegenheiten aufgeworfen worden, u. a. bei Treffen mit den AKP-Staaten am 6. Mai 2002, am 1. März 2003 und am 25. März 2003. Der Rat hat Kopien der Protokolle dieser Treffen vorgelegt, die sein Vorbringen untermauern. Spanien wendet zwar ein, dass auch diese Treffen vor der Vorlegung des Verordnungsvorschlags stattgefunden hätten; man sollte aber meinen, worauf auch der Rat hinweist, dass es weniger nützlich wäre, einen Vorschlag mitzuteilen, nachdem er bereits angenommen wurde, als ihn anzukündigen. Außerdem erwähnt Spanien in seiner Erwiderung ein Treffen der Vertragsparteien des Abkommens von Cotonou, das vom 31. März bis 3. April 2003 in Brazzaville (Republik Kongo) stattgefunden habe und bei dem eine Resolution gegen diesen Vorschlag zur Lösung des Streites verabschiedet worden sei. Bereits daraus kann geschlossen werden, dass es im Kontext des Abkommens von Cotonou eine Information und Kommunikation gegeben hat.

21.      Es zeigt sich daher, dass kein Verstoß gegen Artikel 12 des Abkommens von Cotonou vorgelegen hat.

Verstoß gegen Präferenzabkommen

22.      Spaniens nächster Klagegrund betrifft angebliche Verstöße gegen Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit (i) den AKP-Staaten und (ii) den Staaten, die unter das – von Spanien so bezeichnete – SAZ (Schema allgemeiner Zollpräferenzen) Drogen-Schema fallen, geschlossen hat. Diese Verweisung bezieht sich auf die „Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels“, die Teil des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen ist, das gegenwärtig (und zur fraglichen Zeit) in der Verordnung Nr. 2501/2001 des Rates (10) festgelegt ist.

23.      Spanien macht geltend, dass die genannten Abkommen eine präferenzielle Behandlung vorsähen, die es Thunfisch in Dosen mit Ursprung in den AKP- und Drogen-Schema-Staaten ermögliche, Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu erhalten. Das mit der angefochtenen Verordnung eingeführte Zollkontingent werde diese Präferenzabkommen untergraben, da das Kontingent dem Thunfisch in Dosen aus entwickelten Ländern die Möglichkeit eröffne, mit Thunfisch aus den AKP-Staaten und den Staaten, die unter das SAZ Drogen-Schema fielen, in Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus gälten nach diesen Abkommen für Thunfisch in Dosen strengere Ursprungsregeln, als in der Verordnung niedergelegt sei; insoweit würden die durch die Verordnung angeordneten Kontingente den Staaten schaden, die mit der Gemeinschaft Präferenzabkommen geschlossen hätten.

24.      Ich werde die beiden Teile des Klagegrundes getrennt prüfen.

Die AKP-Staaten

25.      Das von Spanien herangezogene Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ist das Abkommen von Cotonou (11) . Dieses Abkommen sieht die völlige Abschaffung der Zölle vor (12) , während das mit der Verordnung eröffnete Zollkontingent einem Zollsatz von 12 % unterliegt. Ich sehe daher nicht, wie man der Auffassung sein könnte, dass die Verordnung das Abkommen von Cotonou untergrabe.

26.      Außerdem unterliegen die im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Zollpräferenzen keiner mengenmäßigen Grenze; die Verordnung eröffnet dagegen ein Kontingent von 25 000 Tonnen, was nach den Angaben der Kommission (der Spanien insoweit nicht widerspricht) kaum 10 % der gesamten Einfuhren aus den AKP- und SAZ Drogen-Schema-Staaten zusammen darstellt.

27.      Auf jeden Fall besteht die einzige Verpflichtung der Gemeinschaft, die sich aus dem Abkommen von Cotonou im Hinblick auf Einfuhren ergibt, darin, sie vom Einfuhrzoll zu befreien; es gibt keine Bestimmung, die den begünstigten Staaten entweder eine Zollpräferenzspanne oder ein Mindesteinfuhrvolumen im Vergleich zu den Einfuhren anderer Staaten garantiert. Selbst wenn die Verordnung die von Spanien behaupteten Auswirkungen hätte, gäbe es folglich keinen Konflikt mit den früheren Vereinbarungen.

Die SAZ Drogen-Schema-Staaten

28.      Spanien bezieht sich auf ein Präferenzabkommen zwischen der Gemeinschaft und den SAZ Drogen-Schema-Staaten. Tatsächlich sind, worauf die Kommission hinweist, die Zollpräferenzen, die die Gemeinschaft den vom SAZ Drogen-Schema begünstigten Staaten einräumt, nicht Gegenstand irgendeines Abkommens mit diesen Staaten; vielmehr handelt es sich um einseitige Präferenzen, die von der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der oben (13) erwähnten „Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels“ gewährt werden.

29.      Diese Regelung erstreckt sich auf die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs „auf die Waren, für die gemäß Anhang IV die in Titel IV enthaltene Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels gilt und die ihren Ursprung in einem Land haben, das diese Regelung gemäß Anhang I Spalte I in Anspruch nehmen kann“ (14) . Diese Waren umfassen offenbar jedoch nicht Thunfisch in Dosen (15) .

30.      Auch wenn sich die von der Gemeinschaft nach dem SAZ Drogen-Schema eingeräumte Präferenzregelung auf Thunfisch in Dosen erstrecken würde, so meine ich aus den Gründen, die oben im Zusammenhang mit dem ersten Teil des Klagegrundes bezüglich des Abkommens von Cotonou genannt wurden, doch, dass man nicht davon ausgehen kann, dass die angefochtene Verordnung diese Regelung untergräbt.

Verstoß gegen das berechtigte Vertrauen

31.      Spanien trägt vor, dass die Verordnung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Das betreffende Vertrauen ist offenbar das der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, die Investitionen in den AKP- und SAZ Drogen-Schema-Staaten getätigt haben. Spanien macht geltend, dass die Verordnung die in diesen Staaten getätigten Investitionen beeinträchtigen werde, was negative Auswirkungen auf ihre Volkswirtschaften haben werde, da die Investitionen, wenn sie nicht mehr profitabel seien, versiegen könnten.

32.      Ich gestehe, dass ich Schwierigkeiten habe, diesem Argument zu folgen; soweit damit gesagt werden soll, dass die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft ein berechtigtes Vertrauen darauf haben, dass sich die wirtschaftliche Lage in den AKP- und SAZ Drogen-Schema-Staaten nicht verschlechtert, so erscheint es etwas wirklichkeitsfremd. Auf jeden Fall ist klar, dass das berechtigte Vertrauen im Allgemeinen nicht durch Rechtsvorschriften verletzt wird, die im Rahmen des dem Organ zustehenden Ermessens erlassen werden.

33.      Der Gerichtshof hat zwar, wie Spanien vorträgt, entschieden, dass „nichts dagegen [spricht], dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend macht, dass ein Rechtsakt der Organe das berechtigte Vertrauen Einzelner verletze“ (16) . In der folgenden Randnummer hat der Gerichtshof jedoch weiter ausgeführt, „dass die Organe über einen Ermessensspielraum bei der Wahl der zur Verwirklichung der gemeinsamen Handelspolitik erforderlichen Mittel verfügen und die Wirtschaftsteilnehmer deshalb nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die durch Entscheidungen verändert werden kann, die diese Organe im Rahmen ihres Ermessens treffen“ (17) .

34.      Im vorliegenden Fall kann ich unmöglich erkennen, wie das Abkommen von Cotonou oder das SAZ Drogen-Schema (auch wenn es einschlägig wäre) irgendeine vernünftige Erwartung dahin gehend begründen könnte, dass die Gemeinschaft keine Zollkontingente für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in Thailand und den Philippinen eröffnen würde.

Fehlende Begründung

35.      Spanien trägt vor, die Verordnung verletze das Erfordernis des Artikels 253 EG, dass die Verordnungen die Gründe angeben, auf denen sie beruhten: Die erste Begründungserwägung der Verordnung verweise nur auf den Standpunkt des WTO-Vermittlers, der für die Gemeinschaft nicht verbindlich gewesen sei, und die Verordnung behandele das Problem nicht umfassend, da sie die Auswirkungen der Maßnahme auf die Konservenindustrie der Gemeinschaft nicht untersuche.

36.      Tatsächlich macht die Präambel der Verordnung, insgesamt betrachtet, sehr viel mehr, als bloß auf den Standpunkt des Vermittlers zu verweisen. Die ganze Präambel hat folgenden Wortlaut:

„(1)Im November 2001 kamen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, Konsultationen aufzunehmen, um zu prüfen, inwieweit die berechtigten Interessen Thailands und der Philippinen aufgrund der Umsetzung der Präferenzbehandlung für Thunfisch in Dosen mit Ursprung in den AKP-Staaten übermäßig beeinträchtigt werden. Da bei diesen Konsultationen keine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden konnte, kamen die Gemeinschaft, Thailand und die Philippinen überein, den Streit in dieser Angelegenheit in einem Vermittlungsverfahren zu schlichten. Am 20. Dezember 2002 stellte der Vermittler seinen Standpunkt vor, dem zufolge die Gemeinschaft ein auf den Meistbegünstigungssätzen basierendes Zollkontingent von 25 000 Tonnen für das Jahr 2003 zu einem im Rahmen des Kontingents geltenden Wertzollsatz von 12 % eröffnen sollte.

(2)Da die Gemeinschaft bestrebt ist, dieses seit langem bestehende Problem zu lösen, beschloss sie, diesen Vorschlag anzunehmen. Daher sollte ein zusätzliches Zollkontingent für eine festgelegte Menge an Thunfisch in Dosen eröffnet werden.

(3)Es ist angemessen, den Ländern, die ein wesentliches Interesse an der Versorgung mit Thunfisch in Dosen haben, länderspezifische Anteile am Kontingent zuzuweisen, ausgehend von den Mengen, die die einzelnen Länder in einem repräsentativen Zeitraum ohne Präferenzbegünstigung geliefert haben. Die restliche Kontingentsmenge sollte den übrigen Ländern zur Verfügung gestellt werden.

(4)Die optimale Nutzung des Zollkontingents kann am besten dadurch gewährleistet werden, dass die Zuweisung nach dem Datum der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt.

(5)Um eine effiziente Verwaltung der Kontingente zu gewährleisten, sollte für die Einfuhren aus Thailand, den Philippinen und Indonesien, den Hauptzulieferern und Hauptbegünstigten des Kontingents, die Vorlage eines Ursprungsnachweises gefordert werden.

(6)Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.“

37.      Diese Begründungserwägungen scheinen mir eine vollständig angemessene Begründung darzustellen, die das vom Gerichtshof aufgestellte Erfordernis gänzlich erfüllt, wonach die Präambel eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung die Gesamtlage, die zu dessen Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele anzugeben hat, die mit ihm erreicht werden sollen (18) . Zwar befasst sich die Präambel, wie Spanien vorträgt, nicht mit den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Konservenindustrie der Gemeinschaft. Da es jedoch nicht erforderlich ist, dass sie das tut, ist diese Unterlassung kein Nichtigkeitsgrund.

Ermessensmissbrauch

38.      Schließlich trägt Spanien vor, dass die Verordnung mit einem Ermessensmissbrauch behaftet sei, weil sie das Kontingent den begünstigten Staaten willkürlich zugeteilt habe, indem sie nicht nur Thailand und die Philippinen, sondern auch Indonesien einbezogen und die verbleibende Menge Drittländern überlassen habe. Die in der Verordnung festgelegten Prozentsätze widersprächen schon dem Begriff eines Kontingents und schienen eher das Ergebnis politischer Verhandlungen zu sein. Die Gewährung dieser Zollpräferenzen schaffe einen gefährlichen Präzedenzfall, der sicher zu zahlreichen Forderungen nach der gleichen Behandlung durch Staaten führen werde, die sich durch die Präferenzabkommen zwischen der Gemeinschaft und den SAZ Drogen-Schema-Staaten geschädigt fühlten; darüber hinaus könnten sich auch die AKP- und SAZ Drogen-Schema-Staaten wegen der Unterschiede bei den Ursprungsregeln diskriminiert fühlen und die WTO mit diesem Problem befassen.

39.      Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Maßnahme nur dann ermessensmissbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (19) . Spanien hat dafür keinen Beweis erbracht. Daher ist sein letzter Klagegrund meiner Ansicht nach zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die Erklärungen der Kommission (die auf den ersten Blick überzeugend erscheinen) zu prüfen, warum das Vorbringen Spaniens in diesem Zusammenhang fehlgeht.

Ergebnis

40.      Nach meiner Ansicht sollte der Gerichtshof demnach

1.die Klage abweisen;

2.dem Königreich Spanien die Kosten auferlegen, mit Ausnahme der Kosten der Kommission, die als Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – ABl. L 141, S. 1.


3 – Spanien zitiert das Urteil vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67 (Beus , Slg. 1968, 128, 147).


4 – Urteil vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 232/86 (Nicolet Instrument, Slg. 1987, 5025, Randnr. 13).


5 – Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-353/92 (Griechenland/Rat, Slg. 1994, I-3411, Randnr. 50).


6 – Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14).


7 – Die Präambel ist unten in Nr. 36 vollständig wiedergegeben.


8 – Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (ABl. 2000, L 317, S. 3).


9 – KOM(2003) 141 endg.


10 – Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (ABl. L 346, S. 1).


11 – Vgl. oben, Nr. 17 und Fußnote 8.


12 – Vgl. Artikel 1 des Anhangs V des Abkommens.


13 – Nr. 22.


14 – Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2501/2001.


15 – Vgl. Artikel 4 und die Liste in Anhang IV der Verordnung Nr. 2501/2001.


16 – Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-284/94 (Spanien/Rat, Slg. 1998, I-7309, Randnr. 42).


17 – Randnr. 43 des Urteils, in der zahlreiche weitere Rechtssachen erwähnt sind.


18 – Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-301/97 (Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8853, Randnr. 189).


19 – Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-110/97 (Niederlande/Rat, Slg. 2001, I-8763, Randnr. 137).