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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 11. März 20101(1)

Rechtssache C-58/09

Leo-Libera GmbH

gegen

Finanzamt Buchholz in der Nordheide

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs [Deutschland])

„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz – Nationale Regelung, nach der nur Lotterien und Wetten von der Mehrwertsteuer befreit sind – Besteuerung des Betriebs von Geldspielautomaten – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten“





1.        Nach der Mehrwertsteuerregelung der Union sind Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer unter den Bedingungen und Beschränkungen befreit, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.

2.        Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft abermals die Auslegung des Gestaltungsspielraums, der den Mitgliedstaaten auf diese Weise in Bezug auf die Befreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz eingeräumt wird.

3.        Es geht darum, ob ein Mitgliedstaat befugt ist, diese Befreiung auf eine begrenzte Zahl von Spielen, nämlich Lotterien und Wetten, zu beschränken, die nur den geringeren Teil der Spielvorgänge im Hoheitsgebiet dieses Staates und des mit dieser Tätigkeit erzielten Umsatzes ausmachen.

4.        Im Ausgangsverfahren widersetzt sich erneut ein Wirtschaftsteilnehmer der Belegung des Betriebs von Geldspielautomaten mit Mehrwertsteuer.

5.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, aus denen meines Erachtens der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Bedingungen und Beschränkungen der Steuerbefreiung für Glücksspiele mit Geldeinsatz nicht durch ein mengenmäßiges Kriterium begrenzt wird. Ich werde dem Gerichtshof vorschlagen, die einschlägige Regelung der Union dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat das Recht verleiht, von der Mehrwertsteuer nur einen geringeren Teil der in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Glücksspiele mit Geldeinsatz, wie Wetten und Lotterien, zu befreien und alle anderen Spiele dieser Steuer zu unterwerfen.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Richtlinie 2006/112/EG

6.        Die einschlägigen Bestimmungen sind in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates(2) enthalten, die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist. Diese Richtlinie stellt eine unveränderte Neufassung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates(3) dar.

7.        Die Mehrwertsteuer soll einen möglichst weiten Anwendungsbereich haben und insbesondere sämtliche Dienstleistungen abdecken. Daher unterliegen der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt.

8.        Die Unionsregelung sieht jedoch vor, dass bestimmte Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden können oder müssen. Die Befreiungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen in Art. 131 der Richtlinie 2006/112, der bestimmt:

„Die Steuerbefreiungen der Kapitel 2 bis 9 werden unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften und unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen.“

9.        In der Richtlinie 2006/112 werden sodann die befreiten Tätigkeiten aufgeführt. Ihr Art. 135 Abs. 1 Buchst. i sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

i)      Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.“

10.      Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 übernimmt im Wesentlichen Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie.

11.      Schließlich regelt Art. 401 der Richtlinie 2006/112, dass diese einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuer sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.

2.      Einschlägige Rechtsprechung

12.      Der Gerichtshof hat in Bezug auf den Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten durch Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie verliehen wird, Folgendes ausgeführt.

13.      Im Urteil vom 5. Mai 1994, Glawe(4), hat er über die Besteuerungsgrundlage bei Geldspielautomaten entschieden, die dann gilt, wenn nach dem Gesetz ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird. Er hat für Recht erkannt, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur in dem Teil der Einsätze besteht, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann, dass sie also nicht den Teil der Einsätze umfasst, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht.

14.      Der Gerichtshof hat auch die Tragweite des dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatzes der steuerlichen Neutralität klargestellt, wenn die Mitgliedstaaten von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Bedingungen und Grenzen der Befreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz in ihrem Hoheitsgebiet festzulegen.

15.      Mit Urteil vom 11. Juni 1998, Fischer(5), hat er für Recht erkannt, dass dieser Grundsatz verbietet, dass die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels mit Geldeinsatz, im vorliegenden Fall von Roulette, der Mehrwertsteuer unterworfen wird, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank von der Steuer befreit ist.

16.      Im Urteil vom 17. Februar 2005, Linneweber und Akritidis(6), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der erwähnte Grundsatz es insbesondere verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

17.      Er hat daraus abgeleitet, dass dieser Grundsatz nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach die Veranstaltung oder der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten in zugelassenen öffentlichen Spielbanken steuerfrei ist, während diese Steuerbefreiung für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind, nicht gilt. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Bedingungen und Beschränkungen der Befreiung der Veranstaltung oder des Betriebs von Glücksspielen und Glücksspielgeräten von der Mehrwertsteuer festlegen, diese Steuerbefreiung nicht von der Identität des Veranstalters oder Betreibers dieser Spiele oder Geräte abhängig machen(7).

B –    Nationales Recht

18.      Aufgrund des Urteils Linneweber und Akritidis hat die Bundesrepublik Deutschland ihre Regelung der Steuerbefreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz, wonach die Befreiung von der Identität des Erbringers der Dienstleistungen abhing, geändert. Nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes vom 21. Februar 2005(8) sind nunmehr von der Mehrwertsteuer befreit:

„die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird“.

19.      Nach dem UStG in Verbindung mit dem Rennwett- und Lotteriegesetz sind die von der Mehrwertsteuer befreiten Glücksspiele mit Geldeinsatz nach deutschem Recht Pferderennwetten, Wetten zu festen Odds, Lotterien und Ausspielungen.

II – Sachverhalt und Vorlageentscheidung

20.      Die Leo-Libera GmbH (im Folgenden: Leo-Libera) betreibt eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2007 erklärte sie ihre daraus erzielten Umsätze. Gegen die Festsetzung ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlung durch das Finanzamt Buchholz in der Nordheide (im Folgenden: Finanzamt) legte sie Einspruch ein und machte geltend, diese Umsätze seien von der Mehrwertsteuer befreit. Ihrer Ansicht nach verstößt die Neuregelung von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG gegen das Unionsrecht.

21.      Das Finanzamt wies diesen Einspruch zurück. Leo-Libera erhob Klage beim Finanzgericht. Das Finanzgericht wies die Klage ebenfalls ab, da die Geldspielautomaten nicht zu den Glücksspielen mit Geldeinsatz gehörten, deren Betrieb von der Mehrwertsteuer befreit sei. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 ermächtige die Mitgliedstaaten, Ausnahmen von einer Steuerbefreiung von der Art der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zuzulassen.

22.      Zur Begründung ihrer Revision führt Leo-Libera aus, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dürfe ein Mitgliedstaat nicht ausschließlich Wetten und Lotterien von der Mehrwertsteuer befreien, sondern müsse auch sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz befreien. Zwar könnten die nationalen Gesetzgeber diese Befreiung unter Bedingungen und Beschränkungen stellen. Sie seien jedoch daran gehindert, das „sonstige Glücksspiel mit Geldeinsatz“ generell zu besteuern. Da aber nach deutschem Recht ungefähr 63 % der gesamten in Deutschland erzielten Glücksspielumsätze umsatzsteuerpflichtig seien, komme nur noch einer Minderheit der Spiele auf diese Weise die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung zugute, die nationalen Rechtsvorschriften seien daher unionsrechtswidrig.

23.      Der Bundesfinanzhof (Deutschland), bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zweifelt an der Übereinstimmung des § 4 Abs. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht. Sowohl nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie als auch nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 seien die Veranstaltung und der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten grundsätzlich von der Mehrwertsteuer zu befreien. § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG schränke diese Steuerbefreiung aber derart ein, dass die steuerpflichtigen Umsätze überwögen.

24.      Aufgrund dieser Erwägungen hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?

III – Analyse

25.      Das vorlegende Gericht begehrt Auskunft darüber, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, die Befreiung der Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer auf eine begrenzte Zahl von Spielen, wie Wetten und Lotterien, zu beschränken und alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz einschließlich der Geldspielautomaten dieser Steuer zu unterwerfen.

26.      Das vorlegende Gericht legt dem Gerichtshof diese Frage vor, weil die nationale Regelung bewirkt, dass die meisten Formen im Inland veranstalteter oder betriebener Glücksspiele mit Geldeinsatz der Mehrwertsteuer unterliegen und weil die auf diese Weise besteuerten Spiele beinahe 63 % des mit der gesamten Tätigkeit erzielten Umsatzes ausmachen. Es möchte also wissen, ob die deutsche Regierung dadurch, dass sie den überwiegenden Teil der Glücksspiele mit Geldeinsatz der Mehrwertsteuer unterwirft, den Gestaltungsspielraum überschritten hat, den ihr Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 verleiht.

27.      Wie die Mitgliedstaaten, die in diesem Verfahren Erklärungen abgegeben haben(9), und die Europäische Kommission bin ich der Ansicht, dass die in Rede stehende Bestimmung den Mitgliedstaaten einen derartigen Gestaltungsspielraum verleiht. Ich stütze diese Analyse auf ihren Wortlaut und auf ihre Systematik und Zielsetzung, wie sie von der Rechtsprechung klargestellt worden sind.

28.      Zum Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 ist festzustellen, dass er keine mengenmäßige Beschränkung in Bezug auf die Zahl der Glücksspiele mit Geldeinsatz, die der Mehrwertsteuer unterworfen werden können, oder den Anteil des Umsatzes festlegt, den diese Spiele im Vergleich zum gesamten durch diese Tätigkeit erzielten Umsatz ausmachen.

29.      Indem der Unionsgesetzgeber bestimmt hat, dass Glücksspiele mit Geldeinsatz „unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“, von der Mehrwertsteuer befreit sind, wollte er es offensichtlich jedem Mitgliedstaat überlassen, zu bestimmen, welches gegebenenfalls die Glücksspiele mit Geldeinsatz sind, die der Mehrwertsteuer zu unterwerfen sein sollten, ohne diesen Gestaltungsspielraum durch Voraussetzungen in Bezug auf die Kategorie, der sie angehören (Wetten, Lotterien u. a.), ihre Zahl im Vergleich zur Zahl der zugelassenen Spiele und zum Umsatzanteil, den sie ausmachen, zu begrenzen.

30.      Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 verbietet es seinem Wortlaut nach daher einem Mitgliedstaat nicht, von der Mehrwertsteuer nur eine geringe Zahl von Glücksspielen mit Geldeinsatz, wie Wetten und Lotterien, zu befreien.

31.      Dieses Ergebnis wird meines Erachtens durch die Systematik der Mehrwertsteuerregelung der Union bestätigt, in die sich die Steuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 einfügt.

32.      Wie sich aus der Rechtsprechung ableiten lässt, muss ein Mitgliedstaat, wenn er von der Befugnis Gebrauch macht, im Rahmen des ihm durch die Regelung der Union verliehenen Gestaltungsspielraums Umsätze der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder nicht, die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Sechsten Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen beachten(10).

33.      Was die Tragweite des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität angeht, so verbietet es dieser, wie wir gesehen haben, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. In Bezug auf Glücksspiele mit Geldeinsatz lässt sich aus den Urteilen Fischer sowie Linneweber und Akritidis ableiten, dass die verschiedenen Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz, die in einem Mitgliedstaat zugelassen werden können, wie Lotterien, Wetten, Spiele in Spielbanken, Geldspielautomaten usw. nicht miteinander in Wettbewerb stehen.

34.      Würde das Gegenteil angenommen, so würde im Ergebnis Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 ein großer Teil seiner praktischen Wirksamkeit genommen, weil damit die Mitgliedstaaten letztlich gezwungen würden, eine Politik des Alles oder Nichts zu betreiben, d. h. überhaupt kein Glücksspiel mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien oder sie alle zu befreien.

35.      Unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität damit, dass ein und dasselbe Glücksspiel mit Geldeinsatz unterschiedlich behandelt wird, je nachdem, ob es rechtmäßig oder unrechtmäßig ausgeübt wird oder nach Maßgabe der Identität und der Rechtsform der Person, die es veranstaltet oder betreibt. Dagegen hindert dieser Grundsatz nicht daran, bestimmte Kategorien von Glücksspielen mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien, andere Kategorien dagegen nicht.

36.      Der Umstand, dass in der vorliegenden Rechtssache die von der Mehrwertsteuer befreiten Glücksspiele mit Geldeinsatz nur einen geringeren Teil der in Deutschland zugelassenen Spiele und des mit dieser Tätigkeit erzielten Gesamtumsatzes darstellen, verstößt somit nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, sofern die von der Steuer befreiten Spiele und die nicht befreiten Spiele als unterschiedliche Spiele betrachtet werden können und nicht miteinander in Wettbewerb stehen.

37.      Es darf angenommen werden, dass die in Rede stehende Regelung diese Voraussetzung erfüllt, denn die von der Steuer befreiten Spiele und die nicht befreiten Spiele sind nach Kategorien festgelegt. Ferner wurde diese Regelung aufgrund des Urteils Linneweber und Akritidis und nach den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung mit der Billigung der Dienste der Kommission erlassen. Auf alle Fälle hat das vorlegende Gericht keinen Zweifel daran geäußert, dass die erwähnte Regelung im Einklang mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität steht.

38.      Was sodann das Erfordernis der ordnungsgemäßen, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Steuerbefreiungen angeht, so dürfte es durch die in Rede stehende Regelung ebenfalls eingehalten werden. Die Festlegung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung nach Maßgabe der Spielkategorien verwendet ein Kriterium, das mir a priori für die Wirtschaftsteilnehmer klar und genau zu sein scheint.

39.      Würde man diese Steuerbefreiung dagegen von mengenmäßigen Kriterien abhängig machen, böte dies sicherlich nicht die gleichen Garantien. Was insbesondere die Stichhaltigkeit des Kriteriums des Anteils des Umsatzes der steuerbefreiten Spiele angeht, würde ein solches Kriterium diese Wirtschaftsteilnehmer in Ungewissheit versetzen, weil es erst im Nachhinein überprüft werden könnte und der mit einem oder mehreren Spielen im Einzelnen erzielte Umsatz sich von Jahr zu Jahr erheblich unterscheiden kann.

40.      Die in Rede stehende deutsche Regelung steht daher meines Erachtens mit der Systematik des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 in Einklang. Sie erscheint mir auch den Zielen dieser Bestimmungen angemessen.

41.      Schließlich spricht für die Steuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz kein Grund des Allgemeininteresses. Im Unterschied zu den Tätigkeiten im Sinne von Art. 132 der Richtlinie 2006/112, die die Postdienstleistungen, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, Aus- und Fortbildung, kulturelle Dienstleistungen usw. betreffen, soll sie für diese besondere wirtschaftliche Betätigung keine günstigere Behandlung im Bereich der Mehrwertsteuer sicherstellen.

42.      Die Steuerbefreiung, die Glücksspielen zugutekommen kann, ist durch praktische Erwägungen veranlasst, da sich Glücksspielumsätze schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen(11). Die Mehrwertsteuer ist nämlich eine Verbrauchsteuer, deren Besteuerungsgrundlage die für die Lieferung eines Gegenstands oder die Erbringung einer Dienstleistung empfangene Gegenleistung ist. Dieses System lässt sich nicht leicht auf Glücksspiele mit Geldeinsatz anwenden, bei denen die Verbraucher Einsätze im Austausch gegen die Chance auf einen Gewinn zahlen, der gegebenenfalls einem höheren Betrag entsprechen kann.

43.      Man könnte auch in Anbetracht der den Mitgliedstaaten in Art. 401 der Richtlinie 2006/112 zugebilligten Möglichkeit, eine Sonderabgabe auf Glücksspiele beizubehalten oder einzuführen, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, daran denken, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch verhindern soll, dass Glücksspiele einer Doppelbesteuerung unterliegen.

44.      Ich verstehe diese Bestimmungen dahin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jedes Glücksspiel entweder einer Sonderabgabe oder der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.

45.      Aus dieser Zielsetzung lässt sich daher nicht ableiten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, einen überwiegenden oder einen bestimmten Teil der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, denn die Frage, ob die in einem Staat veranstalteten oder betriebenen Spiele sich gut oder schlecht für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, hängt gerade davon ab, welche Spiele in diesem Staat zugelassen sind, und die Palette der in der Europäischen Union angebotenen Spiele kann von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich sein.

46.      Es steht nämlich fest, dass die Zahl der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Glücksspiele und die Bedingungen, unter denen sie veranstaltet oder betrieben werden können, in Ermangelung einer Harmonisierung im Unionsrecht weiterhin der Regelungsbefugnis dieses Staates unterliegen. Es steht ebenfalls fest, dass die Mitgliedstaaten aus kulturellen Gründen und insbesondere wegen der Gefahren, die diese besondere wirtschaftliche Betätigung für die öffentliche Ordnung und die Verbraucher mit sich bringt, deren Ausübung beschränken und ein Glücksspiel oder eine Form des Glücksspiels mit Geldeinsatz in ihrem Hoheitsgebiet vollständig verbieten können(12).

47.      Ich könnte mir daher sehr gut vorstellen, dass alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Glücksspiele in Anbetracht der von diesem Staat für ihre Veranstaltung bzw. ihren Betrieb festgelegten Bedingungen sich für die Anwendung der Mehrwertsteuer eignen, wie die Geldspielautomaten im Hinblick auf das Urteil Glawe, so dass keines von ihnen von der Steuer befreit würde.

48.      Daran wird deutlich, dass der Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 zugrunde liegende Zweck es nicht rechtfertigt, die den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Bestimmung verliehene Ermächtigung zur Steuerbefreiung durch ein mengenmäßiges oder anteilsmäßiges Kriterium zu begrenzen, das in der gesamten Union verbindlich wäre.

49.      Aufgrund dieser Gesichtspunkte schlage ich dem Gerichtshof vor, für Recht zu erkennen, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Glücksspiele mit Geldeinsatz auf eine begrenzte Zahl von Spielen wie Wetten und Lotterien zu beschränken und dieser Steuer alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz einschließlich der Geldspielautomaten zu unterwerfen.

IV – Ergebnis

50.      Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat befugt ist, die Befreiung von der Mehrwertsteuer für Glücksspiele mit Geldeinsatz auf eine begrenzte Zahl von Spielen wie Wetten und Lotterien zu beschränken und dieser Steuer alle anderen Glücksspiele mit Geldeinsatz einschließlich der Geldspielautomaten zu unterwerfen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


3 – Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie), aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112.


4 – C-38/93 (Slg. 1994, I-1679).


5 – C-283/95 (Slg. 1998, I-3369, Randnrn. 27, 28 und 31).


6 – C-453/02 und C-462/02 (Slg. 2005, I-1131, Randnr. 24).


7 – Ebd. (Randnr. 29).


8 – BGBl. 2005 I S. 386, in der durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. 2006 I S. 1095) geänderten Fassung (im Folgenden: UStG).


9 – Es handelt sich um das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Irland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.


10 – Urteil vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C-246/04, Slg. 2006, I-589, Randnr. 31).


11 – Urteil vom 13. Juli 2006, United Utilities (C-89/05, Slg. 2006, I-6813, Randnr. 23).


12 – Vgl. Urteil vom 24. März 1994, Schindler (C-275/92, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 61), im Zusammenhang mit dem Verbot von Lotterien in großem Maßstab im Vereinigten Königreich.