Available languages

Taxonomy tags

Info

References in this case

Share

Highlight in text

Go

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PEDRO CRUZ VILLALÓN

vom 13. Juni 2013(1)

Rechtssache C-303/12

Guido Imfeld,

Nathalie Garcet

gegen

État belge

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège [Belgien])

„Freizügigkeit – Selbständige – Niederlassungsfreiheit – Einkommensteuer – Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Befreiung der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielten Einkünfte von der Steuer – Gemeinsame Besteuerung von Ehepaaren – Berücksichtigung der von der Steuer befreiten Einkünfte in der Besteuerungsgrundlage – Steuerliche Vergünstigungen nach Maßgabe der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen – Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit“





1.        Der Gerichtshof wird in der vorliegenden Rechtssache erneut mit einer Frage befasst, die die Vereinbarkeit der in einem Mitgliedstaat bestehenden Einkommensteuerregelung mit dem Unionsrecht betrifft, die bewirkt, dass einem gebietsansässigen steuerpflichtigen Ehepaar ein Teil der steuerlichen Vergünstigungen vorenthalten wird, die diese Regelung zugunsten von Familien vorsieht. Die Besonderheit dieser Rechtssache liegt darin, dass einer der Ehepartner seine gesamten Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, wo er als Einzelperson zur Steuer veranlagt wird und wo er teilweise entsprechende steuerliche Vergünstigungen erhalten hat.

2.        Der Gerichtshof steht damit zum ersten Mal vor der Frage, ob ein Mitgliedstaat die Nichtgewährung einer bestimmten steuerlichen Vergünstigung, im vorliegenden Fall einer Steuerbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder, an ein gebietsansässiges Ehepaar, von dem ein Ehepartner von den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten Gebrauch gemacht hat, damit rechtfertigen kann, dass dieser Ehepartner eine gleichwertige Vergünstigung im Rahmen seiner steuerlichen Veranlagung in einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat. Er ist im weiteren Sinne dazu aufgerufen, seine Rechtsprechung zu präzisieren, nach der es grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, die gesamte persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, mit Ausnahme des Falles, dass dieser Steuerpflichtige den wesentlichen Teil seiner Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt.

I –    Rechtlicher Rahmen

A –    Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Belgien und Deutschland vom 11. April 1967

3.        Art. 14 des am 11. April 1967 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern(2) bestimmt:

„(1)       Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Staat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Tätigkeit, die über diese feste Einrichtung ausgeübt wird, zugerechnet werden können.

(2)       Der Ausdruck ‚freier Beruf‘ umfasst insbesondere … die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.“

4.        Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 des bilateralen Abkommens von 1967, der die Modalitäten regelt, nach denen eine Doppelbesteuerung im Königreich Belgien ansässiger Personen vermieden wird, sieht insbesondere vor, dass die aus Deutschland stammenden Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden können, in Belgien von der Steuer befreit sind. Dieselbe Bestimmung stellt jedoch klar, dass diese Befreiung das Recht des Königreichs Belgien nicht einschränkt, die auf diese Weise befreiten Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

B –    Das belgische Recht

5.        Die wichtigsten in den Ausgangsverfahren streitigen Bestimmmungen des belgischen Code des impôts sur le revenu (Einkommensteuergesetzbuch) von 1992(3) sind Art. 155, der die Modalitäten festlegt, nach denen aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreite Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind(4), und die Art. 132 bis 134, die eine steuerliche Vergünstigung für unterhaltsberechtigte Kinder vorsehen, die jedem Steuerpflichtigen in Form eines Einkommensteuerfreibetrags gewährt wird.

6.        Art. 155 des CIR 1992 bestimmt:

„Einkünfte, die aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, werden bei der Festsetzung der Steuer berücksichtigt, doch wird diese im Verhältnis des Anteils der befreiten Einkünfte an den gesamten Einkünften herabgesetzt.

Das Gleiche gilt für die

–        Einkünfte, die aufgrund anderer internationaler Verträge oder Abkommen steuerfrei sind, sofern sie eine Progressionsvorbehaltsklausel vorsehen.

Wenn eine gemeinsame Veranlagung erfolgt, wird die Herabsetzung für jeden Steuerpflichtigen aus seinem gesamten Nettoeinkommen berechnet.“

7.        Art. 134 Abs. 1 des CIR 1992 sieht vor:

„Der Einkommensteuerfreibetrag wird für jeden Steuerpflichtigen festgesetzt und umfasst die Summe aus dem etwaig erhöhten Grundbetrag und den in den Art. 132 und 133 genannten Erhöhungen.

Bei gemeinsamer Veranlagung werden die in Art. 132 genannten Erhöhungen bei dem Steuerpflichtigen angerechnet, der das höchste steuerpflichtige Einkommen hat …“

8.        Außerdem hat das Königreich Belgien, um dem Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot(5), nachzukommen, das Rundschreiben Nr. Ci.RH.331/575.420 vom 12. März 2008 über eine Steuerermäßigung für aufgrund eines Abkommens von der Steuer befreite Einkünfte(6) erlassen, dessen Nrn. 3 und 4 bestimmen:

„3.       Eine zusätzliche Ermäßigung für Einkünfte, die durch ein Abkommen von der Steuer befreit sind, kann nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

–        Der Steuerpflichtige hat Einkünfte erzielt, die aufgrund eines Abkommens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) von der Steuer befreit sind;

–        die persönliche oder familiäre Situation des Steuerpflichtigen ist bei der Berechnung der Steuer nicht berücksichtigt worden, die in den besagten Staaten auf die in Belgien von der Steuer befreiten Einkünfte geschuldet wird;

–        der Steuerpflichtige hat in Belgien nicht alle Steuervorteile erhalten können, die mit seiner familiären oder persönlichen Situation zusammenhängen;

–        die in Belgien geschuldete Steuer, die um die im Ausland geschuldete Steuer erhöht worden ist, ist höher als die Steuer, die geschuldet wäre, wenn die Einkünfte ausschließlich belgischen Ursprungs wären und die Steuer hierauf in Belgien geschuldet würde.

4.      Der Steuerpflichtige, der eine zusätzliche Ermäßigung begehrt, muss den Nachweis erbringen, dass er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.“

II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits

9.        Herr Imfeld, der deutscher Staatsangehöriger ist, und Frau Garcet, die belgische Staatsangehörige ist, sind verheiratet, haben zwei Kinder und sind in Belgien wohnhaft. Für die Veranlagungszeiträume 2003 und 2004 gaben sie ihre Einkommensteuererklärung jeweils getrennt in Belgien ab, ohne anzugeben, dass sie verheiratet waren. Herr Imfeld, der den Rechtsanwaltsberuf in Deutschland ausübt, wo er seine gesamten Einkünfte erzielt, nannte kein zu versteuerndes Einkommen und keine unterhaltsberechtigte Person. Frau Garcet, die Arbeitnehmerin in Belgien ist, gab dagegen Hypothekenzinsen und zwei unterhaltsberechtigte Kinder sowie Kinderbetreuungskosten an.

10.      Diese Erklärungen haben Anlass zu drei Rechtsstreitigkeiten bei dem vorlegenden Gericht gegeben, die dessen Vorabentscheidungsersuchen ausgelöst haben.

11.      Die steuerliche Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens in Deutschland hat ebenfalls Anlass zu einem Rechtsstreit in diesem Mitgliedstaat gegeben.

A –    Die sich aus der steuerlichen Behandlung der Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien ergebenden Streitigkeiten

1.       Die den Veranlagungszeitraum 2003 betreffenden Rechtsstreitigkeiten

12.      Am 5. April 2004 setzte die belgische Steuerverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2003 die zu zahlende Steuer zunächst allein für die Klägerin fest.

13.      Am 16. November 2004 stellte diese Verwaltung jedoch fest, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht als unverheiratet angesehen werden könne, und erließ demzufolge einen Berichtigungsbescheid, in dem die gemeinsame Veranlagung der Kläger des Ausgangsverfahrens und eine Festsetzung der neuen zu zahlenden Steuer auf der Grundlage der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angegebenen Einkünfte und der vom Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland als Selbständiger erzielten Einkünfte angekündigt wurde.

14.      Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 erklärten die Kläger des Ausgangsverfahrens, dass sie mit der angekündigten Berichtigung nicht einverstanden seien, wobei sie die Berechnung der in ihrer beider Namen geschuldeten Steuer beanstandeten und eine getrennte Berechnung dieser Steuer forderten, um die Niederlassungsfreiheit und die tatsächliche und vollständige Steuerbefreiung der von dem Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland erzielten Einkünfte zu gewährleisten.

15.      Am 13. Dezember 2004 stellte die Steuerverwaltung den Klägern des Ausgangsverfahrens den Steuerbescheid zu, wobei sie angab, dass die deutschen Einkünfte des Klägers des Ausgangsverfahrens zwar vollständig von der Steuer befreit seien, bei der gemeinsamen Veranlagung die Ausgaben für Kinderbetreuung, der Einkommensteuerfreibetrag und die Ermäßigungen für Ersatzeinkommen aber zu berücksichtigen seien.

16.      Am 10. Februar 2005 wurde die für den Veranlagungszeitraum 2003 zu zahlende Steuer allein für die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von auf null herabgesetzten Einkünften festgesetzt, wogegen die Kläger des Ausgangsverfahrens am 9. März 2005 Einspruch einlegten.

17.      Dieser Einspruch wurde mit Entscheidung vom 11. Juli 2005 des Directeur régional des contributions directes (Regionaldirektor für direkte Steuern) von Lüttich (Belgien) zurückgewiesen.

18.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben gegen diese Entscheidung mit am 29. September 2005 bei der Kanzlei des vorlegenden Gerichts eingereichter Klageschrift Klage erhoben.

19.      Am 13. Oktober 2005 wurde die zu zahlende Steuer für den Veranlagungszeitraum 2003 gemeinsam für die Kläger des Ausgangsverfahrens festgesetzt, wogegen diese am 13. Januar 2006 Einspruch einlegten.

20.      Dieser Einspruch wurde mit Entscheidung vom 7. März 2006 des Directeur régional des contributions directes von Lüttich zurückgewiesen.

21.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben gegen diese Entscheidung mit am 31. März 2006 bei der Kanzlei des vorlegenden Gerichts eingereichter Klageschrift Klage erhoben.

2.       Die den Veranlagungszeitraum 2004 betreffenden Rechtsstreitigkeiten

22.      Am 24. Juni 2005 wurde die zu zahlende Steuer für den Veranlagungszeitraum 2004 gemeinsam für die Kläger des Ausgangsverfahrens festgesetzt, wogegen diese am 15. September 2005 Einspruch einlegten.

23.      Dieser Einspruch wurde mit Entscheidung vom 19. Oktober 2005 des Directeur régional des contributions directes von Lüttich zurückgewiesen.

24.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben gegen diese Entscheidung mit am 21. November 2005 bei der Kanzlei des vorlegenden Gerichts eingereichter Klageschrift Klage erhoben.

B –     Die sich aus der steuerlichen Behandlung des Klägers des Ausgangsverfahrens in Deutschland ergebenden Streitigkeiten

25.      Aus der Vorlageentscheidung, den schriftlichen und mündlichen Erklärungen sowie aus den schriftlichen Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen geht auch hervor, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2003 durch die deutschen Steuerbehörden die Anwendung der Regelung der gemeinsamen Veranlagung verwehrt worden ist, in deren Genuss nach § 1a Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Steuerpflichtige kommen können, die in Deutschland steuerpflichtig sind, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen(7).

26.      Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diese ablehnende Entscheidung erhobene Klage wurde durch Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Juli 2007(8) mit der Begründung abgewiesen, dass zum einen seine in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte weniger als 90 % der gesamten Einkünfte seines Haushalts ausmachten und zum anderen die Einkünfte seiner Ehefrau sowohl die absolute Grenze von 12 372 Euro als auch die Grenze von 10 % des Welteinkommens überstiegen, die in der deutschen Steuerregelung vorgesehen seien.

27.      Die vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen dieses Urteil eingelegte Revision wurde vom deutschen Bundesfinanzhof durch Urteil vom 17. Dezember 2007(9) zurückgewiesen.

28.      Sowohl das Finanzgericht Köln als auch der Bundesfinanzhof haben insbesondere unterstrichen, dass der Gerichtshof diese Schwellenwerte in seinem Urteil vom 14. September 1999, Gschwind(10), gebilligt habe.

III – Die Vorabentscheidungsfrage und das Verfahren vor dem Gerichtshof

29.      Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht die verschiedenen von den Klägern des Ausgangsverfahrens bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten miteinander verbunden und mit Urteil vom 31. Mai 2012, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 22. Juni 2012, entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) der belgischen Steuerregelung in Art. 155 und Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 2 des CIR 1992 entgegen, der zufolge, und zwar unabhängig davon, ob das Rundschreiben von 2008 Anwendung findet oder nicht, die deutschen Einkünfte des Klägers aus einer Berufstätigkeit, die nach Art. 14 des bilateralen Abkommens von 1967 von der Steuer befreit sind, bei der Berechnung der belgischen Steuer mit einbezogen werden und als Bemessungsgrundlage für die Gewährung der im CIR 1992 vorgesehenen Steuervergünstigungen dienen und wonach diese Vergünstigungen wie der Steuerfreibetrag aufgrund der familiären Situation des Klägers herabgesetzt oder in geringerer Höhe, als wenn beide Kläger Einkünfte belgischen Ursprungs hätten und nicht der Kläger, sondern die Klägerin die höchsten Einkünfte erzielt hätte, gewährt werden, obwohl der Kläger in Deutschland als Alleinstehender seine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit versteuert und nicht alle Steuervergünstigungen erhalten kann, die mit seiner persönlichen oder familiären Situation verbunden sind und die die deutsche Steuerverwaltung nur teilweise berücksichtigt?

30.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens, das Königreich Belgien und die Republik Estland sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

31.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens, das Königreich Belgien und die Kommission sind aufgefordert worden, vor der mündlichen Verhandlung vom Gerichtshof gestellte Fragen schriftlich zu beantworten; dieser Aufforderung sind sie nachgekommen.

32.      Außerdem haben die Kläger des Ausgangsverfahrens, das Königreich Belgien und die Kommission in der Sitzung am 22. April 2013 mündlich verhandelt.

IV – Vorbemerkungen zum Wortlaut und zur Tragweite der Vorabentscheidungsfrage

33.      Fasst man die Frage ganz einfach formuliert zusammen, so wird der Gerichtshof mit der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfrage dazu aufgefordert, sich zur Vereinbarkeit der steuerlichen Behandlung mit dem Unionsrecht zu äußern, die ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall das Königreich Belgien, einem Ehepaar vorbehält, das in diesem Mitgliedstaat wohnt und dort Einkünfte erzielt und bei dem einer der Ehepartner eine selbständige berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Deutschland, ausübt, wo er seine gesamten Einkünfte erzielt, die den größten Teil der Einkünfte des Ehepaars darstellen und in Deutschland zu versteuern sowie in Belgien aufgrund eines bilateralen Abkommens von der Steuer befreit sind.

34.      Hinter dieser scheinbaren Einfachheit verbergen sich jedoch eine Reihe von Schwierigkeiten, die vorab darzulegen und auszuräumen sind.

35.      Diese Schwierigkeiten rühren zunächst von den Besonderheiten, um nicht zu sagen, der Komplexität der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren belgischen Steuerregelung, aber auch von der Notwendigkeit her, die steuerliche Behandlung der Kläger des Ausgangsverfahrens durch Belgien unter Berücksichtigung der deutschen Steuerregelung zu erfassen.

36.      Schon die Formulierung der Vorabentscheidungsfrage, die auf die maßgeblichen Merkmale der beiden Regelungen Bezug nimmt, zeigt diese Komplexität unübersehbar. Um die Tragweite dieser Frage in vollem Umfang zu ermessen und in der Lage zu sein, sie zweckdienlich zu beantworten, sind daher zunächst diese Merkmale sowie die den Klägern des Ausgangsverfahrens vorbehaltene steuerliche Behandlung darzustellen.

37.      Diese Darstellung wird es uns dann ermöglichen, den Sachverhalt festzustellen, der im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags zu prüfen ist – und der, wie wir sehen werden, Gegenstand differierender Beurteilungen von Seiten der Kläger des Ausgangsverfahrens, der belgischen Regierung und der Kommission ist –, und damit im Hinblick auf die auf diesen Sachverhalt anwendbare Grundfreiheit. Das vorlegende Gericht nimmt nämlich Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, während der einzige Auslandsbezug, den der im Ausgangsverfahren streitige Sachverhalt aufweist, in der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland durch den Kläger des Ausgangsverfahrens liegt.

A –    Hauptmerkmale der steuerlichen Stellung der Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien und in Deutschland

1.      Die steuerliche Behandlung der Kläger des Ausgangsverfahrens in Belgien

38.      Aus der Vorlageentscheidung geht ausdrücklich hervor, dass die gemeinsame Veranlagung der Kläger des Ausgangsverfahrens gemäß Art. 126 Abs. 1 des CIR 1992 erfolgt ist, der zum einen vorsieht, dass „andere Einkünfte der Ehepartner als berufliche Einkünfte mit den beruflichen Einkünften des Ehepartners zusammengerechnet werden, der die höheren Einkünfte hat“, und zum anderen, dass „die Festsetzung der zu zahlenden Steuer für beide Ehepartner erfolgt“.

39.      Es ist unstreitig, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens zu zahlende Steuer für sie gemeinsam festgesetzt worden ist, und gerade gegen diese Kumulierung wenden sie sich im Rahmen der bei dem vorlegenden Gericht anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten.

40.      Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Belgien erzielten Einkünfte und die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland erzielten Einkünfte, die in Belgien nach Art. 23 des bilateralen Abkommens von 1967 von der Steuer befreit sind, aber bei der Festsetzung der Steuer in Belgien nach dieser letztgenannten Bestimmung und nach Art. 155 des CIR 1992 berücksichtigt werden, zusammengerechnet worden, um die Steuer des Ehepaars auf sein Gesamteinkommen mit progressivem Steuersatz unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge zu bestimmen.

41.      Der in Art. 131 Nr. 2 des CIR 1992 vorgesehene Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder erlaubt es jedem Ehepartner, von der Besteuerungsgrundlage einen Einkommensteilbetrag von einer bestimmten Höhe abzuziehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass bei der Berechnung der Steuer für jeden Ehepartner ein Einkommensteilbetrag in Höhe eines Grundbetrags von 4 610 Euro (der Grundbetrag) von der Steuer befreit ist. Nach Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 1 des CIR 1992 wird dieser Grundbetrag auf den in der Besteuerungsgrundlage enthaltenen Teil des jeweiligen Einkommens der Ehepartner angerechnet.

42.      Diese Grundbeträge werden dann gemäß Art. 132 des CIR 1992 um Zusatzbeträge für unterhaltsberechtigte Personen erhöht, im vorliegenden Fall um 1 180 Euro für ein unterhaltsberechtigtes Kind und um 3 050 Euro für zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Nach Art. 134 Abs. 1 Unterabs. 2 des CIR 1992 werden diese Zuschläge vorrangig auf den Teil des Einkommens des Ehepartners angerechnet, der die höchsten beruflichen Einkünfte hat. Diese „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“), die auf die von der Steuer befreiten Einkünfte des Klägers des Ausgangsverfahrens angerechnet wird, ist in den Ausgangsverfahren im Streit und allein Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage.

2.      Die maßgeblichen Bestandteile der deutschen Steuerregelung

43.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist aufgrund des bilateralen Abkommens von 1967 in Deutschland mit seinen in diesem Mitgliedstaat erzielten Einkünften als Alleinstehender zur Steuer veranlagt worden, d. h., ohne in den Genuss der Regelung des Ehegattensplittings kommen zu können, da er die in der deutschen Steuerregelung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt habe.

44.      Aus seiner Antwort auf die vom Gerichtshof schriftlich gestellte Frage geht jedoch hervor, dass er im Rahmen der in Deutschland entrichteten Einkommensteuer eine Vergünstigung für unterhaltsberechtigte Kinder in Form eines von der Steuer befreiten Teilbetrags des Einkommens erhalten hat (Freibetrag für Kinder)(11).

B –    Zur Feststellung des Sachverhalts, der im Hinblick auf das Unionsrecht zu prüfen ist, und zu der für die Lage der Kläger des Ausgangsverfahrens geltenden Grundfreiheit

1.      Zu der für die Lage der Kläger des Ausgangsverfahrens geltenden Grundfreiheit

45.      Das vorlegende Gericht nimmt in seiner Vorabentscheidungsfrage Bezug auf Art. 39 EG, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft, wobei es sich jedoch in den Ausführungen in seiner Vorlageentscheidung wiederholt auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit bewegt.

46.      Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Belgien wohnt, arbeitet aber in Deutschland als Rechtsanwalt, so dass er, ausgenommen den Fall, dass er seinen Beruf als Arbeitnehmer ausübt, was weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, nicht unter die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, sondern unter die Niederlassungsfreiheit fällt(12), die die Aufnahme und die Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten umfasst(13). Im Übrigen betrifft die Bestimmung des bilateralen Abkommens von 1967, die von dem vorlegenden Gericht ausdrücklich als auf die Ausgangsverfahren anwendbar zitiert wird, die freien Berufe und selbständige Tätigkeiten ähnlicher Art.

47.      Unter dem Vorbehalt, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die berufliche Stellung des Klägers des Ausgangsverfahrens zu klären, ist die Vorabentscheidungsfrage somit dahin zu verstehen, dass sie Art. 49 AEUV betrifft, womit sowohl die belgische Regierung als auch die Kommission übereinstimmen(14).

2.      Zu dem im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit zu prüfenden Sachverhalt

a)      Zusammenfassung der Erklärungen

48.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen im Wesentlichen geltend, dass die belgische Steuerregelung sie im Verhältnis zu Ehepaaren, die alle ihre Einkünfte in Belgien erzielten, benachteilige und deshalb eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle. Da der zusätzliche Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder auf das höchste Teileinkommen des Ehepaars angerechnet werde und da dieses in einem anderen Mitgliedstaat erzielt werde und in Belgien von der Steuer befreit sei, kämen sie nämlich faktisch nicht in den Genuss dieser Vergünstigung.

49.      Die belgische Regierung weist diesen Standpunkt vom Grundsatz her zurück. Sie macht geltend, dass der CIR 1992 „die Grundsätze, nach denen die beruflichen Einkünfte der Ehegatten ungeachtet der gemeinsamen Festsetzung der zu zahlenden Steuer getrennt veranlagt werden“, übernehme. Ausgehend von der Prämisse, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens einer getrennten Berechnung der Steuer unterworfen worden seien, vertritt sie die Auffassung, dass allein die steuerliche Stellung des Klägers des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit geprüft werden müsse. Daher sei, um das Bestehen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit festzustellen, die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens mit der Lage zu vergleichen, in der er sich befunden hätte, wenn er von seiner Grundfreiheit keinen Gebrauch gemacht hätte und wenn er alle seine beruflichen Einkünfte in Belgien erzielt hätte.

50.      Die Kommission ist der Ansicht, die beschränkende Wirkung der belgischen Steuerregelung liege nicht in einer ungünstigen Behandlung des in Deutschland zur Steuer veranlagten und in Belgien von der Steuer befreiten Einkommens des Klägers des Ausgangsverfahrens, sondern in einer ungünstigen Behandlung des in Belgien erzielten und in diesem Mitgliedstaat in vollem Umfang zur Steuer veranlagten Einkommens seiner Ehefrau.

b)      Würdigung

51.      Aus der Prüfung der Hauptmerkmale der belgischen Steuerregelung geht hervor, dass die „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“) dem Ehepaar in seiner Gesamtheit gewährt wird.

52.      Wie die Kommission in ihrer Antwort auf die ihr vom Gerichtshof gestellte Frage anmerkt, bestätigt der Umstand, dass dieser Zuschlag durch Anrechnung auf die höchsten steuerpflichtigen Einkünfte eines der beiden Ehegatten berechnet wird, nur diese Spezifizität. Die belgische Steuerregelung soll dadurch die Wirkung der steuerlichen Vergünstigung für Familien maximieren und ist unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit zu prüfen.

53.      Aus der Sicht der Niederlassungsfreiheit geht die Frage, die sich stellt, also dahin, ob die Anwendung der belgischen Steuerregelung für die steuerlich als Ehepaar erfassten Kläger des Ausgangsverfahrens einen Nachteil mit sich bringt, der daher rührt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens seine gesamten Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt und dass dem Ehepaar dadurch der tatsächliche Genuss der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“) vorenthalten wird.

C –    Zur Umformulierung der Vorabentscheidungsfrage

54.      Die vorstehenden Darlegungen erlauben mir, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts einfacher ausgedrückt in der Weise neu zu formulieren, dass sie auf die aus der Sicht des Unionsrechts grundlegendsten Punkte reduziert wird und daher aus ihrem Wortlaut die verschiedenen in ihr enthaltenen tatsächlichen Angaben zur Zusammensetzung der Einkünfte der Kläger des Ausgangsverfahrens oder zu den Modalitäten der Anrechnung der in den Ausgangsverfahren streitigen Vergünstigung, d. h. der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“, gestrichen werden.

55.      Dem Gerichtshof wird nämlich im Wesentlichen die Frage gestellt, ob Art. 49 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die bewirkt, dass einem Ehepaar, das in diesem Mitgliedstaat wohnt und gleichzeitig Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, eine bestimmte steuerliche Vergünstigung wegen deren Anrechnungsmodalitäten vorenthalten wird, während es darauf Anspruch hätte, wenn es die Gesamtheit oder den größten Teil seiner Einkünfte in seinem Wohnsitzstaat erzielt hätte.

V –     Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

56.      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die direkten Steuern beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die jedoch dafür Sorge tragen müssen, diese Befugnis unter Wahrung des Unionsrechts auszuüben(15).

57.      Der Gerichtshof hat insbesondere wiederholt unterstrichen, dass in Ermangelung von der Union erlassener Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung der Einkünfte und des Vermögens festzulegen, um die Doppelbesteuerung, gegebenenfalls im Wege eines Abkommens, zu beseitigen. In diesem Zusammenhang steht es den Mitgliedstaaten frei, im Rahmen bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen die Anknüpfungspunkte für die Aufteilung der Steuerhoheit festzulegen(16).

58.      Diese Aufteilung der Steuerhoheit erlaubt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, Maßnahmen anzuwenden, die gegen die vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten verstoßen. Die Mitgliedstaaten bleiben bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen(17).

59.      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat(18).

60.      Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit bezieht und wenn er in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben(19).

61.      Anhand dieser Grundsätze ist die Vereinbarkeit der Anwendung der belgischen Regelung auf den im Ausgangsverfahren streitigen Sachverhalt mit der Niederlassungsfreiheit zu prüfen.

62.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind im vorliegenden Fall zu einer gemeinsamen Veranlagung ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzstaat Belgien herangezogen worden, wobei die in Deutschland erzielten Einkünfte von der Steuer befreit sind, und der Kläger des Ausgangsverfahrens ist aufgrund des bilateralen Steuerabkommens von 1967 in Deutschland, wo er arbeitet, einer Einzelveranlagung seiner dort erzielten Einkünfte unterworfen worden.

63.      Sowohl in Deutschland als auch in Belgien ist die persönliche und familiäre Situation der Kläger, zumindest teilweise, berücksichtigt worden. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte aufgrund der deutschen Steuerregelung Anspruch auf eine Steuerbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder (Freibetrag für Kinder), ohne jedoch in den Genuss der Regelung des Ehegattensplittings kommen zu können.

64.      Das Ehepaar hatte außerdem nach der belgischen Steuerregelung Anspruch auf eine Steuerbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder sowie auf einen Abzug für Kinderbetreuungskosten, ist aber faktisch nicht in den Genuss der zusätzlichen Steuerbefreiung, d. h. der in Art. 134 des CIR von 1992 vorgesehenen „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfants à charge“), gekommen. Der zusätzliche Einkommensteilbetrag, der von der Steuer befreit werden kann, ist nämlich auf die von dem Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland erzielten Einkünfte angerechnet worden, da es sich dabei um die höheren Einkünfte des Ehepaars handelte, aber diese Einkünfte sind sodann von der Besteuerungsgrundlage abgezogen worden, da sie aufgrund des bilateralen Abkommens von 1967 von der Steuer befreit waren, so dass in dem speziellen Rahmen des Zusatzbetrags für unterhaltsberechtigte Kinder letztlich kein Einkommensanteil von der Steuer befreit worden ist.

65.      Die belgische Steuerregelung, genauer gesagt das Zusammenwirken des Art. 23 des bilateralen Abkommens von 1967, der es dem Königreich Belgien erlaubt, die von der Steuer befreiten Einkünfte bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen, mit den in Art. 134 des CIR 1992 festgelegten Modalitäten der Anrechnung der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“), benachteiligt folglich Ehepaare in der Lage der Kläger des Ausgangsverfahrens, die dadurch gekennzeichnet ist, das der größte Teil ihrer Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt wird, im Verhältnis zu Ehepaaren, die die Gesamtheit oder den größten Teil ihrer Einkünfte in Belgien erzielen.

66.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben als Ehepaar insofern einen tatsächlichen Nachteil erlitten, als sie nicht in den Genuss der steuerlichen Vergünstigung gekommen sind, die sich aus der Anwendung der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“) ergibt, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn sie ihre gesamten Einkünfte in Belgien erzielt hätten oder wenn zumindest die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens in Belgien erzielten Einkünfte höher gewesen wären als die vom Kläger des Ausgangsverfahrens in Deutschland erzielten.

67.      Die belgische Steuerregelung bewirkt somit eine unterschiedliche steuerliche Behandlung im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien wohnender Ehepaare von Unionsbürgern je nach Ursprung und Höhe ihrer Einkünfte, die diese Ehepaare von der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten und insbesondere der Niederlassungsfreiheit abhalten kann(20).

68.      Zunächst kann sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats davon abhalten, sowohl von ihrem Recht auf Freizügigkeit als auch ihrer Niederlassungsfreiheit dadurch Gebrauch zu machen, dass sie ihre Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, während sie weiter in dem erstgenannten Mitgliedstaat wohnen(21). Außerdem kann sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten davon abhalten, in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger ihr Recht auf Freizügigkeit dadurch auszuüben, dass sie ihren Wohnsitz, insbesondere zur Familienzusammenführung, in diesem Mitgliedstaat begründen, während sie auf Dauer weiter eine Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, dessen Staatsangehörige sie sind(22).

69.      Allgemeiner betrachtet hat die belgische Steuerregelung insofern eine Beschränkung der den Unionsbürgern durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zur Folge, als sie grenzüberschreitende Sachverhalte wie den im Ausgangsverfahren streitigen nicht berücksichtigt und es daher nicht erlaubt, gegebenenfalls die negativen Auswirkungen aufzufangen, die sie auf die Ausübung dieser Freiheiten haben kann.

70.      Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen unterstrichen hat, hat die Regel über die Anrechnung der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“) auf das höchste der Einkommen des Ehepaars vom Grundsatz her das Ziel, die Wirkung der Vergünstigung zugunsten des Ehepaars in seiner Gesamtheit zu maximieren. Jedoch kann diese Regel, wenn sie auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt wie den in den Ausgangsverfahren streitigen angewendet wird, unter bestimmten Umständen eine genau umgekehrte Wirkung entfalten, im vorliegenden Fall deshalb, weil das Ehepaar Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielt und der Anteil dieser Einkünfte an seinen gesamten Einkünften der höhere ist.

71.      Entgegen dem, was die belgische Regierung geltend macht, ist die somit festgestellte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit keineswegs die Folge der Verschiedenheit der in den Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelungen.

72.      Dem Ehepaar, das die Kläger des Ausgangsverfahrens bilden, ist nämlich ein Teil der für gebietsansässige Ehepaare vorgesehenen Steuerbefreiungen vorenthalten worden, weil ein Ehepartner seine Niederlassungsfreiheit ausgeübt hat, und zwar allein wegen der Modalitäten der in der belgischen Steuerregelung vorgesehenen Anrechnung der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“)(23).

73.      Die belgische Regierung kann auch nicht geltend machen, dass ihre Steuerregelung keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle, da die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch den Kläger des Ausgangsverfahrens seine steuerliche Stellung insofern in keiner Weise verschlechtert habe, als er zum einen in Deutschland keine höhere Steuer zu entrichten gehabt habe als die Steuer, die er in Belgien entrichtet hätte, und als zum anderen seine persönliche und familiäre Situation in Deutschland berücksichtigt worden sei, so dass das Königreich Belgien von jeder diesbezüglichen Verpflichtung frei sei.

74.      Gewiss hat der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie aus der Schilderung des den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts hervorgeht, im vorliegenden Fall durch die Gewährung des Freibetrags für Kinder in Deutschland in den Genuss einer teilweisen Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation kommen können.

75.      Jedoch kann nicht angenommen werden, dass die Gewährung dieser steuerlichen Vergünstigung in Deutschland den von den Klägern des Ausgangsverfahrens in Belgien verzeichneten Verlust der steuerlichen Vergünstigung gewissermaßen ausgleichen könnte. Die Gewährung des Freibetrags für Kinder stellt nämlich einen bloßen Zufall dar, der sich jederzeit ändern kann, da Deutschland insbesondere diese Vergünstigung streichen oder ihren Betrag kürzen kann, ohne dass dies in irgendeiner Weise etwas an den Voraussetzungen für die Gewährung der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“) in Belgien ändert. Die Vereinbarkeit der belgischen Steuerregelung mit dem Unionsrecht kann aber nicht von solchen Umständen abhängen.

76.      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann eine gegen eine Grundfreiheit verstoßende nachteilige steuerliche Behandlung durch einen Mitgliedstaat a priori nicht mit anderen steuerlichen Vergünstigungen gerechtfertigt werden(24). Ein Mitgliedstaat kann sich, genauer gesagt, nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall dem Mitgliedstaat, in dem der Kläger des Ausgangsverfahrens arbeitet und seine gesamten Einkünfte erzielt, einseitig gewährten Vorteils berufen, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere aufgrund der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit, zu entgehen(25).

77.      Die belgische Steuerregelung begründet aber eine steuerliche Vergünstigung zugunsten von Ehepaaren, nämlich in Form einer „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“), die auf die Einkünfte des Ehepartners angerechnet wird, der den größten Teil der Einkünfte erzielt, ohne in irgendeiner Weise den Umstand zu berücksichtigen, dass dieser nach der Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten persönlich in Belgien keine Einkünfte erzielen kann, was zur unmittelbaren und automatischen Folge hat, dass das Ehepaar dann diese Vergünstigung vollständig verliert. Durch den automatischen Eintritt dieses Verlusts unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Klägers des Ausgangsverfahrens in Deutschland wird die Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt.

78.      Soweit ein Mitgliedstaat die gebietsansässigen Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung ihres Status als Ehepaar zur Steuer veranlagt, obliegt es ihm grundsätzlich, die gesamte persönliche und familiäre Situation des Paares zu berücksichtigen.

79.      Daher kann der Umstand, dass im vorliegenden Fall die persönliche und familiäre Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens in Deutschland im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Steuer teilweise berücksichtigt worden ist und er also dort in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung hat kommen können, das Königreich Belgien nicht von seiner Verpflichtung befreien, allen seinen Gebietsansässigen, die sich in der gleichen Situation befinden, die gleiche Behandlung zu garantieren und keine steuerlichen Beschränkungen für die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Gebietsansässigen aufrechtzuerhalten, es sei denn, dass diese Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und vollkommen verhältnismäßig sind, was nunmehr zu prüfen ist.

VI – Zu den Rechtfertigungen der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

A –    Zusammenfassung der Erklärungen

80.      In ihrer Antwort auf die vom Gerichtshof gestellte Frage hat die belgische Regierung geltend gemacht, dass ihre Steuerregelung auf jeden Fall durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren.

81.      Die estnische Regierung ist der Auffassung, dass die belgische Steuerregelung verhindern solle, dass die persönliche und familiäre Situation des Steuerpflichtigen gleichzeitig in zwei Mitgliedstaaten berücksichtigt werde und demzufolge zur ungerechtfertigten Gewährung einer doppelten Vergünstigung führe. Sie macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass der Gerichtshof bejaht habe, dass die Mitgliedstaaten einen doppelten Abzug von Verlusten verhindern könnten(26).

B –    Würdigung

82.      Sollte bejaht werden können, dass die verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen, die jeweils von den beiden Mitgliedstaaten gewährt werden, vergleichbar sind, und sollte nach einer vergleichenden quantitativen Bewertung der Umstände des vorliegenden Falls der Schluss gezogen werden können, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens tatsächlich in den Genuss einer doppelten Vergünstigung gekommen sind, so ist dieser Umstand auf jeden Fall nur die Folge der parallelen Anwendung der deutschen und der belgischen Steuerregelung, so wie diese unter den in dem bilateralen Steuerabkommen von 1967 festgelegten Bedingungen zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbart worden ist(27).

83.      Diese üben nämlich ihre eigenen Befugnisse im Bereich der direkten Steuern aus, wobei sie ähnliche Zielsetzungen des Schutzes der Familie verfolgen.

84.      Außerdem erlegt das bilaterale Abkommen von 1967 dem Beschäftigungsmitgliedstaat eine Verpflichtung in Bezug auf die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Steuerpflichtigen weder im einem noch im anderen Sinne auf(28).

85.      Es kann unter diesen Voraussetzungen nicht Sache des Gerichtshofs sein, die Koordinierung der nationalen Steuerregelungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass ein steuerpflichtiges Ehepaar, bei dem beide Partner in einem Mitgliedstaat gemeinsam zur Steuer veranlagt werden und ein Partner in einem anderen Mitgliedstaat auch einzeln zur Steuer veranlagt wird, in den Genuss einer doppelten steuerlichen Vergünstigung kommen, die sich aus der teilweisen Berücksichtigung ihrer persönlichen und familiären Situation durch beide Mitgliedstaaten ergibt.

86.      Im Übrigen ist festzustellen, dass die belgische Steuerregelung keine wechselseitige Beziehung zwischen den steuerlichen Vergünstigungen, die sie den Gebietsansässigen gewährt, und den steuerlichen Vergünstigungen herstellt, in deren Genuss diese im Rahmen ihrer steuerlichen Veranlagung in einem anderen Mitgliedstaat kommen können. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben nicht deshalb nicht in den Genuss der „Zusatzbefreiung für unterhaltsberechtigte Kinder“ („supplément d’exemption pour enfant à charge“) kommen können, weil sie in Deutschland eine gleichwertige Vergünstigung bezogen haben, sondern allein deshalb, weil der Vorteil aus dieser Vergünstigung durch deren Anrechnungsmodalitäten aufgehoben wird.

87.      Das Königreich Belgien hat in diesem Zusammenhang übrigens unterstrichen, dass das Rundschreiben von 2008, das als ein Mechanismus zu beurteilen ist, der eine solche wechselseitige Beziehung herstellt, auf die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sei, da dieser in Belgien keine zu versteuernden Einkünfte erzielt habe.

88.      Art. 49 AEUV ist folglich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die bewirkt, dass einem Ehepaar, das in diesem Mitgliedstaat wohnt und gleichzeitig Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, eine bestimmte steuerliche Vergünstigung wegen deren Anrechnungsmodalitäten vorenthalten wird, während dieses Ehepaar darauf Anspruch hätte, wenn die Eheleute die Gesamtheit oder den größten Teil ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzstaat erzielen würden.

VII – Ergebnis

89.      Ich schlage daher vor, die Vorabentscheidungsfrage des Tribunal de première instance de Liège wie folgt zu beantworten:

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die bewirkt, dass einem Ehepaar, das in diesem Mitgliedstaat wohnt und gleichzeitig Einkünfte in diesem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, eine bestimmte steuerliche Vergünstigung wegen deren Anrechnungsmodalitäten vorenthalten wird, während dieses Ehepaar darauf Anspruch hätte, wenn die Eheleute die Gesamtheit oder den größten Teil ihrer Einkünfte in ihrem Wohnsitzstaat erzielen würden.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Moniteur belge vom 30. Juli 1969, im Folgenden: bilaterales Abkommen von 1967.


3 – Moniteur belge vom 30. Juli 1992, im Folgenden: CIR 1992.


4 –      Was das vorlegende Gericht als „Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt“ bezeichnet.


5 –      C-385/00, Slg. 2002, I-11819.


6 – Im Folgenden: das Rundschreiben von 2008.


7 –       Regelung des Ehegattensplittings.


8 –       Az. 4 K 4725/05.


9 –       Az. 1 B 96/07.


10 –       C- 391/97, Slg. 1999, I-5451.


11 –       Diese Vergünstigung belief sich für die Jahre 2002 und 2003 auf 5 808 Euro pro Kind; dieser Betrag wird für ein im Laufe des Veranlagungszeitraums geborenes Kind pro rata temporis gekürzt.


12–       Für eine einen Rechtsanwalt in Deutschland betreffende Rechtssache vgl. Urteil vom 7. Mai 1991, Vlassopoulou (C-340/89, Slg. 1991, I-2357).


13 –       Vgl. u. a. Urteile vom 11. März 2004, De Lasteyrie du Saillant (C-9/02, Slg. 2004, I-2409, Randnr. 40), und vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais (C-152/03, Slg. 2006, I-1711, Randnr. 19).


14 –       Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen auf die Auslegung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt hat, dadurch nicht daran gehindert, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, worauf es in seiner Frage Bezug genommen hat. Vgl. u. a. Urteil Ritter-Coulais (Randnr. 29), und Urteil vom 23. April 2009, Rüffler (C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 57).


15 –       Vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), und vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, Randnr. 29).


16 –       Vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly (C-336/96, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 24), de Groot (Randnr. 93), vom 16. Oktober 2008, Renneberg (C-527/06, Slg. 2008, I-7735, Randnr. 48), und vom 28. Februar 2013, Beker (C-168/11, Randnr. 32).


17 –       Urteile de Groot (Randnr. 94), Renneberg (Randnrn. 50 und 51) und Beker (Randnrn. 33 und 34).


18 –       Vgl. u. a. Urteile Schumacker (Randnr. 36), Beker (Randnr, 43), und vom 16. Mai 2000, Zurstrassen (C-87/99, Slg. 2000, I-3337, Randnr. 21).


19 –       Vgl. u. a. Urteile Schumacker (Randnr. 36), Zurstrassen (Randnrn. 21 bis 23), Gschwind (Randnr. 27), und de Groot (Randnr. 89).


20 – Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Beker (Randnr. 52).


21 – Vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 1996, Asscher (C-107/94, Slg. 1996, I-3089, Randnrn. 32 bis 35).


22 – Vgl. Urteil Renneberg (Randnrn. 35 und 36). Vgl. auch Urteil vom 9. November 2006, Turpeinen (C-520/04, Slg. 2006, I-10685, Randnrn. 18 bis 39), sowie Urteil Rüffler (Randnrn. 55 und 56).


23 – In diesem Sinne auch Urteil de Groot (Randnr. 87).


24 –       Vgl. u. a. Urteile de Groot (Randnr. 97), und vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, Slg. 2007, I-6705, Randnr. 24).


25 – Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 78), vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a. (C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 69), vom 11. September 2008, Arens-Sikken (C-43/07, Slg. 2008, I-6887, Randnr. 66), und vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Randnr. 43).


26 – Vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 47.


27 –       Zu den Folgen der parallelen Ausübung der Steuerhoheit durch die Mitgliedstaaten in Bezug auf das Unionsrecht vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2006, Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 20), vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 43), vom 20. Mai 2008, Orange European Smallcap Fund (C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnrn. 37 bis 42 und 47), vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 28), vom 16. Juli 2009, Damseaux (C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 27), und vom 15. April 2010, CIBA (C-96/08, Slg. 2010, I-2911, Randnrn. 25 bis 29).


28 – Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil de Groot (Randnr. 88).