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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 5. September 2013(1)

Rechtssache C-362/12

Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation

gegen

Commissioners of Inland Revenue,

Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Vereinigtes Königreich])

„Rückforderung nationaler Steuern, die gegen Unionsrecht verstoßen – Klagefristen – Nationale Rechtsvorschriften, die die Frist rückwirkend und ohne Vorankündigung verkürzen“





I –    Einleitung

1.        Bei dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen handelt es sich um das dritte Vorabentscheidungsersuchen, das im Rahmen einer Sammelklage, die von den Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation (im Folgenden: Test Claimants) - bestehend aus den Gesellschaften des British American Tobacco-Konzerns und der Aegis Group - vor den Gerichten des Vereinigten Königreichs erhoben wurde und die die steuerliche Behandlung der an Muttergesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich von Tochtergesellschaften ihrer im Ausland niedergelassenen Konzerne ausgeschütteten Dividenden betrifft, an den Gerichtshof gerichtet wird.

2.        Das erste der beiden vorangegangenen Ersuchen wurde am 30. Oktober 2004 vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) beim Gerichtshof eingereicht und betraf die Unvereinbarkeit dieser steuerlichen Behandlung von Dividenden mit den im AEU-Vertrag verankerten Grundfreiheiten(2). Nach Erlass des ersten Urteils des Gerichtshofs in dieser Rechtssache am 12. Dezember 2006 beschloss das vorlegende Gericht mit Urteil vom 27. November 2008, Klärungsfragen zur Auslegung dieses Urteils zu stellen(3).

3.        Das Urteil vom 27. November 2008 wurde von Test Claimants vor dem Court of Appeal (England & Wales) angefochten, der die Entscheidung des High Court (England & Wales), Chancery Division, den Gerichtshof mit einem zweiten Vorabentscheidungsersuchen zu befassen, mit seinem Urteil vom 23. Februar 2010(4) bestätigte. Dies geschah am 21. Januar 2011, und der Gerichtshof antwortete darauf mit seinem Urteil vom 13. November 2012(5).

4.        In der Zwischenzeit war das vorerwähnte Urteil des Court of Appeal (England & Wales) Gegenstand eines von den Test Claimants vor dem Supreme Court of the United Kingdom (im Folgenden: Supreme Court) eingelegten Rechtsmittels gewesen, das die Frage der Verfügbarkeit der den Steuerpflichtigen im Hinblick auf für mit den im Vertrag verankerten Grundfreiheiten unvereinbar erklärte Steuern offenstehenden Rechtsbehelfe wegen Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, insbesondere die Frage der rückwirkenden Änderung der gemäß Section 320 des Finance Act 2004 (Finanzgesetz von 2004) und Section 107 des Finance Act 2007 (Finanzgesetz von 2007) für diese Rechtsbehelfe geltenden Verjährungsfristen, betroffen hatte. Die Test Claimants wendeten sich dagegen, dass der Court of Appeal (England & Wales) ihre Ansprüche auf Erstattung der gegen das Unionsrecht verstoßenden Steuern, die sie daher rechtsgrundlos an den britischen Fiskus gezahlt hätten, für verjährt erklärt habe.

5.        In seinem Urteil vom 23. Mai 2012 entschied der Supreme Court einstimmig, dass Section 107 des Finance Act 2007 mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, ging jedoch in der Frage der Vereinbarkeit der rückwirkenden und nicht im Voraus angekündigten Änderung der Verjährungsfristen durch Section 320 des Finance Act 2004 auseinander. Fünf Lords (Lord Hope, Lord Walker, Lord Clarke, Lord Dyson und Lord Reed) hielten diese Änderung für unionsrechtswidrig, während sich zwei ihrer Kollegen (Lord Brown und Lord Sumption) für die Vereinbarkeit der genannten Änderung aussprachen(6). Der Supreme Court hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu stellen.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

6.        Art. 19 Abs. 1 EUV sieht in seinem Unterabs. 2 vor:

„Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

7.        In der vorliegenden Rechtssache stellt sich ferner die Frage nach der Anwendung der Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(7) ergeben.

B –    Nationales Recht

8.        Die im Bereich der Medien und der digitalen Kommunikation tätige multinationale Aegis Group, deren Muttergesellschaft ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat, hatte am 8. September 2003 vor den englischen Gerichten eine Klage auf Erstattung von Steuern erhoben, die der Gerichtshof für mit den im Vertrag verankerten Grundfreiheiten unvereinbar erklärt hatte.

9.        In seinem Urteil Test Claimants FII (Nr. 3) entschied die Mehrheit des Supreme Court, dass Klägern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaften der Aegis Group ihren Anspruch geltend gemacht hatten, also am 8. September 2003, zwei Rechtsbehelfe nach dem Common Law zur Erstattung unionsrechtswidriger Körperschaftsteuer zur Verfügung gestanden hätten(8).

10.      Der erste Rechtsbehelf war in einem rein nationalen Zusammenhang lange vor Beginn des laufenden Verfahrens vom House of Lords in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1992 in der Rechtssache Woolwich(9) (im Folgenden: Woolwich-Rechtsbehelf) anerkannt worden. Aufgrund dieses Rechtsbehelfs konnte die Erstattung „aller Zahlungen [beansprucht werden], die an eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in der Annahme (und in hinreichendem kausalen Zusammenhang mit) einer gesetzlichen Steuerpflicht geleistet werden, die (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) rechtlich nicht bestand“(10).

11.      Gemäß Art. 5 des Limitation Act 1980 (Verjährungsgesetz 1980) beträgt die Verjährungsfrist für den Woolwich-Rechtsbehelf sechs Jahre ab Entstehen des Anspruchs, in der Regel dem Zeitpunkt der Steuerzahlung.

12.      Mit dem zweiten Rechtsbehelf kann die Erstattung von aufgrund eines Rechts- oder Tatsachenirrtums des Steuerpflichtigen gezahlten Steuern geltend gemacht werden. Dieser Rechtsbehelf war vom House of Lords erstmals mit seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache Kleinwort Benson(11) anerkannt worden, mit der die langjährige Rechtsprechung aufgegeben worden war, wonach Zahlungen, die aufgrund eines Rechtsirrtums geleistet wurden, nicht zurückgefordert werden konnten (im Folgenden: Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf).

13.      Mit Urteil vom 18. Juli 2003 in der Rechtssache Deutsche Morgan Grenfell(12) entschied Richter Park, High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, erstmals, dass von diesem Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf Gebrauch gemacht werden könne, um die Erstattung einer infolge eines Rechtsirrtums gezahlten Steuer zu erlangen.

14.      Richter Park entschied daher, dass für diesen Anspruch die günstigere Verjährungsfrist nach Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 gelte, wonach

„… wenn im Fall von Ansprüchen, für die sich die Verjährungsfrist nach diesem Gesetz bestimmt, [und]

(c) der Anspruch auf Beseitigung der Folgen eines Irrtums gerichtet ist,

die Verjährungsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Kläger Kenntnis … von dem Irrtum erlangt … oder bei angemessener Sorgfalt hätte erlangen können“.

15.      Am 4. Februar 2005 hob der Court of Appeal (England & Wales) das Urteil von Richter Park auf, das House of Lords stellte es jedoch am 25. Oktober 2006 wieder her und führte aus, Steuerpflichtige könnten sowohl auf den Woolwich- als auch auf den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf zurückgreifen, um die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Steuer zu verlangen.

16.      Die beiden Rechtsbehelfe unterschieden sich u. a. durch ihre Verjährungsfrist: Die sechsjährige Frist des Woolwich-Rechtsbehelfs begann zum Zeitpunkt der Zahlung der fraglichen Steuer zu laufen, während die sechsjährige Frist des Kleinwort-Benson-Rechtsbehelfs erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem der Kläger Kenntnis von seinem Irrtum erlangte oder erlangen musste.

17.      In der Zwischenzeit hatte das Parlament den Finance Act 2004 erlassen, dessen Section 320 Subsection 1 vorsieht:

„Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 … (verlängerte Frist für die Erhebung von Klagen im Fall von Irrtümern) findet keine Anwendung auf Rechtsirrtümer im Zusammenhang mit Steuerangelegenheiten, für deren Regelung und Abwicklung die Commissioners of Inland Revenue zuständig sind.

Diese Subsection gilt für Klagen, die am oder nach dem 8. September 2003 erhoben werden.“

18.      Im Jahr 2007 erließ das Parlament den Finance Act 2007, mit dessen Section 107 rückwirkend die verlängerte Verjährungsfrist für alle Klagen wegen Irrtümern beseitigt wurde, die vor dem 8. September 2003 erhoben worden waren.

III – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

19.      Im Mittelpunkt des von den Gesellschaften der Aegis Group vor dem vorlegenden Gericht angestrengten Ausgangsrechtsstreits steht die Advance corporation tax (Körperschaftsteuervorauszahlung, im Folgenden: ACT), die von 1973 bis 1999 im Vereinigten Königreich in Kraft war. Allgemein handelte es sich bei der ACT um eine Steuer auf den Gesellschaftsgewinn, die durch Vorauszahlung zu begleichen war, sobald eine Gesellschaft eine Dividende ausschüttete. Das englische Recht sah jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung vor, wenn die die Dividende ausschüttende Gesellschaft und die Muttergesellschaft für die Konzernbesteuerung optiert hatten. In diesem Fall wurden sie für die Zwecke der ACT wie eine einzige Gesellschaft behandelt, und die ACT wurde nicht länger von der Tochtergesellschaft, sondern von der Muttergesellschaft geschuldet, sobald diese ihrerseits Dividenden ausschüttete. Allerdings konnten nur Gesellschaften, deren Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich ansässig war, diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen(13).

20.      Im Anschluss an das Urteil Metallgesellschaft u. a.(14), mit dem entschieden worden war, dass dieses ACT-System mit der Niederlassungsfreiheit und dem freien Kapitalverkehr unvereinbar sei, und an die Veröffentlichung des Urteils DMG am 18. Juli 2003 forderte die Aegis Group mit ihrer am 8. September 2003 gegen Mittag erhobenen Klage die zu Unrecht gezahlten ACT-Beträge zurück. Ihre Klage betraf die Jahre 1973 bis 1999.

21.      Dank der Tatsache, dass die Verjährungsfrist für den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf gemäß Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 erst ab Erlangung der Kenntnis von dem Irrtum zu laufen begann, der zur Zahlung der nicht geschuldeten Steuer geführt hatte, im vorliegenden Fall bei Verkündung des Urteils Metallgesellschaft u. a. am 8. März 2001, konnte die Aegis Group die gesamte seit 1973 – dem Jahr des Beitritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur EWG – rechtsgrundlos gezahlte ACT zurückfordern. Dies war auf der Grundlage des Woolwich-Rechtsbehelfs, dessen sechsjährige Verjährungsfrist ab dem Tag der Zahlung der nicht geschuldeten Steuer zu laufen begann, nicht möglich.

22.      Um ihre Verpflichtung zur Erstattung der rechtsgrundlos erhobenen ACT zu begrenzen, kündigte die Inland Revenue mit am Nachmittag des 8. September 2003 veröffentlichter Pressemitteilung an, dass sie beabsichtige, vom Parlament mit Wirkung für alle ab diesem Tag eingelegten Kleinwort-Benson-Rechtsbehelfe eine Maßnahme treffen zu lassen, mit der die Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist gemäß Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 ausgeschlossen werde. Am 22. Juni 2004 erhielt der Finance Act 2004, der diese Maßnahme in seiner Section 320 aufgriff, die königliche Zustimmung; diese Section trat am 8. September 2003 rückwirkend in Kraft und fand aufgrund dessen Anwendung auf die Klage von Aegis Group.

23.      Im Anschluss an das Urteil DMG, das zum Nachteil des britischen Fiskus ergangen war, beantragte das Vereinigte Königreich beim Gerichtshof die Wiedereröffnung des Verfahrens betreffend das erste Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-446/04, um eine zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs, das dieses erste Ersuchen betraf, zu erlangen.

24.      Am 6. Dezember 2006 wies der Gerichtshof diesen Antrag zurück, und am selben Tag kündigten die Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Finanzverwaltung des Vereinigten Königreichs) ihre Entscheidung an, dem Parlament vorzuschlagen, die Verjährungsfrist für Kleinwort-Benson-Rechtsbehelfe, einschließlich der vor dem 8. September 2003 eingelegten, mit einigen Ausnahmen rückwirkend aufzuheben. Dies geschah. Der Finance Act 2007, der die königliche Zustimmung erhielt und am 19. Juli 2007 in Kraft trat, sieht in seiner Section 107 vor, dass Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 nicht für Ansprüche gilt, die die Rückforderung aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlter Steuern betreffen, wobei die in dieser Section 107 vorgesehenen Ausnahmen keinen Einfluss auf den Ausgangsrechtsstreit haben.

25.      Die in dieser Section enthaltene Regelung fand daher Anwendung auf den Anspruch, den die anderen zum British-American-Tobacco-Konzern gehörenden Musterkläger als die Aegis Group geltend gemacht hatten.

26.      Am 30. September 2010 forderte die Europäische Kommission das Vereinigte Königreich offiziell auf, Section 107 des Finance Act 2007 abzuändern, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, was dieser Mitgliedstaat ablehnte. Daher kündigte die Kommission am 26. Januar 2012 an, dass sie beabsichtige, insoweit ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich zu eröffnen; in Erwartung des Urteils des Supreme Court zu dieser Frage wurde jedoch kein Verfahren eingeleitet(15).

27.      In seinem Urteil vom 23. Mai 2012, das dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, entschied der Supreme Court einstimmig, dass Section 107 mit dem Unionsrecht unvereinbar sei; daher betrifft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen diese Section und ihre Wirkung auf die von den Gesellschaften des British- American-Tobacco-Konzerns geltend gemachten Ansprüche nicht, sondern einzig und allein Section 320 des Finance Act 2004, die sich ausschließlich auf den Anspruch der Aegis Group bezog(16).

28.      Da der Supreme Court in der Frage der Vereinbarkeit von Section 320 des Finance Act 2004 mit dem Unionsrecht gespalten war, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Vorlagefragen zu stellen:

1.      Wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Recht eines Mitgliedstaats zwischen zwei alternativen Vorgehensweisen wählen kann, um eine Erstattung von Steuern geltend zu machen, die unter Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV erhoben wurden, und für eine dieser Vorgehensweisen eine längere Verjährungsfrist gilt, ist es dann mit den Grundsätzen der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar, dass dieser Mitgliedstaat Rechtsvorschriften erlässt, die die längere Verjährungsfrist ohne Vorankündigung und rückwirkend auf das Datum der öffentlichen Bekanntmachung der geplanten neuen Rechtsvorschriften verkürzen?

2.      Macht es für die Antwort auf Frage 1 einen Unterschied, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Anspruch aufgrund der Vorgehensweise geltend gemacht hat, für die die längere Verjährungsfrist galt, die Verfügbarkeit der Vorgehensweise nach nationalem Recht erst i) kurz zuvor und ii) von einem Untergericht anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

29.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 30. Juli 2012 beim Gerichtshof eingegangen. Die Gesellschaften der Aegis Group, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die spanische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben und in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2013 Stellung genommen.

V –    Würdigung

A –    Zur ersten Vorlagefrage

30.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die rückwirkende und ohne Vorankündigung erfolgte Verkürzung der Verjährungsfrist für den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf wegen Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern mit den Grundsätzen der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

31.      Auch wenn das vorlegende Gericht die drei Grundsätze gesondert erwähnt, teile ich die Ansicht der Kommission, dass bereits die Unvereinbarkeit mit nur einem dieser Grundsätze zur Unvereinbarkeit von Section 320 des Finance Act 2004 mit dem Unionsrecht führen würde. Auch wenn ich die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in meiner Würdigung berücksichtigen werde, dürfte in dieser Rechtssache der Effektivitätsgrundsatz die am unmittelbarsten anwendbare Regel sein(17).

1.      Der Effektivitätsgrundsatz

32.      In der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, geführt hat, hat der High Court of Justice u. a. die Frage gestellt, ob die von den Musterklägern eingereichten Klagen als Klagen auf Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge oder Gewährung zu Unrecht versagter Vergünstigungen oder vielmehr als Klagen auf Ersatz eines erlittenen Schadens zu qualifizieren seien.

33.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass „die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Gerichtsverfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte sicherstellen sollen, einschließlich der Qualifizierung der von den geschädigten Personen bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen, … Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten sind. Dieses Recht muss jedoch gewährleisten, dass die Einzelnen über einen effektiven Rechtsbehelf verfügen, der es ihnen ermöglicht, die zu Unrecht erhobene Steuer und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Steuer an den betreffenden Mitgliedstaat gezahlten oder von diesem einbehaltenen Beträge zurückzuerlangen.“ (18)

34.      In seinem Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 hat der Vertrag von Lissabon die Verpflichtung der Mitgliedstaaten kodifiziert, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit „ein wirksamer Rechtsschutz“ gewährleistet ist(19).

35.      In diesem rechtlichen Kontext hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob die Gesellschaften der Aegis Group für ihren Anspruch auf Erstattung der ihnen im Widerspruch zum Unionsrecht auferlegten ACT einen „wirksame[n] Rechtsschutz“ erhalten haben.

36.      Nach Auffassung von Lord Walker, der das Leitvotum der Mehrheit des Supreme Court in der vorliegenden Rechtssache abgegeben hat, fällt diese unter die Rechtsprechung Marks & Spencer, in der der Gerichtshof in Bezug auf eine Maßnahme, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht, entschieden hat, dass, auch wenn „der Grundsatz der Effektivität … nicht dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von unter Verstoß gegen das [Unions]recht gezahlten Beträgen gefordert werden kann, so gilt das doch unter der Voraussetzung, nicht nur dass die neu festgesetzte Frist angemessen ist, sondern auch, dass die neue Regelung eine Übergangsregelung enthält, die dem Einzelnen eine Frist einräumt, die ausreicht, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können. Eine solche Übergangsregelung ist erforderlich, wenn die sofortige Anwendung einer kürzeren Verjährungsfrist als der bis dahin geltenden auf diese Ansprüche manchen Personen rückwirkend ihren Erstattungsanspruch nähme oder ihnen zu wenig Zeit für seine Geltendmachung ließe.“ (20)

37.      Lord Walker hat daraus geschlossen, dass das Fehlen einer Übergangsregelung in Verbindung mit der Rückwirkung von Section 320 des Finance Act 2004 gegen den Grundsatz der Effektivität verstoße(21).

38.      Dagegen verfügten die Gesellschaften der Aegis Group nach Auffassung von Lord Sumption, der das Leitvotum der Minderheit des Supreme Court abgegeben hat, während des gesamten Verfahrens über einen wirksamen Rechtsbehelf, um die Erstattung einer zu Unrecht gezahlten Steuer zu erlangen, nämlich einen Woolwich-Rechtsbehelf, der ungeachtet der Tatsache, dass er insofern einer anderen Verjährungsfrist unterliege, als diese ab dem Zeitpunkt der Zahlung der nicht geschuldeten Steuer zu laufen beginne, den dem Vereinigten Königreich nach dem AEU-Vertrag obliegenden Verpflichtungen vollständig nachkomme(22).

39.      Lord Sumption hat insofern zwischen der Rechtssache Marks & Spencer und der vorliegenden Rechtssache unterschieden, als Marks & Spencer für den Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Mehrwertsteuer nur über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt habe, dessen Verjährungsfrist nachträglich verkürzt worden sei, während die Gesellschaften der Aegis Group im vorliegenden Fall noch über einen weiteren wirksamen Rechtsbehelf verfügt hätten, dessen Verjährungsfrist von Section 320 des Finance Act 2004 nicht berührt worden sei, nämlich den Woolwich-Rechtsbehelf(23). Aus diesem Grund ist Lord Sumption der Auffassung gewesen, das Bestehen und die Verfügbarkeit des Woolwich-Rechtsbehelfs genügten, um sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachkomme(24).

40.      Diese Meinungsverschiedenheit zwischen der Mehrheit und der Minderheit des Supreme Court hat zum vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von Section 320 des Finance Act 2004 mit dem Unionsrecht geführt. Es ist daher Sache des Gerichtshofs, zu entscheiden, ob sich seine Rechtsprechung Marks & Spencer auf die Fälle erstreckt, in denen dem Kläger – wie im vorliegenden Fall – zwei Rechtsbehelfe offenstehen und die nationalen Rechtsvorschriften rückwirkend und ohne eine Übergangsregelung vorzusehen die Verjährungsfrist desjenigen der beiden Rechtsbehelfe verkürzen, für den sich der Kläger bereits entschieden hat.

41.      Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, der Woolwich-Rechtsbehelf stelle für die Gesellschaften der Aegis Group einen voll wirksamen Rechtsbehelf dar, um unter Verstoß gegen das Unionsrecht auferlegte oder erhobene Steuern zurückzuerlangen; die durch Section 320 des Finance Act 2004 eingeführte Änderung der Verjährungsfrist habe die für diesen Rechtsbehelf geltende Verjährungsfrist in keiner Weise berührt.

42.      Die Gesellschaften der Aegis Group sind demgegenüber der Meinung, diese Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs beruhe auf einer falschen Auslegung des Urteils Marks & Spencer. Sie tragen vor, der Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz in diesem Urteil liege weder in dem Umstand begründet, dass kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung gestellt werde, der auf die Erstattung der rechtswidrig gezahlten Mehrwertsteuer gerichtet sei, noch in dem Umstand, dass keine angemessene Frist vorgesehen werde, sondern darin, dass die Frist für die Erhebung einer auf das nationale Recht gestützten Klage auf Erstattung der rechtswidrig erhobenen Mehrwertsteuer ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt worden sei, wodurch die Steuerpflichtigen überrascht und daran gehindert worden seien, Klagen, die sich auf bestimmte frühere Zeiträume bezögen, rechtzeitig zu erheben.

43.      Die Kommission ist, auch wenn sie sich der vom britischen Fiskus vertretenen Auffassung anschließt, dass es sich beim Woolwich-Rechtsbehelf um einen wirksamen Rechtsbehelf handele, der Ansicht, dies bedeute nicht, dass der andere Rechtsbehelf durch die Änderung der Verjährungsfristen de facto ohne Vorankündigung beseitigt werden könne(25). In diesem Sinne weist sie darauf hin, dass die Parallele zur Rechtssache Marks & Spencer besonders augenfällig sei; sie sehe keinen Grund, der eine andere Schlussfolgerung rechtfertigen würde als die in der genannten Rechtssache gezogene, nämlich dass Section 320 des Finance Act 2004 gegen den Grundsatz der Effektivität verstoße.

44.      Nach meinem Dafürhalten machen die Gesellschaften der Aegis Group und die Kommission aufgrund des Urteils Marks & Spencer zutreffend geltend, Section 320 des Finance Act 2004 verstoße gegen den Effektivitätsgrundsatz.

45.      Zwar verlangt dieser Grundsatz von den Mitgliedstaaten nicht, dass sie mehr als einen Rechtsbehelf schaffen, um ihren Bürgern den Schutz der Rechte zu ermöglichen, die ihnen aus dem Unionsrecht erwachsen.

46.      Tatsächlich verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV nur, dass die Mitgliedstaaten „die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist“. Diese Verpflichtung lässt den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bei der Ausübung ihrer Verfahrensautonomie und erlaubt es ihnen, die Verfahrensmodalitäten der Klagen festzulegen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen(26).

47.      Stellt ein Mitgliedstaat dem Bürger nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie aber mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, muss jeder dieser Rechtsbehelfe gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten; ein Rechtsbehelf kann nur dann einen „wirksamen“ Schutz bieten, wenn die Voraussetzungen, unter denen von ihm Gebrauch gemacht werden und er zum Erfolg führen kann, im Voraus bekannt sind.

48.      Sobald sich Steuerpflichtige nämlich für einen der im innerstaatlichen Recht bereitgestellten nationalen Rechtsbehelfe entscheiden (im vorliegenden Fall den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf) oder den einzig verfügbaren nationalen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen, müssen sie den Schutz der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts genießen.

49.      Dadurch, dass der Finance Act 2004 die Verjährungsfrist für einen Rechtsbehelf, auf den die Bürger hatten zurückgreifen können, rückwirkend und ohne Schaffung einer Übergangsregelung geändert hat, wird die Ausübung der diesen Bürgern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte unmöglich gemacht.

50.      Der Umstand, dass sie sich für einen anderen Rechtsbehelf hätten entscheiden können, der mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität völlig im Einklang steht, ist insoweit unerheblich. Darüber hinaus könnte ein Mitgliedstaat, würde der Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs gefolgt, einen Kläger stets den Rechtsbehelf wählen lassen, der diesem am meisten zusagt, und anschließend – ohne Vorankündigung und ohne eine Übergangsregelung vorzusehen – die Voraussetzungen ändern, unter denen der bereits gewählte Rechtsbehelf Erfolg haben kann. Dieses Ergebnis würde den Effektivitätsgrundsatz seines Inhalts entleeren und kann daher nicht hingenommen werden.

51.      Wie Lord Walker im Übrigen bemerkt, ist die Tatsache, dass sich die Gesellschaften der Aegis Group nicht hätten beschweren können, wenn Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 niemals existiert hätte, für die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes nicht entscheidend(27). Dies wäre auch dann der Fall, wenn der Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf niemals existiert hätte.

52.      Ich möchte klarstellen, dass dem Vereinigten Königreich nicht vorgeworfen wird, dass es die Verjährungsfrist für den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf verkürzt hat, sondern, wie die Gesellschaften der Aegis Group hervorheben, dass es dies rückwirkend mit Geltung für laufende Rechtsbehelfe und ohne eine Übergangsregelung vorzusehen, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil Marks & Spencer vorschreibt, getan hat. Nach einer langjährigen Rechtsprechung „[kann] der nationale Gesetzgeber nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofs, dem zufolge bestimmte Rechtsvorschriften mit dem Vertrag unvereinbar sind, eine Verfahrensregel erlassen …, die speziell die Möglichkeiten einschränkt, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden sind“(28).

53.      Im Übrigen wirkt sich die Existenz eines oder zweier Rechtsbehelfe in der Rechtssache Marks & Spencer auf die vorliegende Rechtssache nicht aus, da die Garantien des Effektivitätsgrundsatzes für jeden Rechtsbehelf gelten, den das innerstaatliche Recht Klägern für die Erstattung von Steuern zur Verfügung stellt, die gegen das Unionsrecht verstoßen.

54.      Dieses Ergebnis findet sich in vergleichbaren Rechtssachen wieder, über die der Gerichtshof befunden und in denen er in Bezug auf ein den freien Kapitalverkehr beschränkendes Besteuerungssystem entschieden hat, dass „das Bestehen einer Wahlmöglichkeit, die unter Umständen zu einer Vereinbarkeit einer Situation mit dem Unionsrecht führen könnte, für sich allein nicht die Rechtswidrigkeit eines Systems wie das in der streitigen Regelung vorgesehene heilen [kann], das ein mit dem Unionsrecht unvereinbares Besteuerungsverfahren enthält“(29). Die Tatsache, dass neben einem Rechtsbehelf, der gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, ein weiterer existiert, der nicht gegen diesen Grundsatz verstößt, ist daher nicht geeignet, die Unvereinbarkeit des ersten Rechtsbehelfs mit dem Unionsrecht auszuschließen.

55.      Aus diesen Gründen teile ich die Auffassung der Mehrheit des Supreme Court, dass Section 320 des Finance Act 2004 gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt.

56.      Auch wenn diese Schlussfolgerung ausreicht, um die Auffassung vertreten zu können, dass das Unionsrecht einer Regelung wie Section 320 des Finance Act 2004 entgegensteht, werde ich diese Frage dennoch unter dem Blickwinkel der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes prüfen. Meine erste Schlussfolgerung dürfte dadurch bekräftigt werden.

2.      Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

57.      Wie die Kommission anführt, überschneiden sich die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in hohem Maße.

58.      Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Mitgliedstaaten im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schütze, angemessene Ausschlussfristen für gerichtliche Rechtsbehelfe festsetzen könnten(30).

59.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung „der Grundsatz des Vertrauensschutzes Teil der [Unions]rechtsordnung ist und von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von [Unions]regelungen beachtet werden muss“(31) und „der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen durch eine Änderung des nationalen Rechts rückwirkend ein auf der Grundlage [des Unionsrechts] erworbenes Recht auf Vorsteuerabzug genommen wird“(32).

60.      Nach Auffassung von Lord Sumption, dessen Meinung die Regierung des Vereinigten Königreichs teilt, steht Section 320 des Finance Act 2004 im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes(33). Die Gesellschaften der Aegis Group hätten aufgrund der besonderen Umstände, unter denen der Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf durch das Urteil DMG eröffnet worden sei, kein berechtigtes Vertrauen auf die Aufrechterhaltung der in Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 vorgesehenen Verjährungsfrist haben können.

61.      Konkret geht Lord Sumption von dem Grundsatz aus, dass, auch wenn die englischen Gerichte neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten schaffen könnten, die Festsetzung der Verjährungsfristen unter das Vorrecht des Parlaments falle. Die Kürze des Intervalls zwischen der Verkündung des Urteils DMG am 18. Juli 2003 und der Ankündigung des Erlasses von Section 320 des Finance Act 2004 am 8. September 2003, die Gewissheit, dass die Steuerverwaltung das Urteil DMG im Rechtsmittelverfahren anfechten würde, und die Ungewissheit über den Ausgang dieses Rechtsmittels führten dazu, dass die Gesellschaften der Aegis Group kein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand des Kleinwort-Benson-Rechtsbehelfs hätten setzen können.

62.      Daher habe das Parlament des Vereinigten Königreichs, so Lord Sumption und die Regierung des Vereinigten Königreichs, beim Erlass von Section 320 des Finance Act 2004 von seinem Vorrecht, eine Verjährungsfrist für das festzusetzen, was zum damaligen Zeitpunkt ein neuer Rechtsbehelf für die Erstattung aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlter Steuern gewesen und kurze Zeit zuvor durch das Urteil DMG vom 18. Juli 2003 anerkannt worden sei, in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Auf dieser Grundlage hat die Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung versucht, die Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Marks & Spencer, die nach ihrer Auffassung die Beseitigung eines im englischen Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfs betraf, erneut herauszustellen.

63.      Darüber hinaus tritt Lord Sumption, dessen Standpunkt auch insoweit von der Regierung des Vereinigten Königreichs geteilt wird, der Auffassung der Mehrheit des Supreme Court entgegen, dass die Gesellschaften der Aegis Group aufgrund der deklaratorischen Wirkung von Urteilen, die bedeute, dass ein Urteil trotz der Ungewissheit, die der Bürger vor seiner Verkündung gehabt haben möge, die Rechtslage so wiedergebe, wie sie schon immer gewesen sei, zwischen dem Woolwich- und dem Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf hätten wählen können.

64.      Die Kommission ihrerseits ist der Ansicht, das Argument, dass vor dem Urteil Kleinwort Benson des House of Lords niemand berechtigterweise mit der Eröffnung eines Rechtsbehelfs für Erstattungsansprüche habe rechnen können, die die Rückforderung aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlter Steuern beträfen, sei nicht erheblich. Es sei vielmehr zu fragen, womit die Steuerpflichtigen nach diesem Urteil und unmittelbar vor der offiziellen Ankündigung der Einführung von Section 320 des Finance Act 2004 hätten rechnen können. Solange der Court of Appeal (England & Wales) und das House of Lords nicht anders entschieden hätten, so die Kommission, seien die Steuerpflichtigen berechtigterweise der Auffassung gewesen, der in Rede stehende Rechtsbehelf stehe ihnen offen.

65.      Meiner Meinung nach beruht die Auffassung von Lord Sumption und der Regierung des Vereinigten Königreichs auf einer falschen Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

66.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nicht dessen Sache, über die Auslegung oder Anwendbarkeit nationaler Vorschriften zu befinden oder den Sachverhalt festzustellen, der für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erheblich ist. Der Gerichtshof hat nämlich im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Europäischen Union und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorabentscheidungsfrage einfügt, von den Feststellungen des vorlegenden Gerichts auszugehen(34).

67.      Es ist daher weder Sache des Gerichtshofs, die englische Rechtslage festzustellen, noch überhaupt zu entscheiden, ob der Lehre von der deklaratorischen Wirkung von Urteilen, die von der Mehrheit des Supreme Court anerkannt wird, zu folgen ist. Ausgangspunkt meiner Würdigung ist, dass, wovon die Mehrheit des Supreme Court ausgeht, die Gesellschaften der Aegis Group bis zum Inkrafttreten von Section 320 des Finance Act 2004 zwischen dem Woolwich- und dem Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf wählen konnten, um die rechtsgrundlos gezahlte ACT zurückzufordern.

68.      Spätestens mit Verkündung des Urteils DMG am 18. Juli 2003 erkannte das englische Recht für den Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern die Verfügbarkeit des Kleinwort-Benson-Rechtsbehelfs mit der in Section 32(1)(c) des Limitation Act 1980 vorgesehenen Verjährungsfrist an.

69.      In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs mit großem Nachdruck darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils DMG nicht sicher gewesen sei, dass dieses Urteil im Rechtsmittelverfahren bestätigt würde, und dass die Gesellschaften der Aegis Group zu diesem Zeitpunkt daher nicht berechtigterweise mit dem erfolgreichen endgültigen Ausgang ihres Kleinwort-Benson-Rechtsbehelfs hätten rechnen können.

70.      Für die Gesellschaften der Aegis Group war dies nicht die Frage. Sie tragen vielmehr vor, zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage am 8. September 2003 hätten sie berechtigterweise erwarten können, dass diese von den englischen Gerichten auf der Grundlage des Rechts entschieden werde, das zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Kraft gewesen sei.

71.      Insoweit teile ich die Meinung von Lord Hope und Lord Reed, wonach die Gesellschaften der Aegis Group im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes erwarten durften, dass ihnen dieses Recht nicht durch ein Gesetz genommen wird, das die Verjährungsfrist mehrere Monate nach Erhebung der Klage – noch dazu ohne Vorankündigung und rückwirkend – ändert(35).

72.      In ihrem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs auf die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beträge hingewiesen. Sie ist der Ansicht, der Erstattungsanspruch der Gesellschaften der Aegis Group betrage wenigstens 2 Mrd. Pfund Sterling, und die finanziellen Folgen für den Fiskus im Hinblick auf weitere Kläger beliefen sich auf mehrere Milliarden Pfund Sterling. Für sie stellt sich daher eine Frage nach dem Schutz des allgemeinen Interesses an der Vermeidung von Störungen in den öffentlichen Finanzen.

73.      Da die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern ansonsten unterschiedlich behandelt würde, je nachdem, ob es sich um erhebliche Beträge handelt oder nicht, kann dieses Argument nicht berücksichtigt werden, da der Gerichtshof die Wirkungen seiner Urteile nicht zeitlich begrenzt hat, als er die hier in Rede stehenden Steuern für mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt hat.

74.      Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Vorschriften zustehen, die solche Abgaben verbieten(36). Von dieser Verpflichtung gibt es nur eine einzige Ausnahme, nämlich dann, wenn die Abgabenlast in vollem Umfang auf einen Dritten abgewälzt worden ist und die Erstattung an den Abgabenpflichtigen zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führen würde(37). Das ist hier nicht der Fall.

75.      Überdies hat der Gerichtshof in seinen jüngst ergangenen Urteilen Irimie und Littlewoods Retail u. a. unter Berufung auf seine Urteile Metallgesellschaft u. a. sowie Test Claimants in the FII Group Litigation für Recht erkannt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten(38).

76.      Daher ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass, wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Recht eines Mitgliedstaats zwischen zwei Rechtsbehelfen wählen kann, um eine Erstattung von Steuern geltend zu machen, die unter Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV erhoben wurden, und für einen dieser Rechtsbehelfe eine längere Verjährungsfrist gilt, die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats entgegenstehen, die nach Einführung dieses Rechtsbehelfs erlassen wurden und diese längere Verjährungsfrist – noch dazu ohne Vorankündigung und rückwirkend – verkürzen.

B –    Zur zweiten Vorlagefrage

77.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es für die Antwort auf die erste Vorlagefrage einen Unterschied macht, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaften der Aegis Group ihren Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf eingelegt haben, also am 8. September 2003, die Verfügbarkeit dieses Rechtsbehelfs erst kurz zuvor (im vorliegenden Fall durch das Urteil DMG) von einem Untergericht (im vorliegenden Fall dem High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division) anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz (im vorliegenden Fall am 25. Oktober 2006 vom House of Lords) bestätigt wurde.

78.      Diese zweite Frage hängt offensichtlich mit dem Standpunkt von Lord Sumption und Lord Brown zusammen, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes anwendbar sei. Tatsächlich hängen die Bemerkungen zur zeitlichen Nähe des Inkrafttretens von Section 320 des Finance Act 2004 und der Verkündung des Urteils DMG sowie zur Ungewissheit hinsichtlich der etwaigen Bestätigung dieses Urteils durch das House of Lords mit der Frage zusammen, ob die Gesellschaften der Aegis Group im nationalen Rechtsrahmen, so wie er sich am 8. September 2003 darstellte, berechtigterweise erwarten konnten, dass ihr Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf nicht durch die genannte Section 320 beeinträchtigt würde.

79.      Aufgrund der Erwägungen, die ich den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gewidmet habe (vgl. die Nrn. 65 bis 70 der vorliegenden Schlussanträge), bin ich der Meinung, dass die zweite Vorlagefrage zu verneinen ist.

VI – Ergebnis

80.      Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Vorlagefragen des Supreme Court wie folgt zu beantworten:

1.      Wenn ein Steuerpflichtiger nach dem Recht eines Mitgliedstaats zwischen zwei Rechtsbehelfen wählen kann, um eine Erstattung von Steuern geltend zu machen, die unter Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 63 AEUV erhoben wurden, und für einen dieser Rechtsbehelfe eine längere Verjährungsfrist gilt, stehen die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats entgegen, die nach Einführung dieses Rechtsbehelfs erlassen wurden und diese längere Verjährungsfrist – noch dazu ohne Vorankündigung und rückwirkend – verkürzen.

2.      Es macht für die Antwort auf Frage 1 keinen Unterschied, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaften der Aegis Group ihren Anspruch mit Hilfe des Rechtsbehelfs geltend gemacht haben, für den die längste Verjährungsfrist galt, dieser erst i) kurz zuvor und ii) von einem Untergericht anerkannt worden war und iii) erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753).


3 – Vgl. Urteil Test Claimants Franked Investment Income Group Litigation v The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs [2008] EWHC 2893 (Ch), [2009] STC 254.


4 – Vgl. Urteil Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation v Commissioners of Inland Revenue and another [2010] EWCA Civ 103.


5 – Vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11).


6 – Vgl. Urteil Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation v Commissioners of Inland Revenue and another [2012] UKSC 19 (im Folgenden: Urteil Test Claimants FII [Nr. 3]).


7 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnrn. 34 bis 47).


8 – Die Rechtslage wurde im April 2010 durch Einführung eines neuen Rechtsbehelfs zur Rückforderung überzahlter Steuern mit einer Verjährungsfrist von vier Jahren durch den Finance Act 2009 (Finanzgesetz von 2009) geändert. Dieser neue Rechtsbehelf ersetzte den Woolwich- und den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf auf dem Gebiet der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Steuern.


9 – Vgl. Urteil Woolwich Equitable Building Society v Inland Revenue Commrs [1993] AC 70 (HL).


10 – Vgl. Randnr. 79 des Votums von Lord Walker im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3).


11 – Vgl. Urteil Kleinwort Benson Ltd v Lincoln City Council [1999] 2 AC 349 (HL).


12 – Vgl. Urteil Deutsche Morgan Grenfell plc v Inland Revenue Commrs [2003] EWHC 1779 (Ch) [2003] 4 All ER 645 (im Folgenden: Urteil DMG).


13 – Vgl. in diesem Sinne Randnrn. 28 bis 33 des Votums von Lord Walker im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3). Vgl. auch Deutsche Morgan Grenfell plc v Inland Revenue Commrs [2006] UKHL 49 [2007] 1 AC 558, 564.


14 – Urteil vom 8. März 2001 (C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727).


15 – Vgl. in diesem Sinne die Pressemitteilung der Kommission vom 26. Januar 2012 (IP/12/64).


16 – In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass sie im Anschluss an dieses Urteil vom 23. Mai 2012 keine Vertragsverletzungsklage erhoben habe und das Vereinigte Königreich Section 107 des Finance Act 2007 nach ihrer Kenntnis nicht abgeändert habe.


17 –      Allein die spanische Regierung glaubt, die vorliegende Rechtssache werfe eine Frage nach der Anwendbarkeit des Äquivalenzgrundsatzes und nicht des Effektivitätsgrundsatzes auf. Meines Erachtens ist dies nicht der Fall. Aus der Vorlageentscheidung geht klar hervor, dass die den Woolwich-Rechtsbehelf betreffenden und die auf den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf anwendbaren Vorschriften für die Erstattung sämtlicher rechtsgrundlos gezahlter Steuern gelten, unabhängig davon, ob sie gegen innerstaatliches Recht oder gegen das Unionsrecht verstoßen. Daher stellt sich keine Äquivalenzfrage.


18 – Vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (Randnr. 220). Hervorhebung nur hier.


19 – Diese Verpflichtung ergab sich bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnrn. 39 und 41).


20 – Urteil Marks & Spencer (Randnr. 38).


21 – Vgl. Randnrn. 111 bis 115 des Votums von Lord Walker im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3).


22 –      Vgl. Randnr. 142 des Votums von Lord Sumption im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3).


23 – Ebd. (Randnr. 197). In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs mit Nachdruck auf diese Unterscheidung hingewiesen, während die Gesellschaften der Aegis Group im Gegensatz dazu vorgetragen haben, in der Rechtssache Marks & Spencer habe der Kläger ebenfalls zwischen zwei Rechtsbehelfen – einem auf Erstattung der vom Fiskus zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer gerichteten und einem weiteren, auf Erstattung der vom Steuerpflichtigen aufgrund eines Rechtsirrtums gezahlten Mehrwertsteuer gerichteten – wählen können.


24 – Ebd. (Randnr. 199).


25 – In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ausgeführt, dass, auch wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs wahrscheinlich das Recht habe, die Verjährungsfrist für den Kleinwort-Benson-Rechtsbehelf zu verkürzen, um ihre Haftung für die Erstattung der zu Unrecht erhobenen ACT zu beschränken, sie verpflichtet sei, den Steuerpflichtigen eine Schonfrist für die Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen. Unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache, so die Kommission, hätte eine Frist von zwei Monaten genügt, um dieser Verpflichtung nachzukommen.


26 –      Vgl. Nr. 22 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. April 2013, Irimie (C-565/11), ergangen ist.


27 –      Vgl. Randnr. 114 des Votums von Lord Walker im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3).


28 – Urteil vom 29. Juni 1988, Deville (240/87, Slg. 1988, 3513, Randnr. 13). Vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer (Randnr. 36).


29 – Urteil vom 28. Februar 2013, Beker (C-168/11, Randnr. 62). Vgl. auch Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 462, und vom 18. März 2010, Gielen (C-440/08, Slg. 2010, I-2323, Randnr. 53).


30 –      Vgl. Urteil vom 17. November 1998, Aprile (C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Marks & Spencer (Randnr. 35).


31 – Urteil Marks & Spencer (Randnr. 44). Vgl. auch Urteile vom 26. April 1988, Krücken (316/86, Slg. 1988, 2213, Randnr. 22), vom 1. April 1993, Lageder u. a. (C-31/91 bis C-44/91, Slg. 1993, I-1761, Randnr. 33), vom 3. Dezember 1998, Belgocodex (C-381/97, Slg. 1998, I-8153, Randnr. 26), und vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (C-396/98, Slg. 2000, I-4279, Randnr. 44).


32 – Urteil Marks & Spencer (Randnr. 45). Vgl. auch Urteil Schloßstraße (Randnr. 47).


33 –      Vgl. Randnrn. 200 bis 202 des Votums von Lord Sumption im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3).


34 –      Vgl. Urteile vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, Slg. 2003, I-13555, Randnrn. 34 und 35), und vom 29. April 2004, Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, Slg. 2004, I-5257, Randnr. 42).


35 – Vgl. Randnr. 19 des Votums von Lord Hope und Randnr. 243 des Votums von Lord Reed im Urteil Test Claimants FII (Nr. 3).


36 –      Vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12), Metallgesellschaft u. a (Randnr. 84) sowie Test Claimants in the FII Group Litigation (Randnr. 202).


37 –      Vgl. Urteile vom 27. Februar 1980, Just (68/79, Slg. 1980, 501, Randnr. 26), vom 21. September 2000, Michaïlidis (C-441/98 und C-442/98, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 33), sowie vom 2. Oktober 2003, Weber’s Wine World u. a. (C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnrn. 94 und 102).


38 –      Urteile Irimie (Randnrn. 21 und 22), und vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a. (C-591/10, Randnrn. 25 und 26).