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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 26. März 2015(1)

Rechtssache C-89/14

A2A SpA

gegen

Agenzia delle Entrate

(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Italien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Entscheidung über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen – Methode zur Berechnung der auf diese Rückforderung anwendbaren Zinsen –Verordnung (EG) Nr. 794/2004 – Art. 11 – Zinseszins – Art. 13 – Zeitpunkt des Inkrafttretens – Nationale Gesetzgebung, die auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 verweist, in denen die Anwendung der Zinseszinsmethode vorgesehen ist – Auf die Rückforderungsentscheidung zeitlich nicht anwendbare Bestimmungen – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts“





I –    Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen, das am 21. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der A2A SpA (im Folgenden: A2A) und der Agenzia delle Entrate (Steuerverwaltung) über die Rückforderung von Beihilfen, die mit Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung(2) für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden worden waren, von A2A.

2.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV](3) und von Art. 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(4).

3.        Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob diese Bestimmungen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die dadurch, dass sie auf die Art. 9 und 11 der Verordnung Nr. 794/2004 verweist, bei der Berechnung der für die zurückzufordernde Beihilfe geschuldeten Zinsen die Zinseszinsmethode vorschreibt. Ich weise jedoch vorab darauf hin, dass die fragliche Berechnung gemäß Art. 13 dieser Verordnung, auf den die nationale Regelung nicht verweist, in zeitlicher Hinsicht nicht auf die in Rede stehende Beihilfe anwendbar war.

II – Rechtlicher Rahmen

A –          Unionsrecht

1.            Entscheidung 2003/193

4.        Am 5. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/193, deren Art. 2 und 3 bestimmen:

Artikel 2

Die dreijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer aus Artikel 3 Nummer 70 des Gesetzes Nr. 549 vom 28. Dezember 1995 und Artikel 66 Absatz 14 der Gesetzesverordnung Nr. 331 vom 30. August 1993, geändert durch Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, und die Vorteile aus den Darlehen, die im Sinne von Artikel 9a der Gesetzesverordnung Nr. 318 vom 1. Juli 1986, geändert durch Gesetz Nr. 488 vom 9. August 1986, für Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung gewährt wurden, welche nach dem Gesetz 142 vom 8. Juni 1990 gegründet wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel [107 Absatz 1 AEUV] dar.

Diese Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern.

Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.

Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes berechnet.“

5.        Die Entscheidung 2003/193 wurde der Italienischen Republik am 7. Juni 2002 bekannt gegeben.

2.            Verordnung Nr. 659/1999

6.        In Art. 14 („Rückforderung von Beihilfen“) der Verordnung heißt es:

„(1)      In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

(2)      Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar.

(3)      Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen [Union] nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Unions]rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“

3.            Verordnung Nr. 794/2004

7.        Die Art. 9 und 11 der Verordnung Nr. 794/2004 gehören zu Kapitel V („Bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anzuwendender Zinssatz“).

8.        Art. 9 („Methode zur Festsetzung des Zinssatzes“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Wenn nicht in einer Einzelentscheidung anders festgelegt, ist der bei der Rückforderung der unter Verstoß gegen Artikel [108 Absatz 3 AEUV] gewährten staatlichen Beihilfen angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter effektiver Jahreszins.

…“

9.        Art. 11 („Anwendung des Zinssatzes“) der Verordnung Nr. 794/2004 sieht vor:

„(1)      Anzuwenden ist der zu dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger das erste Mal zur Verfügung gestellt wurde, geltende Zinssatz.

(2)      Der Zinssatz wird bis zur Rückzahlung der Beihilfe nach der Zinseszinsformel berechnet. Für die im Vorjahr aufgelaufenen Zinsen sind in jedem folgenden Jahr Zinsen fällig.

(3)      Der in Absatz 1 genannte Zinssatz gilt während des gesamten Rückforderungszeitraums bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung …“

10.      Art. 13 der Verordnung Nr. 794/2004 in Kapitel VI („Schlussbestimmungen“) betrifft das Inkrafttreten dieser Verordnung. Art. 13 Abs. 1 sieht vor, dass „[d]iese Verordnung … am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft [tritt]“. Nach Art. 13 Abs. 5 finden „Artikel 9 und 11 … bei allen Rückforderungsentscheidungen Anwendung, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurden“ (d. h. nach dem 20. Mai 2004), was bei der hier fraglichen Kommissionsentscheidung, die am 7. Juni 2002 bekannt gegeben wurde, nicht der Fall ist.

B –          Italienisches Recht

11.      Art. 1283 des Codice civile (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„Mangels gegenteiliger Gepflogenheiten tragen fällige Zinsen nur vom Tag der Klageerhebung an oder gemäß einer nach ihrer Fälligkeit getroffenen Vereinbarung und unter der Voraussetzung Zinsen, dass es sich um für mindestens sechs Monate geschuldete Zinsen handelt.“

12.      Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185 vom 29. November 2008(5) über Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der Familien, der Arbeit, der Beschäftigung und der Unternehmen sowie zur Neudefinition des nationalen Strategierahmens zur Bekämpfung der Krise, das durch das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 geändert und in ein Gesetz umgewandelt wurde(6) (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 185/2008(7)), sieht vor:

„Die Zinsen werden auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 … festgesetzt …“

13.      Nach Auffassung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) bedeutet der Umstand, dass Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 nur auf Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 verweist und nicht zugleich auf ihr Kapitel VI, das die Übergangsbestimmung von Art. 13 Abs. 5 enthält, dass auf die fragliche Rückforderung Zinseszinsen erhoben werden müssen, auch wenn die Rückforderung eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung ergangene Entscheidung der Kommission betrifft(8).

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

14.      Die A2A ist aus dem Zusammenschluss der ASM Brescia SpA und der AEM SpA hervorgegangen.

15.      Im Zeitraum 1996 bis 1999 waren die ASM Brescia SpA und die AEM SpA nach einer in den nationalen Rechtsvorschriften über Aktiengesellschaften mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung vorgesehenen Begünstigungsregelung von der Körperschaftsteuer und der lokalen Einkommensteuer befreit.

16.      Diese Befreiung wurde mit der Entscheidung 2003/193 vom 5. Juni 2002, die am 7. Juni 2002 bekannt gegeben wurde, als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare „staatliche Beihilfe“ eingestuft.

17.      In seinem Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366) entschied der Gerichtshof, dass „[d]ie italienische Republik … dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung [2003/193] verstoßen [hat], dass sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern“.

18.      Nach Erlass dieses Urteils wurde der italienische Gesetzgeber tätig, um die Rückforderung der fraglichen Beihilfen zu regeln, indem er u. a. Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 erließ, wonach die Zinsen nach den Bestimmungen des Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004, d. h. nach der Zinseszinsmethode, zu berechnen sind.

19.      Die A2A erhob bei der Commissione tributaria regionale della Lombardia Klage gegen die Steuerbescheide(9), die an sie gerichtet wurden(10), um die Steuern einzuziehen, die die ASM Brescia SpA und die AEM SpA wegen der Befreiung von der als „rechtswidrige Beihilfe“ eingestuften Steuer nicht gezahlt hatten.

20.      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass die Commissione tributaria regionale della Lombardia mit Urteil Nr. 99/19/10 u. a. entschied, dass „die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel richtig [sei], da sie im Einklang mit Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 erfolgt [sei], nach dem die Zinsen gemäß den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 … zu berechnen [seien], … und nur eine Bestätigung einer von der Europäischen Kommission zumindest seit 1997 geübten Praxis sei“.

21.      A2A legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Corte suprema di cassazione ein, wobei sie insbesondere geltend macht, dass diese Feststellung der Commissione tributaria regionale della Lombardia gegen „Art. 3 der Entscheidung 2003/193 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004“ verstoße.

22.      Nach Auffassung von A2A verstößt die innerstaatliche Regelung über die Berechnung der Zinsen, d. h. Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008, gegen das Unionsrecht, soweit dieser auf die Verordnung Nr. 794/2004 verweise, die in ihren Art. 9 und 11 eine strengere Regelung für die Berechnung der Zinsen als die frühere enthalte, während Art. 13 Abs. 5 der Verordnung festlege, dass diese Regelung auf nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (d. h. nach dem 20. Mai 2004) bekannt gegebene Rückforderungsentscheidungen und somit nicht auf die Entscheidung 2003/193 Anwendung finde.

23.      Die Corte suprema di cassazione stellt zum einen fest, dass keine Bestimmung des Unionsrechts den Mitgliedstaaten den Erlass einer solchen Regelung ausdrücklich zu verbieten scheine, aber zum anderen,

–        dass die Verordnung Nr. 794/2004 klar festlege, dass die dort vorgesehene Anwendung des Zinssatzes für Rückforderungsentscheidungen gelte, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bekannt gegeben worden seien,

–        dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2003/193 im Juni 2002 weder nach dem Unionsrecht noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bei der Rückforderung von Beihilfen anzuwendende Zinssatz nach der Zinseszinsformel zu berechnen gewesen sei und die Praxis der Kommission insoweit vielmehr auf das nationale Recht verwiesen habe und

–        dass das italienische Recht die Berechnung von Zinseszinsen (Kapitalisierung) für jegliche Geldschuld und daher auch für Forderungen des Staates nur in den Grenzen von Art. 1283 des italienischen Zivilgesetzbuchs gestatte.

24.      Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und die Art. 9, 11 und 13 der Verordnung Nr. 794/2004 dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen in Bezug auf eine Klage auf Rückforderung einer staatlichen Beihilfe infolge einer am 7. Juni 2002 bekannt gegebenen Entscheidung der Kommission die Zinsen auf der Grundlage der Bestimmungen von Kapitel V der angeführten Verordnung Nr. 794/2004 (d. h. insbesondere der Art. 9 und 11) und daher unter Anwendung eines auf der Zinseszinsformel beruhenden Zinssatzes bestimmt werden?

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

25.      Die italienische Regierung, A2A und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Da keiner der Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

V –    Rechtliche Würdigung

A –          Verweis auf das nationale Recht für die Berechnung der Zinsen für den Zeitraum vor Erlass der Verordnung Nr. 794/2004

26.      Mit der Vorlagefrage möchte die Corte suprema di cassazione wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung, nämlich dem Decreto-legge Nr. 185/2008, entgegensteht, die die Anwendung der Zinseszinsmethode auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe vorsieht, indem sie auf die Verordnung Nr. 794/2004, die in Art. 11 diese Methode vorschreibt, verweist, obwohl die Entscheidung über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe der Italienischen Republik vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bekannt gegeben wurde(11).

27.      Es steht fest, dass die Art. 9 und 11 der Verordnung Nr. 794/2004 gemäß Art. 13 Abs. 5 dieser Verordnung in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Entscheidung 2003/193 anwendbar sind, da sie der Italienischen Republik vor Inkrafttreten dieser Verordnung bekannt gegeben wurde(12). Infolgedessen schreibt die Verordnung Nr. 794/2004 bei der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe die Anwendung der Zinseszinsmethode nur dann vor, wenn die Rückforderungsentscheidung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bekannt gegeben wurde.

28.      Der italienische Gesetzgeber hat durch den Erlass von Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 aber bewusst entschieden, die Zinseszinsmethode auf die gemäß der Entscheidung 2003/193 zurückzufordernde Beihilfe anzuwenden, auch wenn diese Entscheidung vor Inkrafttreten von Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004 ergangen ist. Überdies geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hervor, dass Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 von Art. 1283 des italienischen Zivilgesetzbuchs abweicht, der die Berechnung der Zinsen nach der Zinseszinsformel nur in genau bestimmten Fällen und nach sehr engen Vorgaben vorsieht.

29.      A2A trägt vor, dass Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 794/2004 „eine eindeutige zeitliche Schranke einführt“ und, da die Entscheidung 2003/193 „am 5. Juni 2002 erlassen und der Italienischen Republik am 7. Juni 2002 bekannt gegeben wurde, d. h. vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 794/2004 am 20. Mai 2004, offensichtlich ist, dass im Rahmen der bloßen Durchführung dieser Entscheidung der Verweis auf die (2004 erlassene) Verordnung die Anwendung der (dort vorgesehenen) Zinseszinsen nicht rechtfertigen kann“.

1.            Das vor Erlass der Verordnung Nr. 794/2004 geltende Unionsrecht schrieb keine Methode zur Berechnung der Zinseszinsen vor

30.      Festzustellen ist, dass aus der bloßen zeitlichen Nichtanwendbarkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004 auf die Entscheidung 2003/193 in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte und angesichts des Schweigens der Verordnung nicht geschlossen werden kann, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Anwendung der Zinseszinsmethode auf die Rückforderung der im Ausgangsverfahren fraglichen rechtswidrigen Beihilfe vorsieht. Art. 13 Abs. 5 der Verordnung Nr. 794/2004 schreibt den Mitgliedstaaten zwar eindeutig vor, von einem darin festgelegten Zeitpunkt an die Zinseszinsmethode auf Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen anzuwenden, doch verbietet er seinem Wortlaut nach nicht eine Anwendung vor diesem Zeitpunkt.

31.      Ich stelle weiter fest, dass zum Zeitpunkt des Erlasses und der Bekanntgabe der Entscheidung 2003/193 im Juni 2002 keine Bestimmung des Unionsrechts noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts eine spezifische Methode für die Berechnung der Zinsen bei der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe vorgeschrieben oder ausgeschlossen hatte(13).

32.      Insoweit ist anzumerken, dass Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 zwar vorsieht, dass „[d]ie aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe … Zinsen [umfasst], die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden“, dass diese Bestimmung aber nichts darüber sagt, ob diese Zinsen auf der Grundlage der Normalzinssatz- oder der Zinseszinssatzformel zu berechnen sind.

33.      Ferner sieht Art. 3 der Entscheidung 2003/193 vor, dass „[d]ie Rückforderung der Beihilfe … unverzüglich nach nationalen Verfahren [erfolgt], sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen“ und dass „[d]ie zurückzufordernde Beihilfe … Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung [umfasst]“, „[berechnet] auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Referenzsatzes“. Trotz der Klarstellungen zum Zeitraum und zum Referenzsatz(14) für die Berechnung der Zinsen äußert sich die Entscheidung 2003/193 nicht dazu, ob die Zinsen(15) nach der Normalzinsmethode oder nach der Zinseszinsmethode zu berechnen sind.

2.            Das vor Erlass der Verordnung Nr. 794/2004 geltende Unionsrecht verweist für die Berechnung der Zinsen auf das nationale Recht

34.      Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 83) entschieden, dass „die Methode der Aktualisierung einer staatlichen Beihilfe eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage [ist]“, doch geht aus diesem Urteil auch hervor, dass vor dem Erlass der Verordnung Nr. 794/2004 und angesichts des Schweigens der Rückforderungsentscheidung zur Frage, ob die zurückzufordernde Beihilfe auf der Grundlage eines Zinseszinssatzes aktualisiert werden muss oder nicht, die unrechtmäßig gezahlten Beihilfen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurückzuzahlen sind, wobei zuzüglich für die vom Staat gewährten Darlehen Verzugszinsen zu zahlen sind(16). Der Gerichtshof ist somit zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Kommission eingeführte Praxis die Frage der Erhebung von Zinsen und ihrer Berechnung mit den Modalitäten des Verfahrens der Rückforderung verknüpft und insoweit auf das nationale Recht verweist(17). In diesem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass das französische Recht die Anwendung eines einfachen Zinssatzes vorsah. Er hat folglich festgestellt, dass die fragliche Rückforderungsentscheidung dahin auszulegen ist, dass die Zinsen für den Zeitraum vom Erlass dieser Entscheidung bis zur Rückforderung der Beihilfe mit dem einfachen Zinssatz zu berechnen sind.

35.      Ich gelange daher zu dem Schluss, dass Art. 3 der Entscheidung 2003/193 dadurch, dass er vorsieht, dass die Rückforderung der fraglichen Beihilfe nach den durch das nationale Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren vorzunehmen ist, die Frage der Zinsberechnungsmethode offen lässt. Hieraus folgt, dass die Italienische Republik frei zwischen der Anwendung des Normalzinssatzes und der des Zinseszinssatzes wählen konnte(18). Der italienische Gesetzgeber hat dadurch, dass er auf eine Methode Bezug genommen hat, die in der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehen ist, seine Wahl getroffen, ohne dabei aber in irgendeiner Weise anzudeuten, dass er damit einer ihm durch das Unionsrecht auferlegten Verpflichtung nachkomme.

B –          Setzt das Unionsrecht dieser Freiheit Grenzen?

36.      Insoweit ist offensichtlich, dass Art. 3 der Entscheidung 2003/193 Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 durchführt, der das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen durch die Mitgliedstaaten regelt.

37.      Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 entscheidet nämlich die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. In diesem Absatz heißt es weiter, dass die Kommission nicht die Rückforderung der Beihilfe verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

38.      Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 3 dieser Verordnung unbeschadet des Unionsrechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.

39.      Die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/199 aufgestellten Voraussetzungen spiegeln lediglich die Anforderungen des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verankerten Effektivitätsgrundsatzes wider(19). Nach diesem Effektivitätsgrundsatz, wie er für den Bereich der staatlichen Beihilfen in ständiger Rechtsprechung konkretisiert worden ist, ist ein Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie frei in der Wahl der Mittel, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommt, vorausgesetzt, die gewählten Mittel beeinträchtigen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts(20) und wahren die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und die Grundrechte(21).

40.      Infolgedessen ist zu prüfen, ob die Anwendung der Zinseszinsmethode nach einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt und nicht den Grundrechten oder einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zuwiderläuft. Die in der Rechtsordnung der Union anerkannten allgemeinen Grundsätze binden nämlich auch die Mitgliedstaaten, wenn sie Unionsregelungen, wie im vorliegenden Fall Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und Art. 3 der Entscheidung 2003/193, durchführen(22).

1.            Die fragliche Maßnahme im Hinblick auf die Effektivität des Unionsrechts im Bereich der staatlichen Beihilfen

41.      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Denn durch die Rückzahlung der gewährten Beihilfe verliert der Begünstigte den Vorteil, den er gegenüber seinen Wettbewerbern auf dem Markt besessen hat, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt(23).

42.      Wie außerdem in der Mitteilung 2003/C 110/08 ausgeführt wird, „liegt die Wirkung einer rechtswidrigen Beihilfe offensichtlich darin, dem Begünstigten Mittel zu ähnlichen Bedingungen wie ein mittelfristiges zinsfreies Darlehen zur Verfügung zu stellen. Infolgedessen erscheint die Anwendung der Zinseszinsmethode notwendig, um sicherzustellen, dass die mit der Beihilfe verbundenen finanziellen Vorteile vollständig neutralisiert werden“(24). Hieraus folgt, dass durch die Anwendung der Zinseszinsen nur der finanzielle Wert der rechtswidrigen Beihilfe, von dem der Empfänger profitiert hat, aktualisiert wird.

43.      Folglich ist eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Rückforderung der nach der Zinseszinsformel berechneten Zinsen für die rechtswidrigen gewährten Beihilfen vorschreibt und somit darauf abzielt, alle hierdurch erlangten finanziellen Vorteile einschließlich der damit zusammenhängenden Vorteile zu beseitigen(25), geeignet, die normalen Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen, die durch die Gewährung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe verfälscht wurden(26), und damit die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts im Bereich der staatlichen Beihilfen zu gewährleisten.

2.            Die fragliche Maßnahme im Hinblick auf die Untätigkeit der Italienischen Republik und den Schutz der allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit

44.      A2A stellt fest, dass die verzögerte Wiedereinziehung der im Ausgangsverfahren fraglichen Beihilfe und der Umstand, dass sie erst nach der Feststellung der Vertragsverletzung der Italienischen Republik durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien (C-207/05, EU:C:2006:366) erfolgt sei, ausschließlich auf die „Untätigkeit“ dieses Staats zurückzuführen sei. Die Erhebung von Zinseszinsen sei daher eine „ungerechtfertigte Besteuerung“.

45.      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

46.      Die Erhebung von Zinseszinsen vom Zeitpunkt der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung ermöglicht ausschließlich, diese Rückzahlung dem tatsächlichen Wert der Beihilfe während der Zeit, in der A2A davon profitierte, anzupassen und nichts anderes(27). Von einer Steuer oder „ungerechtfertigten Besteuerung“ kann somit nicht die Rede sein.

47.      A2A ist ferner der Auffassung, dass „der Vertrauensschutz es verbietet, dass eine nationale Regelung einer Person die rechtlich geschützte Erwartung, dass ihre Rückzahlungspflicht nur mit einem Normalzinssatz belastet werde, rückwirkend entzieht“. Die Rechtsakte der Organe und die nationalen Maßnahmen, mit denen sie durchgeführt würden, müssten bestimmt und vorhersehbar sein, damit die Betroffenen ihre Wirkungen rechtzeitig einschätzen und den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau erkennen könnten. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maß, wenn es sich um eine Regelung handele, die für die Einzelnen finanzielle Auswirkungen haben könnte.

48.      Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den in der Unionsrechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen gehört und der auch die Mitgliedstaaten bindet, wenn sie Unionsregelungen umsetzen(28), verbietet es zwar im Allgemeinen, „den Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts … auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen“(29), doch glaube ich – anders als A2A vorträgt – nicht, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung rückwirkend gilt.

49.      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht nämlich vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht nicht hervor, dass das Decreto-legge Nr. 185/2008 die Zinseszinsmethode rückwirkend auf bereits wiedereingezogene Beihilfen angewendet hätte oder dass es vor seiner Veröffentlichung in Kraft getreten wäre. Ich stelle fest, dass das Decreto-legge Nr. 185/2008 zum Zeitpunkt der Versendung der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbescheide(30) bereits anwendbar war, weil in Art. 36 festgelegt ist, dass es am Tag seiner Veröffentlichung in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana in Kraft tritt, d. h. am 29. November 2008(31).

50.      Außerdem trifft es zwar zu, dass die Zinseszinsmethode, nach der die Zinsen auf die nach der Entscheidung 2003/193 zurückzufordernde Beihilfe berechnet werden, vor Erlass des Decreto-legge Nr. 185/2008 und somit bei Erlass und Bekanntgabe dieser Entscheidung weder nach dem Unionsrecht noch nach dem italienischen Recht anwendbar war, doch gilt nach ständiger Rechtsprechung eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist(32).

51.      Da die im Ausgangsverfahren fragliche Beihilfe vor der Veröffentlichung des Decreto-legge Nr. 185/2008 noch nicht wiedereingezogen worden war, ja noch nicht einmal die genannten Steuerbescheide ergangen waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 24 Abs. 4 dieses Decreto-legge einen vor dem Inkrafttreten entstandenen Sachverhalt erfasst.

52.      Hieraus folgt, dass das Vorbringen von A2A zur rückwirkenden Anwendung der Zinseszinsmethode und zur hieraus resultierenden Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht durchgreifen kann.

53.      Ich stelle ebenfalls fest, dass mit der Veröffentlichung des Decreto-legge Nr. 185/2008 die Anwendung der Zinseszinsmethode zur Berechnung der Zinsen auf die nach der Entscheidung 2003/193 zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen bestimmt und für die Betroffenen vorhersehbar war.

C –          Die fragliche Maßnahme im Hinblick auf die Grundrechte

54.      Erstens bin ich mit der Kommission der Auffassung, dass, da die Rückzahlung einer Beihilfe nebst nach der Zinseszinsformel berechneten Zinsen ausschließlich auf die Wiederherstellung der früheren rechtmäßigen Lage gerichtet ist, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht als Sanktion(33) und als im Hinblick auf die mit den Art. 107 AEUV und 108 AEUV verfolgten Ziele unverhältnismäßig angesehen werden kann(34). Es ist außerdem klar, dass Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach „keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden [darf]“, nicht anwendbar ist, wenn es an einer Strafe selbst fehlt.

55.      Zweitens muss ich das Vorbringen von A2A zur Diskriminierung prüfen.

56.      Nach Auffassung von A2A befinden sich die begünstigten Unternehmen, die Empfänger der auf Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008 gestützten Rückforderungsanordnungen sind, in einer anderen und weniger günstigen Lage als diejenigen Unternehmen, die von zeitgleich oder vor Erlass der Entscheidung 2003/193 ergangenen Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen betroffen seien(35) und sich dabei nicht der Anwendung der Zinseszinsformel ausgesetzt sähen.

57.      Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist(36). Nach ständiger Rechtsprechung gebietet dieser Grundsatz, dass vergleichbare Sachverhalt nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Die Merkmale unterschiedlicher Sachverhalte und insbesondere deren Vergleichbarkeit sind u. a. im Licht des Ziels und des Zwecks der Unionsmaßnahme, die die fragliche Unterscheidung einführt, zu bestimmen und zu beurteilen. Ferner sind die Grundsätze und Ziele des Regelungsbereichs zu berücksichtigen, zu dem die in Rede stehende Maßnahme gehört. Dies muss entsprechend gelten, wenn die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen, die das Recht der Union umsetzen, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung geprüft wird(37).

58.      Zwar ist Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 abstrakt und allgemein formuliert, doch finden sich in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten Anhaltspunkte dafür, dass es erlassen wurde, um die Rückforderung der mit der Entscheidung 2003/193 für rechtswidrig erklärten Beihilfen zu regeln(38). Außerdem wird im Vorabentscheidungsersuchen sowie in den Erklärungen von A2A und der italienischen Regierung auf die Unterschiede zwischen der in Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 festgelegten Methode zur Berechnung der Zinsen (Zinseszinssatz) und der in Art. 1283 des italienischen Zivilgesetzbuches festgelegten Methode(39) (Normalzinssatz) hingewiesen. Im Übrigen geht aus dem vom vorlegenden Gericht dargelegten nationalen rechtlichen Rahmen nicht eindeutig hervor, dass die Zinseszinsmethode ausschließlich auf nach der Entscheidung 2003/193 zurückzufordernde Beihilfen und nicht auf andere rechtswidrige Beihilfen angewendet worden oder anwendbar gewesen wäre(40).

59.      Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die italienische Regierung in ihren Erklärungen nicht erläutert, warum der nationale Gesetzgeber entschieden haben soll, die in der Verordnung Nr. 794/2004 vorgesehene Methode nur auf die Rückforderungsmaßnahmen auszudehnen, die auf die Entscheidung 2003/193 gestützt werden. Sie führt lediglich aus, dass die nationale Regelung darauf abziele, die vor Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bestehende Lage wiederherzustellen und dass, „während die Regelung des allgemeinen internen Rechts (d. h. die Regelung des Art. 1283 des Zivilgesetzbuchs) den Grundsatz verankert, dass im Regelfall der Normalzinssatz gilt, die die Rückforderung der staatlichen Beihilfe in Durchführung der Entscheidung 2003/193 regelnden speziellen Vorschriften den konträren Grundsatz anwenden, nach dem der Zinseszinssatz gilt“.

60.      Wie ich bereits ausgeführt habe, zielt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die bei der Berechnung der für die zurückzufordernde Beihilfe geschuldeten Zinsen die Zinseszinsmethode vorschreibt, nur darauf ab, die vor Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe bestehende Lage wiederherzustellen und alle aus der Beihilfe resultierenden finanziellen Vorteile, die wettbewerbswidrige Wirkungen haben, zu beseitigen. Indem diese Methode vorgeschrieben wird, verhindert die Regelung nämlich, dass das Unternehmen eine einem zinslosen Darlehen entsprechende Begünstigung behält(41).

61.      Die wirksame Anwendung der Art. 107 AEUV und 108 AEUV verlangt somit, dass ein Mitgliedstaat die Methode zur Berechnung der Zinsen auf rechtswidrige Beihilfen anpassen kann, um alle aus der Beihilfe resultierenden finanziellen Vorteile zu beseitigen, und dass eine solche frühere Rechtsvorschriften ändernde Regelung keine Verletzung des Grundsatzes auf Gleichbehandlung bedeutet.

62.      Infolgedessen verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sich die begünstigten Unternehmen und Adressaten der auf Art. 24 des Decreto-legge Nr. 185/2008 gestützten Rückforderungsanordnungen in einer anderen und weniger günstigen Situation befunden haben sollten als die Unternehmen, die von Entscheidungen über die Rückforderung von Beihilfen betroffen waren, die vor Erlass der Entscheidung 2003/193 an die Italienische Republik gerichtet worden waren(42).

63.      Anders mag es sich bei Beihilferückforderungsentscheidungen verhalten, die zeitgleich oder nach den auf die Entscheidung 2003/193 gestützten und noch nicht der Verordnung Nr. 794/2004 unterliegenden Rückforderungsentscheidungen ergingen, doch enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine hinreichenden Angaben, um beurteilen zu können, ob insoweit eine Diskriminierung vorliegt.

64.      Da dem Gerichtshof konkrete Angaben weder zu anderen zeitgleich oder später ergangenen Beihilferückforderungsentscheidungen noch zu etwaigen Kriterien vorliegen, die dieser möglichen Unterscheidung und gegebenenfalls ihrer Rechtfertigung zugrunde liegen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diese Frage anhand der in den vorliegenden Schlussanträgen entwickelten Grundsätze zu prüfen.

65.      Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass A2A tatsächlich Opfer einer ungerechtfertigten Diskriminierung geworden ist, hätte es gemäß dem nationalen Verfahrensrecht die korrigierenden Maßnahmen zu ergreifen, die geboten sind, um diese Diskriminierung auszuräumen. Um dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz praktische Wirksamkeit zu verleihen, wäre es daher mit anderen Worten Aufgabe des vorlegenden Gerichts, die Anwendung der Zinseszinsmethode bei der Berechnung der Zinsen auf die von A2A zurückzufordernde Beihilfe auszuschließen, ohne auf die Erhebung von Zinsen zu verzichten.

VI – Ergebnis

66.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage der Corte suprema di cassazione wie folgt zu antworten:

Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV], die Art. 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen bei der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe im Anschluss an eine (am 7. Juni 2002 bekannt gegebene) Entscheidung der Kommission die Zinsen nach der Zinseszinsmethode bestimmt werden.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – ABl. 2003, L 77, S. 21.


3 – ABl. L 83, S. 1.


4 – ABl. L 140, S. 1.


5 – Supplemento ordinario zur GURI Nr. 280 vom 29. November 2008.


6 – Supplemento ordinario zur GURI Nr. 22 vom 28. Januar 2009.


7 – Es ist anzumerken, dass sich das Vorabentscheidungsersuchen auch auf Art. 1 des Decreto-legge Nr. 10 vom 15. Februar 2007 mit Rechtsvorschriften zur Erfüllung gemeinschaftlicher und internationaler Verpflichtungen bezieht, das durch das Gesetz Nr. 46 vom 6. April 2007 geändert und in ein Gesetz umgewandelt wurde (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 10/2007). Dieser Artikel trägt die Überschrift „Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05. Durchführung der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 …“. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist Art. 1 des Decreto-legge Nr. 10/2007 gleichlautend mit Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 und mit Art. 19 des Decreto-legge Nr. 135 vom 25. September 2009 mit Dringlichkeitsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftlicher Verpflichtungen und zur Durchführung von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, das durch das Gesetz Nr. 166 vom 20. November 2009 geändert und in ein Gesetz umgewandelt wurde (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 274 vom 24. November 2009). Allerdings erklärt das vorlegende Gericht nicht, wie sich diese drei Bestimmungen zueinander verhalten. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass sich der maßgebliche Teil des Urteils der Commissione tributaria regionale della Lombardia Nr. 99/19/10 (gegen das sich die Berufung vor dem vorlegenden Gericht richtet) auf Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 bezieht. Ich werde meine Analyse deshalb weitestgehend auf diese Bestimmung beschränken.


8 – Zwar ist Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 unbestreitbar auf die gemäß der Entscheidung 2003/193 zurückzufordernden Beihilfen anwendbar, doch geht aus dem vom vorlegenden Gericht dargestellten nationalen rechtlichen Rahmen nicht eindeutig hervor, dass die Zinseszinsmethode ausschließlich auf nach dieser Entscheidung zurückzufordernde Beihilfen und nicht auf andere rechtswidrige Beihilfen angewendet worden oder anwendbar gewesen wäre.


9 – Aus den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten nationalen Akten geht hervor, dass das Ausgangsverfahren die folgenden Steuerbescheide betrifft: avviso di accertamento Nr. R1P3101304/2009 IRPEG + ILOR 1996, avviso di accertamento Nr. TMB030200374/2009 IRPEG 1998, avviso di accertamento Nr. TMB030200379/2009 IRPEG 1999, avviso di accertamento Nr. TMB030200381/2009 IRPEG 1998, avviso di accertamento Nr. TMB030200382/2009 IRPEG 1999 und avviso di accertamento Nr. R1P3100012/2009 IRPEG + ILOR 1997.


10 – Laut den bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten nationalen Akten und dem Vorabentscheidungsersuchen wurden die in diesen Steuerbescheiden genannten Zinsen nach den Bestimmungen des Kapitel V der Verordnung Nr. 794/2004 berechnet, auf die Art. 24 Abs. 4 des Decreto-legge Nr. 185/2008 verweist.


11 – Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage ausschließlich die Methode zur Berechnung der im Zuge der Rückforderung der fraglichen rechtswidrigen Beihilfe anfallenden Zinsen, nicht aber den Grundsatz ihrer Rückforderung mit Zinsen gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 selbst betrifft. Das Gericht hat nämlich mit Urteil vom 11. Juni 2009 die Klagen der AEM SpA und der ASM Brescia SpA auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193 abgewiesen. Vgl. Urteile ASM Brescia/Kommission (T-189/03, EU:T:2009:193) und AEM/Kommission (T-301/02, EU:T:2009:191), die im Rechtsmittelverfahren mit den Urteilen A2A/Kommission (C-318/09 P, EU:C:2011:856) und A2A/Kommission (C-320/09 P, EU:C:2011:858) bestätigt wurden.


12 – Siehe Nrn. 5 und 10 der vorliegenden Schlussanträge.


13 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 46 und 82). Der Gerichtshof stellt in Rn. 46 dieses Urteils fest, dass „die Kommission in ihrer Mitteilung 2003[/C 110/08 vom 8. Mai 2003 über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze (ABl. C 110, S. 21)] vielmehr ausdrücklich eingeräumt [hat], dass sich die Frage gestellt habe, ob Zinseszinsen oder einfache Zinsen zu berechnen seien, und … es für dringend notwendig erachtet [hat], diesen Punkt zu klären. Sie hat daher den Mitgliedstaaten und den sonstigen Betroffenen mitgeteilt, dass sie in künftigen Entscheidungen über die Anordnung der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen einen Zinseszinssatz anwenden werde.“


14 – Vgl. entsprechend Art. 9 der Verordnung Nr. 794/2004.


15 – Vgl. entsprechend Art. 11 der Verordnung Nr. 794/2004.


16 – Im „Schreiben SG(91) D/4577 der Kommission vom 4. März 1991 [heißt es], dass im Rahmen der abschließenden Entscheidung, mit der die Kommission die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ‚die bereits unrechtmäßig gezahlten Beihilfen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zurückzuzahlen [sind]; [zuzüglich sind] für die vom Staat gewährten Darlehen … vom Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung der Beihilfen an Verzugszinsen zu zahlen‘.“ Mit ihrer Mitteilung vom 30. April 2004 zu überholten Dokumenten über staatliche Beihilfen (ABl. 2004, C 115, S. 1) informierte die Kommission die Mitgliedstaaten und interessierte Dritte, dass sie nicht mehr beabsichtige, sich auf dieses Schreiben zu stützen. Aus dieser Mitteilung geht hervor, dass „[s]eit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission … eine Reihe der genannten Texte überholt [ist]. Es handelt sich um die Vorschriften über die Anmeldepflicht, die Anmeldeverfahren, einschließlich der beschleunigten Anmeldung, der Jahresberichte, die Fristen und die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen.“ Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 83 und 84).


17 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 80 bis 86).


18 – Meiner Ansicht nach verknüpft Art. 3 der Entscheidung 2003/193, dessen Wortlaut mit der fraglichen Bestimmung im Urteil Kommission/Département du Loiret (C-295/07 P, EU:C:2008:707) fast identisch ist, die Frage der Erhebung der Zinsen ausdrücklich mit den verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rückforderung und verweist insoweit auf das nationale Recht.


19 –      Vgl. Urteil Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20 –      Urteil Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 21).


21 – Urteil Kommission/Deutschland (C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 39).


22 – Urteil Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21).


23 – Urteil Unicredito Italiano (C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).


24 – Vgl. auch 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 794/2004, in dem es heißt, dass „[e]ine staatliche Beihilfe … als Faktor gelten [kann], der den mittelfristigen Finanzbedarf des Empfängerunternehmens senkt …“


25 – Vgl. entsprechend Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 159), in dem das Gericht entschieden hat, dass „[d]ie vorherige Lage … naturgemäß nur dann annähernd wiederhergestellt [wird], wenn der zurückzuzahlende Beihilfenbetrag vom Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe an zu verzinsen ist und wenn die angewandten Zinssätze den marktüblichen Zinssätzen entsprechen. Andernfalls verbliebe dem Empfänger zumindest ein Vorteil, der der kostenlosen Verfügung über Barmittel oder einem vergünstigten Darlehen entspräche.“


26 – Vgl. Urteil Scott und Kimberly Clark (C-210/09, EU:C:2010:294, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


27 –      Siehe Nrn. 42 und 43 der vorliegenden Schlussanträge.


28 – Vgl. in diesem Sinne Urteil Gerekens und Procola (C-459/02, EU:C:2004:454, Rn. 21 bis 24).


29 – Vgl. Urteil Niederlande/Rat (C-110/97, EU:C:2001:620, Rn. 151 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des materiellen Rechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49).


30 – Diese Bescheide scheinen vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht 2009 ergangen zu sein. Vgl. Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge.


31 – Da das Decreto-legge Nr. 10/2007 am 16. Februar 2007 in Kraft getreten ist, gilt meine Analyse für dessen Art. 1 entsprechend. Vgl. Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.


32 – Urteil Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, EU:C:2002:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).


33 – Vgl. entsprechend Urteil Belgien/Kommission (C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 65).


34 – Vgl. Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission (C-471/09 P bis C-473/09 P, EU:C:2011:521, Rn. 100).


35 – A2A trägt vor, dass die Italienische Republik bei den Rückforderungen in Durchführung der Entscheidung 2000/668/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 über die staatlichen Beihilfen, die Italien in Form von Steuerermäßigungen gemäß dem italienischen Gesetz Nr. 549/95 zwei Schiffbauunternehmen gewährt hat, keine Zinseszinsen verlangt habe (ABl. L 279, S. 46).


36 – Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51).


37 – Urteil IBV & Cie (C-195/12, EU:C:2013:598, Rn. 50, 52 und 53).


38 – Art. 1 des Decreto-legge Nr. 10/2007 trägt die Überschrift: „Durchführung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juni 2006 in der Rechtssache C-207/05. Durchführung der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 …“. Vgl. auch Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.


39 – Vgl. Nrn. 22 und 23 der vorliegenden Schlussanträge.


40 – Vgl. Fn. 8 der vorliegenden Schlussanträge.


41 – Vgl. Nrn. 41 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge.


42 – Auch dass die Italienische Republik nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Zinseszinsmethode anwendet, während andere Mitgliedstaaten die Normalzinsmethode anwenden, verstößt entgegen dem Vorbringen von A2A nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie besagt nämlich, dass es eine unterschiedliche Behandlung von Empfängern rechtswidriger Beihilfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten geben kann, die sich somit nicht in vergleichbaren Situationen befinden, wobei allerdings der Vorbehalt gilt, dass diese Unterschiede die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen.