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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 10. März 2016(1)

Rechtssache C-543/14

Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.

Vlaams Netwerk van Verenigingen waar armen het woord nemen ASBL u. a.

Jimmy Tessens u. a.

Orde van Vlaamse Balies

Ordre des avocats du barreau d’Arlon u. a.

gegen

Conseil des ministres

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle [Verfassungsgerichtshof, Belgien])

„Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Gültigkeit und Auslegung – Dienstleistungen von Rechtsanwälten – Nichtbefreiung von der Mehrwertsteuer – Zugang zu Gerichten – Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt – Waffengleichheit – Prozesskostenhilfe“





1.        Aufgrund einer Übergangsbestimmung, die aus der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie(2) stammt und ursprünglich fünf Jahre ab dem 1. Januar 1978 gelten sollte, in der aktuellen Mehrwertsteuerrichtlinie(3) jedoch weiter fortbesteht, befreite Belgien bis zum 31. Dezember 2013 Dienstleistungen von Rechtsanwälten von der Mehrwertsteuer. Belgien war der einzige Mitgliedstaat, der von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht hat.

2.        Mehrere Vorstände belgischer Rechtsanwaltskammern, mehrere Menschenrechts- und humanitäre Vereinigungen sowie mehrere Einzelpersonen, denen mehrwertsteuerpflichtige Rechtsanwaltsgebühren angefallen sind, haben Klagen vor der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) erhoben, mit denen sie die Aufhebung dieser Befreiung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 anfechten. Sie bringen hauptsächlich vor, dass die sich in der Folge ergebende Erhöhung der Prozesskosten verschiedene Garantien des Rechts auf Zugang zu den Gerichten verletze.

3.        Vor einer Entscheidung über dieses Vorbringen ersucht die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) um Vorabentscheidung über die Auslegung und Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie.

 Rechtlicher Rahmen

 Internationale Übereinkommen

4.        Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)(4) bestimmt insbesondere: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Zu den jeder angeklagten Person durch Art. 6 Abs. 3 mindestens garantierten Rechten gehört das Recht, „sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“.

5.        Art. 14 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden: IPbpR)(5) bestimmt insbesondere: „Alle Menschen sind vor Gericht gleich. Jedermann hat Anspruch darauf, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage oder seine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.“ Nach Art. 14 Abs. 3 Buchst. b und d hat jeder wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf „Verkehr mit einem Verteidiger seiner Wahl“ und darauf, „bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“.

6.        Art. 9 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Aarhus)(6) betrifft den Zugang zu Gerichten.

7.        Nach Abs. 1 bis 3 dieses Artikels müssen Mitgliedern der Öffentlichkeit Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie eine verwaltungsbehördliche und/oder gerichtliche Überprüfung bestimmter Arten von Handlungen oder Unterlassungen im Umweltbereich erreichen können. Nach Abs. 1 und 2 hat jede Vertragspartei die betreffenden Verfahren „im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ vorzusehen; Abs. 3 verweist auf „etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien“ und Verstöße gegen „umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts“.

8.        Nach Abs. 4 müssen die in Abs. 1 bis 3 genannten Verfahren „angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher[stellen] [und] … fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer [sein]“; nach Abs. 5 sind die Vertragsparteien verpflichtet, „die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen [zu prüfen], um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern“.

 Vertrag über die Europäische Union

9.        Art. 9 EUV bestimmt: „Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger…“.

 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

10.      Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)(7) bestimmt: „Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.“

11.      Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) bestimmt:

„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“

12.      Nach Art. 51 Abs. 1 gilt die Charta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

13.      In Art. 52 Abs. 1 heißt es:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

14.      Art. 52 Abs. 3 bestimmt:

„Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.“

 Mehrwertsteuerrichtlinie

15.      Art. 1 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist.

Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.

Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem wird bis zur Einzelhandelsstufe, diese eingeschlossen, angewandt.“

16.      Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c unterliegen der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

17.      Nach Art. 97 muss der Normalsatz der Mehrwertsteuer mindestens 15 % betragen. Nach Art. 98 können die Mitgliedstaaten jedoch auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. In Anhang III sind die Dienstleistungen von Rechtsanwälten nicht aufgeführt. Aufgeführt sind dort unter Nr. 15 jedoch die „Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132, 135 und 136 von der Steuer befreit sind“(8).

18.      Art. 132 Abs. 1 führt eine Reihe von „Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“ auf. Unter diesen Tätigkeiten sind die Dienstleistungen von Rechtsanwälten ebenfalls nicht aufgeführt. Aufgeführt sind unter Buchst. g „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

19.      Art. 168 bestimmt:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)      die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

…“

20.      Art. 371 sieht vor, dass „Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1978 die in Anhang X Teil B genannten Umsätze von der Steuer befreit haben, … diese zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen weiterhin befreien [dürfen]“. In Anhang X Teil B („Umsätze, die die Mitgliedstaaten weiterhin von der Steuer befreien dürfen“) sind in Nr. 2 „Dienstleistungen von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe“, unter bestimmten, für die vorliegende Rechtssache nicht relevanten Ausnahmen, aufgeführt(9).

 Belgisches Recht

21.      Art. 23 Abs. 2 der belgischen Verfassung garantiert jedermann u. a. das Recht auf Prozesskostenhilfe.

22.      Bis zum 31. Dezember 2013 waren nach Art. 44 § 1 Nr. 1 des belgischen Mehrwertsteuergesetzbuchs von Rechtsanwälten(10) in Ausübung ihrer gewöhnlichen Tätigkeiten erbrachte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit. Diese Dienstleistungen waren seit der Einführung der Mehrwertsteuer in Belgien am 1. Januar 1971 befreit. Aus den im Vorlagebeschluss angeführten parlamentarischen Unterlagen geht hervor, dass Ziel der Einführung und anschließenden Beibehaltung der Befreiung war, eine zusätzliche Kostenbelastung des Zugangs zu den Gerichten zu vermeiden.

23.      Mit Art. 60 und Art. 61 (zusammen im Folgenden: angefochtene Maßnahme) des Gesetzes vom 30. Juli 2013(11) wurde diese Befreiung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 abgeschafft. Ziel war laut den im Vorlagebeschluss angeführten parlamentarischen Unterlagen allgemein, eine anomale Situation zu normalisieren, Belgien an die Situation anderer Mitgliedstaaten anzugleichen und Wettbewerbsverzerrungen abzustellen sowie gleichzeitig einem budgetären Zweck Rechnung zu tragen.

24.      Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Belgien beträgt 21 %.

25.      Nach Art. 446 ter des belgischen Gerichtsgesetzbuchs haben Rechtsanwälte ihre Gebühren „nach dem von ihnen in Ausübung ihrer Pflichten zu erwartenden Ermessen“ frei zu bestimmen. Die Höhe darf nicht allein vom Ausgang des Verfahrens abhängig sein. Gebühren, die eine „angemessene und moderate“ Höhe überschreiten, sind vom Vorstand der zuständigen Rechtsanwaltskammer herabzusetzen.

26.      In der Praxis werden Gebühren durch Vereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant nach einer von vier Methoden bestimmt: durch einen Stundensatz; als Pauschalgebühr je nach Art der Angelegenheit; als anhand des Werts des Anspruchs ermittelter, jedoch je nach Ausgang des Verfahrens zwischen einem bestimmten Mindest- und Höchstbetrag variabler Gebühr; oder (bei ständigen Mandatsverhältnissen) durch eine wiederkehrende Gebühr, die dann bzw. immer dann anfällt, wenn Tätigkeiten in einem bestimmten Umfang erbracht worden sind(12).

 Verfahren und Vorlagefragen

27.      Von November 2013 bis Februar 2014 gingen bei der Cour constitutionelle (Verfassungsgerichtshof) vier jeweils gegen die angefochtene Maßnahme gerichtete Klagen ein.

28.      Die erste wurde vom Ordre des barreaux francophones et germanophone (Vorstand der französisch- und deutschsprachigen Rechtsanwaltskammern) gemeinsam mit mehreren Vereinigungen erhoben, die allgemein in den Bereich der Rechtspflege fallende Ziele, einschließlich der Menschenrechte und der Interessenvertretung von Arbeitnehmern und weniger privilegierten Mitgliedern der Gesellschaft, verfolgen und keine vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen sind, soweit sie Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Anspruch nehmen. Die zweite Klage wurde von mehreren Einzelpersonen (im Folgenden: Jimmy Tessens u. a.) erhoben, die die Dienstleistungen eines spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen haben, um Grundstücksenteignungen anzufechten, und sich damit konfrontiert sehen, dass die Gebühren des Rechtsanwalts sich nun um 21 % erhöht haben, wofür sie als in privater Eigenschaft handelnde Einzelpersonen keinen Vorsteuerabzug vornehmen können. Der dritte Kläger war der Orde van Vlaamse Balies (Vorstand der flämischen Rechtsanwaltskammern). Die vierte Klage wurde gemeinsam von den Vorständen elf französischsprachiger Rechtsanwaltskammern und einem einzelnen Rechtsanwalt erhoben. Der Conseil des barreaux européens (Rat der Europäischen Anwaltschaften; im Folgenden CCBE) wurde als Streithelfer im zweiten, dritten und vierten der vorgenannten Verfahren zugelassen.

29.      In ihrem Vorlagebeschluss führt die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) die für das Vorabentscheidungsersuchen relevanten, von den Klägern vorgetragenen Argumente an.

30.      Erstens wird vorgetragen, die angefochtene Maßnahme behindere im Kontext des Rechts auf ein faires Verfahren das Recht auf Zugang zu den Gerichten und das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt und werde nicht durch eine Anpassung des Prozesskostenhilfesystems ausgeglichen.

31.      Zweitens würden mit der angefochtenen Maßnahme Dienstleistungen von Rechtsanwälten mit Lieferungen gewöhnlicher Waren und gewöhnlichen Dienstleistungen gleichgestellt, wohingegen Leistungen, die mit der Ausübung von Grundrechten in Verbindung ständen, aus Gründen der finanziellen Zugänglichkeit von der Mehrwertsteuer befreit seien.

32.      Drittens seien die Dienstleistungen von Rechtsanwälten mit denjenigen anderer freier Berufe nicht vergleichbar, da sie von charakteristischer und wesentlicher Bedeutung für den Rechtsstaat seien.

33.      Viertens diskriminiere die angefochtene Maßnahme Rechtssuchende, die keine Steuerpflichtigen seien, die Dienstleistungen von Rechtsanwälten für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze in Anspruch nähmen und somit keinen Vorsteuerabzug der Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistungen vornehmen könnten; hierbei handele es sich ferner häufig um wirtschaftlich schwächere Personen.

34.      Fünftens und hilfsweise hätte ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden müssen, um der Natur der Dienstleistungen von Rechtsanwälten Rechnung zu tragen; letztere seien mit denjenigen von Ärzten vergleichbar; der Zugang zu ihnen sei ein Grundrecht und kein Luxus.

35.      Schließlich hätte der Gesetzgeber eine Befreiung im Fall von Klagen von Einzelpersonen gegen eine Behörde vorsehen müssen, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Parteien herzustellen.

36.      Die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) prüft mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 6 und Art. 14 EMRK und kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber allgemeinen Grundsätzen wie dem Recht auf Zugang zu den Gerichten und der Waffengleichheit zwischen Prozessparteien konkrete Wirkung verleihen müsse.

37.      Es stellt sodann fest, dass eine Erhöhung der Kosten der Dienstleistungen von Rechtsanwälten um 21 % für manche Prozessparteien in das Recht auf Zugang zur Rechtsberatung eingreifen könne. Ferner könne auch der Umstand, dass ein Teil der Prozessparteien die Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistungen als Vorsteuer abziehen könne, ein anderer Teil jedoch nicht (selbst wenn ein Teil der Letzteren Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen könne), und dass gegnerische Prozessparteien sich in dieser Hinsicht in unterschiedlicher Lage befinden könnten, geeignet sein, in die Waffengleichheit zwischen Prozessparteien einzugreifen.

38.      Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs dient die angefochtene Maßnahme in erster Linie einem budgetären Ziel. Der Gesetzgeber verfüge insoweit zwar über ein weites Ermessen, doch könne dieses Ziel eine Diskriminierung in Bereichen wie dem Zugang zu den Gerichten und zur Rechtsberatung oder im Hinblick auf die Waffengleichheit zwischen Prozessparteien nicht in angemessener Weise rechtfertigen. Es stellt ferner fest, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich(13) der Auffassung gewesen sei, dass selbst wenn die von Rechtsanwälten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erbrachten Leistungen gemeinnützig wären und als „für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit“ erbracht angesehen werden könnten, dieser Umstand nicht ausreichend für die Schlussfolgerung wäre, dass die Rechtsanwälte als „gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit“ im Sinne der Nr. 15 des Anhangs III der Mehrwertsteuerrichtlinie qualifiziert werden können. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof die Vereinbarkeit der Richtlinie mit dem Recht auf ein faires Verfahren jedoch nicht geprüft. Schließlich stellt die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) fest, dass es angesichts dessen, dass es sich bei der Mehrwertsteuerrichtlinie um eine Harmonisierungsrichtlinie handele, nicht Sache des belgischen Gesetzgebers sei, seine eigenen abweichenden Regelungen aufzustellen, sondern dass die Formel „zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu dem genannten Zeitpunkt geltenden Bedingungen“ in Art. 371 der Richtlinie hierfür vielmehr einen gewissen Spielraum einräumen könnte.

39.      Nach alledem ersucht die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) daher um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1. a) Ist dadurch, dass die Dienstleistungen von Rechtsanwälten der Mehrwertsteuer unterworfen werden, ohne dass hinsichtlich des Rechts auf Beistand durch einen Rechtsanwalt und des Grundsatzes der Waffengleichheit der Umstand berücksichtigt wird, ob der Rechtsuchende, der keinen rechtlichen Beistand erhält, mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, die Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar mit Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 14 des IPbpR und mit Art. 6 der EMRK, insofern dieser Artikel jeder Person das Recht gewährt, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, sowie die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für diejenigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?

b)      Ist aus den gleichen Gründen die Mehrwertsteuerrichtlinie mit Art. 9 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens von Aarhus vereinbar, insofern diese Bestimmungen ein Recht auf Zugang zum Gericht vorsehen, ohne dass diese Verfahren übermäßig teuer sein dürfen, und unter der Bedingung der „Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern“?

c)      Können die Dienstleistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erbringen, in die Dienstleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, eingeschlossen werden, oder können sie aufgrund einer anderen Bestimmung der Richtlinie befreit werden? Ist, falls diese Frage verneinend beantwortet wird, die Mehrwertsteuerrichtlinie, ausgelegt in dem Sinne, dass sie es nicht erlaubt, die Dienstleistungen, die durch Rechtsanwälte zugunsten von Rechtsuchenden erbracht werden, die juristischen Beistand im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten, von der Mehrwertsteuer zu befreien, mit Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 14 des IPbpR und mit Art. 6 der EMRK vereinbar?

2.      Ist, falls die unter Punkt 1 angeführten Fragen verneinend beantwortet werden, Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie dadurch, dass darin nicht die Möglichkeit vorgesehen ist, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistungen von Rechtsanwälten anzuwenden, gegebenenfalls je nachdem, ob ein Rechtsuchender, der nicht den Vorteil des juristischen Beistands genießt, mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht, vereinbar mit Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 14 des IPbpR und mit Art. 6 der EMRK, insofern dieser Artikel jeder Person das Recht gewährt, dass ihre Sache in einem fairen Verfahren verhandelt wird, sowie die Möglichkeit, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für diejenigen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten?

3.      Ist, falls die unter Punkt 1 angeführten Fragen verneinend beantwortet werden, Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung, der in den Art. 20 und 21 der Charta und in Art. 9 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta festgelegt ist, insofern darin unter den dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten keine Befreiung von der Mehrwertsteuer zugunsten der Dienstleistungen von Rechtsanwälten vorgesehen ist, während andere Dienstleistungen als dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten befreit sind, beispielsweise die von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachten Dienstleistungen, verschiedene medizinische Dienstleistungen oder auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterricht, Sport oder Kultur, und während dieser Behandlungsunterschied zwischen den Dienstleistungen von Rechtsanwälten und den durch Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreiten Dienstleistungen ausreichend Zweifel aufwirft, da die Dienstleistungen von Rechtsanwälten zur Achtung gewisser Grundrechte beitragen?

4. a) Kann, falls die unter den Punkten 1 und 3 angeführten Fragen verneinend beantwortet werden, Art. 371 der Mehrwertsteuerrichtlinie gemäß Art. 47 der Charta so ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat der Union erlaubt, die Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten teilweise aufrechtzuerhalten, wenn diese Dienstleistungen zugunsten von Rechtsuchenden erbracht werden, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind?

b)      Kann Art. 371 der Mehrwertsteuerrichtlinie gemäß Art. 47 der Charta auch so ausgelegt werden, dass er es einem Mitgliedstaat der Union erlaubt, die Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten teilweise aufrechtzuerhalten, wenn diese Dienstleistungen zugunsten von Rechtsuchenden erbracht werden, die juristischen Beistand im Rahmen eines nationalen Systems der Gerichtskostenhilfe erhalten?

40.      Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof vom Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., dem Orde van Vlaamse Balies, dem CCBE, von der belgischen, der französischen und der griechischen Regierung, vom Rat der Europäischen Union sowie von der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der Sitzung vom 16. Dezember 2015 haben die vorgenannten Beteiligten – mit Ausnahme der französischen und der griechischen Regierung, aber unter zusätzlicher Beteiligung von Jimmy Tessens u. a. – mündlich verhandelt.

 Würdigung

41.      Mir erscheint vorzugswürdig, zunächst auf diejenigen Aspekte der Vorlagefragen einzugehen, die die Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie in ihrer bestehenden Form betreffen, und dann die verschiedenen Punkte im Zusammenhang mit der Frage zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten oder ihre Besteuerung zu einem ermäßigten Steuersatz ausschließen, mit bestimmten fundamentalen Grundsätzen vereinbar sind, die in für die Unionsorgane verbindlichen Instrumenten verankert sind.

 Frage 4 (Möglichkeit der Beibehaltung einer Befreiung in eingeschränktem Umfang)

42.      Diese Frage stellt das vorlegende Gericht zwar nur für den Fall, dass die Fragen 1 und 3 verneint werden; sie lässt sich jedoch unabhängig von der Beantwortung dieser beiden Fragen zweckmäßigerweise vorziehen.

43.      Unbestritten war Belgien ursprünglich nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie und nachfolgend nach Art. 371 der Mehrwertsteuerrichtlinie befugt, seine bestehende Befreiung für Dienstleistungen von Rechtsanwälten in der Tat ab dem 1. Januar 1978 unbefristet beizubehalten, und machte hiervon bis zum 31. Dezember 2013 Gebrauch, als es die Befreiung abschaffte.

44.      Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat, der seine vollständige Befreiung für Dienstleistungen von Rechtsanwälten insoweit rechtmäßig beibehalten hat, die Befreiung dann im Hinblick auf Art. 47 der Charta in eingeschränkterer Form beibehalten kann.

45.      Die Antwort auf diese Frage, so wie sie gestellt wird, muss eindeutig ja sein – ohne dass es insoweit auf Art. 47 der Charta ankäme.

46.      Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Mitgliedstaaten, weil sie nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie befugt waren, bestimmte bestehende Mehrwertsteuerbefreiungen weiterhin anzuwenden, danach ebenso befugt waren, diese Befreiungen in eingeschränktem Umfang beizubehalten, wohingegen sie nicht befugt waren, neue Befreiungstatbestände einzuführen oder bestehende Befreiungstatbestände auszuweiten(14). Dies muss jetzt ebenso für Art. 371 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten.

47.      Allerdings wird die Frage, worauf die französische Regierung und die Kommission hinweisen, zu einem Zeitpunkt gestellt, als die Befreiung in Belgien bereits – vollständig – abgeschafft worden war.

48.      Versteht man die Frage wörtlich, kann sie daher für das Ausgangsverfahren nicht relevant sein, da materiell keine Möglichkeit mehr besteht, die Befreiung überhaupt beizubehalten, unabhängig davon, ob sie im Umfang eingeschränkt wird oder nicht. Auf dieser Basis stimme ich mit der französischen Regierung und der Kommission darin überein, dass die Frage unzulässig ist.

49.      Versteht man sie dagegen dahin, ob die Befreiung nach ihrer Abschaffung in eingeschränkterer Form wieder eingeführt werden kann, ist die Antwort eindeutig nein. Dies würde darauf hinauslaufen, eine nunmehr neue Befreiung einzuführen, die in der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorgesehen ist, was durch die Befugnis nach Art. 371 nicht gedeckt ist.

 Frage 1 c) erster Teil (Möglichkeit einer Befreiung für Dienstleistungen, die im Rahmen eines nationalen Systems der Prozesskostenhilfe erbracht werden)

50.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Dienstleistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen eines nationalen Systems der Prozesskostenhilfe erbringen, entweder aufgrund von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen oder aufgrund einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie zu befreien sind.

51.      Die Antwort muss eindeutig nein sein.

52.      Was erstens Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie angeht, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mit den in Art. 132 vorgesehenen Steuerbefreiungen die Förderung bestimmter, dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt wird; sie betreffen nicht alle derartigen Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen bezeichnet sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die in Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme. Diese Begriffe sind somit nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der betreffenden Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist.(15)

53.      Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit sind „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

54.      Der Gerichtshof hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich mit einer Anwendung dieser Bestimmung auf Dienstleistungen auseinanderzusetzen, die Rechtsanwälte im Rahmen eines nationalen Systems der Prozesskostenhilfe erbringen.

55.      Er hat sich jedoch damit auseinandergesetzt, ob auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten, für die diese im Rahmen der Prozesskostenhilfe vollständig oder teilweise durch den Staat entschädigt werden, eine Anwendung von Anhang III Nr. 15 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Betracht kommt (wonach in Verbindung mit Art. 98 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten gestattet ist, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die „Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit [anzuwenden], soweit sie nicht gemäß den Artikeln 132 … von der Steuer befreit sind“)(16).

56.      In diesem Zusammenhang verwies er auf Rechtsprechung zu der jetzt in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelten Befreiung und kam zu dem Schluss, dass im Rahmen der Prozesskostenhilfe Rechtsanwälte nicht von vornherein allein deshalb von der in Nr. 15 des Anhangs III genannten Kategorie ausgeschlossen sind, weil sie private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht sind, und dass die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Frage verfügen, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen, wobei dieses Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie auszuüben ist(17).

57.      Was diese Vorschriften angeht, stellte der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit der Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes davon abhängig machen wollte, dass die Leistungen von Einrichtungen erbracht werden, die die beiden Voraussetzungen erfüllen, sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit tätig zu sein. Er war der Auffassung, dass es diesem Willen widersprechen würde, wenn es einem Mitgliedstaat freistände, private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht allein deshalb als Einheiten im Sinne von Nr. 15 zu qualifizieren, weil sie auch Leistungen mit sozialem Charakter erbringen. Folglich kann ein Mitgliedstaat, soll dem Wortlaut dieser Bestimmung Genüge getan werden, auf Dienstleistungen, die von privaten Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden, nicht allein aufgrund der Beurteilung dieser Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden, ohne die Ziele, die diese Einheiten in ihrer Gesamtheit betrachtet verfolgen, und die Beständigkeit ihres sozialen Engagements zu berücksichtigen. Die Berufsgruppe der Rechtsanwälte als solche kann nicht als gemeinnützig angesehen werden. Selbst wenn die von den Rechtsanwälten im Rahmen der Prozesskostenhilfe erbrachten Leistungen gemeinnützig wären und als „für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit“ erbracht angesehen werden könnten, wäre dieser Umstand nicht ausreichend für die Schlussfolgerung, dass die Rechtsanwälte als „gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit“ im Sinne der Nr. 15 des Anhangs III qualifiziert werden können(18).

58.      Aus dieser Rechtsprechung und der allgemeinen Notwendigkeit, ähnlich gefasste Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie einheitlich auszulegen, folgt eindeutig, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g einem Mitgliedstaat eine Befreiung von Dienstleistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen eines nationalen Systems der Prozesskostenhilfe erbringen, nicht gestattet.

59.      Was zweitens „eine andere Bestimmung der Richtlinie“ angeht, muss die Antwort die gleiche sein. Zum einen hat das vorlegende Gericht, worauf die französische Regierung hinweist, keine andere Bestimmung genannt, die eine solche Befreiung gestatten könnte, und zum anderen stände eine solche Bestimmung, wenn es sie gäbe, mit Art. 371 der Mehrwertsteuerrichtlinie insoweit in Widerspruch, als sie einem Mitgliedstaat die Einführung einer neuen Befreiung für Dienstleistungen von Rechtsanwälten gestatten würde, wohingegen Art. 371 lediglich die Beibehaltung einer bestehenden Befreiung gestattet und die Richtlinie insoweit nichts anderes bestimmt.

 Fragen 1 bis 3 (Vereinbarkeit der Mehrwertsteuerrichtlinie mit völkerrechtlichen Instrumenten und fundamentalen Grundsätzen im Hinblick darauf, dass sie den Mitgliedstaaten weder eine Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten noch eine Besteuerung dieser Dienstleistungen zu einem ermäßigten Steuersatz gestattet)

60.      Mit Fragen 1 bis 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind und auch nicht einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen dürfen, mit mehreren fundamentalen Grundsätzen vereinbar ist, die in der EMRK, dem IPbpR, dem Übereinkommen von Aarhus, dem Vertrag über die Europäische Union und der Charta verankert sind(19).

61.      Fragen 1 a) und 2 beziehen sich auf das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich der Rechte auf Beistand und Vertretung durch einen Rechtsanwalt und das Recht auf Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen. Frage 1 b) bezieht sich auf das Recht auf Zugang zu den Gerichten, das nicht „übermäßig teuer“ sein darf (Übereinkommen von Aarhus), Fragen 1 a) und 1 b) beziehen sich auf die Waffengleichheit zwischen Prozessparteien, und Frage 1 c) betrifft das Recht auf Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen. Frage 3 betrifft den allgemeinen Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (der auch in Form der „steuerlichen Neutralität“ ausgeprägt sein kann) im Zusammenhang mit der unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Behandlung möglicherweise vergleichbarer Dienstleistungen.

62.      Auf die Fragen 1 a), 1 b), 1 c), 2 und 3 einzeln und nacheinander einzugehen, würde in gewissem Umfang zu Wiederholungen führen, da gleiche oder ähnliche Punkte mehrfach in lediglich leicht unterschiedlichen Zusammenhängen anzusprechen sind. Ich ziehe es daher vor, diese Punkte jeweils ausgehend von den betreffenden verschiedenen fundamentalen Grundsätzen zu erörtern, die alle Aspekte des zugrundeliegenden Rechts auf ein faires Verfahren sind.

63.      Vorausgeschickt sei, dass ich die von den Klägern des Ausgangsverfahrens zum Ausdruck gebrachten Bedenken und die von ihnen verfolgten Ziele verstehe und nachvollziehen kann. Der Zugang zu den Gerichten ist in der Tat ein Grundrecht, das sowohl im Recht der Mitgliedstaaten als auch im Unionsrecht gewährleistet sein muss (auch wenn es niemals absolut sein oder Vorrang vor allen anderen Belangen haben kann). Die Ausübung dieses Rechts wird unvermeidlich erschwert, wenn die Kosten für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung oder -vertretung steigen, weil eine Steuerbefreiung abgeschafft wird.

64.      Dennoch bin ich aus den nachfolgend erläuterten Gründen nicht der Ansicht, dass der Grundsatz, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten der Mehrwertsteuer unterliegen, mit einem der Aspekte des Grundrechts auf Zugang zu den Gerichten unvereinbar ist.

65.      Insoweit konzentriert sich das Vorbringen vor dem Gerichtshof vielfach weniger auf die Tatsache, dass Belgien seine Ausnahme-Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen von Rechtsanwälten abgeschafft hat, sondern darauf, wie dies geschah. So wurde z. B. vorgebracht, dass Übergangs- oder Begleitmaßnahmen hätten erlassen werden müssen, um Schwierigkeiten abzumildern, die sich aus der plötzlichen Änderung ergäben, oder dass das Prozesskostenhilfesystem hätte reformiert werden müssen.

66.      Schritte zur Abmilderung der Auswirkungen, die die Einführung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten für die finanziellen Belastungen des Zugangs zu den Gerichten in Belgien hat, wären meines Erachtens wünschenswert und möglicherweise durchaus vorteilhaft dafür gewesen, die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Charta und der EMRK sicherzustellen. Der Gerichtshof wird jedoch um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit des in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Grundsatzes, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten der Mehrwertsteuer unterliegen müssen, mit den geltend gemachten Grundrechten ersucht, und nicht um eine Entscheidung über das Verfahren, in dem Belgien die von ihm vorher aufgrund einer Ausnahme angewendete Befreiung beendete.

 Recht auf Prozesskostenhilfe

67.      Das Recht auf Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, um die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts zu bezahlen, ist in Art. 6 Abs. 3 EMRK, Art. 14 Abs. 3 Buchst. d des IPbpR und Art. 47 der Charta verankert. Es ist ferner, weniger bestimmt, in Art. 9 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus erwähnt, wonach die Vertragsparteien verpflichtet sind, „die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen [zu prüfen], um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern“.

68.      Nationale Prozesskostenhilfesysteme werden – im Gegensatz zu Rechtsschutzversicherungen oder der ehrenamtlichen Erbringung unentgeltlicher anwaltlicher Dienstleistungen durch Rechtsanwälte (pro bono publico) – ganz überwiegend, wenn nicht ausschließlich, aus staatlichen Mitteln finanziert. Dies wird, ausgehend von den von der belgischen Regierung angeführten Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuchs, sicherlich auch in Belgien der Fall sein. Rechtsanwälte, die Dienstleistungen im Rahmen eines solchen Systems erbringen, werden somit vom Staat bezahlt. Wenn sich ihre Gebühren um 21 % erhöhen, weil Mehrwertsteuer auf diese Gebühren erhoben wird, wird der Staat 21 % mehr bezahlen müssen. Diese 21 % werden jedoch vom Staat erhoben, so dass sich für den Staat keine Kostenfolge für die Finanzierung des Prozesskostenhilfesystems ergibt.

69.      In der mündlichen Verhandlung wurde in der Tat auch deutlich, dass Belgien zur Vermeidung solcher durchlaufender Zahlungen Gebühren im Rahmen der Prozesskostenhilfe tatsächlich mit Mehrwertsteuer zum Steuersatz von 0 % belegt hat(20).

70.      Demnach dürfte die Abschaffung der Befreiung für Dienstleistungen von Rechtsanwälten keine Folgen dafür haben, in welchem Umfang in Belgien Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht.

71.      Wenngleich die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten für den Staat bei der Finanzierung des Prozesskostenhilfesystems im Wesentlichen kostenneutral ist, dürfte sie allerdings bei außerhalb dieses Systems erbrachten Dienstleistungen zusätzliche Einnahmen generieren. Folglich dürften einem Mitgliedstaat in der Lage Belgiens mehr Mittel zur Verfügung stehen, die, wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschiede, für eine Erhöhung der Finanzmittel für das Prozesskostenhilfesystem verwendet werden könnten, z. B. indem die Schwellenwerte für die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem System hochgesetzt werden könnten, wenn die Anwendung der Mehrwertsteuer sich als unangemessene Belastung für Personen erwiese, deren wirtschaftliche Verhältnisse diese Schwellenwerte leicht übersteigen. Zu betonen ist jedoch, dass eine solche Entscheidung von dem betreffenden Mitgliedstaat im Licht aller für die Finanzierung von Prozesskosten innerhalb seines Rechtssystems maßgebenden Umstände zu treffen wäre und in keiner Weise durch die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nach der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgegeben oder ausgeschlossen ist(21).

72.      Ergänzen möchte ich schließlich, dass die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten keine Auswirkungen auf pro bono-Dienstleistungen hat, die nicht gegen Entgelt erbracht werden, und dass die Frage einer Steigerung der Kosten für Rechtsschutzversicherungen unter meinen nächsten Unterpunkt zu den Kosten des Zugangs zu den Gerichten ohne Prozesskostenhilfe fällt.

73.      Ich bin daher der Ansicht, dass die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten keine Auswirkungen auf das Recht auf Prozesskostenhilfe hat, das durch Art. 47 der Charta oder andere für die Organe der Union verbindliche Instrumente garantiert wird.

 Kosten des Zugangs zu den Gerichten ohne Prozesskostenhilfe

74.      Das Recht auf ein faires Verfahren bei gerichtlichen Verfahren setzt eindeutig voraus, dass eine Prozesspartei oder ein Angeklagter an der Inanspruchnahme ordnungsgemäßer Rechtsberatung oder -vertretung nicht durch Kosten gehindert ist.

75.      Es ist ebenso eine Tatsache, dass Rechtsberatung und Vertretung (abgesehen von im Ermessen einzelner Rechtsanwälte erbrachten pro bono-Dienstleistungen) bezahlt werden müssen.

76.      In bestimmten Fällen werden für nicht zahlungskräftige Prozessparteien oder Angeklagte die Kosten ganz oder teilweise aus der Staatskasse übernommen; wie ich dargelegt habe, ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die betreffenden Dienstleistungen insoweit zu irgendeiner Beeinträchtigung führen sollte.

77.      Soweit dagegen eine Prozesspartei oder ein Angeklagter die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts ganz oder teilweise aus eigener Tasche bezahlen muss, wird eine Erhöhung der Kosten dieser Dienstleistungen die finanzielle Belastung durch die Ausübung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten und auf ein faires Verfahren in größerem oder kleinerem Umfang erhöhen. Insoweit ist die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Gebühren der Rechtsanwälte dort, wo zuvor keine Mehrwertsteuer anfiel, geeignet, die Kosten ihrer Dienstleistungen für Personen zu erhöhen, die nicht steuerpflichtig sind oder die steuerpflichtig sind und diesen Betrag nicht als Vorsteuer erstattet erhalten können, weil die betreffenden Dienstleistungen nicht zu den Kostenelementen der besteuerten Ausgangsumsätze gehören.

78.      Hierzu sind allerdings einige Punkte anzumerken.

79.      Erstens weist das vorlegende Gericht selbst darauf hin, und betonen auch die französische und griechische Regierung, dass der EGMR im Rahmen der EMRK festgestellt hat, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten nicht absolut gilt. Es kann Einschränkungen unterliegen, da das Recht auf Zugang schon seinem Wesen nach einer Regelung durch den Staat bedarf, der über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügt, soweit die angewendeten Einschränkungen den dem Einzelnen verbleibenden Zugang nicht in einer solchen Weise oder in einem solchen Umfang einschränken oder mindern, dass der Wesensgehalt des Rechts beeinträchtigt wird, sowie einem legitimen Zweck dienen und die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen(22).

80.      Der Gerichtshof hat ebenfalls festgestellt, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes – im Hinblick auf eine mögliche Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder Rechtsanwaltsgebühren – Voraussetzungen unterliegen kann, soweit sie keine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, sowie einem legitimen Zweck dienen und die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen(23).

81.      Meines Erachtens kann eine Steigerung der Kosten der Dienstleistungen von Rechtsanwälten, selbst wenn sie 21 % betragen sollte, nicht als Verletzung des Wesensgehalts des Rechts auf Zugang zu den Gerichten angesehen werden. Auch im Hinblick auf das verfolgte Ziel können weder ein budgetärer Zweck (der schließlich grundlegendes Ziel jeder Abgabenerhebung ist) noch das Bestreben, das belgische Recht mit dem der anderen Mitgliedstaaten (und dem Regelungssystem einer Harmonisierungsrichtlinie) in Einklang zu bringen sowie Wettbewerbsverzerrungen abzustellen, als etwas anderes als legitim im Sinne des Unionsrechts anzusehen sein. Schließlich kann es insoweit zu diesen Zielen in keiner Weise unverhältnismäßig sein, den nationalen Normalsatz der Mehrwertsteuer vorzusehen.

82.      Zweitens haben, worauf insbesondere die belgische Regierung hinweist, belgische Rechtsanwälte, deren Dienstleistungen nun ab 1. Januar 2014 der Mehrwertsteuer unterliegen, auch das Recht auf Vorsteuerabzug für die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen erhalten, die sie für die Zwecke der von ihnen erbrachten Dienstleistungen erwerben. Ihre eigenen Kosten wurden daher um den Betrag der Mehrwertsteuer gemindert, die sie auf diese Erwerbe gezahlt haben. Ausgehend von der Annahme, dass sie keine weitere Anpassung vorgenommen haben, sondern lediglich den Normalsatz der Mehrwertsteuer auf ihre Nettogebühren angewendet und ihre Vorsteuer abgezogen haben, sollten sich diese Gebühren nicht um 21 % erhöht haben, sondern vielmehr um 21 % minus einen anteiligen Betrag, den sie nun als Vorsteuer abziehen konnten. Rechtsanwälte mögen zwar nicht so hohe besteuerte Vorleistungskosten haben wie viele andere Wirtschaftsteilnehmer, doch kann der Effekt auch nicht völlig außer Acht gelassen werden.

83.      Drittens ist bekannt, dass ungeachtet der steuertheoretischen Grundlage des Mehrwertsteuersystems Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen (d. h. an Endverbraucher) liefern bzw. erbringen, normalerweise nicht so verfahren, dass sie ihre Nettopreise (ohne Steuer) losgelöst festlegen und auf diese Preise dann mechanisch den geltenden Mehrwertsteuersatz aufschlagen. Auf jedem dem Wettbewerb unterliegenden Verbrauchermarkt müssen sie – um nur zwei Beispiele zu nennen – berücksichtigen, welches das höchste Preisniveau einschließlich Steuer ist, das der Markt akzeptiert, oder welches das niedrigste Niveau ist, das ihnen ausreichend Umsatz verschafft, um mit einer niedrigeren Gewinnmarge profitabel zu sein. Wenn die Mehrwertsteuersätze steigen oder sinken, geben Wirtschaftsteilnehmer die (vollen) Auswirkungen dieser Änderungen somit häufig nicht an die Verbraucher weiter.

84.      In der Praxis lässt sich daher nicht behaupten, dass es eine automatische und enge Wechselwirkung zwischen einer Erhöhung des geltenden Mehrwertsteuersatzes (im vorliegenden Fall von einer Situation ohne Mehrwertsteuererhebung und ohne Recht auf Vorsteuerabzug auf 21 % mit vollem Recht auf Vorsteuerabzug) und einer Erhöhung der Kosten von Waren und Dienstleistungen gibt, die an Verbraucher geliefert bzw. erbracht werden.

85.      In Belgien sind Rechtsanwaltsgebühren nicht gesetzlich geregelt, sondern werden zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart. Insoweit müssen Rechtsanwälte nach „dem von ihnen in Ausübung ihrer Pflichten zu erwartenden Ermessen“ handeln, und die Gebühren dürfen nicht „eine angemessene und moderate Höhe überschreiten“(24). Mögliche Abrechnungsmethoden sind u. a. die Vereinbarung eines Stundensatzes für erbrachte Tätigkeiten, eine Pauschalgebühr je nach Art des betreffenden Prozesses oder ein Prozentsatz des Streitwerts; es ist ferner zulässig, die Höhe der abgerechneten Gebühr je nach Ausgang des Prozesses variabel zu gestalten (nicht jedoch, die Gebühren allein vom Ausgang abhängig zu machen). Zur Anpassung der Höhe der Gebühren können weitere Kriterien berücksichtigt werden – z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten oder Erfahrung, besondere Fachkenntnisse oder Reputation des Rechtsanwalts(25). Auch ohne derartige Anpassungen ist die Höhe der Gebühren in Belgien offenbar sehr unterschiedlich(26).

86.      Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung von Rechtsanwaltsgebühren unweigerlich zu einer flächendeckenden Steigerung der Kosten des Zugangs zu den Gerichten führen wird. Ferner dürften (worauf die Kommission hingewiesen hat) Rechtssuchende die Qualität der Dienstleistung und das angebotene „Preis-Leistungs-Verhältnis“ wahrscheinlich als wichtigere Kriterien ansehen als allein die (verhandelbaren) Kosten der Dienstleistung.

87.      Viertens besteht für einzelne Rechtsanwälte gelegentlich die Möglichkeit, innerhalb ihrer Kanzlei eine gewisse Quersubventionierung durch eine Anpassung ihrer Gebühren zu betreiben, die der Einführung der Mehrwertsteuer auf ihre Dienstleistungen Rechnung trägt und deren Wirkung auf Rechtssuchende abmildert, auf die die Kosten dieser Dienstleistungen andernfalls abschreckend wirken könnten. Der Website des Ordre des barreaux francophones et germanophone zufolge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten das erste Element, das Rechtsanwälte bei der Bestimmung ihrer Gebühren im Rahmen einer angemessenen Höhe berücksichtigen; es mag daher die Möglichkeit bestehen, für Mandanten, die keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, einen Gebührenrahmen vorzusehen, der sicherstellt, dass niemandem – aufgrund der Kosten – sein Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten verwehrt wird. Ich kann mich gleichwohl dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten von Jimmy Tessens u. a. in der mündlichen Verhandlung völlig anschließen, dass diese Option nicht allen Rechtsanwälten gleichermaßen offensteht, sondern von der jeweiligen Mandantschaftsstruktur des Rechtsanwalts abhängen wird.

88.      Ich kann daher in der Mehrwertsteuerrichtlinie oder in der Entscheidung Belgiens, sein nach dieser Richtlinie bestehendes Wahlrecht zur Befreiung der Dienstleistungen von Rechtsanwälten nicht mehr auszuüben, nichts erkennen, was deshalb gegen Art. 47 der Charta verstoßen könnte, weil die Einführung der Mehrwertsteuer auf diese Dienstleistungen die Kosten des Zugangs zu den Gerichten erhöht.

89.      Diese Erwägungen sind im Wesentlichen auf Art. 9 Abs. 4 und 5 des Übereinkommens von Aarhus übertragbar. Allerdings können insoweit noch einige spezifische Punkte ergänzt werden.

90.      Erstens ist die Formulierung „nicht übermäßig teuer“ (die in Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus verwendet wird) vom Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 10a der Richtlinie 85/337(27) dahin ausgelegt worden, dass die betreffenden Personen nicht aufgrund der möglicherweise resultierenden finanziellen Belastung daran gehindert werden dürfen, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder weiterzuverfolgen. Bei der Beurteilung von Fragen im Zusammenhang mit dieser Anforderung müssen die nationalen Gerichte sowohl das Interesse der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse berücksichtigen. Dabei dürfen sie sich nicht allein auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen stützen, sondern müssen auch eine objektive Analyse der Höhe der Kosten vornehmen; ferner können sie die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens, den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten sowie das Vorhandensein eines nationalen Prozesskostenhilfesystems oder einer Kostenschutzregelung berücksichtigen(28).

91.      Es ist somit klar, dass die tatsächliche Beurteilung, ob die Anforderung, dass der Rechtsschutz nicht übermäßig teuer sein darf, eingehalten ist, auf Einzelfallbasis vorzunehmen ist. Der Gerichtshof hat gleichwohl entschieden, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die Anforderung richtig in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, wenn „das innerstaatliche Gericht aufgrund einer Rechtsnorm verpflichtet [ist], sicherzustellen, dass das Verfahren für den Kläger keine übermäßig teuren Kosten hat“(29). In der vorliegenden Rechtssache ist von keinem der Beteiligten des Ausgangsverfahrens vorgetragen worden, dass die Anforderung nicht richtig in belgisches Recht umgesetzt worden sei.

92.      Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus nimmt ferner auf die Verfahren Bezug, die in Art. 9 Abs. 1 bis 3 genannt sind und sich jeweils auf Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts beziehen. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass Art. 9 Abs. 3 keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und dass die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsakts abhängen. Somit kann diese Bestimmung keine Grundlage dafür sein, die Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts anzugreifen(30).

93.      Was Art. 9 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus angeht, reicht schon der Hinweis, dass die Vertragsparteien danach lediglich verpflichtet sind, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern, zu „prüfen“. Daher kann diese Bestimmung keine Grundlage dafür sein, die Gültigkeit einer tatsächlich erlassenen Bestimmung des Unionsrechts anzufechten.

 Waffengleichheit zwischen Prozessparteien

94.      Hier geht es im Wesentlichen darum, dass steuerpflichtige Personen, die die Dienstleistungen von Rechtsanwälten für die Zwecke ihrer steuerpflichtigen Umsätze verwenden, zum Vorsteuerabzug der auf diese Dienstleistungen (als Eingangsumsätze) anfallenden Mehrwertsteuer von der von ihnen an die Steuerbehörden zu entrichtenden Mehrwertsteuer (auf Ausgangsumsätze) berechtigt sind, wohingegen Endverbraucher (oder steuerpflichtige Personen, die die Dienstleistungen von Anwälten nicht für die Zwecke ihrer steuerpflichtigen Umsätze verwenden) kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Die Kläger im Ausgangsverfahren machen daher geltend, dass Personen der letzteren Kategorie in jedem Rechtsstreit mit Personen der ersteren Kategorie (finanziell) benachteiligt würden.

95.      Wie der EGMR für Art. 6 EMRK anerkannt hat, umfasst der Begriff des fairen Verfahrens das Erfordernis der Waffengleichheit im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen Prozessparteien und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen(31). Der EGMR hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit Fällen befasst, in denen gegen das Erfordernis der Waffengleichheit verstoßen wurde(32), nach meiner Kenntnis jedoch bisher nicht mit dem Fall, dass die Kosten anwaltlicher Dienstleistungen einer wertabhängigen Abgabe unterlagen, von der letztlich nur eine Partei betroffen war und die andere nicht.

96.      Hiermit am ehesten vergleichbar erscheint die Rechtssache „McDonald’s Two“(33), in der zwei Einzelpersonen, die von der Fast-Food-Kette McDonald’s wegen Ehrverletzung verklagt wurden, weil sie ein Kritik an der Kette übendes Flugblatt veröffentlicht hatten, keine Prozesskostenhilfe für ihre Prozessvertretung bewilligt wurde(34). Der EGMR verwies insbesondere auf die ungewöhnlich lange Dauer und die rechtliche Komplexität des Verfahrens und stellte fest, dass das Fehlen der Prozesskostenhilfe den Beklagten die Möglichkeit genommen habe, ihren Standpunkt wirksam vorzutragen, und zu einer untragbaren Waffenungleichheit gegenüber McDonald’s habe führen können; daher lag ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK vor.

97.      Diese Entscheidung ist hier für die Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch meines Erachtens nicht von besonderem Nutzen. Sie betrifft zwar einen Fall, in dem eine Partei sich die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts leichter leisten kann als die andere. Der EGMR hat in seinem Urteil jedoch eindeutig anerkannt, dass eine gewisse Waffenungleichheit wegen unterschiedlicher Zahlungskräftigkeit für diese Dienstleistungen toleriert werden kann und sogar muss. Die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK beruhte auf den besonderen Umständen des Falls, u. a. darauf, dass es sich um ein langes und komplexes Verfahren über eine Klage eines reichen multinationalen Konzerns gegen zwei geringverdienende Einzelpersonen handelte, denen keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, obwohl die Möglichkeit einer Bewilligung im Ermessenswege bestand.

98.      Wie bereits erwähnt, weisen die Regelungen über die Prozesskostenhilfe und die Regelungen über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen von Rechtsanwälten kaum Berührungspunkte auf. Allerdings können die Mitgliedstaaten von der Prozesskostenhilfe Gebrauch machen, um Waffenungleichheiten auszugleichen, und können in bestimmten Fällen auch dazu verpflichtet sein (wie z. B. in der Rechtssache „McDonalds’s Two“). Die Rechtsprechung des EGMR kann meines Erachtens aber nicht dahin verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet wären, die Anwendung einer 21 %igen Steuer zu unterlassen, die ein Teil der Prozessparteien erstattet erhalten kann und ein anderer Teil nicht.

99.      Ferner dürfte meines Erachtens eine maximale Differenz in der Kostenbelastung von 121 zu 100 eine Prozesspartei zwar in eine gegenüber ihrem Gegner nachteilige Position versetzen, nicht aber gegen den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu den Gerichten verstoßen. Jedenfalls ist der Staat nicht verpflichtet, absolute Waffengleichheit zu gewährleisten.

100. Anzumerken ist weiterhin, dass eine tatsächliche Waffenungleichheit durch weitere Faktoren bedingt sein dürfte, insbesondere durch Unterschiede beim „Preis-Leistungs-Verhältnis“, das von unterschiedlichen Rechtsanwälten angeboten wird, und bei den finanziellen Mitteln, über die jede Partei insgesamt verfügt. Wenn beispielsweise ein wohlhabender Verbraucher in einem Prozess mit einem in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Gewerbetreibenden steht, wird die Möglichkeit des Gewerbetreibenden, die Mehrwertsteuer auf die Gebühren seines Rechtsanwalts als Vorsteuer abzuziehen, ihn kaum in eine gegenüber dem Verbraucher vorteilhafte Position versetzen, wenn er sich nicht leisten kann, einen Rechtsanwalt auf dem Qualitätsniveau desjenigen zu beauftragen, der seinen Gegner vertritt. Wenn dagegen ein Mann von der Straße mit einem rücksichtlosen multinationalen Großkonzern streitet, wird die Möglichkeit des Multinationalen, die Mehrwertsteuer auf die Gebühren externer Rechtsanwälte als Vorsteuer abzuziehen, kaum der entscheidende Faktor für die fraglos bestehende Waffenungleichheit sein.

 Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und steuerliche Neutralität

101. Mit Frage 3 wird danach gefragt, ob der Umstand, dass Dienstleistungen von Rechtsanwälten nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, eine verbotene Diskriminierung dieser Dienstleistungen gegenüber anderen „dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten“ darstellt, die in Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgezählt sind.

102. Nach ständiger Rechtsprechung „verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, der für den Bereich der Mehrwertsteuer im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre“(35).

103. Wie bereits erwähnt, ist Zweck der Befreiungen in Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht die Förderung aller dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten, sondern nur bestimmter dieser Tätigkeiten, nämlich derjenigen, die „in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind“(36). Insoweit habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Horizon College und Haderer festgehalten, dass die Liste der Befreiungen nicht systematischer Natur ist, so dass teleologische Schlüsse von einer Befreiung auf eine andere nicht unbedingt möglich sind(37).

104. Nehmen wir trotzdem an, meine Schlussfolgerung in jener Rechtssache sei falsch oder mindestens zu allgemein formuliert. Lässt sich eine Art innerer Logik erkennen, die den Befreiungen in Art. 132 Abs. 1 zugrundeliegt?

105. Diese Befreiungen gelten zusammenfassend für: Postdienstleistungen (Unterabs. a), verschiedene Gesundheits- und gesundheitsbezogene Dienstleistungen (Unterabs. b bis e und p), Zusammenschlüsse von Personen, die befreite Tätigkeiten ausüben, (Unterabs. f), Sozialfürsorge und soziale Sicherheit (Unterabs. g), Kinder- und Jungendfürsorge, -erziehung und -unterricht (Unterabs. h bis j) sowie deren Tätigkeiten im Bereich Sport (Unterabs. m), religiöse, kulturelle und ähnliche Tätigkeiten (Unterabs. k, l und n), Anwerbung finanzieller Unterstützung für die in Unterabs. b, g bis i und l bis n genannten Tätigkeiten (Unterabs. o) sowie Tätigkeiten öffentlicher Rundfunk- und Fernsehanstalten (Unterabs. q).

106. Einige der betreffenden Tätigkeiten sind unter der Voraussetzung befreit, dass sie ohne Gewinnstreben erbracht werden (vgl. z. B. Unterabs. g und h), während andere Tätigkeiten gewerblich ausgeübt werden können (vgl. z. B. Unterabs. j). In einigen Fällen ist erforderlich, dass es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommt (Unterabs. f, l und o).

107. Soweit die Annahme vertreten werden kann, dass es eine Art von Verbindung gibt, in der diese Tätigkeiten miteinander stehen, ließe sich festhalten, dass sie sich vier Gruppen zuordnen lassen, nämlich öffentliche Kommunikation, Gesundheit und Fürsorge, Erziehung/Bildung sowie Kultur im weiten Sinne. Die Annahme, dass die Dienstleistungen von Rechtsanwälten allgemein einer der vorgenannten weiten Gruppen zuzuordnen wären, mit ihnen im Wettbewerb ständen oder auch nur vergleichbar wären(38), entbehrt jeder Grundlage; dies gilt erst recht für die genau aufgeführten Tätigkeiten.

108. Jedenfalls würde die Annahme, dass andere Tätigkeiten als die in Art. 132 Abs. 1 aufgeführten und umschriebenen in entsprechender Weise zu befreien wären, zu einer grundlegenden Änderung der Rechtsprechung führen, wonach „[d]ie Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen bezeichnet sind, … eng auszulegen [sind], da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt“(39).

109. Es sind daher meines Erachtens keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass der Umstand, dass die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in der Auflistung in Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht enthalten sind, zu einer unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte führt.

 Ergebnis

110. Nach alledem sind die Fragen der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Belgien) vom Gerichtshof meines Erachtens wie folgt zu beantworten:

1.      Bei richtiger Auslegung von Art. 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem kann ein Mitgliedstaat, der aufgrund dieser Bestimmung Dienstleistungen von Rechtsanwälten weiterhin von der Mehrwertsteuer befreit hat, den Umfang dieser Befreiung einschränken, ohne sie vollständig abzuschaffen. Hat ein Mitgliedstaat die Befreiung jedoch bereits vollständig abgeschafft, kann er die gleiche Befreiung nicht in eingeschränkterem Umfang wieder einführen.

2.      Den Mitgliedstaaten ist weder aufgrund von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g noch aufgrund einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2006/112 gestattet, Dienstleistungen, die Rechtsanwälte im Rahmen eines nationalen Systems der Prozesskostenhilfe erbringen, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.

3.      Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2006/112 beeinträchtigen könnte.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


3 – Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


4 – Unterzeichnet am 4. November 1950 in Rom. Alle Mitgliedstaaten sind Unterzeichner der EMRK, die Europäische Union als solche ist jedoch noch nicht beigetreten, vgl. Gutachten 2/13, EU:C:2014:2454.


5 – Angenommen durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 16. Dezember 1966, United Nations Treaty Series, Vol. 999, S. 171, und Vol. 1057, S. 407. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Vertragsstaaten des Pakts, der am 23. März 1976 in Kraft getreten ist.


6 – Unterzeichnet in Aarhus am 25. Juni 1998 und von der Europäischen Gemeinschaft angenommen durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1). Die Umsetzung in das Unionsrecht erfolgte wurde durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EEC und 96/61/EC (ABl. L 156, S. 17).


7 – ABl. 2010 C 83, S. 389.


8–      Befreiungen nach den Art. 135 und 136 sind nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.


9 – Bis zum 1. Januar 2007 waren diese Bestimmungen in Art. 28 Abs. 3 Buchst. b und in Anhang F der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie enthalten.


10 – D. h. von avocats/advokaten. Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehen waren bis zum 31. Dezember 2011, als diese Befreiung abgeschafft wurde, ebenfalls befreit.


11 – Loi du 30 juillet 2013 portant des dispositions diverses (Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen).


12–      Vgl. z. B. die Website des Ordre des barreaux francophones et germanophone, http://www.avocats.be/fr/combien-ça-coûte.


13–      Urteil Kommission/Frankreich (C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 45 bis 47).


14 – Vgl. Urteile Kerrutt (73/85, EU:C:1986:295, Rn. 17); Norbury Developments (C-136/97, EU:C:1999:211, Rn. 19); und Idéal tourisme (C-36/99, EU:C:2000:405, Rn. 32). Vgl. entsprechend auch Urteil Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, EU:C:2008:711, Rn. 24 bis 44) (zu der vergleichbaren Möglichkeit, Ausschlüsse vom Recht auf Vorsteuerabzug beizubehalten).


15–      Vgl. beispielsweise Urteil Žamberk (C-18/12, EU:C:2013:95, Rn. 17 bis 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16–      Urteil Kommission/Frankreich (C-492/08, EU:C:2010:348).


17–      Urteil Kommission/Frankreich (C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 36 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18–      Urteil Kommission/Frankreich (C-492/08, EU:C:2010:348, Rn. 43 bis 47).


19–      Die EMRK und der IPbpR sind nicht förmlich in das Unionsrecht übernommen worden (vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da jedoch die durch die Charta garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die ihnen entsprechenden durch die EMRK garantierten Rechte, verweist der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Charta in ständiger Rechtsprechung auf die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR. Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass der EMRK auf dem Gebiet der Menschenrechte besondere Bedeutung zukommt und der IPbpR zu den völkerrechtlichen Instrumenten gehört, denen er bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts Rechnung trägt (vgl. beispielsweise Urteil Parlament/Rat C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 35 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20–      Auch wenn dieser Ansatz aus Sicht des Staates zum gleichen Ergebnis führt, wie wenn Mehrwertsteuer berechnet würde und die erhobenen Beträge in das Prozesskostenhilfesystem zurückflössen, habe ich Zweifel, ob er mit der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar ist. Er könnte über seine formelle Unvereinbarkeit hinaus auch die Erhebung der Eigenmittel der Union berühren, in die ein Prozentsatz der einheitlichen MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage einfließt (vgl. Art. 2 Buchst. b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften [ABl. L 163, S. 17]). Im Rahmen der Fragen des nationalen Gerichts in der vorliegenden Rechtssache wird dieser Punkt jedoch weder angesprochen noch relevant.


21 – Die Prozesskostenhilfesysteme in den Mitgliedstaaten weisen, was Finanzierung und Deckung angeht, enorme Unterschiede auf. Vgl. beispielsweise die Untersuchung zur Funktionsweise der Gerichtssysteme in den EU-Mitgliedstaaten – Fakten und Zahlen der Auswertung der CEPEJ 2012-2014 [Study on the functioning of judicial systems in the EU Member States,Facts and figures from the CEPEJ 2012-2014 evaluation exercise] der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ), wonach sich das Prozesskostenhilfebudget Österreichs im Jahr 2012 auf 2,25 Euro je Einwohner und einen Gesamtbetrag unterhalb der Einnahmen des Staates aus Gerichtsgebühren oder -abgaben belief, während das Budget Schwedens sich auf 24,74 Euro je Einwohner belief, wovon lediglich 1 % durch Gerichtsgebühren oder -abgaben gedeckt war. Diese Bereiche sind jedoch nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts allein Sache jedes Mitgliedstaats, solange die Charta, die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR beachtet werden; vgl. beispielsweise den 48. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294, S. 1).


22–      Vgl. beispielsweise Urteil Jones u. a./Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nrn. 34356/06 und 40528/06, § 186, EGMR 2014).


23–      Vgl. beispielsweise Beschluss GREP (C-156/12, EU:C:2012:342, Rn. 35 ff. und Tenor). Vgl. ferner zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta Urteil Orizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 49).


24–      Art. 446ter des belgischen Gerichtsgesetzbuchs.


25–      Vgl. die Website des Ordre des barreaux francophones et germanophone, http://www.avocats.be/fr/combien-ça-coûte.


26–      So ergibt sich aus der Studie zur Kostentransparenz von Zivilprozessen in der Europäischen Union [Study on the Transparency of Costs of Civil Judicial Proceedings in the European Union], die im Dezember 2007 für die Europäische Kommission erstellt wurde, dass sich bei Rechtsanwaltsgebühren in Belgien die durchschnittlichen Stundensätze ohne Steuer zwischen 100 Euro und 250 Euro bewegten (vgl. https://e-justice.europa.eu/content_costs_of_proceedings-37-de.do). Im Jahr 2015 dürften sich nach Durchsicht einer Reihe von Websites von Rechtsanwälten die Grundstundensätze außerhalb von Brüssel zwischen mindestens 80 Euro und 150 Euro bewegen, während nach einem neueren Medienbericht über eine von der belgischen Regierung beauftragte Brüsseler Rechtsanwaltskanzlei die Stundensätze der Kanzlei mit Nachlässen, aber ohne Steuer zwischen 225 Euro und 600 Euro liegen sollen (vgl. http://www.rtbf.be/info/belgique/detail_la-ministre-galant-appelee-a-s-expliquer-a-la-chambre-sur-ses-frais-d-avocats?id=9120926).


27–      Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40); siehe oben, Fn. 6. Nach Art. 10a Abs. 5 müssen die Verfahren „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer“ durchgeführt werden.


28–      Urteil Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 36 ff. und Tenor).


29–      Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-530/11, EU:C:2014:67, Rn. 55).


30–      Vgl. beispielsweise Urteil Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht (C-401/12 P bis C-403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).


31–      Vgl. beispielsweise Urteile Dombo Beheer B.V./Niederlande vom 27. Oktober 1993 (Beschwerde-Nr. 14448/88, § 33, Serie A Nr. 274), Ankerl/Schweiz vom 23. Oktober 1996 (§ 38, Recueil des arrêts et décisions 1996-V), Kress/Frankreich (Große Kammer, Beschwerde-Nr. 39594/98, § 72, EGMR 2001) und Komanický/Slowakei vom 4. Juni 2002 (Beschwerde-Nr. 32106/96, § 45). Der Gerichtshof ist in seiner Beurteilung der Waffengleichheit der gleichen Auffassung: vgl. Urteile Otis u. a. (C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71) sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 31).


32–      Beispielsweise in Fällen, in denen ein von einer Partei eingelegtes Rechtsmittel der anderen Partei nicht zugestellt wurde (Urteil Beer/Österreich vom 6. Februar 2001 [Beschwerde-Nr. 30428/96, § 19]; der Ablauf einer Frist nur gegenüber einer der Parteien unterbrochen war (Urteile Platakou/Griechenland [Beschwerde-Nr. 38460/97, § 48, EGMR 2001-I]; Wynen/Belgien [Beschwerde-Nr. 32576/96, § 32, EGMR 2002-VIII]); die Vernehmung nur eines der beiden Hauptzeugen zugelassen wurde (Urteil Dombo Beheer B.V./Niederlande vom 27. Oktober 1993 [Beschwerde-Nr. 14448/88, §§ 34 und 35, Serie A Nr. 274]); eine Partei erhebliche Vorteile im Hinblick auf den Zugang zu relevanten Informationen hatte, eine beherrschende Stellung im Verfahren einnahm und beträchtlichen Einfluss auf die Beurteilung des Gerichts ausübte (Urteil Yvon/Frankreich [Beschwerde-Nr. 44962/98, § 37, EGMR 2003-V]); oder eine der Parteien Positionen bekleidete oder Aufgaben wahrnahm, die ihr einen Vorteil verschafften, und das Gericht es der anderen Partei erschwerte, den Vortrag jener Partei ernstlich zu bestreiten, indem es ihr nicht gestattete, relevante schriftliche Beweise oder Zeugenbeweise beizubringen (Urteil De Haes und Gijsels/Belgien vom 24. Februar 1997 [Beschwerde-Nr. 19983/92, §§ 54 und 58, Recueil des arrêts et décisions 1997-I]).


33–      Urteil Steel und Morris/Vereinigtes Königreich (Beschwerde-Nr. 68416/01, §§ 59 bis 72, EGMR 2005-II).


34–      Die Beklagten erfüllten zwar die allgemeinen wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Verfahren wegen Ehrverletzung waren jedoch vom Prozesskostenhilfesystem grundsätzlich ausgeschlossen, und von einer Ermessensregelung, die eine Bewilligung in Ausnahmefällen zuließ, wurde nicht Gebrauch gemacht.


35–      Vgl. aus jüngerer Zeit beispielsweise Urteil Jetair und BTW-eenheid BTWE Travel4you (C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 53).


36 – Siehe oben, Nr. 52.


37 – C-434/05 und C-445/05, EU:C:2007:149, Nr. 64.


38 – Vgl. hierzu Urteil Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 49), wo der Gerichtshof feststellte: „Während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden kann, … kann … ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden“.


39 – Siehe oben, Nr. 51.