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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 31. Mai 2017 ( 1 )

Rechtssache C-101/16

SC Paper Consult SRL

gegen

Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca,

Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița-Năsăud

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj [Berufungsgericht Cluj, Rumänien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zulässigkeit – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerrecht – Recht auf Vorsteuerabzug – Ablehnung – Von einem von der Steuerverwaltung für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnungen – Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen – Gefahr der Steuerhinterziehung -Beschränkung der zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils“

I. Einleitung

1.

Steht die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ( 2 ) nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen Mehrwertsteuerpflichtige die Mehrwertsteuer nicht abziehen dürfen, die sie beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen von gemäß diesen nationalen Rechtsvorschriften für „inaktiv“ erklärten Steuerpflichtigen, die in einem Verzeichnis auf der Website der nationalen Steuerbehörde aufgeführt sind, entrichtet haben?

2.

Dies ist im Wesentlichen der Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien).

3.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Paper Consult SRL (im Folgenden: Paper Consult) und den rumänischen Steuerbehörden. Diese verweigerten Paper Consult das Recht auf Vorsteuerabzug auf Dienstleistungen, die von der SC Rom Packaging SRL (im Folgenden: Rom Packaging) aufgrund eines am 3. Januar 2011 geschlossenen Vertrags erbracht wurden, weil Rom Packaging gemäß Art. 781 Abs. 1 der Ordonanţa Guvernului nr. 92/2003 privind Codul de procedură fiscală, republicată, cu modificările şi completările ulterioare (Gesetzesdekret der Regierung Nr. 92/2003 zur Steuerverfahrensordnung in konsolidierter und anschließend geänderter und ergänzter Fassung, im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 92/2003) zum 7. Oktober 2010 zu einem inaktiven Steuerpflichtigen erklärt und zum 1. November 2010 aus dem Verzeichnis der Mehrwertsteuerpflichtigen gestrichen worden sei.

4.

Gemäß Art. 781 Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 92/2003 werden Steuerpflichtige in den drei folgenden Fällen für inaktiv erklärt: wenn sie über einen Zeitraum von sechs Monaten keine der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen abgegeben haben, wenn sie sich der Steuerprüfung entziehen, indem sie Erklärungen mit Angaben zu ihrem Geschäftssitz abgeben, die es den Prüfbehörden nicht ermöglichen, sie ausfindig zu machen, oder wenn die Steuerbehörden feststellen, dass sie am angegebenen Geschäftssitz oder steuerlichen Sitz nicht aktiv sind.

5.

Steuerpflichtige, die für inaktiv erklärt wurden, unterliegen Art. 11 Abs. 11 und 12 der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch, im Folgenden: Steuergesetzbuch).

6.

Gemäß Art. 11 Abs. 11 des Steuergesetzbuchs haben in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, die für inaktiv erklärt worden sind, die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern und Abgaben zu entrichten, sind im Zeitraum ihrer Inaktivität jedoch nicht zum Abzug der auf getätigte Käufe entfallenden Kosten und Mehrwertsteuer berechtigt.

7.

Gemäß Art. 11 Abs. 12 des Steuergesetzbuchs haben Personen, die Gegenstände und/oder Dienstleistungen von in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen erworben haben, nachdem diese für inaktiv erklärt worden sind, kein Recht auf Abzug der auf diese Käufe entfallenden Kosten und Mehrwertsteuer; hiervon ausgenommen sind Käufe von Gegenständen in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und/oder der Erwerb von Gegenständen und/oder Dienstleistungen von einer in Liquidation befindlichen Person.

8.

Art. 3 Abs. 1 des Ordinul Preşedintelui ANAF nr. 819/2008 (Beschluss Nr. 819/2008 des Präsidenten der Nationalen Steuerverwaltungsagentur [im Folgenden: ANAF]) bestimmt, dass die Erklärung eines Steuerpflichtigen zum inaktiven Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der Präsident der ANAF das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen genehmigt. Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 819/2008 sieht vor, dass dieses Verzeichnis am Sitz der ANAF ausgehängt und auf deren Website veröffentlicht wird. Gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses Nr. 819/2008 tritt der Beschluss des Präsidenten der ANAF, mit dem das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen genehmigt wird, am 15. Tag nach dem Aushang in Kraft.

9.

Anhang Nr. 1 des Beschlusses Nr. 3347/2011 des Präsidenten der ANAF zu den in Art. 781 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzesdekrets Nr. 92/2003 aufgeführten Erklärungspflichten enthielt zum Zeitpunkt des vorliegenden Sachverhalts die folgenden Erklärungspflichten:

100 „Erklärung über Zahlungspflichten gegenüber dem Staatshaushalt“;

112 „Erklärung über die Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialabgaben und Einkommensteuer und das Namensverzeichnis versicherter Personen“;

101 „Körperschaftsteuererklärung“;

300 „Mehrwertsteuererklärung“;

301 „Besondere Mehrwertsteuererklärung“;

390 MIAS „Sammelerklärung über innergemeinschaftliche Lieferungen/Käufe von Gegenständen“;

394 „Informative Erklärung über Lieferungen/Leistungen und Käufe im nationalen Hoheitsgebiet“.

10.

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geht hervor, dass Rom Packaging im Ausgangsverfahren für inaktiv erklärt wurde, weil sie keine Steuererklärungen abgegeben hatte.

11.

Da Rom Packaging für inaktiv erklärt worden war, befanden die rumänischen Steuerbehörden, dass Paper Consult gemäß Art. 11 Abs. 12 des Steuergesetzes die auf die Dienstleistungen, die Gegenstand des am 3. Januar 2011 geschlossenen Vertrags waren, entrichtete Mehrwertsteuer in Höhe von 45680 rumänischen Lei (RON) nicht abziehen könne.

12.

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs erhob Paper Consult Klage beim Tribunalul Bistriţa-Năsăud (Landgericht Bistriţa-Năsăud, Rumänien), die am 8. Juli 2015 ebenfalls abgewiesen wurde.

13.

Paper Consult legte daraufhin Berufung bei der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) ein. Paper Consult trägt vor, ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass Rom Packaging für inaktiv erklärt worden sei, denn sie habe darüber keine individuelle Mitteilung erhalten; um in den Genuss des Rechts zum Vorsteuerabzug zu kommen, reiche es zudem aus, die Voraussetzungen von Art. 178 der Richtlinie 2006/112 zu erfüllen, nämlich im Besitz einer nach den Bestimmungen in Titel XI, Kapitel 3, Abschnitt 3 bis 6 dieser Richtlinie erstellten Rechnung zu sein.

14.

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bekämpfung von Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Missbrauch ein von der Richtlinie 2006/112 anerkanntes und unterstütztes Ziel sei, sofern die nationalen Maßnahmen verhältnismäßig seien. Art. 273 der Richtlinie 2006/112, wonach die Mitgliedstaaten Pflichten vorsehen könnten, die sie für erforderlich erachteten, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu verhindern, lasse nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren anwendbaren zu. Den Steuerpflichtigen werde nämlich keine unangemessene Belastung auferlegt, wenn von ihnen gefordert werde, auf der Website der ANAF eine Mindestkontrolle zu den Personen, mit denen sie einen Vertrag schließen wollten, durchzuführen, um zu prüfen, ob diese zu inaktiven Steuerpflichtigen erklärt worden seien.

15.

Da der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj) zufolge keine Rechtsprechung zu einem solchen Sachverhalt vorliegt, hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Vorlagefragen gestellt:

1.

Steht die Richtlinie 2006/112 nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen einem Mehrwertsteuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt werden kann, dass die vorgelagerte Person, die die Rechnung ausgestellt hat, auf der Kosten und Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, von der Steuerverwaltung zum inaktiven Steuerpflichtigen erklärt worden ist?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Steht die Richtlinie 2006/112 unter den in Frage 1 dargestellten Umständen nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen das Recht auf Vorsteuerabzug schon dann versagt werden kann, wenn das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen am Sitz der ANAF ausgehängt und auf deren Website unter „Öffentliche Mitteilungen – Informationen über Wirtschaftsteilnehmer“ veröffentlicht worden ist?

16.

Zu diesen Fragen haben Paper Consult, die rumänische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Die rumänische Regierung und die Europäische Kommission haben in der Sitzung am 26. Januar 2017 mündliche Ausführungen gemacht.

II. Würdigung

Zur Zulässigkeit

17.

Die rumänische Regierung trägt vor, die Vorlagefragen seien unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht erläutert habe, weshalb seiner Auffassung nach die Antwort auf seine Fragen für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich sei, denn die Argumentation von Paper Consult beziehe sich ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Inaktiverklärung und nicht auf die Auswirkungen selbst der Inaktivität, die aus den nationalen Rechtsvorschriften folgten.

18.

Meiner Ansicht nach ist der Einwand der rumänischen Regierung zurückzuweisen.

19.

Entsprechend dem ihm im Rahmen der durch Art. 267 AEUV eingerichteten Zusammenarbeit erteilten Auftrag, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, lehnt es der Gerichtshof ab, Gutachten zu hypothetischen Fragen zu erstellen ( 3 ). In solchen Fällen ist nämlich die Frage des nationalen Richters nach der Auslegung des Unionsrechts nicht für die von ihm im anhängigen Rechtsstreit zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich.

20.

Wie im Übrigen die rumänische Regierung festgestellt hat, geht im vorliegenden Fall aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das Ausgangsverfahren eine Rechtsfrage aufwirft, die sich daraus ergibt, dass eine Privatperson behauptet, die Steuerverwaltung sei verpflichtet, ihr Recht auf Vorsteuerabzug anzuerkennen, selbst wenn dieses Recht aus einem Umsatz mit einem für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen stamme. Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens ergibt sich auch, dass Paper Consult geltend macht, das Recht auf Abzug der zuvor entrichteten Mehrwertsteuer unterliege allein Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112.

21.

Eine solche Begründung, auch wenn sie kurz ist, reicht aus, um die Gründe zu verstehen, aus denen sich das vorlegende Gericht fragt, wie die Richtlinie 2006/112 auszulegen ist.

22.

Aufgrund der Vermutung zugunsten der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts ist es im Übrigen meiner Ansicht nach nicht Sache des Gerichtshofs, die Beurteilung des vorlegenden Gerichts zur genauen Tragweite der Argumente der Parteien des Ausgangsverfahrens in Frage zu stellen. Das nationale Gericht legt nämlich in eigener Verantwortung den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen der Vorlage zur Vorabentscheidung fest, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat ( 4 ).

23.

Selbst wenn, wie die rumänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen unterstellt, das vorlegende Gericht die Grenzen der vor ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgründe überschritten haben sollte, ist es nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nachzuprüfen, ob dieses Ersuchen den nationalen Verfahrensbestimmungen entspricht ( 5 ).

24.

Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlage zur Vorabentscheidung für zulässig zu erklären.

Zu den Fragen

25.

Wie in der Einleitung ausgeführt, stellt das vorlegende Gericht in diesem Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen die Frage, ob die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen Steuerpflichtigen, die Gegenstände oder Dienstleistungen von anderen Steuerpflichtigen erwerben, das Recht auf Abzug der Vorsteuer mit der Begründung versagt werden kann, dass diese gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für „inaktiv“ erklärt worden sind, wobei das Verzeichnis dieser inaktiven Personen auf der Website der nationalen Steuerbehörde aufgeführt ist.

26.

Obwohl das vorlegende Gericht in seinen Fragen keinen bestimmten Artikel der Richtlinie 2006/112 benennt, steht außer Zweifel, wie im Übrigen auch die interessierten Parteien verstanden haben, die in dieser Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, dass es nähere Angaben erhalten möchte zum Verhältnis zwischen dem Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 und den Pflichten, die die Mitgliedstaaten für erforderlich erachten können, um gemäß Art. 273 der Richtlinie eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern.

27.

Aus der Akte und den Erklärungen der rumänischen Regierung geht nämlich hervor, dass die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Wirtschaftsteilnehmer, die in Rumänien mehrwertsteuerpflichtig sind und Gegenstände oder Dienstleistungen von in diesem Mitgliedstaat für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen beziehen, diese Wirtschaftsteilnehmer von Käufen bei solchen Steuerpflichtigen – deren Situation aufgrund der Nichteinhaltung ihrer Steuererklärungspflichten eine Gefahr der Steuerhinterziehung birgt – abhalten und letztlich dazu beitragen soll, solche Steuerpflichtigen vom Markt auszuschließen, wenn sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

28.

Die Beziehungen zwischen dem Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug und den Pflichten, die die Mitgliedstaaten Wirtschaftsteilnehmern auferlegen können, um eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern, waren bereits Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung ( 6 ).

29.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der Verweis auf die „fundamentale“ Bedeutung, die dem Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, in dem durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zukommt ( 7 ).

30.

Somit kann das in den Art. 167 ff. der Richtlinie 2006/112 geregelte Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht eingeschränkt werden und kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden ( 8 ). Dieses Recht entsteht gemäß Art. 167 der Richtlinie 2006/112, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

31.

Der Gerichtshof weist auch immer wieder darauf hin, dass der Unternehmer durch die Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll. Daher gewährleistet das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden ( 9 ).

32.

Das Recht auf Vorsteuerabzug unterliegt jedoch der Einhaltung sowohl materieller als auch formeller Anforderungen und Bedingungen.

33.

Hinsichtlich der materiellen Anforderungen und Bedingungen ist es für das Recht auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 von Bedeutung, dass der Betreffende Steuerpflichtiger im Sinne dieser Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind ( 10 ).

34.

Zu den Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug, die den formellen Anforderungen und Bedingungen gleichstehen ( 11 ), legt Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fest, dass der Steuerpflichtige eine gemäß den Art. 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Rechnung besitzen muss. Gemäß Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112 muss auf der Rechnung insbesondere die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden, unter der der Steuerpflichtige die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat.

35.

Der Gerichtshof wurde mehrfach mit Sachverhalten befasst, in denen die nationalen Steuerbehörden einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug aufgrund von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen im Zusammenhang mit formellen Bedingungen versagten, während die von der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen materiellen Bedingungen im Übrigen erfüllt waren.

36.

In diesem Stadium der Prüfung genügt der allgemeine Befund, dass aus den Urteilen des Gerichtshofs hervorgeht, dass das Recht auf Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat ( 12 ).

37.

Da die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Ausnahme von dem Grundprinzip bildet, das dieses Recht darstellt ( 13 ), ist der Gerichtshof nur unter besonderen Umständen bereit, anzuerkennen, dass Verstöße gegen formelle Bedingungen die Steuerbehörden rechtmäßig dazu führen können, dem Steuerpflichtigen ein solches Recht zu versagen.

38.

Bisher geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug in zwei unterschiedlichen Fällen eintreten kann. Zum einen kann der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Bedingungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt wurden ( 14 ). Zum anderen und im Wesentlichen kann das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird und wenn ein Steuerpflichtiger wusste oder hätte wissen müssen, dass die in Rede stehenden Umsätze direkt oder indirekt in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuer einbezogen waren ( 15 ).

39.

Der erste Fall erklärt sich durch den Umstand, dass die formellen Anforderungen gerade die Anwendung der Mehrwertsteuer gewährleisten und ihre Kontrolle durch die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen sollen. Es ist daher völlig konsequent, die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn der Verstoß gegen solche Anforderungen so erheblich ist, dass er die Kontrolle, ob die materiellen Bedingungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind, unmöglich macht oder unangemessen erschwert.

40.

Dies ist jedoch im Ausgangsverfahren offenbar nicht der Fall.

41.

Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Paper Consult, der das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wurde, Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2006/112 ist und im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Aktivität von der Wirtschaftsteilnehmerin Rom Packaging Dienstleistungen erhielt und bezahlte, die Gegenstand des Vertrags vom 3. Januar 2001 waren. Rom Packaging unterliegt ebenfalls der Mehrwertsteuer, wurde jedoch wegen der Verletzung von Steuererklärungspflichten gemäß nationalen Rechtsvorschriften für inaktiv erklärt. Die Akte enthält keinen Hinweis darauf, dass die rumänischen Steuerbehörden die tatsächliche Erbringung der Paper Consult in Rechnung gestellten Leistungen oder die Identität und die Eigenschaft der beiden Wirtschaftsteilnehmer nicht hätten prüfen konnten.

42.

Hinsichtlich der Eigenschaft von Rom Packaging als Steuerpflichtige und im Licht der schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung, die dahin gehen, ihr diesen Status abzusprechen, weise ich darauf hin, dass gemäß Art. 11 Abs. 11 des Steuergesetzbuchs Steuerpflichtige, die für inaktiv erklärt worden sind, steuerpflichtig bleiben, da sie weiterhin die Mehrwertsteuer entrichten müssen, ohne jedoch im Zeitraum ihrer Inaktivität den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.

43.

Jedenfalls hängt die Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112, die in ihrem Art. 9 Abs. 1 regelt, dass als Steuerpflichtiger gilt, „wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt“, weder von der Pflicht des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung und zur Entrichtung der Mehrwertsteuer noch von der Pflicht zur Registrierung für mehrwertsteuerliche Zwecke ab ( 16 ). So hat der Gerichtshof kürzlich entschieden, dass ungeachtet der Erklärung der „Nichtexistenz“ eines Wirtschaftsteilnehmers durch die nationalen Rechtsvorschriften mit der Begründung, dass er insbesondere nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert sei, keine Steuererklärung abgegeben und keine Steuern entrichtet habe, diesem Wirtschaftsteilnehmer die Eigenschaft als Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112 zuerkannt werden könne ( 17 ). Diese Eigenschaft wurde auch dem Aussteller einer Rechnung zuerkannt, dem seine Einzelunternehmerlizenz entzogen worden war und der deshalb nicht mehr berechtigt war, seine Steueridentifikationsnummer zu verwenden ( 18 ).

44.

Der zweite Fall, für den der Gerichtshof anerkannt hat, dass das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden kann, ist im Wesentlichen in der den Mitgliedstaaten durch Art. 273 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 eingeräumten Möglichkeit begründet, „weitere Pflichten vor[zu]sehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden“ ( 19 ).

45.

Wie bereits erwähnt, beruht das rumänische System, nach dem bestimmte Steuerpflichtige für inaktiv erklärt werden, auf drei unterschiedlichen Fällen, in denen die rumänische Rechtsvorschriften davon ausgehen, dass die Gefahr der Steuerhinterziehung besteht. Zu diesen Fällen gehört die fehlende Abgabe sämtlicher Steuererklärungen, einschließlich der Mehrwertsteuererklärung, über einen Zeitraum von sechs Monaten, wie es bei Rom Packaging der Fall war. Dieses Unterlassen wird gemäß Art. 11 Abs. 11 des Steuergesetzbuchs mit der Versagung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer geahndet, die diese Steuerpflichtigen während des Zeitraums ihrer Inaktivität bei von ihnen getätigten Käufen entrichtet haben. Meiner Ansicht nach gehört dieses System eindeutig zu den Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Situationen, die als mit der Gefahr der Steuerhinterziehung behaftet gewertet werden, in Steuerhinterziehung münden. Da nämlich das Unterlassen der Steuererklärung, auch der Umsatzsteuererklärung, den Versuch einer Steuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen verschleiern kann, besteht das verfolgte Ziel tatsächlich darin, zu verhindern, dass eine solche Steuerhinterziehung begangen wird, indem dem Steuerpflichtigen für den gesamten Zeitraum der Inaktivität das Recht versagt wird, die zuvor entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen.

46.

Die vorliegende Rechtssache betrifft jedoch nicht die steuerliche Situation des für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen, sondern die der Steuerpflichtigen, die wie Paper Consult Gegenstände und/oder Dienstleistungen von einem solchen Steuerpflichtigen beziehen, obwohl dieser für inaktiv erklärt wurde.

47.

Da Steuerpflichtige, die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer beziehen, ebenfalls mit der Sanktion der Versagung des Rechts auf Abzug der zuvor entrichteten Mehrwertsteuer belegt werden, dient Art. 11 Abs. 12 des Steuergesetzbuchs unzweifelhaft dem mit dem System der Inaktiverklärung verfolgten Ziel des Kampfes gegen Steuerhinterziehung.

48.

In Kombination mit den Bestimmungen zur Inaktiverklärung soll dieser Artikel Steuerpflichtige zumindest indirekt dazu verpflichten, sich über den Status ihres künftigen Vertragspartners zu informieren, der möglicherweise inaktiv ist (was eine Gefahr der Steuerhinterziehung bedeutet).

49.

Eine solche Pflicht übersteigt die vom Gerichtshof anerkannte Anforderung, wonach bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer nach den Umständen des konkreten Falles verpflichtet sein kann, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen ( 20 ).

50.

Die im rumänischen Gesetz vorgesehene Pflicht zur Prüfung des Status der Inaktivität von Steuerpflichtigen obliegt nämlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, der eine wirtschaftliche Aktivität in Rumänien ausübt und Gegenstände oder Dienstleistungen von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer in diesem Mitgliedstaat beziehen möchte, unabhängig davon, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich für inaktiv erklärt wurde und somit von den rumänischen Steuerbehörden festgestellte Unregelmäßigkeiten begangen hat. Daher handelt es sich um eine allgemeine, jedem Wirtschaftsteilnehmer obliegende Pflicht, die steuerliche „Zuverlässigkeit“ seines künftigen Vertragspartners durch Einblick in das von den rumänischen Steuerbehörden geführte öffentliche Verzeichnis der für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer zu prüfen, unabhängig von jedem Anhaltspunkt für den Verdacht, dass der künftige Vertragspartner Unregelmäßigkeiten oder eine Mehrwertsteuerhinterziehung begangen haben könnte.

51.

Angesichts dessen, dass der Status der Inaktivität im rumänischen Recht gesetzlich geregelt, öffentlich und leicht feststellbar ist, erscheint mir diese Pflicht nicht als unangemessene Belastung für die Mehrwertsteuerpflichtigen in Rumänien, von denen normalerweise erwartet werden kann, dass sie die nationalen Rechtsvorschriften kennen und die Sorgfalt eines zumindest durchschnittlich umsichtigen Kaufmanns anwenden, indem sie das Verzeichnis der von den rumänischen Steuerbehörden für inaktiv erklärten Steuerpflichtigen auf der Website der ANAF einsehen.

52.

Diese Pflicht steht einer Maßnahme gleich, die meiner Ansicht nach vernünftigerweise von einem Steuerpflichtigen gefordert werden kann, um zu prüfen, ob ein Umsatz, den er durchführen möchte, die Gefahr der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung birgt.

53.

Sowohl die rumänische Regierung als auch die Kommission führen im Übrigen aus, dass dieses System der öffentlichen Zugänglichkeit im Internet auf nationaler Ebene Gemeinsamkeiten mit dem auf Unionsebene eingerichteten (automatischen) Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) aufweist, das es den Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, die Bestätigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ihrer Geschäftspartner zu erlangen, und den nationalen Steuerbehörden, die innergemeinschaftlichen Umsätze zu kontrollieren und eventuelle Unregelmäßigkeiten aufzuspüren ( 21 ).

54.

Anders nämlich als in den Rechtssachen, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass Kontrollaufgaben und die Durchführung von Kontrollen zur Aufdeckung eventueller Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung, die grundsätzlich den nationalen Steuerbehörden obliegen, auf Steuerpflichtige übertragen wurden ( 22 ), verlangen die rumänischen Rechtsvorschriften von den Steuerpflichtigen nur, dass sie prüfen, ob der Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen möchten, in dem – öffentlich auf der Website der ANAF zugänglichen – Verzeichnis der aufgrund von Kontrollen der nationalen Steuerbehörden selbst für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer aufgeführt ist. Dieses Erfordernis der Einsichtnahme in das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer stellt eindeutig keine Übertragung von Kontrollaufgaben, die den nationalen Steuerbehörden zufallen, auf die Steuerpflichtigen dar.

55.

Daher ist ein Steuerpflichtiger, der der Mehrwertsteuer unterliegende Geschäfte mit einem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer abschließt, in jedem Fall so anzusehen, als habe er gewusst oder hätte wissen müssen, dass der Abschluss solcher Geschäfte die Gefahr der Steuerhinterziehung birgt.

56.

Rechtfertigt die Kenntnis oder die vernünftigerweise angenommene Kenntnis einer solchen Gefahr, dass diesem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug verweigert wird?

57.

Meiner Ansicht nach ist dies nicht der Fall.

58.

Als Erstes entspricht diese Fallgestaltung nicht der von der Rechtsprechung erarbeiteten, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug wirksam versagt werden kann, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz teilnimmt, der in eine Hinterziehung von Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, zumal wenn diese Steuerhinterziehung vom Lieferer begangen wird (oder wurde) ( 23 ).

59.

Daher reicht nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts und der Rechtsprechung die bloße Gefahr einer Mehrwertsteuerhinterziehung, über deren Ausmaß im Übrigen gestritten werden kann, nicht aus, um die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu rechtfertigen.

60.

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele von Art. 273 der Richtlinie 2006/112, wie der Gerichtshof entschieden hat, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten müssen und daher nicht so eingesetzt werden dürfen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug und damit das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden ( 24 ).

61.

In der vorliegenden Rechtssache stellt die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug eine Sanktion dar, deren abschreckende Wirkung tatsächlich weniger die Wirksamkeit der Pflicht zur Einsichtnahme in das vom Präsidenten der ANAF erstellte Verzeichnis der für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer gewährleisten als vielmehr Steuerpflichtige davon abhalten soll, Käufe bei für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmern zu tätigen, um diese am Ende, wie die rumänische Regierung erklärt hat, vom Markt auszuschließen, wenn sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen.

62.

Einem Steuerpflichtigen, der Gegenstände oder Dienstleistungen von einem Wirtschaftsteilnehmer bezieht, obwohl er nach Einsichtnahme in das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer feststellt, dass dieser dort aufgeführt ist ( 25 ), wird jedenfalls nach rumänischem Recht das Recht auf Abzug der auf diese Umsätze entfallende Mehrwertsteuer versagt, und zwar unabhängig von eventuellen Zusicherungen des Wirtschaftsteilnehmers, dass die konkreten Umsätze, die das Recht auf Vorsteuerabzug begründen, nicht im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung stünden und dass außerdem die Mehrwertsteuer an die Staatskasse abgeführt werde.

63.

Mit anderen Worten stellen die rumänischen Rechtsvorschriften, wie die Kommission zu Recht in der Sitzung ausgeführt hat, letztlich gegenüber allen Steuerpflichtigen, die der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze mit für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmern tätigen, eine unwiderlegliche Vermutung der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung auf. Diese Rechtsvorschriften sehen die systematische Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug für jeden Steuerpflichtigen vor, der Gegenstände oder Dienstleistungen von einem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer bezogen hat, auch wenn mittels der Angaben und Belege, die der Steuerpflichtige und der Wirtschaftsteilnehmer u. a. nach einer Steuerprüfung vorlegen können, jede Gefahr der Steuerhinterziehung bei den in Rede stehenden Umsätzen wirksam ausgeschlossen werden kann, wenn diese Umsätze die materiellen und formellen Bedingungen für das Recht auf Vorsteuerabzug im Sinne der Richtlinie 2006/112 erfüllen und wenn kein Steuerausfall eingetreten ist.

64.

Solche nationalen Rechtsvorschriften gehen meiner Ansicht nach über das hinaus, was zur Erreichung der Ziele, eine genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehung zu verhindern, erforderlich ist.

65.

Was das Ausgangsverfahren angeht, hat das vorlegende Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür genannt, dass die Umsätze zwischen Paper Consult und Rom Packaging eine Steuerhinterziehung verschleierten oder dass die auf den von Rom Packaging für Paper Consult ausgestellten Rechnungen für diese Umsätze ausgewiesene Mehrwertsteuer nicht dem Betrag entsprach, der an die Staatskasse abgeführt wurde.

66.

Darüber hinaus wird meiner Ansicht nach die Unverhältnismäßigkeit der nationalen Rechtsvorschriften verstärkt durch den Umstand – auf den Paper Consult, von der rumänischen Regierung unwidersprochen, in ihren schriftlichen Erklärungen hingewiesen hat –, dass gemäß Art. 11 Abs. 12 des Steuergesetzbuchs die Versagung des Vorsteuerabzugs für den Vertragspartner des für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmers endgültig ist, der Vertragspartner also weiterhin diese Steuerlast trägt, auch wenn der für inaktiv erklärte Wirtschaftsteilnehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen sein sollte. Diese Situation erscheint inkonsequent und steht im Gegensatz zu der des für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmers, der gemäß Art. 11 Abs. 11 Steuergesetzbuch die Mehrwertsteuer, deren Abzug ihm während des Zeitraums der Inaktivität versagt war, in einem seiner „Reaktivierung“ durch die rumänischen Steuerbehörden folgenden Geschäftsjahr zurückerlangen kann.

67.

Zu diesem Aspekt der nationalen Rechtsvorschriften hat die rumänische Regierung in der Sitzung – im Rahmen der vom Gerichtshof gestellten Fragen zur Verhältnismäßigkeit der den Vertragspartner eines für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmers treffenden Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug – ausgeführt, dass nach einer Änderung des Steuergesetzbuchs Steuerpflichtige, die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer bezogen hätten, seit dem 1. Januar 2017 den Vorsteuerabzug für Umsätze in Anspruch nehmen könnten, die in einem Zeitraum der Inaktivität dieses Wirtschaftsteilnehmers getätigt worden seien, wenn dieser später seinen gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Steuererklärungspflichten, nachgekommen sei.

68.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Tragweite dieser Änderung zu prüfen, u. a. im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, auch angesichts des Umstands, dass nach den von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen übermittelten Informationen Rom Packaging durch Beschluss des Präsidenten der ANAF vom 24. April 2012„reaktiviert“ wurde.

69.

Unabhängig von den Umständen des Ausgangsverfahrens erwecken die Änderung des Steuergesetzbuchs und die Erklärungen der rumänischen Regierung in der Sitzung allerdings den Eindruck, dass die rumänischen Behörden selbst erkannt haben, dass es unverhältnismäßig ist, den Geschäftspartnern von für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmern die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug systematisch und endgültig zu verweigern, auch wenn diese Wirtschaftsteilnehmer später ihren gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere ihren Steuererklärungspflichten, nachgekommen sind.

70.

Die einfache Aussetzung des Rechts auf Vorsteuerabzug, solange die Umsätze, die dieses Recht begründen, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, scheint mir eine verhältnismäßigere Maßnahme zu sein als die systematische und endgültige Versagung dieses Rechts, wenn eine in Rumänien steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen von einem in diesem Mitgliedstaat für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer bezieht.

71.

Es trifft zu, dass eine in Rumänien mehrwertsteuerpflichtige Person, die Gegenstände oder Dienstleistungen von einem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer bezieht, ohne das Verzeichnis der für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer eingesehen zu haben, eine der Pflichten verletzt, die ihr die nationalen Rechtsvorschriften auferlegen. Wie ich zuvor ausgeführt habe, halte ich eine solche Pflicht an sich keineswegs für unangemessen. Das Unionsrecht steht meiner Ansicht nach einer abschreckenden und der Schwere der Pflichtverletzung angepassten Ahndung des Verstoßes gegen eine solche Formalität, die zum Beispiel in Form eines Bußgelds erfolgen kann, nicht entgegen. Jedoch bedeutet die Verletzung einer solchen Pflicht nicht, dass der Steuerpflichtige in Bezug auf konkrete Umsätze, die das Recht auf Vorsteuerabzug begründen, von dem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer nicht möglicherweise die bereits erwähnten Zusicherungen erhalten hat, dass die Umsätze nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen seien und die Mehrwertsteuer an die Staatskasse abgeführt werde.

72.

Jedenfalls geht die unwiderlegliche Vermutung, auf der die rumänischen Rechtsvorschriften beruhen und die dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit nimmt, den geringsten Anhaltspunkt dafür vorzutragen, dass die mit dem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer geschlossenen Geschäfte die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Bedingungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs für diese Umsätze erfüllen, in meinen Augen über das zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten legitimen Ziele Erforderliche hinaus.

73.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass die Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die selbst in Fällen, in denen keine Steuerhinterziehung und keine Steuerausfälle festgestellt wurden, zu einer systematischen und endgültigen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug für einen Steuerpflichtigen führen, der die Mehrwertsteuer auf Geschäfte entrichtet hat, die er mit einem nach diesen Rechtsvorschriften für „inaktiv“ erklärten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen hat, obwohl die Inaktiverklärung dieses Wirtschaftsteilnehmers, die auf der Existenz einer Gefahr der Steuerhinterziehung beruht, öffentlich und für jeden Steuerpflichtigen in dem fraglichen Mitgliedstaat leicht zugänglich ist.

Zum Ersuchen der rumänischen Regierung, die zeitlichen Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs zu beschränken

74.

Wenn sich der Gerichtshof meiner Würdigung anschließt, müsste er über das in den schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung enthaltene Ersuchen entscheiden, die zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zu beschränken.

75.

Zur Begründung ihres Ersuchens führt die rumänische Regierung als Erstes aus, die rumänischen Behörden hätten in gutem Glauben gehandelt. Dieser gute Glaube beruhe auf zwei Gründen. Zum einen bestünden objektive Zweifel an der Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Zum anderen habe das Verhalten der Kommission, die im Mai 2014 die Antwort der rumänischen Behörden zu einer Beschwerde im Rahmen des sogenannten „EU-Pilot“-Verfahrens betreffend die in der vorliegenden Rechtssache streitigen nationalen Rechtsvorschriften akzeptiert habe, diese Behörden zu der Annahme veranlasst, diese Rechtsvorschriften seien mit dem Unionsrecht vereinbar. Als Zweites führt die rumänische Regierung die weitreichenden Konsequenzen an, die entstünden, wenn aufgrund des Urteils des Gerichtshofs sämtlichen Wirtschaftsteilnehmern, die seit 2007 Geschäfte mit für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmern geschlossen hätten, der Abzug der Vorsteuer gewährt werden müsste. Die rumänische Regierung schätzt diese zusätzliche Last auf 0,5 % des Bruttoinlandsprodukts.

76.

In ihren mündlichen Erklärungen ersucht die Kommission den Gerichtshof, dieses Ersuchen zurückzuweisen, weil die von der Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen nicht vorlägen.

77.

Ich teile die Auffassung der Kommission.

78.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird durch die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, die er in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Bestimmung seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Bestimmung in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Bestimmung betreffenden Streit vorliegen ( 26 ).

79.

Nur ganz ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen der Unionsrechtsordnung innewohnenden Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, die für alle Betroffenen bestehende Möglichkeit zu beschränken, sich auf eine von ihm ausgelegte Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsbeziehungen in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen ( 27 ).

80.

Da diese Kriterien kumulativ sind, braucht, wenn eines von ihnen nicht erfüllt ist, das andere nicht geprüft zu werden ( 28 ).

81.

Ich erinnere auch daran, dass der Gerichtshof die zeitliche Tragweite seiner in Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteile nur unter ganz bestimmten Umständen beschränkt, namentlich wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden, und wenn sich herausstellt, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst wurden, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hat ( 29 ).

82.

Meiner Auffassung nach ist im vorliegenden Fall das Kriterium der Gutgläubigkeit der betroffenen Kreise, einschließlich der rumänischen Steuerbehörden, nicht erfüllt.

83.

Was die von der rumänischen Regierung angesprochenen Zweifel – und nicht bereits die objektive, bedeutende Unsicherheit im Sinne der Rechtsprechung – an der Auslegung des Unionsrechts betrifft, unterscheidet sich zwar die in der vorliegenden Rechtssache gegebene Situation etwas von der in den bisher vom Gerichtshof geprüften Rechtssachen, doch stellt, wie ich oben ausgeführt habe, die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug gegenüber Steuerpflichtigen gleichwohl eine Ausnahme vom Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar, deren Rechtmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur unter außergewöhnlichen Umständen anerkannt wird. Auch wenn diese Rechtsprechung in den letzten Jahren verfeinert wurde, existieren die Grundsätze, auf denen sie beruht, seit Langem und galten jedenfalls schon vor dem 1. Januar 2007, dem Tag des Beitritts von Rumänien zur Europäischen Union ( 30 ). Wenn man daher eine objektive, bedeutende Unsicherheit anerkennen wollte, hätte diese ihren Ursprung unbestreitbar nicht in der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts, sondern in der Beibehaltung der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Rechtsvorschriften durch Rumänien nach dem Beitritt zur Europäischen Union.

84.

Die Einstellung eines „EU-Pilot“-Verfahrens durch die Kommission führt zu keiner anderen Würdigung.

85.

Dieses informelle Verfahren wurde von der Kommission durch ihre Mitteilung „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des [Unions]rechts“ ( 31 ) eingeführt und umfasst eine freiwillige Zusammenarbeit der Kommission und der Mitgliedstaaten, die im Allgemeinen sowohl auf die Prüfung der korrekten Anwendung des Unionsrechts als auch auf die frühzeitige Lösung von Fragen gerichtet ist, die sich bei dieser Anwendung stellen. Auch wenn ein solches Verfahren nur Auskunfts- oder Informationsersuchen zum Gegenstand haben kann, ist es meist darauf gerichtet, soweit wie möglich die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV zu vermeiden ( 32 ). Jedoch lässt die Einstellung eines solchen informellen Verfahrens, das in keiner Weise den Bestimmungen der Verträge unterliegt, die Befugnis der Kommission unberührt, ein formelles Verfahren gemäß Art. 258 AEUV einzuleiten. Jedenfalls kann die Haltung der Kommission als solche bei einem Mitgliedstaat kein berechtigtes Vertrauen auf die Vereinbarkeit seiner nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht begründen, wenn wie in der vorliegenden Rechtssache aus der Rechtsprechung hervorgeht, dass keine objektive, bedeutende Unsicherheit bezüglich der Tragweite des Unionsrechts, insbesondere der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112, besteht.

86.

Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, das Ersuchen der rumänischen Regierung um Beschränkung der zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, das Kriterium der Gefahr schwerwiegender Störungen zu prüfen.

III. Ergebnis

87.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm von der Curtea de Apel Cluj (Berufungsgericht Cluj, Rumänien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die selbst in Fällen, in denen keine Steuerhinterziehung und keine Steuerausfälle festgestellt wurden, zu einer systematischen und endgültigen Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug für einen Steuerpflichtigen führt, der die Mehrwertsteuer auf Geschäfte entrichtet hat, die er mit einem nach diesen Rechtsvorschriften für „inaktiv“ erklärten Wirtschaftsteilnehmer geschlossen hat, obwohl die Inaktiverklärung dieses Wirtschaftsteilnehmers, die auf der Existenz einer Gefahr der Steuerhinterziehung beruht, öffentlich und für jeden Steuerpflichtigen in dem fraglichen Mitgliedstaat leicht zugänglich ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2006, L 347, S. 1.

( 3 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 24. Oktober 2013, Stoilov i Ko (C-180/12, EU:C:2013:693, Rn. 38 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 4 ) Vgl. für diese ständige Rechtsprechung u. a. Urteil vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel (C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. März 1994, Eurico Italia u. a. (C-332/92, C-333/92 und C-335/92, EU:C:1994:79, Rn. 13), und vom 29. Juni 2010, E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 35). Vgl. auch meine Schlussanträge in der anhängigen Rechtssache Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis (C-26/16, EU:C:2017:79, Nr. 21).

( 6 ) Vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470), vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446), vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373), vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549), und vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774), Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Forvards V (C-563/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:125), und vom 16. Mai 2013, Hardimpex (C-444/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:318), sowie Urteile vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614).

( 7 ) Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2001, Kommission/Italien (C-78/00, EU:C:2001:579, Rn. 28), vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 37), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 43).

( 8 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 38), vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 24), vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 26), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 44), sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 30).

( 9 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 39), vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 25), und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 27), sowie Beschluss vom 10. November 2016, Signum Alfa Sped (C-446/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:869, Rn. 31).

( 10 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 26) und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 11 ) Vgl. insoweit Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C-368/09, EU:C:2010:441, Rn. 44), und vom 15. September 2016, Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 41).

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. September 2016, Barlis 06 – Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), und vom 15. September 2016, Senatex (C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 52).

( 14 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 31. Januar 2013, LVK (C-643/11, EU:C:2013:55, Rn. 59, 60 und 64), und vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 47 bis 50).

( 16 ) Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 39 und 40).

( 17 ) Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 19, 31, 39 und 42).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 28 bis 33).

( 19 ) Hervorhebung nur hier. Vgl. insoweit u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 55), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 49).

( 20 ) Vgl. u. a. Urteil vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 60), sowie Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Forvards V (C-563/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:125, Rn. 40), vom 16. Mai 2013, Hardimpex (C-444/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:318, Rn. 25), und vom 15. Juli 2015, Koela-N (C-159/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:513, Rn. 47).

( 21 ) Vgl. insoweit Urteil vom 9. Februar 2017, Euro Tyre (C-21/16, EU:C:2017:106, Rn. 28).

( 22 ) Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 61, 62 und 65), sowie vom 6. September 2012, Tóth (C-324/11, EU:C:2012:549, Rn. 42 bis 44).

( 23 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 21. Juni 2012, Mahagében und Dávid (C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 57), und vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 49). Bekanntlich weist der Gerichtshof regelmäßig darauf hin, dass sich die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solcher Mittel bedienen müssen, die es zwar erlauben, das Ziel wirksam zu erreichen, die jedoch die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie das Grundprinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen, vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. März 2017, Bimotor (C-211/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:221, Rn.27).

( 25 ) Eine solche Entscheidung kann auf völlig legitimen wirtschaftlichen Gründen beruhen, wie etwa darauf, dass ein selektiver oder exklusiver Vertriebsweg besteht oder dass die von dem für inaktiv erklärten Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Gegenstände oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften aufweisen.

( 26 ) Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58), vom 18. Oktober 2012, Mednis (C-525/11, EU:C:2012:652, Rn. 41), und vom 22. Januar 2015, Balazs (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49).

( 27 ) Urteil vom 22. Januar 2015, Balazs (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Vgl. u. a. Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28), und vom 22. Januar 2015, Balazs (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 53).

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 22. Januar 2015, Balazs (C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 30 ) Zum grundlegenden Charakter und grundsätzlich uneingeschränkten Recht auf Vorsteuerabzug vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz (C-62/93, EU:C:1995:223, Rn. 16 bis 18), sowie zur Einhaltung (und Verletzung) des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit einer Maßnahme, die systematisch die Inanspruchnahme des Rechts auf Vorsteuerabzug für Kategorien von Aufwendungen von Steuerpflichtigen versagt, um Steuerhinterziehungen und -umgehungen zu verhindern, vgl. Urteil vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi (C-177/99 und C-181/99, EU:C:2000:470, Rn. 60 bis 62).

( 31 ) KOM(2007) 502 endg.

( 32 ) Zu den verschiedenen Merkmalen dieses Verfahrens im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Unionsrechts betreffend den Zugang zu Dokumenten der Organe vgl. u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Schweden/Kommission (C-562/14 P, EU:C:2016:885, Nrn. 40 bis 54).