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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 14. Mai 2020(1)

Rechtssache C-42/19

Sonaecom SGPS SA

gegen

Autoridade Tributária e Aduaneira

(Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo [Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal])

„Vorabentscheidungsersuchen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 77/388/EWG – Begriff des Steuerpflichtigen – Holdinggesellschaft – Gemischte Holding – Vorsteuerabzug – Ausgaben für Beratungsleistungen und für die Emission von Unternehmensanleihen zum Erwerb einer weiteren Gesellschaft – Änderung der geplanten Ausgangsumsätze“






I.      Einleitung

1.        Das Recht auf Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften hat den Gerichtshof bereits vielfach beschäftigt.(2) Dennoch bereitet es in der Praxis weiterhin Probleme. Dies gilt insbesondere, wenn eine Holding einige Gesellschaftsbeteiligungen nur verwaltet, anderen von ihr gehaltenen Gesellschaften jedoch steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt (sogenannte gemischte Holding).

2.        Im vorliegenden Fall wollte die Sonaecom SGPS, S.A. (im Folgenden: Sonaecom) Anteile an einem Unternehmen erwerben und diesem sodann steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen. In Vorbereitung der Transaktion nahm sie Beratungsleistungen und Dienstleistungen zur Emission von Unternehmensanleihen in Anspruch. Sonaecom machte einen entsprechenden Vorsteuerabzug geltend. Die portugiesische Steuerverwaltung verweigerte diesen aber. Grund dafür war insbesondere, dass Sonaecom die Investitionen nicht durchführen konnte und stattdessen das dafür eingeworbene Kapitel der Mutter des Konzerns als steuerfreies Darlehen zur Verfügung stellte.

3.        Hier wird der Gerichtshof insbesondere klären müssen, welche Auswirkungen dieser Wechsel von der geplanten zur tatsächlichen Tätigkeit auf den Vorsteuerabzug hat.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

4.        Den unionsrechtlichen Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens bildet die Richtlinie 77/388/EWG (im Folgenden: Sechste Richtlinie)(3), die inzwischen durch die Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie)(4) aufgehoben wurde. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der beiden Richtlinien stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein.

5.        Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 2 Abs. 1 Buchst. a bis c der Mehrwertsteuerrichtlinie) unterliegen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer.

6.        Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie) definiert den Begriff des Steuerpflichtigen:

„Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.“

7.        Art. 13 B Buchst. d Ziff. 1 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie) sieht Steuerbefreiungen im Inland vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

d)      die folgenden Umsätze:

1.      die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“.

8.        Art. 17 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 167 und 168 Buchst a der Mehrwertsteuerrichtlinie) regelt die Entstehung und den Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug:

„(1)      Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2)      Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)      die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden“.

B.      Portugiesisches Recht

9.        Art. 9 Abs. 28 Buchst. a des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (Mehrwertsteuergesetz Portugals) bestimmte im streitgegenständlichen Zeitraum:

„Von der Steuer befreit sind:

(28)      [d]ie folgenden Umsätze:

a)      die Gewährung und Vermittlung von Krediten in jeder Form, einschließlich von Umsätzen im Diskont- und Rediskontgeschäft, sowie ihre Verwaltung durch denjenigen, der sie gewährt hat“.

III. Sachverhalt und Ausgangsverfahren

10.      Sonaecom ist eine Holdinggesellschaft, die Gesellschaftsbeteiligungen erwirbt, hält und verwaltet und die sich daraus ergebenden Erträge bezieht. Darüber hinaus verwaltet sie Unternehmen, die auf den Märkten Telekommunikation, Medien, Software und Systemintegration tätig sind, und koordiniert diese strategisch. Sonaecom bringt vor, dass sie für die Dienstleistungen der Verwaltung und strategischen Koordination, die vollständig besteuert würden, entsprechende Gegenleistungen erhalten habe.

11.      Im Jahr 2005 wollte Sonaecom in das neue Geschäftsfeld „Triple Play“ investieren, das audiovisuelle Unterhaltung, Telefonie und Internet bündelt. Zu diesem Zweck nahm Sonaecom zum einen Beratungsleistungen von zwei Unternehmen in Anspruch, die den Markt im Hinblick auf den möglichen Erwerb von Anteilen an dem Telekommunikationsanbieter Cabovisão durch Sonaecom erkundeten. Für diese Leistungen fiel Mehrwertsteuer in Höhe von 212 627,56 Euro an.

12.      Zum anderen zahlte Sonaecom eine steuerpflichtige Provision an eine Investmentbank für die Organisation, Einrichtung und Absicherung der privaten Emission von Anleihen mit der Bezeichnung „Sonaecom-SGPS-2005-Anleihen“ im Wert von 150 000 000 Euro. Dafür fiel Mehrwertsteuer in Höhe von 769 500,00 Euro an. Nach ihren Angaben plante Sonaecom, mit dem so erlangten Kapital Anteile von Cabovisão zu erwerben und dieser Gesellschaft sodann mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen im Bereich der technischen Unterstützung und des Managements zu erbringen.

13.      Zu dem Erwerb der Anteile an Cabovisão kam es jedoch nicht. Sonaecom stellte das durch die Emission der Anleihen erlangte Kapital daraufhin der Muttergesellschaft des Konzerns Sonae SGPS S.A. als Darlehen zur Verfügung.

14.      Für das Jahr 2005 nahm Sonaecom den Vorsteuerabzug hinsichtlich der für die Beratungsleistungen (mit Erklärung vom Dezember 2005) und die Provision (mit Erklärung vom Juni 2005) angefallenen Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 982 127,56 Euro vor.

15.      Nach einer Überprüfung korrigierte die Autoridade Tributária e Adunaeira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) die Steuer im Jahr 2008 und forderte die erklärten Steuern zuzüglich Ausgleichszinsen in Höhe von 106 548,20 Euro, mithin insgesamt 1 088 675,77 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass einerseits der Erwerb von Beteiligungen vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgeschlossen sei und andererseits die Gewährung von Krediten nach Art. 13 B Buchst. d Ziff. 1 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sei.

16.      Die im Oktober 2008 erhobene Klage gegen diese Steuerforderungen wies das Tribunal Administrativo e Fiscal de Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal) im Jahr 2016 ab. Die Mehrwertsteuer für die Beratungsleistungen sei nicht abziehbar, weil der damit bezweckte Erwerb und die Verwaltung von Gesellschaftsbeteiligungen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten seien. Die Mehrwertsteuer für die Provision für die Emission von Anleihen sei nicht abziehbar, weil das Kapital vollständig auf die Muttergesellschaft des Konzerns übertragen worden sei und Sonaecom weder nachgewiesen habe, dass dieses Kapital den Gesellschaften zugutegekommen sei, an denen Beteiligungen gehalten würden, noch dass es im Rahmen eines Ausgangsumsatzes verwendet worden wäre, der das Abzugsrecht begründet.

17.      Gegen dieses Urteil legte Sonaecom Rechtsmittel ein. Sonaecom meint, dass die in Rede stehenden Erwerbe aufgrund ihrer Art zumindest Teil der Kosten sind, die sie aufwenden muss, um die Dienstleistungen angemessen erbringen zu können, die sie normalerweise den Gesellschaften erbringt, an denen sie Beteiligungen hält. Sie greife wiederholt und relevant in das Management dieser Gesellschaften ein, u. a. durch die Zusammenarbeit bei der Festlegung ihrer Strategie und bei der Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen, und müsse deswegen oftmals ihrerseits Lieferungen und Dienstleistungen unterschiedlichster Art erwerben.

IV.    Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

18.      Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018, der am 24. Januar 2019 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat der Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal) dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist der Abzug der bei der Rechtsmittelführerin, der Sonaecom SGPS, angefallenen Mehrwertsteuer auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Markterkundung für den Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen, der nicht verwirklicht worden ist, mit den die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer betreffenden Vorschriften der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere deren Art. 4. Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 5, vereinbar?

2.      Ist der Abzug der bei der Rechtsmittelführerin, der Sonaecom SGPS, angefallenen Mehrwertsteuer auf die Zahlung einer Provision an die BCP für die Organisation und Einrichtung einer Anleihe, die vertraglich mit dem Ziel vereinbart worden sein soll, die Finanzierungsstruktur der Gesellschaften, an denen sie Beteiligungen hält, zu integrieren, und die, da diese Investitionen nicht verwirklicht worden sind, letztlich vollständig in der Sonae SGPS S.A., der Muttergesellschaft des Konzerns, verwendet wurde, mit den die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer betreffenden Vorschriften der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere deren Art. 4. Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 1, 2 und 5, vereinbar?

19.      Sonaecom, die Republik Portugal und die Europäische Kommission haben schriftlich und in der Verhandlung vom 12. Februar 2020 mündlich zu dem Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen.

V.      Rechtliche Würdigung

A.      Zum Vorsteuerabzug aus den Kosten der Beratungsdienstleistungen (erste Vorlagefrage)

20.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der von Sonaecom vorgenommene Abzug mit der Sechsten Richtlinie vereinbar ist. Es fragt mithin letztlich danach, ob der von Sonaecom erklärte Vorsteuerabzug unionsrechtskonform ist. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht indes hervor, dass das vorlegende Gericht eigentlich wissen möchte, ob die Art. 17 und 4 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass eine Holdinggesellschaft in einer Situation wie der von Sonaecom das Recht auf Vorsteuerabzug der für bestimmte Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer hat.

21.      Außerdem übersieht das vorlegende Gericht, dass der bloße Erwerb von Unternehmensbeteiligungen durch eine Holding nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist.(5) Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Holding in die Verwaltung der erworbenen Gesellschaft eingreift.(6) Das vorlegende Gericht hat aber nicht festgestellt, dass Sonaecom plante, der Cabovisão, an der sie Beteiligungen erwerben wollte, steuerpflichtige Dienstleistungen zu erbringen.

22.      Sonaecom hat indes vorgetragen, dass sie Cabovisão nach dem Erwerb der Beteiligungen steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen wollte. Ob objektive Anhaltspunkte für diese Absicht vorlagen, kann das vorlegende Gericht noch im Nachgang an dieses Verfahren feststellen.

23.      Die erste Vorlagefrage ist daher dahin gehend umzuformulieren, ob eine gemischte Holding das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Art. 17 und 4 der Sechsten Richtlinie für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Markterkundung für den Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen hat. Diese Frage stellt sich insbesondere, weil die Holding der zu erwerbenden Gesellschaft steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen wollte, es dazu mangels Erwerbs aber nicht kam.

24.      Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ableiten. Neben der Frage, ob gemischte Holdings Steuerpflichtige sein können (dazu 1), hat der Gerichtshof insbesondere die Abzugsfähigkeit von Kosten, die in Vorbereitung auf Tätigkeiten entstehen, die der Steuerpflichtige später nicht ausübt, unlängst in der Rechtssache Ryanair(7) erneut bestätigt (dazu 2). Dabei hat der Gerichtshof auch zum unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsätzen Stellung genommen (dazu 3). Ein sich in diesen Fällen regelmäßig ergebendes Missverhältnis zwischen der Höhe des Vorsteuerabzugs und der Höhe der Steuerschuld einer Holding aufgrund ihrer geplanten Managementdienstleistungen ist unschädlich (dazu 4).

1.      Zur gemischten Holding als Steuerpflichtiger

25.      Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie hat nur ein Steuerpflichtiger im Sinne des Art. 4 das Recht auf Vorsteuerabzug. Ob und inwiefern eine Holdinggesellschaft Steuerpflichtiger ist, ist vielfach Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs gewesen.

26.      Speziell zum Abzugsrecht einer Holdinggesellschaft hat der Gerichtshof entschieden, dass diese kein Mehrwertsteuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie) und somit nicht zum Vorsteuerabzug gemäß Art. 17 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 167 und 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie) berechtigt ist, wenn ihr einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, ohne dass sie – unbeschadet ihrer Rechte als Anteilseigner oder Gesellschafter – unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreift(8) (sogenannte Finanzholding).

27.      Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen können nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden, die ihren Erwerber bzw. Inhaber zum Steuerpflichtigen machen würden. Der bloße Erwerb finanzieller Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt nämlich keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist.(9)

28.      Etwas anderes gilt jedoch für sogenannte Führungs- bzw. Beteiligungsholdings. Diese sind, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, Steuerpflichtige, wenn die Holding unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der Gesellschaft eingreift, an der sie eine Beteiligung begründet hat. Das gilt, soweit die Holding mit einem solchen Eingriff Umsätze vornimmt, die der Mehrwertsteuer unterliegen.(10) Nicht abschließende Beispiele(11) dafür sind nach ständiger Rechtsprechung das Erbringen von administrativen, buchhalterischen, finanziellen, kaufmännischen, der Informatik zuzuordnenden und technischen Dienstleistungen einer Holding für ihre Töchter.(12)

29.      Gleiches gilt, wenn die Holdinggesellschaft andere wirtschaftliche Tätigkeiten ausführt, wie z. B. Grundstücke und Gebäude an Dritte oder ihre Tochtergesellschaften vermietet.(13) Auch die unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer bereits steuerbaren Tätigkeit einer Holding fällt in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.(14)

30.      Dies gilt auch für eine gemischte Holding. Eine gemischte Holding ist eine Gesellschaft, die neben ihrer nicht wirtschaftlichen Holdingtätigkeit, die im Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften besteht und nicht der Mehrwertsteuer unterliegt, auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.(15) Nach der Rechtsprechung ist auch eine gemischte Holding, die nicht nur Gesellschaftsbeteiligungen hält, sondern einigen dieser Gesellschaften auch entgeltliche und steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, insoweit Steuerpflichtiger(16), dem ein allerdings nur anteiliger Vorsteuerabzug zusteht.

31.      Sonaecom, die der Gesellschaft, an der sie Anteile erwerben wollte, entgeltlich technische und Managementdienstleistungen erbringen wollte, ist eine solche gemischte Holding und daher insoweit grundsätzlich Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

2.      Zum Vorsteuerabzug aufgrund der beabsichtigten wirtschaftlichen Tätigkeiten

32.      Das Vorsteuerabzugsrecht von Sonaecom bezüglich der Beratungsleistungen entstand grundsätzlich unabhängig davon, dass sie letztlich keine Beteiligungen an Cabovisão erwarb.

33.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht nämlich auch für gescheiterte Investitionen ein Recht auf Vorsteuerabzug. Bei Kosten, die in Vorbereitung einer wirtschaftlichen Tätigkeit angefallen sind, kann der Vorsteuerabzug auch dann geltend gemacht werden, wenn die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit scheitert und es nicht zu den beabsichtigten steuerpflichtigen Umsätzen kommt.(17) Dies folgt aus der Neutralität des Mehrwertsteuersystems. Danach sind schon die vorbereitenden Tätigkeiten eines Unternehmens von einer etwaigen Mehrwertsteuerbelastung zu befreien.

34.      Deshalb hat der Gerichtshof in der Rechtssache Ryanair entschieden, dass eine Gesellschaft, die plant, Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, und vorbereitende Handlungen in der Absicht vornimmt, in die Verwaltung dieser Gesellschaft einzugreifen, indem sie für diese mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen erbringt, Steuerpflichtiger im Sinne der Sechsten Richtlinie ist.(18)

35.      Vorliegend gilt im Grundsatz nichts anderes für Sonaecom, die der zu erwerbenden Cabovisão steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen wollte.

3.      Zum unmittelbaren und direkten Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und den geplanten Dienstleistungen 

36.      Damit stellt sich nur noch die Frage nach dem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Kosten, die in Verbindung mit dem geplanten Anteilserwerb für die Beratungsleistungen entstanden sind, und den Dienstleistungen, die Sonaecom der Cabovisão erbringen wollte.

37.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängen Aufwendungen direkt und unmittelbar mit bestimmten Ausgangsumsätzen zusammen, die zu ihren Kostenelementen gehören.(19) Daneben kann ein Unternehmen den Vorsteuerabzug für die allgemeinen Kosten geltend machen, die zu den Preiselementen aller seiner Produkte zählen.(20)

38.      Daher kann eine Gesellschaft, die beabsichtigt, die gesamten Anteile einer anderen Gesellschaft zu erwerben, um Letzterer mehrwertsteuerpflichtige Geschäftsführungsleistungen zu erbringen, die volle Vorsteuer für die Ausgaben für Beratungsdienstleistungen abziehen, die sie im Rahmen eines förmlichen Übernahmeangebots in Anspruch genommen hatte.(21)

39.      Dies lässt sich auf gemischte Holdings übertragen. Das gilt jedenfalls, soweit eine Holding Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften trägt, denen sie steuerpflichtige Dienstleistungen erbringt bzw. erbringen will. Insoweit übt sie eine wirtschaftliche Tätigkeit aus(22) und ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

40.      Im vorliegenden Fall nahm Sonaecom Beratungsleistungen in Anspruch, um Anteile an Cabovisão zu erwerben und dieser Gesellschaft sodann steuerpflichtige Dienstleistungen zu erbringen. Diese Ausgaben stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den geplanten steuerpflichtigen Dienstleistungen. Insoweit ist Sonaecom grundsätzlich vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt.

4.      Zum Umfang des Vorsteuerabzugs

41.      Auch wenn das vorlegende Gericht nicht mitgeteilt hat, wie hoch die geplanten steuerpflichtigen Dienstleistungen gewesen wären, ist davon auszugehen, dass die Mehrwertsteuer aus diesen Tätigkeiten deutlich geringer ist als der geltend gemachte Vorsteuerabzug.

42.      Im vorliegenden Fall ist ein Vorsteuerabzug in Höhe von ca. 210 000 Euro – hinzu kommen noch die ca. 770 000 Euro aus der Organisation der Emission der Anleihe – entstanden. Dieses Missverhältnis zwischen dem Umfang des Vorsteuerabzugs und der eigenen Steuerschuld ist den meisten Holdingfällen immanent. Es ruft auf den ersten Blick ein gewisses Störgefühl hervor und wirft die Frage auf, ob der Umfang des Vorsteuerabzugs in solchen Fällen nicht zu beschränken ist.

43.      Bei genauerer Betrachtung löst sich dieses Störgefühl aber auf. Zum einen tritt dieses Missverhältnis nur bei einer punktuellen Betrachtung auf, die nicht berücksichtigt, dass die steuerpflichtigen Dienstleistungen über mehrere Jahre erbracht werden. Zum anderen sieht das Mehrwertsteuerrecht keinen zwingenden Konnex zwischen der Höhe des Vorsteuerabzugs und der Höhe der Steuerschuld vor.(23)

44.      Auch eine pauschale Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund einer nicht steuerbaren Holdingtätigkeit scheidet aus, wenn sich die Kosten der Eingangsleistungen unmittelbar bestimmten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen zuordnen lassen. Für eine anteilige Kürzung kann auch nicht das Urteil Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt(24) angeführt werden. In diesem wurde zwar ein anteiliger Vorsteuerabzug erwogen. Dies galt aber nur, wenn die vorsteuerbelasteten Kosten auch anderen Tochtergesellschaften zuzuordnen gewesen wären, an deren steuerpflichtiger Verwaltung die Holding nicht teilgenommen hat. Dies ist hier nicht der Fall.

45.      Darüber hinaus ist ein solches Missverhältnis letztendlich Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Holdinggesellschaften nur das Recht zum Vorsteuerabzug haben, wenn sie ihren Beteiligungen entgeltliche Dienstleistungen erbringen (siehe Nrn. 26 ff.). Hätte man beherrschenden Holdings – die mittels der von ihnen beherrschten Beteiligungen wirtschaftlich agieren – grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug aus ihren Holdingkosten zugestanden, wären diese nicht darauf angewiesen, auf künstlich wirkende Konstruktionen steuerpflichtiger Dienstleistungen zurückzugreifen(25), um eine definitive Mehrwertsteuerbelastung im Konzern zu verhindern.

46.      Vielmehr spricht der Grundsatz der Rechtsformneutralität – den auch der Gerichtshof im Mehrwertsteuerrecht betont(26) – für den vollen Vorsteuerabzug einer beherrschenden Holding. Dass das Halten einer Aktie einen Aktionär nicht zu einem wirtschaftlich tätigen Steuerpflichtigen macht (siehe oben, Nr. 27), ist völlig zutreffend. Ob aber ein zu 100 % beherrschender Aktionär nicht mittels „seiner“ beherrschten Gesellschaft im selben Umfang wirtschaftlich tätig ist wie ein Einzelunternehmer und damit wie dieser von der auf dieser Tätigkeit basierenden Mehrwertsteuer zu entlasten ist, ist eine andere Frage, die der Gerichtshof nie ausdrücklich verneint hat.

47.      Der Grundsatz der Rechtsformneutralität spricht dafür, dass in beiden Fällen die Kosten für die Leitung des Unternehmens von der Mehrwertsteuer zu entlasten sind, wenn das Unternehmen selbst zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausführt: Der Einzelunternehmer ist unmittelbar wirtschaftlich tätig, der beherrschende Gesellschafter mittelbar – über die beherrschte Gesellschaft. Keiner der beiden (Einzelunternehmer oder beherrschender Gesellschafter) sollte daher gezwungen sein, entgeltliche Dienstleistungsverträge mit „seinem“ Unternehmen abzuschließen, um als Steuerpflichtiger angesehen zu werden.

5.      Ergebnis

48.      Folglich hat eine gemischte Holding wie Sonaecom das Recht auf Vorsteuerabzug in voller Höhe gemäß den Art. 17 und 4 der Sechsten Richtlinie aus den Kosten für den Erwerb von Beteiligungen an einer Gesellschaft, der sie steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen wollte. Letzteres festzustellen ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht auch, wenn dieser Erwerb letztlich nicht verwirklicht worden ist, und gilt unabhängig von der Höhe der abzuführenden Mehrwertsteuer aus den geplanten Dienstleistungen.

B.      Zum Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Emission von Anleihen (zweite Vorlagefrage)

49.      Auch die zweite Vorlagefrage ist umzuformulieren.(27) Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine gemischte Holding das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Art. 17 und 4 der Sechsten Richtlinie aus den Kosten für die Organisation und Einrichtung einer Anleihe hat, die für den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen erfolgte, dem die Holding entgeltliche Dienstleistungen erbringen wollte. Insbesondere fragt das vorlegende Gericht danach, welche Auswirkungen es hat, wenn es nicht zum Erwerb der Unternehmensanteile kam und die Holding stattdessen das erlangte Kapital der Muttergesellschaft des Konzerns steuerfrei als Darlehen zur Verfügung gestellt hat.

50.      Dazu ist zu untersuchen, ob für den Vorsteuerabzug von Sonaecom die geplante steuerpflichtige oder die tatsächlich erfolgte steuerfreie Verwendung des eingeworbenen Kapitals maßgeblich ist (dazu unter 1). Anschließend wird auf die von Sonaecom aufgeworfene Frage eingegangen, ob die später, in einem anderen Besteuerungszeitraum doch noch erfolgte „Verwendung“ des Kapitals zugunsten der operativen Gesellschaften irgendwelche Auswirkungen hat (dazu unter 2).

1.      Zur Bestimmung des Vorsteuerabzugs nach der tatsächlichen Verwendung

51.      Der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug ist in Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie) geregelt. Danach ist der Steuerpflichtige befugt, die Vorsteuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

52.      Im vorliegenden Fall hatte Sonaecom geplant, das durch die Emission der Anleihen eingeworbene Kapital für den Erwerb von Anteilen an der Cabovisão zu nutzen. Damit stehen die Kosten für die Emission der Anleihen in einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile. Dass es nicht zu den geplanten Umsätzen kam, ist – wie bereits oben ausgeführt(28) – unschädlich.

53.      Wenn der Steuerpflichtige nun aber im selben Besteuerungszeitraum anstelle der ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit tatsächlich steuerfreie Tätigkeiten ausübt, stellt sich die Frage, ob dies nicht den bereits entstandenen Vorsteuerabzug beeinflusst. Letztendlich ist dies eine Frage nach dem Verhältnis von geplanter und tatsächlich ausgeübter Tätigkeit in Bezug auf den Vorsteuerabzug. Meines Erachtens muss die tatsächliche Verwendung maßgeblich sein, wenn man einen Eingangsumsatz einem bestimmten tatsächlichen Ausgangsumsatz zuordnen kann.

54.      Das folgt zunächst schon aus Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie). Danach kann der Steuerpflichtige die Vorsteuer nur abziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für seine besteuerten Umsätze verwendet werden. Dem Recht auf Vorsteuerabzug liegt also eine transaktionsbezogene Sichtweise zugrunde, die entscheidend auf die tatsächliche Verwendung abstellt.

55.      Außerdem hat der Gerichtshof zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gegenständen entschieden, dass die Mitgliedstaaten andere Berechnungsmethoden als den in der Sechsten Richtlinie bzw. der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen Umsatzschlüssel vorsehen können, wenn die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet.(29) Die Aufteilung nach der tatsächlichen Verwendung ist die präziseste Möglichkeit, den Vorsteuerabzug realitätsgerecht zu bestimmen, und hat daher Vorrang vor dem alleinigen Abstellen auf die beabsichtigte – und damit noch unsichere – Verwendung durch den Steuerpflichtigen. Darüber hinaus lassen die Regelungen über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Art. 20 der Sechsten Richtlinie bzw. nunmehr Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie) erkennen, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug letztendlich so genau wie möglich an die tatsächliche Verwendung angepasst wird, um „ungerechtfertigte Vorteile oder Nachteile“ zu vermeiden (vgl. Art. 20 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 192 der Mehrwertsteuerrichtlinie).

56.      Schließlich sprechen auch die Wertung des Art. 17 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 168 und 169 der Mehrwertsteuerrichtlinie) und das Neutralitätsprinzip dafür, primär auf die tatsächliche Verwendung abzustellen, sofern eine solche vorliegt. Nach Art. 17 Abs. 2 und 3 der Sechsten Richtlinie bzw. den Art. 168 und 169 der Mehrwertsteuerrichtlinie soll der Steuerpflichtige durch den Vorsteuerabzug nur von der Mehrwertsteuer entlastet werden, die im Zusammenhang mit (in der Regel(30)) steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen steht. Ein Recht auf Vorsteuerabzug existiert jedoch grundsätzlich nicht, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Tätigkeit besteht.(31)

57.      Im vorliegenden Fall gewährte Sonaecom der Muttergesellschaft des Konzerns ein Darlehen. Die Gewährung von Krediten ist gemäß Art. 13 B Buchst. d Ziff. 1 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit. Damit ist ein Vorsteuerabzug im Sinne des Art. 17 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie) ausgeschlossen.

58.      Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es darüber hinaus, dass Wirtschaftsteilnehmer, die tatsächlich gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden(32), um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Wenn aber beide Steuerpflichtige im gleichen Besteuerungszeitraum letztendlich nur steuerfreie Umsätze ausführen, haben beide kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzugsrecht, das allein aufgrund einer zuvor einmal vorhandenen Absicht des einen Unternehmens, steuerpflichtige Umsätze auszuführen, bestünde, würde diesem einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Neben der Problematik einer hinreichenden Überprüfung dieser Absicht widerspräche ein solches Ergebnis auch dem Ansatz des Gerichtshofs, wonach bei der Beurteilung eines zu besteuernden Umsatzes auf die objektive Natur des Umsatzes und nicht auf subjektive Absichten abzustellen ist.(33)

59.      Dem Vorrang der tatsächlichen Verwendung vor der geplanten Verwendung stehen die Urteile Sveda und Iberdrola(34) nicht entgegen. Diese ermöglichen den Vorsteuerabzug sehr großzügig, obwohl die jeweiligen Kosten eng mit unentgeltlichen Leistungen zugunsten kommunaler Infrastruktur (Freizeitweg zur Tourismusförderung bzw. Instandsetzung einer Pumpstation für den Anschluss von zu errichtenden Gebäuden) verbunden waren.

60.      Der Gerichtshof hat in diesen Konstellationen nämlich nicht über den Vorrang der tatsächlichen steuerfreien vor der geplanten steuerpflichtigen Verwendung entschieden: Die Entscheidungen betrafen lediglich den Zusammenhang von Eingangsumsätzen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen, die ohne die unentgeltliche Leistung nicht möglich gewesen wäre.(35) Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.

61.      Folglich hat die tatsächliche Verwendung innerhalb des Besteuerungszeitraums, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, Vorrang vor der ursprünglichen Absicht.

62.      Im vorliegenden Fall steht fest, dass Sonaecom das durch die Emission der Anleihen eingeworbene Kapital nicht für den ursprünglich geplanten Erwerb nutzte. Vielmehr überließ Sonaecom dieses Kapital im maßgeblichen Jahr 2005 der Muttergesellschaft des Konzerns steuerfrei als Darlehen. Das unterstreicht auch Portugal.

63.      Sofern Sonaecom vorbringt, dass die Kosten für die Emission ihrer Anleihen als Allgemeinkosten des Unternehmens abzugsfähig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Sonaecom meint insofern, dass die Emission der Anleihen dem Zweck dienen sollte, die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Konzerns fortzuführen. Sie habe das durch die Emission der Anleihen erlangte Kapital nur bei der Muttergesellschaft des Konzerns „geparkt“. Das Kapital sei später an Sonaecom zurückgeflossen, damit sie Anteile an anderen Unternehmen kaufen konnte.

64.      Allerdings kann nur auf allgemeine Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen fehlt.(36) Nur wenn ein Eingangsumsatz keinem Ausgangsumsatz zugeordnet werden kann, wäre nachrangig der Zusammenhang eines Eingangsumsatzes mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens zu untersuchen.(37) Vorliegend besteht aber ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden steuerfreien Darlehensgewährung.

65.      Im Ergebnis schließt damit die tatsächliche steuerfreie Überlassung des eingeworbenen Kapitals einer gemischten Holding an die Muttergesellschaft des Konzerns den Vorsteuerabzug nach Art. 17 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 168 und 169 der Mehrwertsteuerrichtlinie) wegen der Kapitalbeschaffungskosten aus. Der unmittelbare Zusammenhang zu diesem tatsächlich erbrachten steuerfreien Darlehen geht der ursprünglichen Absicht vor, einer mit diesem Kapital zu erwerbenden Tochtergesellschaft steuerpflichtige Dienstleistungen zu erbringen.

2.      Zur späteren tatsächlichen Verwendung des Kapitals

66.      Sonaecom bringt vor, das Kapital nur bei der Muttergesellschaft des Konzerns „geparkt“ und es in einem späteren Besteuerungszeitraum entsprechend der ursprünglichen Absicht für Gesellschaftsbeteiligungen genutzt zu haben. Sollte Sonaecom das erlangte Kapital später tatsächlich für steuerpflichtige Leistungen verwendet haben, wäre möglicherweise an eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Art. 20 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 184 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie) zu denken.

67.      Allerdings ändert das zum einen nichts am Vorsteuerabzug im vorliegend maßgeblichen Besteuerungszeitraum. Mögliche Auswirkungen würden sich erst im Besteuerungszeitraum der geänderten Verwendung zeigen.

68.      Zum anderen sieht Art. 20 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 184 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie) vor, dass der ursprüngliche Vorsteuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen berichtigt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Vorsteuerabzug niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Ziel ist vor dem Hintergrund des Neutralitätsgrundsatzes die vollständige Entlastung des Steuerpflichtigen von der Vorsteuerbelastung aufgrund langfristig nutzbarer Vermögensgegenstände.(38) Die Sechste Richtlinie bzw. die Mehrwertsteuerrichtlinie verwenden dafür den Begriff des Investitionsguts.

69.       Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob Dienstleistungen zur Ausgabe einer Anleihe als Investitionsgüter im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 187 der Mehrwertsteuerrichtlinie) anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs umfassen diese Güter, die – für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit genutzt – durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet sind und deren Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht, sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden.(39) Davon sind die sofort verbrauchten Leistungen abzugrenzen, für die es nicht möglich ist, den Vorsteuerabzug über die Zeit zu berichtigen. Letzteres ist in der Regel bei Dienstleistungen der Fall.

70.      Sonaecom hat jedoch Dienstleistungen zur Emission von Anleihen in Anspruch genommen. Diese Dienstleistungen sind mit Erlangung des Kapitals vollständig verbraucht, so dass die geänderte Verwendung des eingeworbenen Kapitals in späteren Jahren keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug bezüglich dieser Dienstleistungen hat.

VI.    Ergebnis

71.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen zu antworten:

1.      Art. 17 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG sind dahin auszulegen, dass eine sogenannte gemischte Holdinggesellschaft wie Sonaecom das Recht auf Vorsteuerabzug in voller Höhe aus den Kosten für den Erwerb von Beteiligungen an einer Gesellschaft hat, der sie steuerpflichtige Dienstleistungen erbringen wollte. Letzteres festzustellen, ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht auch, wenn dieser Erwerb letztlich nicht verwirklicht worden ist, und gilt unabhängig von der Höhe der abzuführenden Mehrwertsteuer aus den geplanten Dienstleistungen.

2.      Die tatsächliche steuerfreie Überlassung des eingeworbenen Kapitals einer gemischten Holding an die Muttergesellschaft des Konzerns schließt den Vorsteuerabzug aus. Der unmittelbare Zusammenhang zu dieser tatsächlich erbrachten steuerfreien Dienstleistung geht der ursprünglichen Absicht vor, einer mit dem Kapital zu erwerbenden Tochtergesellschaft steuerpflichtige Dienstleistungen zu erbringen.


1      Originalsprache: Deutsch.


2      Siehe nur Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496), vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166), und vom 6. September 2012, Portugal Telecom (C-496/11, EU:C:2012:557).


3      Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. 2004, L 168, S. 35) geänderten Fassung.


4      Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 geänderten Fassung (ABl. 2019, L 83, S. 42).


5      Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 30), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 16), und vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 28).


6      Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17), und vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29).


7      Urteil vom 17. Oktober 2018 (C-249/17, EU:C:2018:834) und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2018:301).


8      Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 27), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 18).


9      Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 28), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 19).


10      Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 17), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 29), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 20).


11      So ausdrücklich Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 31).


12      Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 32), vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 30 und 31), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 21).


13      Vgl. für Letzteres Urteil vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 32). Ob die Vermietung eines Grundstücks allerdings wirklich als „Eingriff einer Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft“ verstanden werden kann und muss, ist eher fraglich.


14      Urteile vom 8. November 2018, C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:888, Rn. 33), vom 29. Oktober 2009, AB SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 31), und vom 29. April 2004, EDM (C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 70).


15      Meine Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:301, Nr. 31 unter Fn. 21), Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache EDM (C-77/01, EU:C:2002:483, Nr. 2 unter Fn. 3) und Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:131, Nr. 16).


16      Urteile vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 31), vom 29. April 2004, EDM (C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 80), und vom 27. September 2001, Cibo Participations (C-16/00, EU:C:2001:495, Rn. 22).


17      Urteile vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 18), vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 20), vom 14. März 2013, Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 25), vom 29. Februar 1996, Inzo (C-110/94, EU:C:1996:67, Rn. 17), und vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, EU:C:1985:74, Rn. 23 und 24), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:301, Nrn. 16 und 26).


18      Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 19 und Tenor).


19      Urteile vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge (C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 25), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 26), vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 23).


20      Urteile vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge (C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 26), vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 27), vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29), und vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 24).


21      Urteil vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 32 und Tenor).


22      Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations (C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 36), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 25), und vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 28).


23      Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2018, Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 23), vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 17), vom 14. März 2013, Ablessio (C-527/11, EU:C:2013:168, Rn. 23), und vom 14. Februar 1985, Rompelman (268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19): Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen.


24      Urteil vom 16. Juli 2015 (C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 29).


25      Auf dieses Problem habe ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ryanair (C-249/17, EU:C:2018:301, Nr. 28) hingewiesen.


26      Siehe nur im Bereich der Steuerbefreiungen: Urteile vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies (C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 26), vom 4. Mai 2006, Abbey National (C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 53), vom 3. April 2003, Hoffmann (C-144/00, EU:C:2003:192, Rn. 24), vom 10. September 2002, Kügler (C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 30), und vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20).


27      Vgl. Nrn. 20 ff. dieser Schlussanträge.


28      Nrn. 32 ff. dieser Schlussanträge.


29      Urteile vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 33), und vom 8. November 2012, BLC Baumarkt (C-511/10, EU:C:2012:689, Rn. 23 ff. und Tenor), zum Flächenschlüssel nach deutschem Umsatzsteuerrecht.


30      Einige Ausnahmen regelt etwa Art. 169 der Mehrwertsteuerrichtlinie.


31      Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30), vom 29. Oktober 2009, AB SKF (C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 59), und vom 13. März 2008, Securenta (C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:676, Nr. 37).


32      Urteile vom 3. April 2003, Hoffmann (C-144/00, EU:C:2003:192, Rn. 24), vom 10. September 2002, Kügler (C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 30), und vom 7. September 1999, Gregg (C-216/97, EU:C:1999:390, Rn. 20).


33      Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a. (C-409/04, EU:C:2007:548, Rn. 39), vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 42), vom 12. Januar 2006, Optigen u. a. (C-354/03, C-355/03 und C-484/03, EU:C:2006:16, Rn. 44), und vom 6. April 1995, BLP Group (C-4/94, EU:C:1995:107, Rn. 24).


34      Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 33 und 34), und vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 22).


35      Urteile vom 14. September 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 29), und vom 22. Oktober 2015, Sveda (C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 28), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:676, Nr. 49).


36      Nr. 37 dieser Schlussanträge und meine Schlussanträge in der Rechtssache Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:283, Nr. 35).


37      Meine Schlussanträge in den Rechtssachen C&D Foods Acquisition (C-502/17, EU:C:2018:676, Nr. 51), und Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments (C-132/16, EU:C:2017:283, Nrn. 36 und 37).


38      Urteil vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo (C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 55), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-140/17, EU:C:2018:273, Nr. 40).


39      Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt (C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).