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Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 1. Oktober 2020(1)

Rechtssache C-501/19

UCMR – ADA Asociaţia pentru Drepturi de Autor a Compozitorilor

gegen

Pro Management Insolv IPURL als Insolvenzverwalterin der Asociaţia Culturală „Suflet de Român“

(Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Steuerbare Umsätze – Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken – Bezahlung einer nicht ausschließlichen Lizenz durch die Nutzer der Werke – Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die diese Vergütungen für Rechnung der Inhaber dieser Rechte einzieht“






I.      Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Buchst. a und Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(2).

2.        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Uniunea Compozitorilor și Muzicologilor din România – Asociația pentru Drepturi de Autor (Verband der Komponisten und Musikwissenschaftler Rumäniens – Vereinigung für Urheberrechte, im Folgenden: UCMR – ADA) und der gegenwärtig in Liquidation befindlichen Asociația Culturală „Suflet de Român“ (Kulturvereinigung „Rumänische Seele“, im Folgenden: Kulturvereinigung) über die Zahlung eines Teils der Lizenzgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer, die Letztere der UCMR – ADA für die öffentliche Wiedergabe, insbesondere die öffentliche Aufführung, von Musikwerken während einer Veranstaltung schuldet.

3.        Dem Gerichtshof wird auf diese Weise Gelegenheit gegeben, klarzustellen, welche Verpflichtungen Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken und Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf die Mehrwertsteuerrichtlinie jeweils obliegen, wenn die Verwertungsgesellschaften Gebühren einziehen, die als Gegenleistung dafür geschuldet werden, dass sie für Rechnung der Rechtsinhaber nicht ausschließliche Lizenzen für die Nutzung der in Rede stehenden Werke erteilt haben, und die Rechtsinhaber ihnen eine Provision für die kollektive Verwaltung ihrer Vergütungen zahlen.

4.        Die Analyse der so getätigten Umsätze unter der vorstehend beschriebenen – in der Praxis häufigen – Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft, die die Urheberrechte selbst weder besitzt noch überträgt und nicht Empfängerin der eingezogenen Lizenzgebühren ist, wird mich veranlassen, dem Gerichtshof vorzuschlagen, festzustellen, dass Inhaber von Urheberrechten eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie erbringen, und klarzustellen, welche Konsequenzen daraus für die einzelnen Steuerpflichtigen zu ziehen sind, je nachdem, ob die Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen oder im Namen dieser Rechtsinhaber tätig wird.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Mehrwertsteuerrichtlinie

5.        Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:

c)      Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.

6.        Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

„Als ‚Dienstleistung‘ gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen ist.“

7.        In Art. 25 Buchst. a dieser Richtlinie heißt es:

„Eine Dienstleistung kann unter anderem in einem der folgenden Umsätze bestehen:

a)      Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht“.

8.        Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.“

B.      Rumänisches Recht

1.      Steuergesetzbuch

9.        Art. 126 Abs. 1 Buchst. a der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch)(3) vom 22. Dezember 2003 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Für Mehrwertsteuerzwecke sind in Rumänien Umsätze steuerbar, die folgende kumulative Voraussetzungen erfüllen:

a)      Umsätze, die im Sinne der Art. 128 bis 130 eine mehrwertsteuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder eine mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistung darstellen bzw. einer solchen Lieferung oder Dienstleistung gleichgestellt sind und gegen Entgelt getätigt werden“.

10.      Art. 129 („Dienstleistung“) des Steuergesetzbuchs sieht vor:

„(1)      Als Dienstleistung gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 128 ist.

(2)      Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

(3)      Zu den Dienstleistungen zählen Umsätze wie

b)      die Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht, insbesondere die Übertragung und/oder die Abtretung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Warenzeichen und ähnlichen Rechten;

e)      Mittlerdienste von Personen, die im eigenen Namen oder für Rechnung anderer Personen tätig werden, wenn sie im Rahmen einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung erbracht werden.

…“

2.      Gesetz über das Urheberrecht

11.      Art. 13 Buchst. f der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)(4) vom 14. März 1996 bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Die Nutzung eines Werks begründet für den Urheber eigene und ausschließliche Vermögensrechte, die es ihm ermöglichen, folgende Handlungen zu genehmigen oder zu verbieten:

f)      jedwede direkte oder indirekte öffentliche Wiedergabe des Werks, einschließlich seiner öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist“.

12.      Titel III dieses Gesetzes ist mit „Wahrnehmung und Verteidigung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte“ überschrieben. Sein Kapitel I („Wahrnehmung der Urhebervermögensrechte und der verwandten Schutzrechte“) enthält drei Abschnitte. Die Art. 123 bis 1234 sind in Abschnitt I („Allgemeine Bestimmungen“) enthalten.

13.      Art. 123 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Urheberrecht sieht vor:

„(1)      Die Inhaber des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte können die ihnen durch dieses Gesetz zuerkannten Rechte persönlich oder unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes auf der Grundlage einer Vollmacht durch Verwertungsgesellschaften ausüben.

(3)      Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten können die durch dieses Gesetz zuerkannten Vermögensrechte nicht an Verwertungsgesellschaften abtreten.“

14.      In Art. 1231 dieses Gesetzes heißt es:

„(1)      Die kollektive Verwaltung ist für die Ausübung folgender Rechte obligatorisch:

e)      das Recht der öffentlichen Wiedergabe musikalischer Werke …

(2)      Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Kategorien von Rechten vertreten die Verwertungsgesellschaften auch diejenigen Rechtsinhaber, die ihnen keine Vollmacht erteilt haben.“

15.      Art. 125 Abs. 2 in Abschnitt II („Verwertungsgesellschaften für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte“) dieses Gesetzes bestimmt:

„[Verwertungsgesellschaften] werden unmittelbar von den Inhabern der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte, die natürliche oder juristische Personen sein können, gegründet, und handeln im Rahmen der ihnen erteilten Vollmacht und auf der Grundlage einer nach dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren angenommenen Satzung.“

16.      Art. 1291 des Gesetzes über das Urheberrecht hat folgenden Wortlaut:

„Ist die kollektive Verwaltung obligatorisch und gehört ein Inhaber von [Urheberrechten] keiner Gesellschaft an, ist die Gesellschaft des Sektors mit der höchsten Anzahl von Mitgliedern zuständig. Die nicht vertretenen Rechtsinhaber können die ihnen zustehenden Beträge innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntgabe einfordern. Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht aufgeteilten oder nicht beanspruchten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten entsprechend dem Beschluss der Generalversammlung verwendet.“

17.      Innerhalb von Titel III Kapitel I des Gesetzes über das Urheberrecht enthält Abschnitt III („Arbeitsweise der Verwertungsgesellschaften“) die Art. 130 bis 135.

18.      Art. 130 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet,

a)      den Nutzern, die dies vor jeder Nutzung der geschützten Bestände beantragen, gegen Vergütung im Wege einer nicht ausschließlichen Lizenz schriftlich eine nicht ausschließliche Genehmigung zu erteilen;

b)      für ihren Tätigkeitsbereich Verwertungsbedingungen einschließlich angemessener Verwertungsgebühren auszuarbeiten, die mit den Nutzern im Hinblick auf die Zahlung dieser Gebühren auszuhandeln sind, soweit es sich um Werke handelt, deren Verwertungsform die Erteilung einer Einzelgenehmigung durch die Rechtsinhaber ausschließt;

c)      im Namen der Rechtsinhaber, die ihnen eine Vollmacht erteilt haben, oder nach den mit entsprechenden ausländischen Gesellschaften geschlossenen Vereinbarungen allgemeine Verträge mit Organisatoren von Veranstaltungen zu schließen …;

e)      die von den Nutzern geschuldeten Beträge einzuziehen und … unter den Rechtsinhabern aufzuteilen;

…“

19.      Art. 1311 Abs. 1 des Gesetzes über das Urheberrecht, der die Bestimmungen von Art. 130 Abs. 1 Buchst. b ergänzt, bestimmt:

„Die Verwertungsgesellschaften handeln die Verwertungsbedingungen mit den in Art. 131 Abs. 2 Buchst. b genannten Vertretern unter Beachtung folgender Hauptkriterien aus:

a)      die Gruppe der Rechtsinhaber, unabhängig davon, ob sie Mitglieder sind oder nicht, sowie der Bereich, in dem die Verhandlungen geführt werden;

…“

20.      In Art. 134 des Gesetzes über das Urheberrecht heißt es:

„(1)      Die Ausübung der in der Vollmacht vorgesehenen kollektiven Verwaltung beschränkt in keiner Weise die Vermögensrechte der Rechtsinhaber.

(2)      Für die kollektive Verwaltung gelten die folgenden Regeln:

a)      Entscheidungen über das Verfahren und die Regeln für die Einziehung der Lizenzgebühren und der anderen Beträge bei den Nutzern und über die Aufteilung dieser Beträge zwischen den Rechtsinhabern sowie solche über andere, wichtigere Aspekte der kollektiven Verwaltung sind von den Mitgliedern im Rahmen der Generalversammlung und im Einklang mit der Satzung zu treffen;

b)      die Provision, die von den Rechtsinhabern, die Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind, geschuldet wird, um deren laufende Kosten zu decken, … und die Provision, die einer Verwertungsgesellschaft, bei der es sich um die einzige Einziehungsstelle handelt …, zusteht, dürfen zusammen nicht mehr als 15 % der jährlich eingezogenen Beträge ausmachen;

c)      ohne einen ausdrücklichen Beschluss der Generalversammlung dürfen die von einer Verwertungsgesellschaft eingezogenen Beträge nicht für andere gemeinsame Zwecke als die Übernahme der tatsächlichen Kosten im Zusammenhang mit der Einziehung der geschuldeten Beträge und ihrer Aufteilung zwischen den Mitgliedern verwendet werden; die Generalversammlung kann beschließen, dass höchstens 15 % der eingezogenen Beträge für gemeinsame Zwecke und ausschließlich im Rahmen des Tätigkeitsbereichs verwendet werden dürfen;

d)      die von einer Verwertungsgesellschaft eingezogenen Beträge werden spätestens sechs Monate nach der Einziehung im Verhältnis zur Nutzung der Bestände der verschiedenen Rechtsinhaber einzeln zwischen diesen aufgeteilt; die Rechtsinhaber können die Zahlung der Beträge verlangen, die nominell eingezogen worden sind oder für deren Aufteilung die Vorlage spezifischer Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach der Einziehung nicht erforderlich ist;

e)      die von den Rechtsinhabern geschuldete Provision wird auf die Beträge erhoben, die den einzelnen Verwertungsgesellschaften nach Berechnung der individuellen Aufteilung zustehen;

(3)      Die an die Verwertungsgesellschaften gezahlten Lizenzgebühren gelten nicht als Einnahmen dieser Gesellschaften und können solchen Einnahmen nicht gleichgestellt werden.

(4)      In Ausübung ihrer Vollmacht können sich die Verwertungsgesellschaften gemäß diesem Gesetz weder Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte noch die Ausübung solcher Rechte übertragen oder abtreten lassen.“

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

21.      Die UCMR – ADA ist eine Verwertungsgesellschaft für Urhebervermögensrechte an Musikwerken. Sie wurde vom Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (Rumänisches Urheberrechtsamt) als einzige Stelle zur Einziehung von Urheberrechtsvergütungen für die öffentliche Wiedergabe solcher Werke bei Konzerten, Veranstaltungen oder künstlerischen Darbietungen bestimmt.

22.      Die Kulturvereinigung organisierte am 16. November 2012 eine Veranstaltung, bei der musikalische Werke dargeboten wurden. Hierfür hatte sie von der UCMR – ADA eine nicht ausschließliche Lizenz für die Nutzung dieser Werke gegen Zahlung von Vergütungen für deren öffentliche Wiedergabe erhalten.

23.      Nachdem sich die Kulturvereinigung geweigert hatte, die von der UCMR – ADA geforderten Vergütungen vollständig zu zahlen, stellten das Tribunalul București (Amtsgericht Bukarest, Rumänien) und die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) fest, dass die Forderung der UCMR – ADA begründet sei. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass die Einziehung der Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe musikalischer Werke durch die UCMR – ADA nicht der Mehrwertsteuer unterliege, und kürzte den Betrag der von der Vereinigung geschuldeten Vergütungen folglich um den Mehrwertsteuerbetrag.

24.      Vor der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, trägt die UCMR – ADA u. a. vor, das Berufungsgericht habe mit seiner Entscheidung gegen das Steuergesetzbuch verstoßen, indem es die Erhebung von Mehrwertsteuer auf die der Kulturvereinigung als Nutzerin der in Rede stehenden Musikwerke in Rechnung gestellten Vergütungen ausgeschlossen habe. Die UCMR – ADA macht geltend, es sei gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen worden, da diese Entscheidung des Berufungsgerichts dazu geführt habe, dass ihr die Mehrwertsteuerbelastung aufgebürdet werde, obwohl sie nicht die Endnutzerin der erwähnten Werke sei.

25.      Die erste Frage, die sich das vorlegende Gericht stellt, bezieht sich darauf, wie der Umsatz, mit dem die Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken die Nutzung dieser Werke durch Organisatoren von Veranstaltungen gestatten, im Licht des Urteils vom 18. Januar 2017, SAWP(5), einzuordnen ist. Stellt dieser Umsatz eine „Dienstleistung gegen Entgelt“, genauer gesagt eine „Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands“ im Sinne von Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dar?

26.      Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Frage bejaht, fragt sich das vorlegende Gericht unter Verweis auf das Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a.(6), zum einen, ob eine Verwertungsgesellschaft, die Vergütungen bei Nutzern von Musikwerken einzieht, selbst eine Dienstleistung im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie – der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen begründet, die nacheinander erbracht werden – erbringt, obwohl diese Gesellschaft Inhaber von Urheberrechten ohne Vollmacht vertreten kann und die genannten Rechte nach gesetzlichen Vorgaben verwaltet. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Konsequenzen daraus hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und deren Inrechnungstellung sowohl durch die Verwertungsgesellschaft als auch durch die Urheber bei der Einziehung der Vergütungen zu ziehen sind.

27.      Unter diesen Umständen hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Erbringen die Inhaber von Rechten an Musikwerken den Organisatoren von Veranstaltungen, von denen die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage einer Genehmigung in Form einer nicht ausschließlichen Lizenz im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Rechtsinhaber Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie?

2.      Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Handeln die Verwertungsgesellschaften, wenn sie bei den Organisatoren von Veranstaltungen Vergütungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie und sind sie verpflichtet, den Organisatoren von Veranstaltungen Mehrwertsteuerrechnungen auszustellen, und müssen die Urheber und sonstigen Rechtsinhaber von Musikwerken, wenn ihnen Vergütungen ausgezahlt werden, ihrerseits der Verwertungsgesellschaft Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen?

28.      Die UCMR – ADA hat ebenso schriftliche Erklärungen eingereicht wie die rumänische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission, die darüber hinaus fristgerecht auf die Fragen geantwortet haben, die der Gerichtshof, der beschlossen hat, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden, zur schriftlichen Beantwortung gestellt hatte.

IV.    Würdigung

29.      Der Ausgangsrechtsstreit bezieht sich auf die Veranlagung der Mehrwertsteuer bei Rechtsverhältnissen, die die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken unter Zwischenschaltung einer Verwertungsgesellschaft für die Rechte der Urheber dieser Werke zum Gegenstand haben.

30.      Die vorstehende Frage ist besonders brisant, da das System zur Verwaltung der Urheberrechte und der verwandten Schutzrechte für Rechnung mehrerer Inhaber dieser Rechte und zu ihrem gemeinsamen Nutzen sehr alt und in allen Mitgliedstaaten aktiv ist. Es wird als das geeignetste Mittel dargestellt – sowohl für die Urheber zur Verwaltung ihrer Rechte, darunter des Rechts der Verwertung ihrer Werke gegen Entgelt, als auch für die Nutzer zur Erleichterung ihres Zugangs zu den Werken(7).

31.      Das vorlegende Gericht fragt sich, ob dieser Umsatz als „Dienstleistung“ einzustufen ist, bei deren Erbringung ein Kommissionär im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie tätig wird.

32.      Aufgrund der Fragen des vorlegenden Gerichts werden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs meines Erachtens folglich zum einen die Voraussetzungen für die Einstufung eines Umsatzes, der zur Ausübung eines der geschützten Rechte der Urheber gehört, nämlich des Anspruchs auf Vergütung, als „Dienstleistung“, so wie sie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehen sind und in deren Art. 25 Buchst. a präzisiert werden(8), sowie die Voraussetzungen für die Einordnung eines Vermittlungsumsatzes im Bereich der nicht körperlichen Gegenstände genannt werden müssen.

33.      Zum anderen wird klarzustellen sein, welche Konsequenzen daraus hinsichtlich der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und der Rechnungsstellung gemäß Art. 220 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie(9) zu ziehen sind.

A.      Erste Vorlagefrage

34.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken Organisatoren von Veranstaltungen, die berechtigt sind, die Werke gegen Zahlung von Vergütungen öffentlich wiederzugeben, wobei die Vergütungen von einer Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen für Rechnung der Rechtsinhaber eingezogen werden, eine Dienstleistung erbringen.

35.      Die Zweifel des vorlegenden Gerichts ergeben sich aus seinen Fragen nach der Tragweite des Urteils SAWP aufgrund der Kriterien, auf die der Gerichtshof bei seiner Entscheidung abgestellt hat, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten, für deren Rechnung Verwertungsgesellschaften für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf unbespielter Datenträger und von Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung erhoben hatten, keine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie erbringen(10).

36.      Auch wenn mir diese Annäherung an das Urteil SAWP aufgrund des Umstands, dass der Gerichtshof eine Frage nach der Veranlagung der Mehrwertsteuer bei einem Umsatz im Zusammenhang mit der Verwertung geschützter Urheberrechte, die von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, geprüft hat, sowie der gewählten rechtlichen Argumentation sinnvoll erscheint, muss die Tragweite der vom Gerichtshof gewählten Lösung meines Erachtens auf die besonderen Umstände der Rechtssache beschränkt werden, in der dieses Urteil ergangen ist, aus denen er zwei Kriterien abgeleitet hat.

37.      Der Gerichtshof hat sich nämlich unter Berücksichtigung zum einen der Tatsache, dass die in Rede stehende Abgabe Herstellern und Importeuren von Mitteln zur Aufzeichnung und Vervielfältigung durch das Gesetz, das die Höhe der Abgabe festlegte, auferlegt wurde(11), sowie zum anderen der Tatsache geäußert, dass diese Abgabe dazu dienen sollte, den gerechten Ausgleich des durch die Nichtachtung von Vervielfältigungsrechten verursachten Schadens zugunsten der Inhaber dieser Rechte zu finanzieren(12). Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt „[d]er gerechte Ausgleich … aber nicht den unmittelbaren Gegenwert irgendeiner Dienstleistung dar, denn er steht in Zusammenhang mit dem Schaden, der sich für die Rechtsinhaber aus der ohne ihre Genehmigung erfolgenden Vervielfältigung ihrer geschützten Werke ergibt“(13).

38.      Im vorliegenden Fall ist folglich festzuhalten, dass sich die Würdigung auf die Vergütung der Urheber für die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke und nicht auf einen gerechten Ausgleich als Ersatz für einen Schaden bezieht, der sich aus der Verbreitung ihrer Werke ergeben soll. Daher kann, auch wenn die Festsetzung und Einziehung dieser Vergütung gesetzlich vorgegeben sind, die dafür geltende Regelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die ich weiter unten(14) darlegen werde, der Regelung, die der Gerichtshof im Urteil SAWP untersucht hat, nicht gleichgestellt werden.

39.      Unter diesen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, aus dem erwähnten Urteil nur das Verfahren zur Prüfung der verschiedenen Umsätze zu übernehmen, die zwischen den Urheberrechtsinhabern und dem Endnutzer unter Zwischenschaltung einer mit der Einziehung und Verteilung der den Urhebern zustehenden Abgaben betrauten Gesellschaft getätigt worden sind.

40.      So sei, was den Begriff „Dienstleistung“ angeht, erstens einleitend darauf hingewiesen, dass dieser Begriff in Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur in Abgrenzung zum Begriff einer „Lieferung von Gegenständen“ definiert wird(15).

41.      Zweitens ist, wie der Gerichtshof im Urteil SAWP klargestellt hat, vor der Frage, ob eine Dienstleistung in einer Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands bestehen kann, zu prüfen, ob ein solcher Umsatz gegen Entgelt erfolgt. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie muss eine derartige Dienstleistung nämlich in jedem Fall gegen Entgelt erbracht werden, um dieser Richtlinie zu unterliegen(16). Der Gerichtshof hat hierzu darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstleistung nur dann im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet(17). Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies der Fall ist, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde(18).

42.      Drittens zählt „Art. 25 der Mehrwertsteuerrichtlinie … beispielhaft drei verschiedene Umsätze auf, die als Dienstleistungen eingestuft werden können, darunter die unter Buchst. a genannte Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands“(19).

43.      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz keine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt.

44.      Was das zwischen dem Inhaber des Urheberrechts und dem Endnutzer bestehende Rechtsverhältnis betrifft, so ergibt sich meines Erachtens aus den rumänischen Rechtsvorschriften, dass dieser Urheberrechtsinhaber trotz des Tätigwerdens eines Vermittlers als „Dienstleister“ eingestuft werden kann und eine Vergütung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs erhält(20). Daher lässt sich daraus ableiten, dass zwischen dem Inhaber des Urheberrechts, der sein Werk dem Nutzer zur Verfügung stellt, und diesem Nutzer, der eine Gebühr an den Urheberrechtsinhaber zahlt, um das Werk öffentlich aufführen zu können, gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden.

45.      Das vorlegende Gericht hat nämlich klargestellt, dass die Urheberrechtsinhaber ihre Vermögensrechte nicht auf Organisationen übertragen könnten, die für Rechnung dieser Rechtsinhaber mit der kollektiven und obligatorischen Wahrnehmung der Ausübung des Rechts auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken betraut seien. Zudem müssten die Nutzer, so dieses Gericht, vor jeder Nutzung der geschützten Bestände an Musikwerken gegen Entgelt eine schriftliche Genehmigung(21) in Form einer nicht ausschließlichen Lizenz beantragen.

46.      Das vorlegende Gericht hat ferner dargelegt, dass die Vergütungen den Inhabern von Urheberrechten nach einem „Verfahren“ zustünden, das mit den Nutzern ausgehandelt worden sei(22), und zwar von der mit der kollektiven Wahrnehmung ihrer Rechte betrauten Organisation(23), wobei die Gebühren im Einklang mit den von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft getroffenen Entscheidungen erhoben und zwischen den Rechtsinhabern aufgeteilt würden(24). Auch wenn diese Entscheidungen gesetzlich vorgegeben sind, hängen die pauschal oder prozentual eingezogenen Gebühren mit der erbrachten Dienstleistung zusammen, wie die rumänische Regierung und die Kommission in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof ausgeführt haben(25).

47.      Meines Erachtens folgt daraus, dass der Urheberrechtsinhaber eine tatsächliche Gegenleistung für die auf Antrag eines Endnutzers erteilte Genehmigung erhält, sein Werk öffentlich wiederzugeben, und zwar unabhängig davon, ob die Verwertungsgesellschaft für einen Urheber tätig wird, der nicht zu ihren Mitgliedern gehört.

48.      Ich glaube auch, dass die kollektive Verwaltung der Vergütung und ihre Einstufung als gesetzliche Verpflichtung nicht geeignet sind, den Umstand in Frage zu stellen, dass der Urheber eine Vergütung erhält, die der von ihm genehmigten Nutzung seines Werks entspricht.

49.      Zu der Frage, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz als „Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands“ im Sinne von Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie eingestuft werden kann, ist festzustellen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil SAWP ergangen ist, zwar die gleiche Frage gestellt worden war, der Gerichtshof aber entschieden hat, dass sie nicht zu prüfen gewesen sei, da der in jener Rechtssache in Rede stehende Umsatz nicht gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie erfolgt sei(26).

50.      Der Gerichtshof hat jedoch darauf hingewiesen, dass Art. 25 der Mehrwertsteuerrichtlinie beispielhaft drei verschiedene Umsätze aufzählt, die als Dienstleistungen eingestuft werden können, darunter die unter Buchst. a genannte Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands(27).

51.      Daher ließe sich die Auffassung vertreten, dass die Einstufung einer Dienstleistung im Hinblick auf Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie im Bereich der Veranlagung zur Mehrwertsteuer sekundär im Verhältnis zu der Einstufung sei, die nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie vorzunehmen ist.

52.      Da der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils SAWP den Nebensatz „selbst wenn man … annähme, dass die Inhaber der Vervielfältigungsrechte im Sinne von Art. 25 Buchst. a der [Mehrwertsteuerrichtlinie] einen nicht körperlichen Gegenstand … abtreten“ hinzugefügt hat, bin ich jedoch der Meinung, dass es sinnvoll ist, jeden Zweifel an der Auslegung dieser Vorschrift auszuräumen und – was den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatz betrifft – klarzustellen, dass sie die Besteuerung einer Dienstleistung zum Gegenstand hat, die in einer „Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands“ im Sinne von Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie besteht.

53.      Erstens lässt sich eine Parallele zu Art. 59 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie(28) ziehen, der bei der Ermittlung des Ortes der steuerbaren Umsätze zu der Kategorie von Dienstleistungen u. a. die „Abtretung und Einräumung von Urheberrechten“ zählt.

54.      Zweitens ließe sich aus dem Umstand Nutzen ziehen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Kommission/Österreich(29), bei der Veranlagung zur Mehrwertsteuer zwischen den Vergütungen aus den Rechten auf fortgesetzte Nutzung und Verwertung anderer Werke als solcher der bildenden Künste einerseits und der Folgerechtsvergütung andererseits unterschieden hat(30).

55.      Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Vergütung aus den Rechten auf fortgesetzte Nutzung und Verwertung anderer Werke als solcher der bildenden Künste der Mehrwertsteuer unterliege, weil dieses ihren Urhebern gebührende Entgelt eine Leistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vergüte, die in der wiederholten Zurverfügungstellung dieser Werke bestehe(31).

56.      Somit hat der Gerichtshof das Recht auf Verwertung eines geistigen Werks wie ein ausschließliches Recht vermögensrechtlicher Natur geprüft, das wiederholt übertragen werden kann. Ich teile deshalb die Auffassung der polnischen Regierung, wonach der Begriff „Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands“ Transaktionen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums, die das Recht einräumen, einen nicht körperlichen Gegenstand zu nutzen, wie beispielsweise solche umfasst, die sich auf die Vergabe von Lizenzen beziehen.

57.      Aufgrund all dieser Faktoren schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 25 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass die Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken einem Endnutzer, im vorliegenden Fall den Organisatoren von Veranstaltungen, die berechtigt sind, diese Werke öffentlich wiederzugeben, Dienstleistungen erbringen, die in einer Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands bestehen, auch wenn die als Gegenleistung für diese Genehmigung geschuldete Vergütung von einer Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen eingezogen wird.

58.      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu prüfen.

B.      Zweite Vorlagefrage

59.      Mit der zweiten Vorlagefrage soll geklärt werden, wie die Rechtsverhältnisse zwischen der UCMR – ADA sowie den Nutzern der Rechte zur öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken einerseits und den Inhabern dieser Rechte, deren Leistungen durch Zwischenschaltung der Verwertungsgesellschaft erbracht werden, andererseits, für die Zwecke der Veranlagung zur Mehrwertsteuer einzuordnen sind.

60.      Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie im Hinblick auf die Kriterien auszulegen ist, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgelegt hat, und welche Konsequenzen daraus aufgrund der Merkmale der von der betreffenden Verwertungsgesellschaft erbrachten Dienstleistung, nämlich der Einziehung der Vergütung für Urheber, von denen einige ihr keine allgemeine Vollmacht für die kollektive Wahrnehmung ihrer Rechte erteilt haben, einerseits, und der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen für die Ausübung dieser Wahrnehmung andererseits zu ziehen sind.

61.      Damit die in Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten besonderen Regeln für Dienstleistungen eines Kommissionärs, der bei der Erbringung von Dienstleistungen tätig wird, zur Anwendung kommen, muss dieser Kommissionär der Mehrwertsteuer unterliegen und im eigenen Namen, jedoch für Rechnung Dritter handeln(32).

62.      Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „[d]iese Vorschrift … die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen [begründet], die nacheinander erbracht werden“(33).

63.      Was die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen angeht, so lässt sich meines Erachtens – wie dies der Gerichtshof im Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg(34), entschieden hat – feststellen, dass die Verwertungsgesellschaft eine eigene Steuerpflichtige ist, die von denjenigen, für deren Rechnung sie tätig wird, nämlich den Urhebern, die ebenfalls Steuerpflichtige sind, verschieden ist. Somit sind Umsätze zwischen der Verwertungsgesellschaft und diesen Urhebern als Umsätze zwischen Steuerpflichtigen zu betrachten, die in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen(35).

64.      Was die Rolle der UCMR – ADA betrifft, so weise ich erstens darauf hin, dass, wie es in der ersten Vorlagefrage heißt, „die Verwertungsgesellschaftenim eigenen Namen, aber für Rechnung [der Inhaber von Rechten an Musikwerken] Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe [dieser Werke] einziehen“(36).

65.      Zweitens hat das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen dargelegt, dass, „wenn die Vergütungen den Rechtsinhabern entsprechend dem von der Verwertungsgesellschaft mit den Nutzern ausgehandelten Verfahren zustehen, die einem Nutzer von der Verwertungsgesellschaft erteilte nicht ausschließliche Genehmigung Geld…beträge einschließen dürfte, die die juristische Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Inhaber der Vermögensrechte einzieht“(37).

66.      Drittens hat das vorlegende Gericht hervorgehoben, dass der Urheber von Musikwerken das Vermögensrecht innehabe, unmittelbar oder mittelbar die öffentliche Wiedergabe der Werke zu genehmigen oder zu verbieten, wobei dieses Vermögensrecht nicht an die Verwertungsgesellschaft abgetreten werden könne.

67.      Auch wenn es, wie der Gerichtshof im Urteil Henfling u. a.(38) entschieden hat, Sache des vorlegenden Gerichts ist, insbesondere zu prüfen, welcher Natur die vertraglichen Verpflichtungen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers gegenüber seinen Kunden sind, ist es zum ordnungsgemäßen Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems demnach erforderlich, dass das vorlegende Gericht konkret prüft, ob dieser Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht aller gegebenen Umstände bei der Erbringung seiner Dienstleistung tatsächlich im eigenen Namen handelte(39).

68.      Im vorliegenden Fall sollte das vorlegende Gericht somit die genauen Voraussetzungen prüfen, unter denen die Verwertungsgesellschaft tätig geworden ist, sei es für eines ihrer Mitglieder oder nicht, da eine solche Unterscheidung aus dem Gesetz, das ihre Zwischenschaltung vorsieht, nicht hervorgeht. Aus den schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs leite ich in diesem Zusammenhang ab, dass eine Vollmacht im Sinne des Zivilrechts nicht mit der von einigen Urhebern erteilten Vollmacht im Sinne des Gesetzes über das Urheberrecht(40) verwechselt werden darf. Auch wenn diese die Eigenschaft eines Mitglieds der Verwertungsgesellschaft verleiht, wirkt sie sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Endnutzer bei der Einziehung der den Urheberrechtsinhabern für die Nutzung ihrer Musikwerke zur öffentlichen Wiedergabe zustehenden Vergütungen aus.

69.      Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, könnten ihm deshalb Hinweise aus den dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen gegeben werden(41), und zwar im Hinblick auf verschiedene Kriterien, darunter die Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Henfling u. a.(42) aufgezählt hat.

70.      So könnten die Angabe des Namens der Verwertungsgesellschaft auf den Dokumenten, die den Nutzern bei der Vergabe der Lizenz für die öffentliche Wiedergabe der Werke übermittelt werden, sowie das Einverständnis der Nutzer mit dem Reglement der Verwertungsgesellschaft nach den Lizenznutzungsbedingungen berücksichtigt werden.

71.      Ich für meinen Teil vertrete die Auffassung, dass die UCMR – ADA, wie die dem Gerichtshof übermittelten Informationen untermauern, im Rahmen der Einziehung der den Urheberrechtsinhabern für die den Nutzern der Musikwerke erteilten Lizenzen zustehenden Gebühren bei diesen Nutzern nicht als Bevollmächtigte der Urheberrechtsinhaber – unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind oder nicht – tätig wird, sondern im eigenen Namen für Rechnung der Rechtsinhaber.

72.      Da die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie meines Erachtens erfüllt sind, sollte unter Bezugnahme auf die vom Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg(43), in Erinnerung gerufenen Grundsätze erläutert werden, welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

73.      So hat der Gerichtshof zum einen entschieden, dass gemäß der durch Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie begründeten juristischen Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden, „der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt [wird], als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte“(44). Zum anderen hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, dass, „[d]a Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie … in den Titel IV (,Steuerbarer Umsatz‘) dieser Richtlinie fällt, … die beiden betreffenden Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer [fallen]. Wenn demzufolge die Erbringung von Dienstleistungen, bei der ein Wirtschaftsteilnehmer hinzutritt, der Mehrwertsteuer unterliegt, fällt die rechtliche Beziehung zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er handelt, auch unter die Mehrwertsteuer“(45).

74.      Zur Veranschaulichung kann festgehalten werden, dass, wie der Gerichtshof im Fall eines „Verhältnis[ses] zwischen einem Unternehmen, das die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübt, und einem Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Annahme von Wetten im eigenen Namen, aber für Rechnung des genannten Unternehmens auftritt“(46), entschieden hat, „das Rechtsverhältnis nicht unmittelbar zwischen dem Wetter und dem Unternehmen, für dessen Rechnung der hinzutretende Wirtschaftsteilnehmer tätig wird, sondern zwischen diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem Wetter auf der einen und diesem Wirtschaftsteilnehmer und dem genannten Unternehmen auf der anderen Seite entsteht“(47). In Bezug auf die Mehrwertsteuer werden ihre jeweiligen Rollen als Dienstleister und als Zahler jedoch fiktiv vertauscht(48).

75.      Was die konkreten Folgen einer solchen Auslegung angeht, nach denen das vorlegende Gericht fragt, so teile ich die dem Gerichtshof von den Verfahrensbeteiligten übermittelten konvergierenden Ansichten, wonach die Verwertungsgesellschaft beim Endnutzer Beträge einzieht, die der dem betreffenden Urheber zustehenden Vergütung sowie ihrer Provision(49) einschließlich Mehrwertsteuer entsprechen. Sofern diese Gesellschaft im eigenen Namen tätig wird, ist die Bemessungsgrundlage für ihre Veranlagung zur Mehrwertsteuer entsprechend dem in Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten allgemeinen Grundsatz meines Erachtens die Gesamtheit der beim Endnutzer für die Abtretung von Urheberrechten eingezogenen Beträge(50) ohne Mehrwertsteuer. Wie die rumänische und die polnische Regierung ausführen, muss die Verwertungsgesellschaft dem Organisator von Veranstaltungen für die Einziehung der für die Nutzung der Musikwerke geschuldeten Vergütung im eigenen Namen eine Rechnung ausstellen.

76.      Der Urheber, der von der Verwertungsgesellschaft den vom Endnutzer entrichteten Betrag erhalten hat, welcher der bloßen Vergütung nach Abzug der dieser Gesellschaft zustehenden Provision einschließlich Mehrwertsteuer entspricht, ist nach meinem Dafürhalten auf dieser Grundlage ohne Mehrwertsteuer steuerbar. In der Praxis sollte das, wie die rumänische und die polnische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen darlegen, dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Urheber der Verwertungsgesellschaft eine Rechnung aushändigt, die sich auf die von ihr eingezogene Vergütung(51) und die Mehrwertsteuer bezieht, der diese Vergütung unterliegt.

77.      Der vorstehend genannte Mehrwertsteueranteil muss gemäß Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie nämlich von der Steuerbemessungsgrundlage der Verwertungsgesellschaft abzugsfähig sein. Daher muss die Verwertungsgesellschaft nur den Betrag abführen, der dem Mehrwertsteueranteil entspricht, den der Urheber auf ihre Provision schuldet.

78.      Meiner Meinung nach sollte die Verwertungsgesellschaft dem Urheber die Provision jedoch nicht in Rechnung stellen, da sie aufgrund der Fiktion nach Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht als solche besteuert wird.

79.      Unter diesen Umständen scheint mir der auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wesentliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität vollumfänglich eingehalten zu sein, da diese Steuer vom Endnutzer, der sie an die Verwertungsgesellschaft auf den gesamten Umsatz gezahlt hat, getragen(52) und von der Verwertungsgesellschaft bzw. vom Urheber abgeführt wird.

80.      Im gegenteiligen Fall, nämlich für den Fall, dass die Verwertungsgesellschaft im Namen der Urheberrechtsinhaber tätig wird, würde nur der für den Vermittlungsumsatz eingezogene Betrag die Steuerbemessungsgrundlage für diese Gesellschaft darstellen.

81.      In einem solchen Fall handelt es sich nämlich um einen Umsatz, der gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie wie jede Dienstleistung steuerbar ist. Der Urheberrechtsinhaber muss die von der Verwertungsgesellschaft bei einem Endnutzer eingezogene Mehrwertsteuer mithin abführen. Er zieht die der Verwertungsgesellschaft für den Vermittlungsumsatz zustehende Mehrwertsteuer, die ihm von dieser möglicherweise in Rechnung gestellt worden ist, als Vorsteuer ab.

82.      Nach alledem scheint mir dem vorlegenden Gericht geantwortet werden zu können, dass Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass, sofern eine Verwertungsgesellschaft bei der Erhebung der Vergütungen, die den Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken für die Genehmigung zustehen, ihre veröffentlichten Werke zu verwerten, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Urheberrechtsinhaber tätig wird, die genannten Rechtsinhaber so behandelt werden, als erbrächten sie die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft, und diese so behandelt wird, als erbrächte sie dieselbe Dienstleistung dem Endnutzer. In einem solchen Fall stellt die Verwertungsgesellschaft dem Endnutzer im eigenen Namen Rechnungen aus, in denen sämtliche bei diesem eingezogenen Beträge einschließlich Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Die Urheberrechtsinhaber sollten Rechnungen ausstellen, in denen die Mehrwertsteuer auf die gegen Vergütung an die Verwertungsgesellschaft erbrachte Leistung ausgewiesen ist, damit diese Steuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

V.      Ergebnis

83.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Vorlagefragen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) wie folgt zu antworten:

1.      Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 25 Buchst. a. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Inhaber von Urheberrechten an Musikwerken einem Endnutzer, im vorliegenden Fall den Organisatoren von Veranstaltungen, die berechtigt sind, diese Werke öffentlich wiederzugeben, Dienstleistungen erbringen, die in einer Abtretung eines nicht körperlichen Gegenstands bestehen, auch wenn die als Gegenleistung für diese Genehmigung geschuldete Vergütung von einer Verwertungsgesellschaft im eigenen Namen eingezogen wird.

2.      Art. 28 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass, sofern eine Verwertungsgesellschaft bei der Erhebung der Vergütungen, die den Inhabern von Urheberrechten an Musikwerken für die Genehmigung zustehen, ihre veröffentlichten Werke zu verwerten, im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Urheberrechtsinhaber tätig wird, die genannten Rechtsinhaber so behandelt werden, als erbrächten sie die Dienstleistung der Verwertungsgesellschaft, und diese so behandelt wird, als erbrächte sie dieselbe Dienstleistung dem Endnutzer. In einem solchen Fall stellt die Verwertungsgesellschaft dem Endnutzer im eigenen Namen Rechnungen aus, in denen sämtliche bei diesem eingezogenen Beträge einschließlich Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Die Urheberrechtsinhaber sollten Rechnungen ausstellen, in denen die Mehrwertsteuer auf die gegen Vergütung an die Verwertungsgesellschaft erbrachte Leistung ausgewiesen ist, damit diese Steuer als Vorsteuer abgezogen werden kann.


1       Originalsprache: Französisch.


2       ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie.


3       M. Of., Teil I, Nr. 927/23, Dezember 2003, im Folgenden: Steuergesetzbuch.


4       M. Of., Teil I, Nr. 60/26, März 1996, im Folgenden: Gesetz über das Urheberrecht.


5       C-37/16, EU:C:2017:22, im Folgenden: Urteil SAWP.


6       C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 35, im Folgenden: Urteil Henfling u. a., das sich auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) und insbesondere auf deren Art. 6 Abs. 4 bezieht, dessen Wortlaut mit dem von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie identisch ist.


7       In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass das Interesse am erwähnten System zugunsten der Entwicklung neuer Mittel zur Verbreitung von Musikwerken verstärkt worden ist, deren Ausmaß die Kapazitäten einer individuellen – schöpferseitigen – Wahrnehmung der Rechte der Urheber zur Überwachung der Nutzung ihrer Werke, insbesondere auf ausländischen Märkten, bei Weitem überstieg (vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt [ABl. 2014, L 84, S. 72]). Die Bedeutung der Aufgaben der Organisationen für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten geht auch aus der Tatsache hervor, dass in der Richtlinie 2014/26 den Mitgliedstaaten gemeinsame Vorschriften angenommen worden sind. Bei dieser Gelegenheit ist unterstrichen worden, dass die Organisationen einen Beitrag zur Verwirklichung des allgemeineren Ziels der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen innerhalb der Europäischen Union leisteten (vgl. den dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie), dass es erforderlich sei, die Grundsätze für die Ausgestaltung der genannten Organisationen zu harmonisieren, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß funktionierten (vgl. Erwägungsgründe 5 und 55 sowie Art. 1 Satz 1 der genannten Richtlinie), und dass besondere Vorkehrungen, die ihre Rolle stärkten, getroffen werden müssten, um auf europäischer Ebene die Vergabe von Lizenzen für Urheberrechte an Musikwerken für die Online-Nutzung zu erleichtern (vgl. den 40. Erwägungsgrund und Art. 1 Satz 2 derselben Richtlinie).


8       In diesem Zusammenhang braucht Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf den das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage abstellt, nach meinem Dafürhalten nicht zwingend ausgelegt zu werden; vgl. Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.


9       In der Fassung nach seiner Änderung durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1).


10       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 33).


11       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 28).


12       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 29 und 30).


13       Urteil SAWP (Rn. 30).


14       Vgl. Nrn. 45 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge.


15       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 20).


16       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 24).


17       Vgl. Urteile SAWP (Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19       Urteil SAWP (Rn. 22)


20       Vgl. insoweit Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.


21       Auch darin unterscheidet sich der Ausgangsrechtsstreit, der sich auf die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken bezieht, von der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80), ergangen ist und insofern eine vergleichbare Tätigkeit betrifft, als diese Tätigkeit darin bestand, auf öffentlichen Wegen Musik zu Gehör zu bringen. Außerdem wurde keine Vergütung vereinbart (vgl. Rn. 18 bis 20 dieses Urteils).


22       Zur Veranschaulichung der Arten der Berechnung von Gebühren vgl. u. a. Urteil vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4 (C-52/07, EU:C:2008:703, Rn. 37 bis 40), das sich auf Gebühren bezieht, die je nach Einnahmen der Fernsehgesellschaften und je nach übertragener Musikmenge variieren.


23       Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass die Verwertungsgesellschaft nicht nur mit der kollektiven Verwaltung der Vergütung der Urheber, sondern auch mit der kollektiven Wahrnehmung der anderen Rechte ihrer Mitglieder betraut ist. Vgl. Art. 125 Abs. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht.


24       Vgl. Art. 134 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über das Urheberrecht.


25       Die Kommission hat dabei auf Art. 1311 Abs. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht Bezug genommen.


26       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 31 und 32).


27       Vgl. Urteil SAWP (Rn. 22).


28       In der Fassung nach seiner Änderung durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. 2008, L 44, S. 11).


29       C-51/18, EU:C:2018:1035.


30       Vgl. Rn. 36, 52 und 56 dieses Urteils.


31       Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Kommission/Österreich (C-51/18, EU:C:2018:1035, Rn. 54, die Ähnlichkeiten mit den Rn. 56 und 57 aufweist).


32       Vgl. Urteil Henfling u. a. (Rn. 38), in dem auf die vorzunehmende Unterscheidung zwischen Kommissionären und Bevollmächtigten hingewiesen wird. Letztere werden in fremdem Namen und für fremde Rechnung tätig.


33       Vgl. Urteil Henfling u. a. (Rn. 35). Hervorhebung nur hier. Vgl. auch Nr. 73 der vorliegenden Schlussanträge.


34       C-274/15, EU:C:2017:333.


35       Rn. 82 dieses Urteils.


36       Hervorhebung nur hier.


37       Hervorhebung nur hier. Vgl. hierzu Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 29 und 38), das sich auf den Weiterverkauf von Telefonkarten durch einen Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung bezieht.


38       Nach meinen Recherchen handelt es sich dabei um das einzige Urteil, mit dem die Ausgangsrechtssache zu vergleichen ist.


39       Vgl. Urteil Henfling u. a. (Rn. 40 und 42).


40       Vgl. insbesondere Art. 125 Abs. 2 des Gesetzes über das Urheberrecht, der in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge angeführt worden ist.


41       Vgl. Urteil Henfling u. a. (Rn. 41).


42       Vgl. Rn. 43 dieses Urteils.


43       C-274/15, EU:C:2017:333.


44       Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C.2017:333, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).


45       Urteil vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C.2017:333, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2019, Amărăşti Land Investment (C-707/18, EU:C:2019:1136, Rn. 38).


46       Urteil Henfling u. a. (Rn. 27).


47       Urteil Henfling u. a. (Rn. 33).


48       Vgl. Urteil Henfling u. a. (Rn. 35).


49       Hierbei handelt es sich um die bei der Einziehung der Vergütung geschuldete Provision, die auf den Vergütungsbetrag erhoben wird. Vgl. den in Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Art. 134 Abs. 2 Buchst. b und e des Gesetzes über das Urheberrecht. Vgl. insoweit Urteil vom 24. November 2011, Circul Globus Bucureşti (C-283/10, EU:C:2011:772, Rn. 20).


50       Ich möchte klarstellen, dass der Ausdruck „Abtretung von Rechten“ im vorliegenden Fall Umsätze umfasst, die zur Ausübung des geschützten Vertretungsrechts gehören.


51       Vgl. Fn. 49.


52       Vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264, Rn. 23 bis 25).