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1977L0388 — DE — 01.01.2006 — 013.001

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

SECHSTE RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Mai 1977

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

(77/388/EWG)

(ABl. L 145, 13.6.1977, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

ELFTE RICHTLINIE DES RATES vom 26. märz 1980 (80/368/EWG) 

  L 90

41

3.4.1980

►M2

ZEHNTE RICHTLINIE DES RATES vom 31. Juli 1984 (84/386/EWG) 

  L 208

58

3.8.1984

►M3

ACHTZEHNTE RICHTLINIE DES RATES vom 18. Juli 1989 (89/465/EWG) 

  L 226

21

3.8.1989

►M4

RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1991 (91/680/EWG) 

  L 376

1

31.12.1991

►M5

RICHTLINIE 92/77/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 

  L 316

1

31.10.1992

►M6

RICHTLINIE 92/111/EWG DES RATES vom 14. Dezember 1992 

  L 384

47

30.12.1992

►M7

RICHTLINIE 94/4/EG DES RATES vom 14. Februar 1994 

  L 60

14

3.3.1994

►M8

RICHTLINIE 94/5/EG DES RATES vom 14. Februar 1994 

  L 60

16

3.3.1994

►M9

RICHTLINIE 94/76/EG DES RATES vom 22. Dezember 1994 

  L 365

53

31.12.1994

►M10

RICHTLINIE 95/7/EG DES RATES vom 10. April 1995 

  L 102

18

5.5.1995

►M11

RICHTLINIE 96/42/EG DES RATES vom 25. Juni 1996 

  L 170

34

9.7.1996

 M12

RICHTLINIE 96/95/EG DES RATES vom 20. Dezember 1996 

  L 338

89

28.12.1996

►M13

RICHTLINIE 98/80/EG DES RATES vom 12. Oktober 1998

  L 281

31

17.10.1998

►M14

RICHTLINIE 1999/49/EG DES RATES vom 25. Mai 1999

  L 139

27

2.6.1999

►M15

RICHTLINIE 1999/59/EG DES RATES vom 17. Juni 1999

  L 162

63

26.6.1999

►M16

RICHTLINIE 1999/85/EG DES RATES vom 22. Oktober 1999

  L 277

34

28.10.1999

►M17

RICHTLINIE 2000/17/EG DES RATES vom 30. März 2000

  L 84

24

5.4.2000

►M18

RICHTLINIE 2000/65/EG DES RATES vom 17. Oktober 2000

  L 269

44

21.10.2000

►M19

RICHTLINIE2001/4/EGDES RATES vom 19. Januar 2001

  L 22

17

24.1.2001

►M20

RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001

  L 15

24

17.1.2002

►M21

RICHTLINIE 2002/38/EG DES RATES vom 7. Mai 2002

  L 128

41

15.5.2002

 M22

RICHTLINIE 2002/93/EG DES RATES vom 3. Dezember 2002

  L 331

27

7.12.2002

►M23

RICHTLINIE 2003/92/EG DES RATES vom 7. Oktober 2003

  L 260

8

11.10.2003

►M24

RICHTLINIE 2004/7/EG DES RATES vom 20. Januar 2004

  L 27

44

30.1.2004

 M25

RICHTLINIE 2004/15/EG DES RATES vom 10. Februar 2004

  L 52

61

21.2.2004

►M26

RICHTLINIE 2004/66/EG DES RATES vom 26. April 2004

  L 168

35

1.5.2004

►M27

RICHTLINIE 2005/92/EG DES RATES vom 12. Dezember 2005

  L 345

19

28.12.2005

►M28

RICHTLINIE 2006/18/EG DES RATES vom 14. Februar 2006

  L 51

12

22.2.2006


Geändert durch:

 A1

Beitrittsakte Griechenlands

  L 291

17

19.11.1979

►A2

  L 302

23

15.11.1985

►A3

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 173 vom 13.7.1977, S. 27  (77/388)

►C2

Berichtigung, ABl. L 242 vom 21.9.1977, S. 22  (77/388)

►C3

Berichtigung, ABl. L 262 vom 15.10.1977, S. 44  (77/388)

►C4

Berichtigung, ABl. L 272 vom 17.9.1992, S. 72  (91/680)

►C5

Berichtigung, ABl. L 197 vom 6.8.1993, S. 57  (92/111)

 C6

Berichtigung, ABl. L 013 vom 16.1.1997, S. 36  (95/7)

►C7

Berichtigung, ABl. L 071 vom 13.3.1997, S. 47  (95/7)

►C8

Berichtigung, ABl. L 022 vom 29.1.1999, S. 75  (98/80)

 C9

Berichtigung, ABl. L 026 vom 27.1.2001, S. 40  (01/4)

 C10

Berichtigung, ABl. L 018 vom 23.1.2003, S. 55  (02/93)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).



▼B

SECHSTE RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Mai 1977

zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

(77/388/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Mitgliedstaaten haben gemäß der ersten und zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ( 3 ) das Mehrwertsteuersystem eingeführt.

In Durchfiihrung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften ( 4 ) wird der Haushalt der Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.

Es ist erforderlich, die effektive Freizügigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der Volkswirtschaften weiter zu verfolgen.

Dabei ist das Ziel im Auge zu behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.

Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen, daß darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.

Die Begriffsbestimmung des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichge-stellten Umsätze Schwierigkeiten verursacht; es muß deshalb eine genauere Definition für diese Begriffe gegeben werden.

Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort gelten muß, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen Mehrwertsteuer-pflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten.

Die Beegriffsbestimmungen des Steuertatbestands und des Steueranspruchs müssen harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen des gemeinschaftlichen Satzes in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.

Auch die Besteuerungsgrundlage bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze müssen den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufe ermöglichen.

Im Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.

Die Steuerabzugsregelung muß insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflußt, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.

Es muß eindeutig festgelegt werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen, bei denen der Dienstleistende im Ausland ansässig ist.

Die Pflichten der Steuerpflichtigen müssen soweit wie möglich harmonisiert werden, um die erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Steuerpflichtigen haben periodische Steuererklärungen über den Gesamtbetrag ihrer Eingangs- und Ausgangsumsätze abzugeben, soweit dies für die Feststellung und Kontrolle der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die eigenen Mittel erforderlich erscheint.

Es bedarf einer Harmonisierung der bestehenden verschiedenen Sonderregelungen. In bezug auf Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung beizubehalten. In bezug auf die Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung umfaßt. Diese Regelung ist in ihren wesentlichen Grundsätzen festzulegen, und für die Erfordernisse der Erhebung der eigenen Mittel ist ein gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des bei diesen Landwirten enstehenden Mehrwerts zu definieren.

Es ist ferner erforderlich, eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und hierzu ein gemeinschaftliches Konsultationsverfahren vorzusehen. Die Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses macht es möglich, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich herbeizuführen.

Es ist in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, daß die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen können, um die Steuererhebung zu vereinfachen und bestimmte Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen zu verhüten.

Es kann sich als angebracht erweisen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu schließen, die Abweichungen von der vorliegenden Richtlinie enthalten können.

Es muß ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



ABSCHNITT I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an.

Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die Anpassungsvorschriften so bald wie möglich, spätestens am 1. Januar 1978, in Kraft treten.



ABSCHNITT II

STEUERANWENDUNGSBEREICH

Artikel 2

Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen.



ABSCHNITT III

TERRITORIALITÄT

▼M4

Artikel 3

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

 „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

 „Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

 „Drittlandsgebiet“ und „Drittland“ jedes Gebiet, das in den Absätzen 2 und 3 nicht als Inland eines Mitgliedstaats definiert ist.

(2)  Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter „Inland“ der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

(3)  Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

 Bundesrepublik Deutschland:

 

die Insel Helgoland,

das Gebiet von Büsingen;

 Königreich Spanien:

 

Ceuta,

Melilla

 Italienische Republik:

 

Livigno,

Campione d'Italia,

der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

Ferner gelten nicht als Inland:

 Königreich Spanien:

 Kanarische Inseln;

 Französische Republik:

 die überseeischen Departements;

 Republik Griechenland:

 Αγιο Ορος (Berg Athos).

▼M6

(4)  Abweichend von Absatz 1 gelten das Fürstentum Monaco und die Insel Man angesichts der Abkommen und Verträge, die sie mit der Französischen Republik bzw. mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland geschlossen haben, für die Anwendung dieser Richtlinie nicht als Drittlandsgebiete.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit

 Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Fürstentum Monaco liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort in der Französischen Republik liegt;

 Umsätze, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort auf der Insel Man liegt, wie Umsätze behandelt werden, deren Herkunfts- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegt.

▼M4

(5)  Ist die Kommission der Ansicht, daß die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität oder die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

▼B



ABSCHNITT IV

STEUERPFLICHTIGER

Artikel 4

(1)  Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2)  Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfaßt.

(3)  Die Mitgliedstaaten können auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere eine der folgenden Leistungen erbringen:

a) die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten von Gebäuden und den Begriff „dazugehöriger Grund und Boden“ festlegen.

Die Mitgliedstaaten können andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen, z. B. den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und dem Zeitpunkt seiner ersten Lieferung, oder den Zeitpunkt zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung, sofern diese Zeiträume fünf bzw. zwei Jahre nicht überschreiten.

Als Gebäude gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk;

b) die Lieferung von Baugrundstücken.

Als Baugrundstücke gelten erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten.

(4)  Der in Absatz 1 verwendete Begriff „selbständig“ schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

(5)  Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuer-pflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in bezug auf die in Anhang D aufgefährten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die innen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.



ABSCHNITT V

STEUERBARER UMSATZ

Artikel 5

Lieferung von Gegenständen

(1)  Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2)  Als Gegenstand gelten Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen.

(3)  Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand behandeln:

a) bestimmte Rechte an Grundstücken;

b) dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;

c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.

(4)  Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 gelten ferner:

a) die Ubertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes;

b) die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, mit der Klausel, daß das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;

c) die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission.

▼M10

(5)  Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Erbringung bestimmter Bauleistungen betrachten.

▼B

(6)  Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuer-pflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter.

(7)  Die Mitgliedstaaten können einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellen:

a) die Zuordnung eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands durch einen Steuerpffichtigen für Zwecke seines Unternehmens, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigen würde;

b) die Zuordnung eines Gegenstands durch einen Steuerpffichtigen zu einem nicht besteuerten Tätigkeitsbereich, wenn dieser Gegenstand bei seiner Anschaffung oder seiner Zuordnung nach Buchstabe a) zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;

c) mit Ausnahme der in Absatz 8 bezeichneten Fälle der Besitz von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger bei Aufgabe seiner der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn diese Gegenstätide bei ihrer Anschaffung oder bei ihrer Zuordnung nach Buchstabe a) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(8)  Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, daß der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist.

Artikel 6

Dienstleistungen

(1)  Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen

 in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

 in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

 in der Ausführung eines Dienstes auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.

(2)  Dienstleistungen gegen Entgeld werden gleichgestellt:

a) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;

b) die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von diesem Absatz vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3)  Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 auch die Durchführung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen in den Fällen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, in denen die Durchführung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen ihn nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätte.

(4)  Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

(5)  Artikel 5 Absatz 8 gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.

▼M4

Artikel 7

Einfuhren

(1)  Die Einfuhr eines Gegenstands liegt vor,

a) wenn ein Gegenstand, der nicht die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erfüllt oder wenn ein Gegenstand im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der sich nicht im freien Verkehr befindet, in die Gemeinschaft verbracht wird,

▼M6

b) wenn ein nicht unter Buchstabe a) fallender Gegenstand mit Herkunft aus einem Drittlandsgebiet in die Gemeinschaft verbracht wird.

▼M4

(2)  Die Einfuhr eines Gegenstandes erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird.

(3)  Bei einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a), der vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B, ►M6  Buchstaben a), b), c) und d) ◄ der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder dem externen Versandverfahren unterliegt, erfolgt abweichend von Absatz 2 die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Regelungen unterliegt.

▼M6

Unterliegt ein Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) vom Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b) oder c), so erfolgt die Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Gegenstand nicht mehr diesen Regelungen unterliegt.

▼B



ABSCHNITT VI

ORT DES STEUERBAREN UMSATZES

Artikel 8

Lieferung von Gegenständen

(1)  Als Ort der Lieferung gilt

a) für den Fall, daß der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Falls der Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand ►M4  in einem anderen Mitgliedstaat ◄ als dem des Lieferers installiert oder montiert, so trifft ►M4  der Mitgliedstaat, in dem die Installation oder Montage vorgenommen wird ◄ die zur Vermeidung einer Doppelbelastung in diesem Staat erforderlichen Maßnahmen;

b) für den Fall, daß der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.

▼M6

c) für den Fall, daß die Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, der Abgangsort des Personenbeförderungsmittels.

Im Sinne dieser Bestimmung gilt als

 „innerhalb der Gemeinschaft stattfindender Teil einer Beförderung“ der Teil einer Beförderung zwischen Abgangsort und Ankunftsort des Personenbeförderungsmittels ohne Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft;

 „Abgangsort eines Personenbeförderungsmittels“ der erste Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, gegebenenfalls nach einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft;

 ►C5  Ankunftsort ◄ eines Personenbeförderungsmittels“ der letzte Ort innerhalb der Gemeinschaft, an dem in der Gemeinschaft zugestiegene Reisende das Beförderungsmittel verlassen können, gegebenenfalls vor einem Zwischenaufenthalt außerhalb der Gemeinschaft.

Im Fall einer Hin- und Rückfahrt gilt die Rückfahrt als gesonderte Beförderung.

Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens 30. Juni 1993 einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen zum Ort der Besteuerung der Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind, und der Dienstleistungen, einschließlich Bewirtung, die an Reisende an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in der Eisenbahn erbracht werden.

Der Rat entscheidet nach Anhörung des Europäischen Parlaments vor dem 31. Dezember 1993 einstimmig über den Vorschlag der Kommission.

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 1993 Lieferungen von Gegenständen, die zum Verbrauch an Bord bestimmt sind und deren Besteuerungsort gemäß den vorstehenden Bestimmungen festgelegt wird, mit dem Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreien oder weiterhin befreien.

▼M23

d) für den Fall, dass Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — oder Elektrizität an einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert wird: der Ort, an dem derjenige steuerpflichtige Wiederverkäufer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Gegenstände geliefert werden oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

Im Sinne dieser Bestimmung ist ein „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ ein Steuerpflichtiger, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas- und Elektrizität im Wiederverkauf dieser Erzeugnisse besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Erzeugnisse zu vernachlässigen ist.

e) für den Fall, dass die Lieferung von Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — oder von Elektrizität nicht unter Buchstabe d) fällt: der Ort, an dem der Erwerber die Gegenstände tatsächlich nutzt und verbraucht. Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Gegenstände von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Gegenstände an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Gegenstände geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Gegenstände an seinem Wohnort oder seinem üblichen Aufenthaltsort genutzt und verbraucht hat.

▼M4

2)  Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem Drittlandsgebiet, so gelten abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des ►M18  Artikels 21 Absatz 4 ◄ bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden.

▼B

Artikel 9

Dienstleistungen

(1)  Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2)  Es gilt jedoch

a) als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistung von Grundstücksmaklern und -sachverständigen, und als Ort einer Dienstleistung zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen, wie z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros, der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist;

b) als Ort einer Beförderungsleistung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet;

c) als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt wer den:

 Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten,

 Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche Tätigkeiten,

 Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände,

 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen;

▼M2 —————

▼B

e) als ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort:

 Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten,

 Leistungen auf dem Gebiet der Werbung,

 Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und ►C2  ————— ◄ Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen,

 Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein unter diesem Buchstaben e) genanntes Recht nicht wahrzunehmen,

 Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern,

 Gestellung von Personal,

 Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie bei der Erbringung von unter diesem Buchstaben e) genannten Dienstleistungen tätig werden.

▼M2

 Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel ►M15  , ◄

▼M23

 Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und Fernleitung oder Übertragung über diese Netze sowie Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen,

▼M15

 Telekommunikationsdienstleistungen. Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten solche Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, die Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien ermöglicht werden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Abtretung oder Einräumung von Nutzungsrechten an Einrichtungen zur Übertragung, Ausstrahlung oder zum Empfang. Zu den Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch die Bereitstellung des Zugangs zu globalen Informationsnetzen ►M21  , ◄

▼M21

 Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen,

 auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen wie unter anderem die in Anhang L aufgeführten Dienstleistungen;

f) als Ort, an dem die unter Buchstabe e) letzter Gedankenstrich aufgeführten Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, der Ort, an dem die nicht steuerpflichtige Person ansässig ist, ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort hat, wenn die Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung — seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat.

▼M21

(3)  Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei den in Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Dienstleistungen, mit Ausnahme der unter dem letzten Gedankenstrich genannten Dienstleistungen, sofern diese an nicht steuerpflichtige Personen erbracht werden, und auch bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

▼B

a) den Ort einer Dienstleistung, der nach diesem Artikel im Inland liegt so behandeln; als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt;

b) den Ort einer Dienstleistung, der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er im Inland, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.

▼M21

(4)  Im Fall der Erbringung von in Absatz 2 Buchstabe e) genannten Telekommunikationsdienstleistungen oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, der den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung, von der aus die Dienstleistung erbracht wird, außerhalb der Gemeinschaft hat, oder — in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung — seinen Wohnort oder seinen üblichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, an nicht steuerpflichtige Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, wenden die Mitgliedstaaten Absatz 3 Buchstabe b) an.

▼B



ABSCHNITT VII

STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH

Artikel 10

(1)  Im Sinne dieser Richtlinie gilt als

a) Steuertatbestand: der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;

b) Steueranspruch: der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.

(2)  Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Die Lieferungen von Gegenständen — außer den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten — und die Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlaß geben, gelten jeweils mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt, ►C2  auf den sich ◄ diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. ►M18  Die Mitgliedstaaten können in bestimmten Fällen vorsehen, dass kontinuierliche Warenlieferungen und Dienstleistungen, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, mindestens jährlich als bewirkt gelten. ◄

Werden jedoch Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen zu den folgenden Zeitpunkten entsteht:

 entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung ►M20  ————— ◄

 oder spätestens bei der Vereinnahmung des Preises

 oder im Falle der Nichtaussteilung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung ►M20  ————— ◄ , binnen einer bestimmten Frist nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands.

▼M4

3)  Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Einfuhr des Gegenstands erfolgt. Unterliegen Gegenstände vom Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft an einer der Regelungen nach Artikel 7 Absatz 3, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände diesen Regelungen nicht mehr unterliegen.

Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Tatbestand und der Anspruch dieser gemeinschaftlichen Abgaben entstehen.

In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, wenden die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch an.

▼B



ABSCHNITT VIII

BESTEUERUNGSGRUNDLAGE

Artikel 11

A.   Im Inland

(1)  Die Besteuerungsgründlage ist:

a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;

b) bei den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpünkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;

c) bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung;

d) bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umsätzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes.

Unter „Normalwert“ einer Dienstleistung ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger auf der Stufe, auf der der Umsatz bewirkt wird, an einen selbständigen Leistungserbringer im Inland zu dem Zeitpunkt, zu dem der Umsatz bewirkt wird, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müßte, um die gleiche Dienstleistung zu erhalten.

(2)  In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen:

a) die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;

b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

(3)  In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen:

a) die Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;

b) die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird;

c) die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind. Der Steuerpflichtige muß den tatsächlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteüerabzug für die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist.

▼M8

(4)  Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, daß die Besteuerungsgrundlage bei der Inanspruchnahme der Möglichkeit nach Teil B Absatz 6 für Umsätze nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) Unterabsatz 2 einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags entspricht.

Dieser Bruchteil wird so festgelegt, daß sich die dergestalt geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ermittelten Betrags beläuft.

▼B

B.   Bei der Einfuhr von Gegenständen

▼M6

(1)  Die Besteuerungsgrundlage ist, auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b), der Wert, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist.

▼M4

3)  In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten:

a) die außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats sowie die aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;

b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten im Einfuhrmitgliedstaat gelegenen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen.

Unter „erstem Bestimmungsort“ ist der Ort zu verstehen, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem die Gegenstände in den Einfuhrmitgliedstaat verbracht werden, angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung im Einfuhrmitgliedstaat erfolgt.

In die Besteuerungsgrundlage sind auch die vorgenannten Nebenkosten einzubeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen in der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.

(4)  In die besteuerungsgrundlage sind die in Teil A Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Faktoren nicht einzubeziehen.

(5)  Für vorübergehend ►M4  aus der Gemeinschaft ◄ ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie ►M4  außerhalb der Gemeinschaft ◄ instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind ►M4   ◄ , treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, daß die steuerliche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer für den fertigen Gegenstand die gleiche ist wie diejenige, die angewandt worden wäre, wenn der Gegenstand im Inland instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden wäre.

▼M8

(6)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 nicht von der Möglichkeit nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 Gebrauch gemacht haben, vorsehen, daß die Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstaben a), b) und c) einem Bruchteil des gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgsetzten Betrags entspricht.

Dieser Bruchteil wird so festgelegt, daß sich die dergestalt für die Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Fall auf mindestens 5 v. H. des gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgesetzten Betrags beläuft.

▼B

C.   Verschiedene Bestimmungen

(1)  Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Besteuerungsgrundlage unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

Jedoch können die Mitgliedstaaten im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von dieser Regel abweichen.

▼M4

2)  Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so wird der Umrechnungskurs nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt.

Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage eines anderen Umsatzes als der Einfuhr von Gegenständen dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so gilt als Umrechnungskurs der letzte Verkaufskurs, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch entsteht, an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats verzeichnet wurde, oder ein mit Bezug auf diesen oder diese Devisenmärkte festgelegter Kurs entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Einzelheiten. Bei bestimmten Umsätzen oder bei bestimmten Gruppen von Steuerpflichtigen steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, den Umrechnungskurs anzuwenden, der nach den zur Berechnung des Zollwerts geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt worden ist.

▼B

(3)  In bezug auf die Kosten der zurückzugebenden Warenumschließungen können die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren:

 sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage unberücksichtigt lassen, müssen gleichzeitig aber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen nicht zurückgegeben werden;

 sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage berücksichtigen, müssen aber gleichzeitig die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen tatsächlich zurückgegeben werden.



ABSCHNITT IX

STEUERSÄTZE

Artikel 12

(1)  Auf die steuerpflichtigen Umsätze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Jedoch

a) ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht;

▼M6

b) ist in den in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können im Falle einer Änderung der Sätze:

 in den unter Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fällen eine Regulierung vornehmen, um dem Satz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist;

 alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen.

▼M19

(3)  

a) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 darf der Normalsatz nicht niedriger als 15 % sein.

Der Rat entscheidet gemäß dem Verfahren des Artikels 93 EG-Vertrag über die Höhe des nach dem 31. Dezember 2010 geltenden Normalsatzes.

Die Mitgliedstaaten können außerdem einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden. Diese ermäßigten Sätze werden als ein Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgelegt, der nicht niedriger als 5 % sein darf, und sind nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien anwendbar.

Unterabsatz 3 gilt nicht für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen.

▼M28

b) Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität und Fernwärme einen ermäßigten Satz anwenden, sofern nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Ein Mitgliedstaat, der einen derartigen Satz anwenden will, muss zuvor die Kommission davon unterrichten. Die Kommission entscheidet darüber, ob die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach ihrer Unterrichtung keinen Beschluss gefasst, so wird davon ausgegangen, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nicht besteht.

▼M8

c) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der ermäßigte oder ein ermäßigter Steuersatz, den sie gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 3 anwenden, auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstaben a), b) und c) anwendbar ist.

Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können sie diesen ermäßigten Steuersatz auch auf Lieferungen von Kunstgegenständen im Sinne von Artikel 26a Teil A Buchstabe a) anwenden,

 die von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern bewirkt werden;

 die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, als Gelegenheitslieferungen bewirkt werden, wenn die Kunstgegenstände von diesem Steuerpflichtigen selbst eingeführt wurden oder ihm von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurden oder ihm das Recht auf vollen Mehrwertsteuerabzug eröffnet haben.

▼M11 —————

▼M13 —————

▼B

(4)   ►M5   ◄ Jeder ermäßigte Satz wird so festgesetzt, daß es normalerweise möglich ist, von dem Mehrwertsteuerbetrag, der sich bei Anwendung dieses Satzes ergibt, die gesamte nach Artikel 17 abziehbare Mehrwertsteuer abzuziehen.

▼M5

Der Rat wird auf der Grundlage eines Berichts der Kommission erstmals 1994 und später alle zwei Jahre den Anwendungsbereich der ermäßigten Sätze überprüfen. Er kann das in Anhang H enthaltene Verzeichnis von Gegenständen und Dienstleistungen einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.

▼M28

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2007 auf der Grundlage der von einer unabhängigen Expertengruppe für Wirtschaftsfragen durchgeführten Untersuchung einen globalen Bewertungsbericht über die Auswirkung der auf lokal erbrachte Dienstleistungen — einschließlich Bewirtung — angewandten ermäßigten Sätze vor, insbesondere in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, das Wirtschaftswachstum und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts.

▼M8

(5)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c) ist bei der Einfuhr eines Gegenstands der gleiche Satz anzuwenden, der für die Lieferung des gleichen Gegenstands im Inland gilt.

▼A2

(6)  Die Portugiesische Republik kann für dir in die autonomen Regionen Azoren und Madeira vorgenommenen Transaktionen und für die in diese Regionen direkt vorgenommen Einfuhren im Verhältnis zu den Steurersätzen im Mutterland verringerte Steuersätze anwenden.

▼B



ABSCHNITT X

STEUERBEFREIUNGEN

Artikel 13

Steuerbefreiungen im Inland

A.   Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten

(1)  Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens;

b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;

c) die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnliehen Berufe erbracht werden;

d) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;

e) die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker;

f) die Dienstleistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

h) die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen ►C1  mit von dem ◄ betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

j) den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht;

k) die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter den Buchstaben b), g), h) und i) genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistigen Beistandes;

l) die Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, ihren Mitgliedern in deren gemeinsamem Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbe-werbsverzerrungen führt;

m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden;

o) die Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze nach den Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) befreit sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten können alle erforderlichen Beschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen vorsehen;

p) die von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführten Beförderungen von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;

q) die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.

(2)  

a) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

 Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

 Leitung und Verwaltung müssen im wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an den Ergebnissen der betreffenden Tätigkeiten haben.

 Es müssen Preise angewendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert werden.

 Die Befreiungen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen fähren.

b) Von der in Absatz 1 Buchstaben b) g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn

 sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerläßlich sind;

 sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

B.   Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstucken mit Ausnahme

1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

c) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels oder des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b) von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;

d) die folgenden Umsätze:

1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,

2. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

3. die Umsätze — einschließlich der Vermittlung — im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einbeziehung von Forderungen,

4. die Umsätze — einschließlich der Vermittlung —, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken einschließlich der Banknoten; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind,

5. die Umsätze — einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung — die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von

 Warenpapieren,

 Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,

6. die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapita!anlagegesellschaften;

e) die Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;

f) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;

g) die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Gegenstände;

h) die Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Baugrundstücke.

C.   Optionen

Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren:

a) bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstäcken;

b) bei den Umsätzen nach Teil B Buchstaben d), g) und h).

Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken; sie bestimmen die Modalitäten sei-ner Ausübung.

Artikel 14

Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

(1)  Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist;

▼M4 —————

▼M6 —————

▼B

d) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt ►M4   ◄ . Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, sofern ihre Gewährung die Wettbewerbsbedingungen ►M4   ◄ erheblich beeinträchtigen könnte;

Diese Steuerbefreiung gilt auch für die Einfuhr von Gegenständen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Befreiung fallen würden, wenn sie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) eingeführt worden wären.

e) die Wiedereinfuhr von unter die Zoilbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgefährt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, ►M4   ◄ ;

▼M4 —————

▼B

g) die Einfuhr von Gegenständen

 im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt, ►M4   ◄

 durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie von den Mitgliedern dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind.

 in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, durch die Streitkräfte anderer Parteien dieses Vertrags für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpesonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen;

h) die durch Unternehmen der Seeefischerei in Häfen durchgeführte Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sind, in unbearbeitetem Zustand oder nach Haltbarmachung für Zwecke der Vermarktung;

i) die Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert nach Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b) in der Besteuerungsgrundlage enthalten ist;

j) die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken;

▼M23

k) die Einfuhr von Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — oder von Elektrizität.

▼B

(2)  Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Absatz 1 und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung.

Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten:

 die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen beibehalten;

 diese Vorschriften anpassen, um die Wertbewerbsverzerrungen und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerbereich innerhalb der Gemeinschaft zu verringern;

 die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur Erzielung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergriffen haben und ergreifen; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

▼M4

Steuerbefreiungen bei Ausfuhren nach einem Drittland, gleichgestellten Umsätzen und grenzüberschreitenden Beförderungen.

▼B

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer:

1. Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung ►M4  nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ◄ versandt oder befördert werden;

2. Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung ►M4  nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ◄ versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwecken dienen;

Erstreckt sich die Lieferung auf Gegenstände zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, so gilt diese Steuerbefreiung, wenn

 der Reisende nicht in der Gemeinschaft ansässig ist;

 die Gegenstände vor Ablauf des dritten auf die Lieferung folgenden Kalendermonats nach Orten außerhalb der Gemeinschaft befördert werden;

 der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer den Gegenwert von 175 ECU in Landeswährung übersteigt, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG ( 5 ) festgelegt wurde; die Mitgliedstaaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert niedriger als dieser Betrag ist, von der Steuer befreien.

Bei Anwendung des Unterabsatzes 2

 gilt als nicht in der Gemeinschaft ansässiger Reisender ein Reisender, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht in der Gemeinschaft befindet. Zur Anwendung dieser Bestimmung gilt als „Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort“ der Ort, der im Reisepaß, im Personalausweis oder in jedem sonstigen Dokument eingetragen ist, das in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, als Identitätsnachweis anerkannt ist;

 wird der Nachweis der Ausfuhr durch Rechnungen oder entsprechende Belege erbracht, die mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft versehen sein müssen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Muster des von ihm für die Erteilung des in Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Sichtvermerks verwendeten Stempelabdrucks. Die Kommission leitet diese Information an die Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten weiter.

▼M4

3. Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die — zur Ausführung dieser Arbeiten im Gemeinschaftsgebiet — erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem ►M6  nicht im Inland ansässigen ◄ Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden.

▼B

4. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die

a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,

b) als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind,

c) als Kriegsschiffe im Sinne der Tarifstelle 89.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs das Land verlassen, um ausländische Häfen oder Ankerplätze anzulaufen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge zur Festlegung gemeinschaftlicher Steuerregeln, in denen der Anwendungsbereich und die praktischen Einzelheiten der Durchführung dieser Steuerbefreiung sowie der in den Nummern 5 bis 9 vorgesehenen Steuerbefreiungen präzisiert wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten den Anwendungsbereich der in dieser Nummer vorgesehenen Steuerbefreiung beschränken.

5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenstände — einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei — oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

6. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Liiftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

7. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung der in Nummer 6 genannten Luftfährzeuge;

8. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Seeschiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind;

9. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 6, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;

10. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen,

 die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden,

 die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen uber den Sitz festgelegt sind,

 die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

▼M4

 die in einen anderen Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst bestimmt sind, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

▼B

Diese Befreiung gilt ►M4  unter den vom Empfängermitgliedstaat festgelegten ◄ ►M6  Beschränkungen ◄ so lange, bis eine einlieitliche Steuerregelung getroffen ist.

Bei Gegenständen, die nicht in das Ausland versandt oder befördert werden, oder bei Dienstleistungen kann die Steuerbefreiung im Wege der Steuererstattung erfolgen.

11. Lieferungen von Gold an Zentralbanken;

12. Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet ►M4  nach Orten außerhalb der Gemeinschaft ◄ exportieren. Diese Befreiung kann im Wege einer Steuererstattung erfolgen;

▼M6

13. Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen und der dazugehörigen Leistungen — jedoch mit Ausnahme der nach Artikel 13 von der Steuer befreiten Dienstleistungen — wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern oder der Einfuhr von Gütern stehen, für die die Bestimmungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder gemäß Artikel 16 Absatz 1 Teil A gelten;

▼B

14. Dienstleistungen von in fremden Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn sie die in diesem Artikel genannten Umsätze oder Umsätze ►M4  außerhalb der Gemeinschaft ◄ betreffen.

Diese ßefreiung gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.

▼A2

15. Die Portugiesische Republik kann die See- und Lufttransporte zwischen den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie zwischen diesen und dem Mutterland dem internationalen Transport gleichstellen.

▼B

Artikel 16

Besondere Steuerbefreiungen beimgrenzüberschreitenden Warenverkehr

(1)  Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der bei dem Verbringen in den freien Verkehr ►C1  erhobenen ◄ Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze bei der Einfuhr oder im Inland hätte erhoben werden müssen:

▼M4

A. die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen

B. die Lieferungen von Gegenständen,

a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

b) die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen sollen,

c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,

d) die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen,

 um für den Bau, die Wiederinstandsetzung, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden;

 um zur Versorgung der Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden;

e) die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

Die Orte im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft als solche definiert sind.

C. die Dienstleistungen, die mit den unter Teil B genannten Lieferungen von Gegenständen zusammenhängen

D. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die an den unter Teil B aufgeführten Orten unter Wahrung einer der dort aufgeführten Sachverhalte durchgeführt werden“

E. die Lieferungen

 von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz1 Buchstabe a unter Wahrung der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben oder des externen Versandverfahrens,

 von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) unter Wahrung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Artikel 33a

sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.

▼B

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese unverarbeitet oder verarbeitet auszufuhren beabsichtigt, sowie die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Ausfuhrtätigkeit im Rahmen des Umfangs von der Steuer befreien, den die Ausfuhren dieses Steuerpflichtigen in den vorangegangenen zwölf Monaten gehabt haben.

(3)  Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für Richtlinien über die gemeinsamen Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Umsätze.



ABSCHNITT XI

VORSTEUERABZUG

Artikel 17

Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1)  Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2)  Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist;

c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 3 geschuldet wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;

b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D und Absatz 2 befreiten Umsätze;

c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Land außerhalb der Gemeinschaft bestimmten Gegenständen zusammenhängen.

(4)  Der Rat wird möglichst vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen erlassen, nach denen Erstattungen nach Absatz 3 an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige erfolgen. Bis zum Inkrafttreten dieser gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Erstattung selbst fest. Ist der Steuerpflichtige nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so können die Mitgliedstaaten die Erstattung ausschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen.

(5)  Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

Jedoch können die Mitgliedstaaten

a) dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden;

b) den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen;

c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug le nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen;

d) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihm vorschreiben, den Vorsteuerabzug nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regel bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden;

e) vorsehen, daß der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht berücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.

(6)  Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7)  Vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen Konsultation kann jeder Mitgliedstaat aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vor-steuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Die Mitgtiedstaaten können zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen — anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen — die Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, daß diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim Erwerb entsprechender Gegenstände zu entrichten wäre.

Artikel 18

Einzeiheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1)  Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige

a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;

b) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) abziehbare Steuer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder auf Grund dessen seine Berechnung möglich ist;

c) in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) abziehbare Steuer die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;

d) bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger im Falle der Anwendung des ►M18  Artikels 21 Absatz 1 ◄ die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen.

(2)  Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpffichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Erklärungszeitraum schuldet, den Betrag der Steuer absetzt, für die das Abzugsrecht entstanden ist ►C1  , ◄ und wird nach Absatz 1 während des gleichen Zeitraums ausgeübt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Steuerpflichtigen, die die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umsätze nur gelegentlich bewirken, vorschreiben, daß sie das Abzugsrecht erst zum Zeitpunkt der Lieferung ausüben.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten fest, nach denen einem Steuerpflichtigen gestattet werden kann, einen Abzug vorzunehmen, den er nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorgenommen hat.

(4)  Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzüge den Betrag der für einen Erklärungszeitraum geschuldeten Steuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuß entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen ►C1  lassen ◄ oder ihn nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, daß geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden.

Artikel 19

Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs

(1)  Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem Bruch; dieser enthält:

 im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer;

 im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten können in den Nenner auch die Subventionen einbeziehen, die nicht in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) genannt sind.

Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.

(2)  In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Umsatzbetrag bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs außer Ansatz, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden. Außer Ansatz bleiben auch die Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücks- und Finanzgeschäfte sowie die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) genannten Umsätze, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt. Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, keine Berichtigung in bezug auf Investitionsgüter zu verlangen, so können sie Verkäufe von Investitionsgütern bei der Berechnung des Pra-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs berücksichtigen.

(3)  Der für ein Jahr vorläufig geltende Pro-rata-Satz bemißt sich nach dein auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres ermittelten Pro-rata-Satz. Ist eine solche Bezugnahme nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz vom Steuerpflichtigen unter Überwachung durch die Finanzverwaltung nach den voraussichtlichen Verhältnissen vorläufig geschätzt. Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre derzeitige Regelung beibehalten.

Die Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes, die für jedes Jahr im Laufe des folgenden Jahres vorgenommen wird, führt zur Berichtigung der nach dem vorläufigen Pro-rata-Satz vorgenommenen Vorsteuerabzüge.

Artikel 20

Berichtigung der Vorsteuerabzüge

(1)  Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten berichtigt, und zwar insbesondere:

a) wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war;

b) wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten; die Berichtigung unterbleibt jedoch bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, bei einer Zerstörung oder einem ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Muster nach Artikel 5 Absatz 6. Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen.

(2)  Für Investitionsgüter wird eine Berichtigung vorgenommen, die sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres, in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden, erstreckt. Die jährliche Berichtigung betrifft nur ein Fünftel der Steuer, mit der diese Güter belastet waren. Die Berichtigung erfolgt unter Berücksichtigung der Änderungen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren gegenüber dem Anspruch für das Jahr, in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Berichtigung einen Zeitraum von fünf vollen Jahren festlegen, der mit der erstmaligen Verwendung der Güter beginnt.

▼M10

Bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, kann der Zeitraum für die Berichtigung bis auf 20 Jahre verlängert werden.

▼B

(3)  Bei Lieferung eines Investitionsgutes innerhalb des Berichtigungszeitraums ist dieses so zu behandeln, als ob es bis zum Ablauf des Betichtigungszeitraums weiterhin für eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet worden wäre. Diese wirtschaftliche Tätigkeit gilt als steuerpflichtig, wenn die Lieferung des genannten Investitionsgutes steuerpflichtig ist; sie gilt als steuerfrei, wenn die Lieferung steuerfrei ist. Die Berichtigung wird in diesen Fällen für den gesamten noch verbleibenden Berichtigungszeitraum auf einmal vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der vorgeschriebenen Berichtigung absehen, wenn es sich bei dem Abnehmer um einen Steuerpflichtigen handelt, der die betreffenden Investitionsgüter ausschließlich zu Umsätzen verwendet, bei denen die Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.

(4)  Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten

 den Begriff „Investitionsgüter“ bestimmen;

 den Steuerbetrag festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;

 alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;

 verwaltungsmäßige Vereinfachungen ermöglichen.

(5)  Wenn in einem Mitgliedstaat die praktischen Auswirkungen der Anwendung der Absätze 2 und 3 unwesentlich sein sollten, kann dieser Mitgliedstaat vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 im Hinblick auf die gesamten steuerlichen Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Vermeidung überflüssiger Verwaltungsarbeiten auf die Anwendung dieser Absätze verzichten, vorausgesetzt, daß dies nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(6)  Geht der Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung über oder umgekehrt, so können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um zu gewährleisten, daß dem Steuerpflichtigen weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungetechtfertigte Nachteile entstehen.



ABSCHNITT XII

STEUERSCHULDNER

Artikel 21

Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Die Mehrwertsteuer schuldet

1. im inneren Anwendungsbereich

a) der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Umsätze, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird der steuerpflichtige Umsatz durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen die Steuer von einer anderen Person als dem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet wird. Als solche kann unter anderem ein Vertreter oder diejenige Person bezeichnet werden, für die der steuerpflichtige Umsatz bewirkt wurde. Die Mitgliedstaaten können außerdem bestimmen, daß eine andere Person als der Steuerpflichtige die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat,

▼M15

b) der steuerpflichtige Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfaßt ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird; die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat,

▼B

c) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist;

2. bei der Einfuhr: die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.



ABSCHNITT XIII

PFLICHTEN DER STEUERSCHULDNER

Artikel 22

Pflichten im inneren Anwendungsbereich

(1)  Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen.

(2)  Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, daß sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.

(3)  

a) Jeder Steuerpflichtige hat für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen und ein Doppel dieser Dokumente aufzubewahren.

Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen erhält, bevor die Lieferung oder Dienstleistung bewirkt ist, eine Rechnung auszustellen.

▼C3

b) Die Rechnung muß getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.

▼B

c) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.

(4)  Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate vom Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums an gerechnet nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.

Die Steuererklärung muß alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der sich auf diese Steuer und Abzüge beziehenden Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.

(5)  Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben.

(6)  Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, daß er eine Erklärung über sämtliche Geschäftsvorfälle des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muß auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind.

(7)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ Buchstaben a) und b) an Stelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden oder die die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen.

(8)  Unbeschadet der nach Artikel 17 Absatz 4 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.

(9)  Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen befreien:

 von bestimmten Pflichten;

 von allen Pflichten, wenn sie nur steuerfreie Umsätze bewirken;

 von der Zahlung der geschuldeten Steuer, wenn der Steuerbetrag geringfügig ist.

▼M20

Artikel 22a

Recht auf Zugriff zu den in einem anderen Mitgliedstaat in elektronischer Form aufbewahrten Rechnungen

Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, so haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und soweit dies für diesen Mitgliedstaat zur Kontrolle erforderlich ist, für die Zwecke dieser Richtlinie ein Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung.

▼B

Artikel 23

Pflichten bei der Einfuhr

Bezüglich der Einfuhr von Gegenständen bestimmen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung, die daraufhin erfolgen muß.

Insbesondere können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die bei der Einfuhr von Gegenständen von Steuerpflichtigen oder Steuerschuldnern oder ►C2  bestimmten ◄ Gruppen von ihnen zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, unter der Voraussetzung, daß sie als solche in einer nach Artikel 22 Absatz 4 abgegebenen Steuererklärung angegeben wird.



ABSCHNITT XIV

SONDERREGELUNGEN

Artikel 24

Sonderregelung für Kleinunternehmen

(1)  Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Strutur auf Schwierigkeiten stoßen würde, können unter den von ihrien festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen — vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 — vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermäßigung fähren dürfen.

(2)  Bis zu einem Zeitpunkt, der vom Rat auf Vorschlag der Kömmission einstimmig festgelegt wird, der jedoch nicht später liegen darf als der Zeitpunkt, zu dem die Einfuhrbesteuerung und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden, gilt folgendes:

a) Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 Gebrauch gemacht und Steuerbefreiungen oder degressive Steuerermäßigungen eingeführt haben, dürfen diese sowie deren Durchführungsbestimmungen beibehalten, wenn sie mit dem System der Mehrwertsteuer im Einklang stehen.

Mitgliedstaaten, in denen für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer als der in nationalen Währungen ausgedrückte Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten zum Umrechnungskurs am Tag der Genehmigung dieser Richtlinie ist, eine Steuerbefreiung gilt, können diese Steuerbefreiung auf 5 000 Europäische Rechnungseinheiten erhöhen.

Mitgliedstaaten, die eine degressive Steuerermäßigung anwenden, dürfen die obere Grenze für diese Ermäßigung nicht heraufsetzen und diese Ermäßigung nicht günstiger gestalten.

b) Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, können den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz maximal dem in nationalen Währungen ausgedrückten Gegenwert von 5000 Europäischen Rechnungseinheiten zum Umrechnungskurs am Tag der Genehmigumg dieser Richtlinie entspricht, eine Steuerbefreiung gewähren. Sie können gegebenenfalls den Steuerpflichtigen, deren Jahres-umsatz die von diesen Staaten für die Steuerbefreiung festgelegte Höchstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermäßigung gewähren.

c) Mitgliedstaaten, in denen für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz genauso groß wie oder größer als der in nationalen W'ahrungen ausgedrückte Gegenwert von 5000 Europäischen Rechnungseinheiten ist, eine Steuerbefreiung gilt, können diese Befreiung zur Wahrung des realen Wertes erhöhen.

(3)  Die Begriffe „Steuerbefreiung“ und „degressive Steuerermäßigung“ finden auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.,

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmte Umsätze von der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung auszunehmen. Auf keinen Fall gilt Absatz 2 für die Umsätze nach Artikel 4 Absatz 3.

(4)  Als Umsatz, der für die Anwendung des Absatzes 2 zugrunde zu legen ist, gilt der Betrag, abzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, der in den Artikeln 5 und 6 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistusigen, soweit diese besteuert werden, einschließlich der steuerfreien Umsätze mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 28 Absatz 2, sowie der Betrag der nach Artikel 15 steuerfreien Umsätze und der Betrag der Immobiliengeschäfte, der Finanzgeschäfte nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d) und der Versicherungsleistungen es sei denn, daß diese Umsätze den Charakter von Hilfs-umsätzen haben.

Die Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern des Unternehmens bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch außer Ansatz.

(5)  Steuerpflichtige, für die eine Steuerbefreiung gilt, haben kein Recht auf ►C1  Vorsteuerabzug ◄ nach Artikel 17 und dürfen die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen ►M20  ————— ◄ nicht ausweisen.

(6)  Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen, können entweder für die normale Mehrwertsteuerregelung oder für die Anwendung der vereinfachten Modalitäten nach Absatz 1 optieren. In diesem Fall gelten für sie die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorgesehenen degressiven Steuerermäßigungen.

(7)  Steuerpflichtige, für die die degressive Steuerermäßigung gilt, werden vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 als der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegende Steuerpflichtige betrachtet.

(8)  Die Kommission erstattet dem Rat nach Konsultierung der Mitgliedstaaten alle vier Jahre, erstmals am 1. Januar 1982, über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels Bericht. Sie fügt diesem Bericht in Anbetracht der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der einzelstaatlichen Regelungen erforderlichenfalls Vorschläge bei:

a) zur Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;

b) zur Angleichung der einzelstaatlichen Regelungen für die Befreiungen und degressiven Ermäßigungen in bezug auf die Mehrwertsteuer;

c) die Angleichung des in Absatz 2 genannten Höchstbetrags von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten.

(9)  Der Rat wird zu gegebener Zeit beschließen, ob die Verwirklichung der in Artikel 4 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Ziele die Einführung einer Sonderregelung für Kleinunternehmen erforderlich macht, und wird gegebenenfalls über die gemeinsamen Beschränkungen und Bedingungen für die Anwendung dieser Regelung befinden. Bis zur Einführung einer solchen Regelung können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Sonderregelungen beibehalten, die sie entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels und der künftigen Rechtsakte des Rates anwenden.

▼M26

Artikel 24a

Bei der Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6 können folgende Mitgliedstaaten Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz unter dem in Landeswährung zum Umrechnungskurs am Tag des Beitritts ausgedrückten Gegenwert folgender Beträge liegt, von der Mehrwertsteuer befreien:

 Tschechische Republik: 35 000 EUR,

 Estland: 16 000 EUR,

 Zypern: 15 600 EUR,

 Lettland: 17 200 EUR,

 Litauen: 29 000 EUR,

 Ungarn: 35 000 EUR,

 Malta: 37 000 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, 24 300 EUR, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht und 14 600 EUR, in anderen Fällen, insbesondere bei Dienstleistern mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input),

 Polen: 10 000 EUR,

 Slowenien: 25 000 EUR,

 Slowakei: 35 000 EUR.

▼B

Artikel 25

Gemeinsame Pauschalregelung fürlandwirtschaftliche Erzeuger

(1)  Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

(2)  Im Sinnie dieses Artikels gelten als

 „landwirtschaftlicher Erzeuger“ ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;

 „landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb“ die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;

 „Pauschallandwirt“ ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;

 „landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die Gegenstände, die aus den in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten hervorgehen und die von den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetrieben des einzelnen Mitgliedstaats erzeugt werden;

 „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden;

 „Mehrwertsteuer-Vorbelastung“ die Mehrwertsteuer-Gesamtbelastung, die auf den Gegenständen und Dienstleistungen ruht, welche von der Gesamtheit aller der Pauschalregelung unterliegenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und Fischereibetriebe jedes Mitgliedstaats bezogen worden sind, soweit diese Steuer bei einem der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeuger nach Artikel 17 abzugsfähig sein würde;

 „Pauschalausgleich-Prozentsätze“ die Prozentsätze, die die Mitgliedstaaten nach Absatz 3 festsetzen und in den in Absatz 5 genannten Fällen anwenden, damit die Pauschallandwirte den pauschalen Ausgleich der Mehrwertsteuer-Vorbelastung erlangen;

 „Pauschalausgleich“ der Betrag, der sich aus der Anwendung des in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsatzes auf den Umsatz des Pauschallandwirts in den in Absatz 5 genannten Fällen ergibt.

(3)  Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf die Pauschalausgleich-Prozentsätze fest und teilen, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mit Diese Prozentsätze werden an Hand der allein für die Pauschalandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Sie dürfen nicht dazu führen, daß die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze bis auf Null herabsetzen. Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden.

Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und die Fischerei unterschiedlich festlegen.

(4)  Die Mitgliedstaaten können die Pauschallandwirte von den Pflichten befreien, die den Steuerpflichtigen nach Artikel 22 obliegen.

(5)  Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf den Preis — ohne Steuer — der landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewendet, die Pauschallandwirte an Steuerpflichtige geliefert haben, die keine Pauschallandwirte sind, und der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die sie an Steuerpflichtige erbracht haben, die keine Pauschallandwirte sind. Dieser Ausgleich schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.

(6)  Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahlung des Pauschalausgleichs geschieht:

a) entweder durch den steuerpflichtigen Abnehmer oder Leistungsempfänger. In diesem Fall darf der steuerpflichtige Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten von der Mehrwertsteuer, die er zu entrichten hat, den Betrag des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten gezahlt hat, abziehen;

b) oder durch den Fiskus.

(7)  Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Zahlung des Pauschalausgleichs an die Pauschallandwirte.

(8)  Bei den in Absatz 5 nicht genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen wird davon ausgegangen, daß die Zahlung des Pauschalausgleichs durch den Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger geschieht.

(9)  Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaflichen Erzeuger von der Pauschalregelung auszunehinen, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt.

(10)  Jeder Pauschallandwirt hat nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen das Recht, für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 zu optieren.

(11)  Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat neue Vorschläge über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Umsätze von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen vor.

(12)  Machen die Mitgliedstaaten von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die einheitliche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Systems der eigenen Mittel nach der gemeinsamen Berechnungsmethode des Anhangs C fest.

Artikel 26

Sonderregelung für Reisebüros

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden die Mehrwertsteuer auf die Umsätze der Reisebüros nach den Vorschriften dieses Artikels an, soweit die Reisebüros gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) anzuwenden ist. Im Sinne dieses Artikels gelten als Reisebüros auch Reiseveranstalter.

(2)  Die bei Durchführung der Reise vom Reisebüro erbrachten Umsätze gelten als eine einheitliche Dienstleistung des Reisebüros an den Reisenden. Sie wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat. Für diese Dienstleistung gilt als Besteuerungsgrundlage und als Preis ohne Steuer im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 Buchstabe b) die Marge des Reisebüros, das heißt die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro durch die Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpffichtiger entstehen, soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(3)  Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so wird die Dienstleistung des Reisebüros einer nach Artikel 15 Nummer 14 befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt. Werden diese Umsätze sowohl innerhalb als auch außerhalb der Gemeinschaft erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze außerhalb der Gemeinschaft entfällt.

(4)  Beim Reisebüro ist der Vorsteuerabzug oder die Rükkerstattung der Steuern in jedem Mitgliedstaat für die Steuern ausgeschlossen, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Absatz 2 bezeichneten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.

▼M8

Artikel 26a

Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten

A.   Definitionen

Im Sinne dieses Artikels gelten unbeschadet sonstiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts als

a) „Kunstgegenstände“ die in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die unter den letzten drei Gedankenstrichen in Anhang I Buchstabe a) genannten Gegenstände nicht als Kunstgegenstände gelten;

b) „Sammlungsstücke“ die in Anhang I Buchstabe b) genannten Gegenstände;

c) „Antiquitäten“ die in Anhang I Buchstabe c) genannten Gegenstände;

d) „Gebrauchtgegenstände“bewegliche körperliche Gegenstände, die keine Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten und Edelmetalle oder Edelsteine gemäß der Definition der Mitgliedstaaten sind und die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind;

e) „steuerpflichtiger Wiederverkäufer“ jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten kauft oder zur Deckung seines unternehmerischen Bedarfs verwendet oder zum Zwecke des Wiederverkaufs einführt, gleich, ob er auf eigene Rechnung oder aufgrund eines Einkaufs- oder Verkaufskommissionsvertrags auf fremde Rechnung handelt;

f) „Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung“ jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gegenstände zur öffentlichen Versteigerung anbietet, um sie an den Meistbietenden zu verkaufen;

g) „Kommittent eines Veranstalters öffentlicher Versteigerungen“ jede Person, die einem Veranstalter öffentlicher Versteigerungen einen Gegenstand aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags zu folgenden Bedingungen übergibt:

 der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung bietet den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten zur öffentlichen Versteigerung an;

 der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung übergibt den Gegenstand im eigenen Namen, aber für Rechnung seines Kommittenten an den Meistbietenden, der in der öffentlichen Versteigerung den Zuschlag erhalten hat.

B.   Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer

(1)  Die Mitgliedstaaten wenden auf die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Sonderregelung über die Differenzbesteuerung des steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß den folgenden Bestimmungen an.

(2)  Lieferungen im Sinne von Absatz 1 sind Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, wenn ihm diese Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft geliefert werden

 von einem Nichtsteuerpflichtigen

 oder

 von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,

 oder

 von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,

 oder

 von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß dieser Sonderregelung mehrwertsteuerpflichtig ist.

(3)  Die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen im Sinne von Absatz 2 ergibt sich aus der Differenz des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer. Diese Differenz entspricht dem Unterschied zwischen dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis des Gegenstands.

Im Sinne dieses Absatzes gelten als

 „Verkaufspreis“ die gesamte Gegenleistung, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer oder von einem Dritten erhält oder zu erhalten hat, einschließlich der unmittelbar mit diesem Umsatz zusammenhängenden Zuschüsse, die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben sowie die Nebenkosten wie Provisions-, Verpakkungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer vom Käufer fordert, mit Ausnahme der in Artikel 11 Teil A Absatz 3 genannten Beträge;

 „Einkaufspreis“ die gesamte Gegenleistung entsprechend der Definition des ersten Gedankenstrichs, die der Lieferant von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erhält oder zu erhalten hat.

(4)  Die Mitgliedstaaten räumen den steuerpflichtigen Wiederverkäufern das Recht ein, diese Sonderregelung bei der Lieferung folgender Gegenstände anzuwenden:

a) von ihnen selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten;

b) vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern gelieferte Kunstgegenstände;

c) Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, an sie geliefert werden, wenn auf diese Lieferung der ermäßigte Steuersatz nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c) angewandt wird.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Ausübung dieser Option fest, die in jedem Fall für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren gilt.

Wird die Anwendung der Sonderregelung gewählt, so wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Absatz 3 ermittelt. Bei der Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die der steuerpflichtige Wiederverkäufer selbst eingeführt hat, entspricht der für die Berechnung der Gewinnspanne zugrunde zu legende Einkaufspreis der gemäß Artikel 11 Teil B ermittelten Besteuerungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der für die Einfuhr geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer.

(5)  Werden der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegende Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten unter den Bedingungen des Artikels 15 bewirkt, so sind sie von der Steuer befreit.

(6)  Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für Gegenstände, die ihm von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden, geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.

(7)  Sofern die Gegenstände für Lieferungen verwendet werden, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer nicht berechtigt,

a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf von ihm selbst eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten,

b) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolgern geliefert werden,

c) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer auf Kunstgegenstände, die von einem Steuerpflichtigen geliefert werden, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, von seiner Steuerschuld abzuziehen.

(8)  Sofern der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerreglung und die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, muß er über die unter die jeweilige Regelung fallenden Umsätze nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten getrennt Buch führen.

(9)  Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Steuer auf die Lieferungen von Gegenständen, auf die er die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung ►M20  ————— ◄ nicht gesondert ausweisen.

(10)  Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung der Steuererhebung und vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 für bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen Wiederverkäufern vorsehen, daß die Besteuerungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden Steuerzeitraum, für den der steuerpflichtige Wiederverkäufer eine Steuererklärung gemäß Artikel 22 Absatz 4 abzugeben hat, festgesetzt wird.

In diesem Fall ergibt sich die Besteuerungsgrundlage für Lieferungen von Gegenständen, die ein und demselben Mehrwertsteuersatz unterliegen, aus der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer erzielten Gesamtdifferenz abzüglich des Betrags der auf diese Differenz erhobenen Mehrwertsteuer.

Die Gesamtdifferenz entspricht dem Unterschied zwischen

 dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums bewirkten, der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferungen von Gegenständen; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der gemäß Absatz 3 festgelegten Verkaufspreise;

 und

 dem Gesamtbetrag der von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer während dieses Zeitraums getätigten Einkäufe von Gegenständen im Sinne von Absatz 2; dieser Betrag entspricht der Gesamtsumme der gemäß Absatz 3 festgelegten Einkaufspreise.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich für die betroffenen Steuerpflichtigen weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile ergeben.

(11)  Der steuerpflichtige Wiederverkäufer kann für jede gemäß Absatz 2 oder 4 unter die Sonderregelung fallende Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung anwenden.

Wendet der steuerpflichtige Wiederverkäufer die normale Mehrwertsteuerregelung an, ist er berechtigt, bei der Lieferung

a) eines von ihm selbst eingeführten Kunstgegenstands, Sammlungsstücks oder einer Antiquität die für die Einfuhr dieses Gegenstands geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen;

b) eines Kunstgegenstands, der von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolgern geliefert wurde, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen;

c) eines Kunstgegenstands, der von einem Steuerpflichtigen geliefert wurde, der kein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, die für den ihm gelieferten Kunstgegenstand geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Das Abzugsrecht entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Steueranspruch für die Lieferung entsteht, für die der steuerpflichtige Wiederverkäufer die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung gewählt hat.

C.   Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen

(1)  Abweichend von Teil B können die Mitgliedstaaten die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten entsprechend den folgenden Bestimmungen festsetzen, wenn sie durch einen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen geliefert werden, der im eigenen Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines Dritten handelt, und zwar entweder

 eines Nichtsteuerpflichtigen

 oder

 eines anderen Steuerpflichtigen, sofern die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen Steuerpflichtigen nach Artikel 13 Teil B Buchstabe c) von der Steuer befreit ist,

 oder

 eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung nach Artikel 24 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt,

 oder

 eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers, sofern die Lieferung des Gegenstands im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) durch diesen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der in Teil B vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegt.

(2)  Die Besteuerungsgrundlage für jede Lieferung von Gegenständen nach Absatz 1 ergibt sich aus dem dem Käufer vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung nach Absatz 4 in Rechnung gestellten Gesamtbetrag abzüglich

 des nach Absatz 3 festgelegten, vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlten oder zu zahlenden Nettobetrags

 und

 des Betrags der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung für seine Lieferung zu entrichtenden Steuer.

(3)  Der vom Veranstalter der öffentlichen Versteigerung an seinen Kommittenten gezahlte oder zu zahlende Nettobetrag entspricht der Differenz zwischen

 dem Preis, zu dem in der Versteigerung der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde,

 und

 dem Betrag der Provision, die der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung von seinem Kommittenten gemäß dem Verkaufskommissionsvertrag erhält oder zu erhalten hat.

(4)  Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung muß dem Käufer eine Rechnung ►M20  ————— ◄ aushändigen, in dem

 der Zuschlagspreis des Gegenstands,

 die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben,

 die Nebenkosten, wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Veranstalter vom Käufer des Gegenstands fordert,

In dieser Rechnung darf jedoch die Mehrwertsteuer selbst nicht gesondert ausgewiesen werden.

(5)  Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung, dem der Gegenstand aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung übergeben wurde, muß seinem Kommittenten eine Ausführungsanzeige aushändigen.

In dieser Ausführungsanzeige muß der Umsatzbetrag, d. h. der Preis, zu dem der Zuschlag für den Gegenstand erteilt wurde, abzüglich des Betrags der vom Kommittenten erhaltenen oder zu erhaltenden Provision getrennt ausgewiesen werden.

Die auf diese Weise ausgestellte Ausführungsanzeige tritt an die Stelle der Rechnung, die der Kommittent, sofern er steuerpflichtig ist, dem Veranstalter der öffentlichen Versteigerung gemäß Artikel 22 Absatz 3 ausstellen muß.

(6)  Veranstalter öffentlicher Versteigerungen, die Gegenstände unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen liefern, müssen die nachstehenden Beträge als Durchgangsposten verbuchen:

 die vom Käufer des Gegenstands erhaltenen oder zu erhaltenden Beträge;

 die dem Verkäufer des Gegenstands erstatteten oder zu erstattenden Beträge.

Diese Beträge müssen ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sein.

(7)  Die Lieferung eines Gegenstands an einen steuerpflichtigen Veranstalter öffentlicher Versteigerungen gilt als zum Zeitpunkt des Verkaufs dieses Gegenstands im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt.

D.   Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Für die Dauer des in Artikel 28l genannten Zeitraums wenden die Mitgliedstaaten die nachstehenden Bestimmungen an:

a) Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 sind von den Sonderregelungen nach den Teilen B und C ausgeschlossen, wenn sie unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführt werden.

b) Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und wenn der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil B vorgesehenen Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurde, oder wenn der Verkäufer ein Veranstalter öffentlicher Versteigerungen ist, der als solcher handelt, und wenn der erworbene Gegenstand im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung nach der in Teil C vorgesehenen Sonderregelung versteuert wurde.

c) Artikel 28b Teil B und Artikel 28c Teil A Buchstaben a), c) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gegenständen, die der Mehrwertsteuer gemäß einer der Sonderregelungen nach den Teilen B und C unterliegen.

▼M13

Artikel 26b

Sonderregelung für Anlagegold

A.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften bedeutet „Anlagegold“:

i) Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt ►C8  von mindestens 995 Tausendsteln ◄ , unabhängig davon, ob es durch Wertpapiere verbrieft ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten können kleine Goldbarren oder -plättchen mit einem Gewicht von höchstens 1 g von der Regelung ausnehmen;

ii) Goldmünzen,

 die einen Feingehalt ►C8  von mindestens 900 Tausendsteln ◄ aufweisen,

 die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden,

 die in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und

 die üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 v. H. übersteigt.

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten solche Münzen als nicht aus numismatischem Interesse verkauft.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 1. Juli jeden Jahres und erstmals 1999 mit, welche diese Kriterien erfüllenden Münzen in dem betreffenden Mitgliedstaat gehandelt werden. Die Kommission veröffentlicht vor dem 1. Dezember jeden Jahres ein erschöpfendes Verzeichnis dieser Münzen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Münzen gelten als Münzen, die während des gesamten Jahres, für das das Verzeichnis gilt, die genannten Kriterien erfüllen.

B.   Sonderregelungen für Umsätze mit Anlagegold

Die Mitgliedstaaten befreien von der Mehrwertsteuer die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb ►C8  und die Einfuhr ◄ von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über Sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.

Die Mitgliedstaaten befreien ferner Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.

C.   Option zur Besteuerung

Die Mitgliedstaaten räumen Steuerpflichtigen, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold im Sinne von Teil A umwandeln, das Recht ein, für eine Besteuerung der Lieferungen von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren, die ansonsten gemäß Teil B steuerfrei wären.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefern, das Recht einräumen, für eine Besteuerung der Anlagegoldlieferungen im Sinne von Teil A Ziffer i) an einen anderen Steuerpflichtigen zu optieren, die ansonsten gemäß Teil B steuerfrei wären. Die Mitgliedstaaten können den Umfang dieses Rechts einschränken.

Hat der Lieferer das Recht, für eine Besteuerung zu optieren, ►C8  gemäß Absatz 1 oder 2 in Anspruch genommen, so räumen die Mitgliedstaaten dem Vermittler in bezug auf die in Teil B Absatz 2 genannten Dienstleistungen ◄ das Recht ein, für eine Besteuerung zu optieren.

Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Ausübung des Optionsrechts und teilen der Kommission ihre nationalen Durchführungsvorschriften für die Ausübung dieses Rechts mit.

D.   Recht auf Vorsteuerabzug

1. Der Steuerpflichtige ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Steuer

a) für Anlagegold geschuldet wird oder entrichtet wurde, das dem Steuerpflichtigen von einer Person geliefert wurde, die von dem Optionsrecht nach Teil C Gebrauch gemacht hat, oder das gemäß dem Verfahren nach Teil G geliefert wurde,

b) geschuldet wird oder entrichtet wurde, weil Gold, das kein Anlagegold ist und anschließend von ihm oder für ihn in Anlagegold umgewandelt wird, an ihn geliefert oder durch ihn innergemeinschaftlich erworben oder eingeführt wurde,

c) auf für ihn erbrachte Dienstleistungen, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold, einschließlich Anlagegold, bestehen, geschuldet wird oder entrichtet wurde,

und die anschließende Lieferung dieses Goldes gemäß diesem Artikel steuerfrei ist.

2. Steuerpflichtige, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, sind zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Steuer für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von Gegenständen oder auf direkt im Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung dieses Goldes stehende Dienstleistungen von ihnen geschuldet wird oder entrichtet wurde, so als wäre die anschließende, gemäß diesem Artikel steuerfreie Lieferung des Goldes steuerpflichtig.

E.   Besondere Auflagen für Anlagegoldhändler

Die Mitgliedstaaten stellen zumindest sicher, daß Anlagegoldhändler Geschäfte größeren Umfangs mit Anlagegold aufzeichnen und die Unterlagen aufbewahren, um die Feststellung der Identität der an diesen Geschäften beteiligten Kunden zu ermöglichen.

Die Händler haben diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Die Mitgliedstaaten können gleichwertige Auflagen nach Maßgabe anderer Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, wie beispielsweise der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ( 6 ) ►C8  , ◄ akzeptieren, um den Anforderungen des Absatzes 1 nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten können strengere Vorschriften, insbesondere über das Führen besonderer Nachweise oder über besondere Aufzeichnungspflichten, festlegen.

F.   Verlagerung der Steuerschuld

Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ Buchstabe a) in der durch Artikel 28g geänderten Fassung im Fall von Lieferungen von Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendsteln oder von Anlagegold, bei denen von dem Optionsrecht nach Teil C dieses Artikels Gebrauch gemacht wurde, den Erwerber als Steuerschuldner bestimmen und hierfür entsprechende Verfahren und Bedingungen festlegen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, treffen sie die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die als Steuerschuldner bestimmte Person in Übereinstimmung mit Artikel 22 ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nachkommt und die Steuer entrichtet.

G.   Verfahren für Geschäfte auf einem geregelten Goldmarkt

1. Ein Mitgliedstaat kann vorbehaltlich der Konsultation gemäß Artikel 29 davon absehen, die nach dieser Sonderregelung für Anlagegold vorgesehene Steuerbefreiung für besondere Anlagegoldumsätze, die weder innergemeinschaftliche Lieferungen noch Ausfuhren sind, in dem betreffenden Mitgliedstaat anzuwenden,

a) wenn diese Umsätze zwischen steuerpflichtigen Mitgliedern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat geregelten Goldmarktes getätigt werden oder

b) wenn es sich um Umsätze zwischen einem Mitglied eines von dem betreffenden Mitgliedstaat geregelten Goldmarktes und einem Steuerpflichtigen, der Nichtmitglied dieses Goldmarktes ist, handelt.

In diesem Fall sind diese Umsätze steuerpflichtig ►C8  ————— ◄ und folgende Bestimmungen finden Anwendung.

2. 

a) Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a) genannten Umsätzen setzt der Mitgliedstaat zur Vereinfachung die Erhebung der Steuer aus und verzichtet auf die Aufzeichnungspflichten zu Mehrwertsteuerzwecken.

b) Auf die unter Nummer 1 Buchstabe b) genannten Umsätze findet die Verlagerung der Steuerschuld gemäß Teil F Anwendung. Müßte sich ein Nichtmitglied des Goldmarktes allerdings außer in bezug auf diese Umsätze in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht für Zwecke der Mehrwertsteuer erfassen lassen, so erfüllt das Mitglied für das Nichtmitglied dessen steuerliche Verpflichtungen gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.

▼M21

Artikel 26c

Sonderregelung für nicht ansässige Steuerpflichtige, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen

A.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „nicht ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht verpflichtet ist, sich anderweitig für Steuerzwecke gemäß Artikel 22 erfassen zu lassen;

b) „elektronische Dienstleistungen“ und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“: die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) letzter Gedankenstrich genannten Dienstleistungen;

c) „Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt“: der Mitgliedstaat, den der nicht ansässige Steuerpflichtige auswählt, um dort die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als eine im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft steuerpflichtige Person gemäß diesem Artikel anzuzeigen;

d) „Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird“: der Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) als Ort der Erbringung der elektronischen Dienstleistungen gilt;

e) „Steuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Festlegung der in den Mitgliedstaaten jeweils fälligen Steuerschuld erforderlichen Angaben enthalten sind.

B.   Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

(1)  Die Mitgliedstaaten gestatten nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen erbringen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder dort ihren Wohnort oder ihren üblichen Aufenthaltsort haben, die Inanspruchnahme einer Sonderregelung nach den folgenden Bestimmungen. Die Sonderregelung gilt für alle derartigen Dienstleistungen in der Gemeinschaft.

(2)  Der nicht ansässige Steuerpflichtige zeigt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, die Aufnahme oder die Beendigung seiner steuerpflichtigen Tätigkeit oder einen diesbezüglichen Wechsel an, soweit er damit nicht länger für die Sonderregelung in Betracht kommt. Diese Erklärung erfolgt auf elektronischem Wege.

Die Angaben des nicht ansässigen Steuerpflichtigen über die Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeiten enthalten zur Identifizierung folgende Einzelheiten: Name, Postanschrift, elektronische Anschriften einschließlich Websites, nationale Steuernummer, falls vorhanden, und eine Erklärung, wonach die Person nicht für Zwecke der MWSt. in der Gemeinschaft erfasst ist. Der nicht ansässige Steuerpflichtige teilt dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, etwaige Änderungen der vorgelegten Angaben mit.

(3)  Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, nimmt die Identifizierung des nicht ansässigen Steuerpflichtigen anhand einer persönlichen Nummer vor. Auf der Grundlage der für diese Identifizierung verwendeten Angaben können die Mitgliedstaaten, in denen die Dienstleistungen verbraucht werden, eigene Identifikationssysteme unterhalten.

Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, teilt dem nicht ansässigen Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege mit, welche Identifikationsnummer ihm zugeteilt wurde.

(4)  Der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgte, streicht den nicht ansässigen Steuerpflichtigen aus dem Identifikationsregister, wenn

a) dieser mitteilt, dass er keine elektronischen Dienstleistungen mehr erbringt, oder

b) ansonsten davon ausgegangen werden kann, dass seine steuerpflichtigen Tätigkeiten beendet sind, oder

c) er den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um die Sonderregelung in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr genügt oder

d) er wiederholt gegen die Vorschriften für die Sonderregelung verstößt.

(5)  Der nicht ansässige Steuerpflichtige hat in dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, auf elektronischem Wege eine Mehrwertsteuererklärung für jedes Kalenderquartal unabhängig davon, ob elektronische Dienstleistungen erbracht wurden oder nicht, abzugeben. Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des betreffenden Erklärungszeitraums abzugeben.

In der Steuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer und in Bezug auf jeden Verbrauchsmitgliedstaat, in dem die Steuer zu entrichten ist, der Gesamtwert — ohne Umsatzsteuer — der elektronischen Dienstleistungen für den Erklärungszeitraum sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer. Ferner sind die geltenden Steuersätze und die Gesamtsteuerschuld anzugeben.

(6)  Die Beträge in der Steuererklärung sind in Euro anzugeben. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Steuererklärung in ihrer jeweiligen Landeswährung anzugeben sind. Wenn für die Dienstleistungen Beträge in anderen Währungen berechnet wurden, ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums bei der Ausfüllung der Steuererklärung anzuwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.

(7)  Der nicht ansässige Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer bei der Abgabe der Steuererklärung. Der Betrag wird auf ein auf Euro lautendes Bankkonto überwiesen, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, benannt wird. Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass der Betrag auf ein auf ihre Landeswährung lautendes Bankkonto überwiesen wird.

(8)  Ungeachtet des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/560/EWG wird einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der von dieser Sonderregelung Gebrauch macht, anstelle von Abzügen nach Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie eine Mehrwertsteuererstattung gemäß der Richtlinie 86/560/EWG gewährt. Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit den unter diese Sonderregelung fallenden elektronischen Dienstleistungen.

(9)  Der nicht ansässige Steuerpflichtige führt über die im Rahmen dieser Sonderregelung getätigten Geschäfte Aufzeichnungen mit ausreichenden Angaben, damit die Steuerbehörden des Mitgliedstaates, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, feststellen können, ob die in Nummer 5 genannte Steuererklärung richtig ist. Diese Aufzeichnungen sind dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung verbraucht wird, und dem Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, auf Anfrage auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Sie sind vom Ende des Jahres an, in dem das Geschäft getätigt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

(10)  Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung auf nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die sich für diese Sonderregelung entschieden haben.

▼B



ABSCHNNITT XV

VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 27

▼M24

(1)  Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern. Die Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung dürfen den Gesamtbetrag der von dem Mitgliedstaat im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(2)  Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen einführen möchte, sendet der Kommission einen Antrag zu und übermittelt ihr alle erforderlichen Angaben. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind, unterrichtet sie den Antrag stellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.

(3)  Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 letzter Satz unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.

(4)  In jedem Fall ist das in den Absätzen 2 und 3 dargelegte Verfahren innerhalb von 8 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.

▼B

(5)  Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1977 Sondermaßnahmen ►C2  von der Art ◄ der in Absatz 1 genannten angewandt haben, können sie aufrechterhalten, sofern sie diese der Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitteilen und unter der Bedingung, daß diese Sondermaßnahmen — sofern es sich um Maßnahmen zur Erleichterung der Steuererhebung handelt — dem in Absatz 1 festgelegten Kriterium entsprechen.



ABSCHNITT XVI

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

(1)  Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Befugnis der ersten vier Gedankenstriche des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 in Kraft gesetzten Vorschriften sind für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten vom jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften an nicht mehr anwendbar.

▼M8

(1a)  Bis zum 30. Juni 1999 kann das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bei der Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten, die am 1. Januar 1993 von der Steuer befreit waren, Artikel 11 Teil B Absatz 6 dergestalt anwenden, daß sich die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer in jedem Falle auf 2,5 v. H. des gemäß Artikel 11 Teil B Absätze 1 bis 4 festgelegten Betrags beläuft.

▼M5

(2)  Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 3 finden die nachstehenden Bestimmungen während der in Artikel 28l genannten Übergangszeit Anwendung.

a) Ausnahmeregelungen, wonach die auf der vorausgehenden Stufe gezahlte Steuer zurückerstattet wird, und ermäßigte Sätze, die niedriger als der in Artikel 12 Absatz 3 festgelegte Mindestsatz für die ermäßigten Sätze sind, die am 1. Januar 1991 anwendbar waren, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und die die Bedingungen gemäß Artikel 17 letzter Gedankenstrich der zweiten Richtlinie vom 11. April 1967 erfüllen, können beibehalten werden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ermittlung der Eigenmittel in bezug auf diese Umsätze sicherzustellen.

Sollten die Bestimmungen dieses Absatzes dazu führen, daß für Irland Wettbewerbsverzerrungen bei der Lieferung von Energieerzeugnissen für Heiz- und Beleuchtungszwecke entstehen, kann Irland auf einen besonderen Antrag hin von der Kommission ermächtigt werden, im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 einen ermäßigten Satz auf die Lieferungen dieser Erzeugnisse anzuwenden. In einem solchen Fall unterbreitet Irland der Kommission einen entsprechenden Antrag, dem alle notwendigen Informationen beigefügt sind. Hat die Kommission binnen drei Monaten nach Erhalt des Antrags keinen Beschluß gefaßt, so wird davon ausgegangen, daß Irland die vorgeschlagenen ermäßigten Sätze anwenden darf.

b) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für andere als die in Anhang H aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen Steuerbefreiungen mit einer Rückerstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuer oder ermäßigte Sätze unterhalb des in Artikel 12 Absatz 3 festgesetzten Mindestsatzes für den ermäßigten Satz angewandt haben, können für diese Gegenstände und Dienstleistungen den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden.

c) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 12 Absatz 3 verpflichtet sind, den von ihnen am 1. Januar 1991 angewandten Normalsatz um mehr als 2 % heraufzusetzen, können für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen der in Anhang H genannten Kategorien einen ermäßigten Satz unterhalb des in Artikel 12 Absatz 3 festgesetzten Mindestsatzes für den ermäßigten Satz anwenden. Ferner können diese Mitgliedstaaten diesen Satz auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen anwenden. Die Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen dieses Absatzes keine Steuerbefreiungen mit einer Rückerstattung der auf der vorausgehenden Stufe gezahlten Steuer vorsehen.

d) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 auf Umsätze im Gaststättengewerbe und auf Umsätze von Kinderkleidung und Kinderschuhen sowie von Wohnungen einen ermäßigten Satz angewandt haben, können diesen Satz weiter anwenden.

e) Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 einen ermäßigten Satz auf Umsätze mit anderen als den in Anhang H aufgeführten Gegenständen und Dienstleistungen angewandt haben, können für solche Umsätze den ermäßigten Satz oder einen der beiden ermäßigten Sätze gemäß Artikel 12 Absatz 3 anwenden, sofern der Satz mindestens 12 % beträgt.

Diese Bestimmung gilt nicht für Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, die der Mehrwertsteuer gemäß einer Sonderregelung nach Artikel 26a Teile B und C unterliegen.

▼M5

f) Die Griechische Republik kann in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf bestimmten Inseln im Ägäischen Meer, nämlich Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skyros, Mehrwertsteuersätze anwenden, die bis zu 30 % unter den entsprechenden, auf dem griechischen Festland geltenden Sätzen liegen.

g) Der Rat überprüft vor dem 31. Dezember 1994 anhand eines Berichts der Kommission die Bestimmungen der Buchstaben a) bis f) insbesondere mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Im Fall erheblicher Wettbewerbsverzerrungen erläßt der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Maßnahmen.

▼M10

h) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1993 von der Möglichkeit nach Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, können für die Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands den Steuersatz anwenden, der auf den Gegenstand nach Durchführung der Arbeiten anwendbar ist.

Zur Anwendung dieser Bestimmung wird als Ablieferung eines aufgrund eines Werkvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands die an den Auftraggeber vorgenommene Übergabe eines beweglichen Gegenstands angesehen, den der Auftragnehmer aus Stoffen oder Gegenständen hergestellt oder zusammengestellt hat, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, wobei unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat.

▼M11

i) Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus (einschließlich Knollen, Wurzeln und ähnliche Erzeugnisse, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken) sowie auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Satz anwenden.

▼M17

j) Die Republik Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.

k) Die Portugiesische Republik darf auf das Gaststättengewerbe einen der beiden in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 12 % beträgt.

▼B

(3)  Während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten

a) die in Anhang E aufgeführten nach Artikel 13 oder 15, befreiten Umsätze weiterhin besteuern;

b) die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien;

c) den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, für die Besteuerung der nach Anhang G befreiten Umsätze zu optieren;

d) Bestimmungen, die von dem Grundsatz des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen sofortigen Abzugs abweichen, weiterhin anwenden;

e) die von ►M8   ◄ Artikel 6 Absatz 4 und von Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) abweichenden Vorschriften weiterhin anwenden;

f) vorsehen, daß bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der anläßlich des Erwerbs kein Recht auf Vorsteuerabzug besessen hat, zum Zwecke des Wlederverkaufs erworben hat, die Besteuerungsgrundlage in dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht;

g) in Abweichung von Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 3 die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dienstleistungen der Reisebüros — ohne Recht auf Vorsteuerabzug — weiterhin befreien. Diese Ausnahme ist auch auf Reisebüros anwendbar, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig sind.

▼M4

3a)  Bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Artikel 3 der Richtlinie 89/465/EWG ( 7 ) über die Abschaffung der Übergangsregelungen gemäß Absatz 3 wird Spanien ermächtigt, die in Anhang F Nummer 2 genannten Umsätze — soweit diese die Dienstleistungen der Autoren betreffen — sowie die in Anhang F Nummern 23 und 25 genannten Umsätze zu befreien.

▼B

(4)  Die Übergangszeit wird zunächst auf fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar 1978, festgelegt. Spätestens sechs Monate vor Ende dieses Zeitraums — und später je nach Bedarf — überprüft der Rat an Hand eines Berichts der Kommission die Lage, die sich durch die in Absatz 3 aufgeführten Abweichungen ergeben hat, um auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die vollständige oder teilweise Abschaffung dieser Abweichungen zu entscheiden.

(5)  Im Raaanen der endgültigen Regelung wird die Personenbeförderung für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecke im Ausgangsland nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig zu erlassenden Einzelheiten besteuert.

▼M16

 

Der Rat kann einen Mitgliedstaat einstimmig auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, bis zum 31. Dezember 2010 die ermäßigten Sätze des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 auf maximal zwei der in Anhang K aufgeführten Kategorien von Dienstleistungen anzuwenden. In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat auch ermächtigt werden, den ermäßigten Steuersatz auf Dienstleistungen anzuwenden, die drei der genannten Kategorien angehören.

 ◄

Die betreffenden Dienstleistungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) sie müssen arbeitsintensiv sein;

b) sie müssen in weitgehendem Maße direkt an Endverbraucher erbracht werden;

c) sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen;

d) es muß ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Ermäßigung des MwSt-Satzes bedingten Preissenkungen und der absehbaren Zunahme der Nachfrage und der Beschäftigung bestehen.

Durch die Anwendung des ermäßigten Satzes darf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht gefährdet werden.

▼M28

Ein Mitgliedstaat, der die ermäßigten Sätze gemäß dieser Bestimmung erstmals nach dem 31. Dezember 2005 auf eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Dienstleistungen anwenden möchte, teilt dies der Kommission bis zum 31. März 2006 mit. Er übermittelt ihr vor diesem Zeitpunkt sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Angaben zu den neuen Maßnahmen, die er einzuführen gedenkt, insbesondere Folgendes:

a) Anwendungsbereich der Maßnahme und genaue Beschreibung der betroffenen Dienstleistungen;

b) Angaben, die belegen, dass die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind;

c) Angaben zu der haushaltsmäßigen Belastung durch die beabsichtigte Maßnahme.

▼M16

Die zur Anwendung des in Unterabsatz 1 bezeichneten ermäßigten Satzes ermächtigten Mitgliedstaaten legen vor dem 1. Oktober 2002 einen Bericht mit einer detaillierten Gesamtbeurteilung der Wirksamkeit der Regelung, insbesondere in bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und ihre Effizienz, vor.

Vor dem 31. Dezember 2002 legt die Kommission dem Rat und dem Parlament einen globalen Bewertungsbericht vor, nötigenfalls zusammen mit einem Vorschlag für geeignete Maßnahmen im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung über den auf arbeitsintensive Dienstleistungen anwendbaren MwSt-Satz.



▼M4

ABSCHNITT XVIa

ÜBERGANGSREGELUNG FÜR DIE BESTEUERUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 28a

Anwendungsbereich

(1)  Der Mehrwertsteuer unterliegen auch

a) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder aber durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt und für ihn die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 nicht gilt und er nicht unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 28b Teil B Absatz 1 fällt.

Abweichend von Unterabsatz 1 unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der unter den Bedingungen von Absatz 1a durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, nicht der Mehrwertsteuer.

Die Mitgliedstaaten räumen den Steuerpflichtigen und den nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, auf die die Bestimmungen des Unterabsatzes 2 gegebenenfalls Anwendung finden, das Recht ein, die in Unterabsatz 1 vorgesehene allgemeine Regelung anzuwenden. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann, fest; die Inanspruchnahme umfaßt mindestens einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren.

b) der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge, der gegen Entgelt im Inland durch Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder durch jede andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt wird.

▼M6

c) der innergemeinschaftliche Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die unter die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 fällt, bewirkt wird ►C5  und bei dem der Verbrauchsteueranspruch nach der Richtlinie 92/12/EWG ( 8 ) im Inland entsteht. ◄

(1a)  Unter die in Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung fällt

a) der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung im Inland nach Artikel 15 Nummern 4 bis 10 steuerfrei wäre;

b) der nicht unter Buchstabe a) fallende innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen

 durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs, der der Pauschalregelung gemäß Artikel 25 unterliegt, durch einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gegenständen ausführt oder Dienstleistungen erbringt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person,

 im Rahmen oder in Höhe eines Gesamtbetrags einer von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwelle, die nicht unter dem Gegenwert von 10000 ECU in Landeswährung liegen darf und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten werden darf, ►C5  und ◄

 sofern der Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im vorangegangenen Kalenderjahr die im zweiten Gedankenstrich genannte Schwelle nicht überschritten hat.

Die für die Anwendung der obenstehenden Bestimmungen maßgebliche Schwelle errechnet sich aus dem Gesamtbetrag des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, ausgenommen neue Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtige Waren, ohne die Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, geschuldet oder entrichtet wird.

▼M4

(2)  Im Sinne dieses Abschnitts

a) gelten als „Fahrzeuge“ Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, Luftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht beim Aufstieg mehr als 1550 Kilogramm beträgt, und motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind; ausgenommen sind Schiffe und Luftfahrzeuge gemäß Artikel 15 Nummern 5 und 6;

▼M8

b) gelten nicht als „neue Fahrzeuge“ die in Buchstabe a) genannten Fahrzeuge, wenn gleichzeitig die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

 Die Lieferung erfolgt mehr als drei Monate nach der ersten Inbetriebnahme. Für motorbetriebene Landfahrzeuge nach Buchstabe a) beträgt dieser Zeitraum sechs Monate;

 das Fahrzeug hat mehr als 6 000 Kilometer im Fall eines Landfahrzeugs, mehr als 100 Stunden auf Wasser im Fall eines Wasserfahrzeugs oder mehr als 40 Stunden in der Luft im Fall eines Luftfahrzeugs zurückgelegt.

Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen fest, unter denen die obengenannten Angaben als gegeben gelten.

▼M4

(3)  Als innergemeinschaftlicher Erwerb eines Gegenstands gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, welcher durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versendet oder befördert wird.

Werden von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erworbene Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und von dieser nichtsteuerpflichtigen juristischen Person in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung eingeführt, so gelten die Gegenstände als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert. Dieser Mitgliedstaat gewährt dem Importeur im Sinne des ►M18  Artikels 21 Absatz 4 ◄ die Erstattung der für die Einfuhr der Waren gezahlten Mehrwertsteuer, sofern der Importeur nachweist, daß der Erwerb dieser Waren in dem Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Güter der Mehrwertsteuer unterworfen war.

(4)  Als Steuerpflichtiger gilt auch jede Person, die gelegentlich ein neues Fahrzeug nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A liefert.

Der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, gewährt dem Steuerpflichtigen das Recht zum Vorsteuerabzug mit folgender Maßg abe:

 das Abzugsrecht entsteht zum Zeitpunkt der Lieferung und kann nur zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden;

 der Steuerpflichtige ist berechtigt, die im Einkaufspreis enthaltene oder bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs entrichtete Mehrwertsteuer im Umfang oder bis zur Höhe des Betrags abzuziehen, der als Steuer geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht befreit wäre.

Die Mitgliedstaaten legen hierzu die Durchführungsbestimmungen fest.

(5)   ►M10  Einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist ◄

b) die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat.

Als in einen anderen Mitgliedstaat verbracht gilt jeder körperliche Gegenstand, der vom Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft für andere Zwecke seines Unternehmens als für die Zwecke einer der folgenden Umsätze versandt oder befördert wird:

 Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen innerhalb des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Satz oder des Artikels 28b Teil B Absatz 1,

 Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c),

 Lieferung dieses Gegenstands durch den Steuerpflichtigen im Inland unter den Bedingungen des Artikels 15 oder des Artikels 28c Teil A,

▼M10 —————

▼M10

 Erbringung einer Dienstleistung an den Steuerpflichtigen, die in Arbeiten an diesem Gegenstand besteht, die im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung des Gegenstands tatsächlich ausgeführt werden, sofern der Gegenstand nach der Bearbeitung wieder dem Steuerpflichtigen in dem Mitgliedstaat zugeschickt wird, von dem aus der Gegenstand ursprünglich versandt oder befördert worden war,

▼M4

 vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands im Gebiet des Mitgliedstaats der Beendigung des Versands oder der Beförderung zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen durch den im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung niedergelassenen Steuerpflichtigen,

 vorübergehende Verwendung dieses Gegenstands während höchstens 24 Monaten in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem für die Einfuhr des gleichen Gegenstands aus einem Drittland im Hinblick auf eine vorübergehende Verwendung die Regelung über die vollständige Befreiung von Eingangsabgaben bei der vorübergehenden Einfuhr gelten würde.

▼M23

 Lieferung von Gas — über das Erdgasverteilungsnetz — oder von Elektrizität unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e).

Liegt jedoch eine der Voraussetzungen, an die die Inanspruchnahme der vorstehenden Bestimmungen geknüpft ist, nicht mehr vor, so wird davon ausgegangen, daß der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist. In diesem Fall gilt die Verbringung als zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die betreffende Voraussetzung nicht mehr vorliegt.

▼M4

(6)  Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung eines Gegenstandes durch einen Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen, der von dem Steuerpflichtigen oder für seine Rechnung aus einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand von dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines in diesem Mitgliedstaat gelegenen Unternehmens hergestellt, gewonnen, umgestaltet, gekauft, im Sinne des Absatzes 1 erworben oder aber eingeführt worden ist, versandt oder befördert wurde.

▼M6

Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist ferner die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarktes eines Mitgliedstaats erworben wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g) vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.

▼M4

(7)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sicherstellen, daß als innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen die Umsätze gelten, die als Lieferung von Gegenständen im Sinne des Absatzes 5 und im Sinne des Artikels 5 gegolten hätten, wenn sie im Inland von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.

Artikel 28b

Ort der Umsätze

A.   Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen

(1)  Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 gilt jedoch als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 1 Buchstabe a) das Gebiet des Mitgliedstaats, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, daß dieser Erwerb nach Maßgabe der Regelung in Absatz 1 besteuert worden ist.

Wird der Erwerb dagegen nach Absatz 1 im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 besteuert wurde, so wird die Besteuerungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer - Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend verringert.

▼M6

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen unter folgenden Voraussetzungen als nach Absatz 1 besteuert:

 Der Erwerber weist nach, daß der innergemeinschaftliche Erwerb für Zwecke einer nachfolgenden Lieferung erfolgt ist, die in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat bewirkt wurde und für die der Empfänger nach Artikel 28c Teil E Absatz 3 als Steuerschuldner bestimmt worden ist;

 der Erwerber ist der in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) letzter Unterabsatz vorgesehenen Erklärungspflicht nachgekommen.

▼M4

B.   Ort der Lieferung von Gegenständen

(1)  Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 gilt als Ort einer Lieferung von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem anderen Mitgliedstaat als dem der Beendigung des Versands oder der Beförderung aus versandt oder befördert werden, der Ort, an dem sich die Gegenstände bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

 die Lieferung der Gegenstände erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den/die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person,

 es handelt sich um andere Gegenstände als neue Fahrzeuge oder als Gegenstände, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden.

Werden die so gelieferten Gegenstände von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert und vom Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat als den der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer eingeführt, so gelten sie als vom Einfuhrmitgliedstaat aus versandt oder befördert.

(2)  Handelt es sich bei den gelieferten Gegenständen jedoch um nicht verbrauchsteuerpflichtige Waren, so gilt Absatz 1 nicht für Lieferungen von Gegenständen, die in ein und denselben Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung versandt oder befördert werden, wenn

 der Gesamtbetrag dieser Lieferungen — ohne Mehrwertsteuer — im laufenden Kalenderjahr den Gegenwert von 100000 ECU in Landeswährung nicht überschreitet

 und

 der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Lieferung von anderen Gegenständen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren im vorangegangenen Kalenderjahr den Gegenwert von 100000 ECU in Landeswährung nicht überschritten hat.

Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, kann die vorgenannten Schwellen auf den Gegenwert von 35000 ECU in Landeswährung begrenzen, falls dieser Mitgliedstaat befürchtet, daß die Schwelle von 100000 ECU zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Unterrichtung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden.

Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1994 einen Bericht über das Funktionieren der im vorstehenden Unterabsatz genannten besonderen Schwellen von 35000 ECU. Sie kann dem Rat in diesem Bericht mitteilen, daß die Beseitigung der besonderen Schwellen nicht zu schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen führen wird. Solange nicht der Rat auf Vorschlag der Kommission einen einstimmigen Beschluß gefaßt hat, bleiben die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes in Kraft.

(3)  Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich die Gegenstände bei Beginn des Versands oder der Beförderung befinden, räumt den Steuerpflichtigen, auf deren Lieferungen die Bestimmungen des Absatzes 2 gegebenenfalls Anwendung finden, das Recht ein, sich dafür zu entscheiden, daß der Ort dieser Lieferungen gemäß Absatz 1 bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, unter denen diese Regelung in Anspruch genommen werden kann; die Inanspruchnahme dieser Regelung umfaßt mindestens einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren.

C.   Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung

(1)  Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) wird der Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung entsprechend den nachstehenden Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt. Im Sinne dieses Abschnitts gelten als

 „innergemeinschaftliche Güterbeförderung“ jede Beförderung von Gütern, bei der der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen;

▼M10

 Der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt ist eine Güterbeförderung, bei der Abgangs- und Ankunftsort im Inland liegen, wenn diese Beförderung unmittelbar mit einer Güterbeförderung verbunden ist, bei der Abgangs- und Ankunftsort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen;

▼M4

 „Abgangsort“ der Ort, an dem die Beförderung der Güter tatsächlich beginnt, ungeachtet der Strecken, die bis zu dem Ort zurückzulegen sind, an dem sich die Güter befinden;

 „Ankunftsort“ der Ort, an dem die Beförderung der Güter tatsächlich endet.

(2)  Der Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung ist der Abgangsort.

(3)  Abweichend von Absatz 2 gilt jedoch der Ort der Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung, wenn diese Dienstleistungen von Empfängern in Anspruch genommen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsortes eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, als in dem Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

(4)  Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, keine Steuer auf den Teil der Beförderungsleistung zu erheben, der den Beförderungsstrecken über Gewässer entspricht, die nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 gehören.

D.   Ort der Dienstleistungen, die Nebentätigkeiten der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung betreffen

Bei Nebentätigkeiten zur innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, die von Empfängern in Anspruch genommen werden, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, gilt abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Ort dieser Dienstleistungen als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

E.   Ort der von Vermittlern erbrachten Dienstleistungen

(1)  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie an der Erbringung von Dienstleistungen bei innergemeinschaftlicher Güterbeförderung beteiligt sind, der Abgangsort.

Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Abgangsorts, so gilt der Ort der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

(2)  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie an der Erbringung von Dienstleistungen, die Nebentätigkeiten der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung betreffen, beteiligt sind, der Ort der tatsächlichen Erbringung der Nebenleistung.

Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Nebenleistung tatsächlich erbracht worden ist, so gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung vom Vermittler erbracht wurde.

(3)  Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ist der Ort der Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie an anderen Umsätzen als den in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten beteiligt sind, der Ort, an dem die Umsätze erbracht werden.

Hat jedoch der Empfänger der Dienstleistung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Umsätze erbracht werden, so gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung vom Vermittler erbracht wurde.

▼C7

F.   Ort der Dienstleistungen bei Begutachtungen von oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen.

Bei Begutachtungen von oder Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die an Empfänger erbracht werden, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem haben, in dem diese Dienstleistungen tatsächlich erbracht werden, gilt abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Ort der Dienstleistungen als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Empfänger der Dienstleistung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der ihm die Dienstleistung erbracht wurde.

Diese Abweichung ist nicht anzuwenden, wenn ein Versand oder eine Beförderung der Gegenstände aus dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, nicht erfolgt.

▼M4

Artikel 28c

Befreiungen

A.   Befreiung der Lieferungen von Gegenständen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißrauch festlegen:

a) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5 ►M10   ◄ , die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.

Diese Befreiung gilt weder für die Lieferungen von Gegenständen, die von Steuerpflichtigen, für die die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 gilt, bewirkt werden, noch für Lieferungen von Gegenständen, die an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, bewirkt werden;

b) die Lieferungen neuer Fahrzeuge, die vom Verkäufer, vom Käufer oder für ihre Rechnung an den Käufer nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, oder an jede andere nichtsteuerpflichtige Person bewirkt werden;

▼M6

c) die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die an den Käufer durch den ►C5  Verkäufer ◄ , durch den Käufer oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, für Steuerpflichtige oder für nichtsteuerpflichtige juristische Personen, für die die Abweichung gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 gilt, wenn der Versand oder die Beförderung der Gegenstände gemäß Artikel 7 Absätze 4 und 5 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt worden ist.

Die Befreiung findet keine Anwendung auf die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die unter die Befreiung nach Artikel 24 fallen.

d) die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 5 Buchstabe b), für die die vorstehende Steuerbefreiung gelten würde, wenn sie für einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt worden wären.

▼M4

B.   Befreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Mißrauch festsetzen:

a) den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei wäre;

b) den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr gemäß Artikel 14 Absatz 1 auf jeden Fall steuerfrei wäre;

c) den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, für die der Erwerber gemäß Artikel 17 Absätze 3 und 4 auf jeden Fall Anspruch auf volle Erstattung der gemäß Artikel 28a Absatz 1 fälligen Mehrwertsteuer hätte.

C.   Befreiung von Beförderungsleistungen

Die Mitgliedstaaten befreien die innergemeinschaftliche Güterbeförderung nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden, sowie die Güterbeförderung zwischen diesen Inseln.

D.   Befreiungen bei der Einfuhr von Gegenständen

Werden Gegenstände, die von einem Drittlandsgebiet aus versandt oder befördert wurden, in einen anderen Mitgliedstaat als den eingeführt, in dem die Versendung oder Beförderung endet, so befreien die Mitgliedstaaten diese Einfuhr, sofern die Lieferung dieser Gegenstände durch den Importeur im Sinne des ►M18  Artikels 21 Absatz 4 ◄ bewirkt wird und gemäß den Bestimmungen unter Teil A befreit ist.

Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen dieser Befreiung fest, um eine korrekte und einfache Anwendung zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißrauch zu verhüten.

▼M6

E.   Sonstige Befreiungen

▼M10

(1) In Artikel 16

 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

 

„(1) Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der beim Verlassen der nachfolgend in den Teilen A bis E bezeichneten Regelungen oder Sachverhalte geschuldete Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze im Inland geschuldet worden wäre:

A. die Einfuhr von Gegenständen, die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen;

B. die Lieferungen von Gegenständen,

a) die zollamtlich erfaßt und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

b) die einer Freizonenregelung oder einer Freilagerregelung unterliegen sollen,

c) die einer Zollagerregelung oder einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen,

d) die in die Hoheitsgewässer verbracht werden sollen,

 um für den Bau, die Wiederinstandsetzung, die Wartung, den Umbau oder die Ausrüstung von Bohrinseln oder Förderplattformen oder für die Verbindung dieser Bohrinseln oder Förderplattformen mit dem Festland verwendet zu werden,

 um zur Versorgung der Bohrinseln oder Förderplattformen verwendet zu werden,

e) die im Inland einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung unterliegen sollen.

Für die Anwendung dieses Artikels gelten als andere als Zollager

 bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierten Orte,

 bei anderen als verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Orte, die die Mitgliedstaaten als solche definieren. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch keine andere Lagerregelung als die Zollagerregelung vorsehen, wenn diese Gegenstände zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten könne jedoch eine derartige Regelung für Gegenstände vorsehen, die

 für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer Lieferungen nach Maßgabe von Artikel 28k bestimmt sind;

 für Tax-free-Verkaufsstellen im Sinne von Artikel 28k zum Zwecke ihrer Lieferungen an nach Artikel 15 befreite Reisende bestimmt sind, die sich per Flugzeug oder Schiff in einen Drittstaat begeben;

 für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer Lieferungen an Reisende bestimmt sind, die während eines Flugs oder einer Seereise, deren Zielort außerhalb der Gemeinschaft gelegen ist, an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs durchgeführt werden;

 für Steuerpflichtige zum Zwecke ihrer nach Artikel 15 Nummer 10 steuerbefreiten Lieferungen bestimmt sind.

Die Orte im Sinne der Buchstaben a), b), c) und d) sind diejenigen, die in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft als solche definiert sind;

C. die Dienstleistungen, die mit den unter Teil B genannten Lieferungen von Gegenständen zusammenhängen;

D. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen,

a) die an den in Teil B Buchstaben a) bis d) aufgeführten Orten unter Wahrung eines der dort bezeichneten Sachverhalte durchgeführt werden;

b) die an den in Teil B Buchstabe e) aufgeführten Orten durchgeführt werden, wobei der dort bezeichnete Sachverhalt im Inland gewahrt bleibt.

Mitgliedstaaten, die von der unter Buchstabe a) vorgesehenen Möglichkeit für in Zollagern bewirkte Umsätze Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie andere Lagerregelungen als Zollagerregelungen definiert haben, die die Anwendung der Bestimmung der Buchstabens b) auf die gleichen Umsätze ermöglichen, die mit in Anhang J aufgeführten Gütern in diesen einer anderen als der Zollagerregelung unterliegenden Lagern bewirkt wurden;

E. die Lieferungen

 von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter Wahrung der Regelung der vorübergehenden Einfuhr bei vollständiger Befreiung von den Eingangsabgaben oder des externen Versandverfahrens,

 von Gegenständen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) unter Wahrung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Artikel 33a

sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.

Abweichend von ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ Buchstabe a) Unterabsatz 1 wird die nach Unterabsatz 1 geschuldete Steuer von der Person geschuldet, die veranlaßt, daß die Gegenstände die in diesem Absatz aufgeführten Regelungen oder Sachverhalte verlassen.

Ist das Verlassen der in diesem Absatz genannten Regelungen oder Sachverhalte mit einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 verbunden, so trifft der Einfuhrmitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um eine Doppelbesteuerung innerhalb des Landes zu vermeiden;“

 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(1a) Mitgliedstaaten, die von der Erleichterung nach Absatz 1 Gebrauch machen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, die unter eine der Regelungen oder unter einen der Sachverhalte nach Artikel 16 Absatz 1 Teil B fallen, denselben Vorschriften unterliegt, die auf Lieferungen von Gegenständen Anwendung finden, die unter gleichen Bedingungen im Inland bewirkt werden.“

▼M6

►C5  (2) ◄  Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 Nach den Worten „Artikel 29“ werden die Worte 8E44den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen ►C5  Steuerpflichtigen, ◄ eingefügt; nach dem Wort „verarbeitet“ werden die Worte „nach Orten außerhalb der Gemeinschaft“ eingefügt.

 Folgende Unterabsätze werden hinzugefügt:

 

„Mitgliedstaaten, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, befreien vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 auch den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Lieferung mit oder ohne vorhergehende Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen, bis zu einem Betrag, der dem Wert seiner Lieferungen von Gegenständen, die er unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen vorgenommen hat, in den vorangegangenen zwölf Monaten entspricht.

Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die sie nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 und nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 befreien, einen gemeinsamen Höchstbetrag festsetzen.“

►C5  (3) ◄  Jeder Mitgliedstaat ergreift besondere Maßnahmen, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen, der im Sinne von Artikel ►C5  28b ◄ Teil A Absatz 1 innerhalb seines Gebiets getätigt wird, nicht mit der Mehrwertsteuer belastet wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht im Inland ansässig ist, aber für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfaßt ist;

 der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen im Inland bewirkt wird;

 die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer erfaßt ist, unmittelbar an die Person, für die er die anschließende Lieferung bewirkt, versandt oder befördert;

 Empfänger der anschließenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Mehrwertsteuer im Inland erfaßt ist;

 dieser Empfänger ist nach ►M18  Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) ◄ als Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Lieferung, die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird, bestimmt worden.

▼M4

Artikel 28d

Steuertatbestand und Steueranspruch

(1)  Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen bewirkt wird. Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem die Lieferung ähnlicher Gegenstände im Inland als bewirkt gilt:

(2)  Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen tritt der Steueranspruch am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

▼M6

(3)  Abweichend von Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei der Ausstellung der Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ►M20  ————— ◄ ein, wenn diese Rechnung ►M20  ————— ◄ dem Erwerber vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist.

▼M4

(4)  Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 tritt der Steueranspruch bei Lieferungen von Gegenständen, die nach Artikel 28c Teil A erfolgen, am 15. Tag des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist.

▼M6

Der Steueranspruch tritt jedoch bei der Ausstellung der Rechnung nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 ►M20  ————— ◄ ein, wenn diese Rechnung ►M20  ————— ◄ vor dem 15. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist.

▼M4

Artikel 28e

Besteuerungsgrundlage und Steuersatz

(1)  Die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen setzt sich aus denselben Faktoren zusammen wie jene, die dazu dienen, die Besteuerungsgrundlage für die Lieferung derselben Gegenstände im Inland gemäß Artikel 11 Teil A zu bestimmen. ►M6  Insbesondere wird die Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 6 gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) sowie den Absätzen 2 und 3 bestimmt. ◄

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verbrauchsteuern, die von der Person, die ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis innergemeinschaftlich erwirbt, geschuldet oder entrichtet werden, gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a) in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. ►M6  Erhält der Erwerber nach dem Zeitpunkt der Bewirkung des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen Verbrauchsteuern zurück, die in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versendet oder befördert worden sind, entrichtet wurden, wird die Besteuerungsgrundlage im Mitgliedstaat des innergemeinschaftlichen Erwerbs entsprechend vermindert. ◄

▼M6

(2)  Für die Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 28c Teil A Buchstabe d) wird die Besteuerungsgrundlage gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) sowie den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

▼M4

►M6  (3) ◄   Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gilt der Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Steueranspruchs in Kraft ist.

►M6  (4) ◄   Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ist der gleiche Satz anzuwenden wie der, der für die Lieferung gleicher Gegenstände im Inland gelten würde.

Artikel 28f

Recht auf Vorsteuerabzug

1.  Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

1.„(2)  Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

▼M10

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

▼M4

b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände im Inland geschuldet wird oder entrichtet worden ist,

c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a), Artikkel 6 Absatz 3 und Artikel 28a Absatz 6 geschuldet wird,

d) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet Wird.

1.(3)  Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;

▼M26

b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g und i, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C, D und E und Absatz 2 sowie Artikel 28c Teile A und C befreiten Umsätze;

▼M4

c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Drittlandsgebiet bestimmten Gegenständen zusammenhängen.

1.(4)  Mehrwertsteuererstattungen nach Absatz 3 erfolgen

 an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 79/1072/EWG ( 9 ) festgelegten Bestimmungen;

 an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 86/560/EWG ( 10 ) festgelegten Bestimmungen.

▼M6

Bei Anwendung dieser Vorschrift gilt folgendes:

a) In Artikel 1 der Richtlinie 79/1072/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß ►M18  Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) und c) ◄ der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung der genannten Richtlinie ebenfalls als nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige.

b) In Artikel 1 der Richtlinie 86/560/EWG genannte Steuerpflichtige, die im Inland ausschließlich Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die gemäß ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ Buchstabe a) der Empfänger als Steuerschuldner bestimmt worden ist, gelten bei Anwendung dieser Richtlinie ebenfalls als nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige.

c) Die Richtlinien 79/1072/EWG und 86/560/EWG finden keine Anwendung auf die Lieferungen von Gegenständen, die von der Steuer befreit sind oder gemäß Artikel 28 e Teil A befreit werden könnten, wenn die gelieferten Gegenstände vom Erwerber oder für seine Rechnung versendet oder befördert werden.“

▼M4

2.  Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

2.„(1)  Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige

a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;

b) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) abziehbare Steuer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder aufgrund dessen seine Berechnung möglich ist;

c) in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) abziehbare Steuer die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;

d) bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger im Falle der Anwendung des ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllen;

e) in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) abziehbare Steuer in der in Artikel 22 Absatz 4 vorgesehenen Erklärung alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm in der Gemeinschaft erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen.“

3.  In Artikel 18 wird nachstehender Absatz eingefügt:

„(3) a)  Die Mitgliedstaaten können einen Steuerpflichtigen, der keine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzt, ermächtigen, einen Abzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d) vorzunehmen; sie legen die Bedingungen und die Anwendungsmodalitäten dieser Bestimmung fest.“

Artikel 28g

Steuerschuldner

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 21

Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

(1)  Im inneren Anwendungsbereich schuldet die Mehrwertsteuer:

 

a) der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b), c) und f) genannten Fälle. Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. die steuerpflichtige Dienstleistung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt bzw. erbracht, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen bzw. der steuerpflichtigen Dienstleistung die Steuer schuldet;

 ◄

b) der steuerpflichtige Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Dienstleistung oder der Empfänger einer in Artikel 28b Teile C, D, E und F genannten Dienstleistung, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, wenn die Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht wird;

c) der Empfänger der Lieferung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 Der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen nach Maßgabe des Artikels 28c Teil E Absatz 3;

 der Empfänger dieser Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person, die im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist;

 die von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Artikel 22 Absatz 3.

Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für den Fall vorsehen, dass ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger in diesem Land einen Steuervertreter benannt hat;

d) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ►M20  ————— ◄ ausweist;

e) die Person, die einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen bewirkt;

 

f) der steuerpflichtige Empfänger, der im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist und an den die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d) oder e) geliefert werden, wenn die betreffende Lieferung von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird.

 ◄

(2)  Abweichend von Absatz 1:

a) Ist der Steuerschuldner im Sinne von Absatz 1 ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, so können die Mitgliedstaaten ihm gestatten, einen Steuervertreter zu benennen, der die Steuer schuldet. Diese Option unterliegt den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen und Modalitäten.

b) Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen vorgenommen und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige ansässig ist oder seinen Geschäftssitz hat, keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG ( 11 ) und 77/799/EWG ( 12 ) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt.) ( 13 ) vergleichbar ist, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen ein von dem nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen benannter Steuervertreter die Steuer schuldet.

(3)  In den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.

(4)  Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.“

 ◄

Artikel 28h

Verpflichtungen der Steuerschuldner

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Verpflichtungen im inneren Anwendungsbereich

1)  

►M21

 

a) Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

 ◄

b) Unbeschadet von Buchstabe a) muß jeder Steuerpflichtige im Sinne des Artikels 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen anzeigen, wenn die Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht erfüllt sind.

c) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Steuerpflichtige eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält,

►M23  

 der im Inland Lieferungen von Gegenständen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wobei es sich um andere Lieferungen von Gegenständen bzw. Dienstleistungen als jene handelt, für die gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) oder f) ausschließlich der Lieferungs- bzw. Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 28a Absatz 4 genannten Steuerpflichtigen. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, einigen der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Steuerpflichtigen keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zuzuweisen;

 ◄

 der in Absatz 1 Buchstabe b) genannt ist sowie der, der das in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 3 vorgesehene Optionsrecht ausgeübt hat.

▼M6

 der im Inland den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 2 ergeben, die er im Ausland erbringt,

▼M4

d) Der persönlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird zur Kennung des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, ein Präfix nach dem internationalen Standardcode ISO-3166 Alpha 2 vorangestellt. ►M20  Die Hellenische Republik wird jedoch ermächtigt, das Präfix ‚EL‛ zu verwenden. ◄

e) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit ihr Identifikationssystem die Unterscheidung der im Buchstaben c) genannten Steuerpflichtigen ermöglicht und somit die korrekte Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Übergangsregelung für die Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze sicherstellt.

(2)  

a) Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, daß sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.

▼M10

b) Jeder Steuerpflichtige muß ein Register der Gegenstände führen, die er für Zwecke seiner Umsätze gemäß Artikel 28a Absatz 5 Buchstabe b) fünfter, sechster und siebter Gedankenstrich nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert hat oder die für seine Rechnung dorthin versandt oder befördert wurden.

Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, daß sie die Indentifizierung der Gegenstände ermöglichen, die an ihn aus einem anderen Mitgliedstaat von einem in diesem Mitgliedstaat Steuerpflichtigen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder für dessen Rechnung im Zusammenhang mit einer Dienstleistung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) dritter oder vierter Gedankenstrich versandt worden sind.

▼M20

(3)  

a) Jeder Steuerpflichtige stellt für die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung entweder selbst aus, oder er trägt dafür Sorge, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird. Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die in Artikel 28b Teil B Absatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen und für unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A ausgeführte Lieferungen von Gegenständen eine Rechnung entweder selbst auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen oder von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person erhält, bevor eine der in Unterabsatz 1 genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt ist, entweder selbst eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass eine Rechnung von seinem Kunden oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen die Verpflichtung auferlegen, eine Rechnung auch für andere als die in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken. Dabei können die Mitgliedstaaten geringere Anforderungen in Bezug auf diese Rechnungen stellen, als unter den Buchstaben b), c) und d) aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Verpflichtung befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Hoheitsgebiet bewirken und die mit oder ohne Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 13 sowie Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3 Buchstabe b) steuerbefreit sind.

Jedes Dokument oder jede Mitteilung, die zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgestellt. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, können die Steuerpflichtigen von der Verpflichtung befreien, diese Dokumente oder Anzeigen mit bestimmten obligatorischen Angaben zu versehen.

Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, Fristen für die Rechnungstellung setzen.

Unter den Voraussetzungen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, kann für mehrere getrennte Lieferungen oder Dienstleistungen periodisch eine zusammenfassende Rechnung ausgestellt werden.

Rechnungen können von einem Kunden des Steuerpflichtigen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen, die von diesem Steuerpflichtigen bewirkt werden, ausgestellt werden, sofern dies zwischen den beiden Parteien in einer vorherigen Vereinbarung festgelegt wurde und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung jeder Rechnung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt. Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Lieferungen von Gegenständen oder die Dienstleistungen bewirkt werden, legen die Bedingungen und Modalitäten der vorherigen Vereinbarungen sowie Verfahren zur Rechnungsakzeptierung zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Kunden fest.

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, weitere Anforderungen für die Ausstellung von Rechnungen durch ihre Kunden festlegen. Sie können insbesondere verlangen, dass solche Rechnungen im Namen und für Rechnung des Steuerpflichtigen ausgestellt werden. Auf jeden Fall müssen unabhängig vom Sitz des Kunden dieselben Anforderungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet bewirken, außerdem besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnungen ausstellt, seinen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen ( 14 ) und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern ( 15 ) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) ( 16 ) vergleichbar ist.

b) Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß Buchstabe a) Unterabsätze 1, 2 und 3 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:

 das Ausstellungsdatum,

 eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird,

 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der der Steuerpflichtige die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirkt hat,

 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden nach Absatz 1 Buchstabe c), unter der er eine Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die er Steuerschuldner ist, oder eine Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A erhalten hat,

 den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden,

 die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen,

 das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a) Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

 die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder Befreiung, den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind,

 den anzuwendenden Steuersatz,

 den zu zahlenden Steuerbetrag, außer bei Anwendung einer speziellen Regelung, bei der nach dieser Richtlinie eine solche Angabe ausgeschlossen wird,

 bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt,

 bei innergemeinschaftlicher Lieferung neuer Fahrzeuge: die in Artikel 28a Absatz 2 aufgeführten Angaben,

 bei Differenzbesteuerung: den Verweis auf Artikel 26 oder Artikel 26a oder auf die entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder ein anderer Hinweis darauf, dass die Differenzbesteuerung angewandt wurde,

 wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 ist: die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift.

Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind und dort Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, verlangen, in anderen Fällen als nach Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Absatz 1 Buchstabe c) ihrer Kunden anzugeben.

Die Mitgliedstaaten fordern keine Unterschrift der Rechnungen.

Die auf der Rechnung ausgewiesenen Beträge können in jeder Währung angegeben sein, sofern die zu zahlende Steuer nach der Umrechnungsmethode gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 2 in der Landeswährung des Mitgliedstaats angegeben ist, in dem die Lieferungen von Gegenständen durchgeführt oder die Dienstleistungen erbracht werden.

Wenn dies zu Kontrollzwecken erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Rechnungen, die sich auf die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet beziehen, sowie Rechnungen, die von Steuerpflichtigen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet empfangen werden, in die Landessprache übersetzt werden.

c) Die gemäß Buchstabe a) ausgestellten Rechnungen können auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Elektronisch übermittelte Rechnungen werden von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden.

 entweder durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( 17 ); die Mitgliedstaaten können allerdings verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird (Artikel 2 Nummern 6 und 10 der genannten Richtlinie);

 oder durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs ( 18 ), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten; die Mitgliedstaaten können allerdings unter von ihnen festzulegenden Bedingungen verlangen, dass zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform erforderlich ist.

Die Rechnungen können vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auch auf andere Weise elektronisch übermittelt werden. Die Kommission legt spätestens am 31. Dezember 2008 einen Bericht — gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag — zur Änderung der Bedingungen der elektronischen Ausstellung von Rechnungen vor, damit etwaige künftige technologische Entwicklungen in diesem Bereich berücksichtigt werden können.

Die Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen, die in ihrem Hoheitsgebiet Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen bewirken, keine weiteren Pflichten oder Formalitäten in Bezug auf die elektronische Übermittlung der Rechnungen auferlegen. Sie können jedoch bis zum 31. Dezember 2005 für die Anwendung dieses Systems eine Anzeigepflicht vorsehen.

Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für die elektronische Ausstellung von Rechnungen festlegen, wenn die Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist.

In Fällen von Teillieferungen, bei denen mehrere Rechnungen auf elektronischem Wege an ein und denselben Empfänger übersandt werden, ist es zulässig, dass Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufgeführt werden, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.

d) Jeder Steuerpflichtige trägt Sorge für die Aufbewahrung von Kopien aller Rechnungen, die er selbst, sein Kunde oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie aller Rechnungen, die er erhalten hat.

Für die Zwecke dieser Richtlinie kann der Steuerpflichtige den Aufbewahrungsort bestimmen, sofern er den zuständigen Behörden auf deren Verlangen alle aufzubewahrenden Rechnungen oder Daten unverzüglich zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, ihnen den Aufbewahrungsort mitzuteilen, wenn dieser sich außerhalb ihres Hoheitsgebiets befindet. Die Mitgliedstaaten können ferner den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen zur Auflage machen, alle von ihnen selbst oder von ihren Kunden oder einem Dritten in ihrem Namen und für ihre Rechnung ausgestellten Rechnungen sowie alle Rechnungen, die sie erhalten haben, im Inland aufzubewahren, soweit es sich nicht um eine elektronische Aufbewahrung handelt, die einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts dieser Rechnungen sowie deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Soweit die Rechnungen nach Buchstabe c) Unterabsatz 3 betroffen sind, dürfen die enthaltenen Angaben nicht geändert werden und sie müssen während dieses Zeitraums lesbar bleiben.

Die Mitgliedstaaten legen fest, über welchen Zeitraum Steuerpflichtige Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen aufbewahren müssen und Rechnungen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige erhalten haben, aufbewahrt werden müssen.

Um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 3 durchzusetzen, können die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt wurden, d. h. auf Papier oder im elektronischen Format, aufzubewahren sind. Sie können zudem verlangen, dass bei der Aufbewahrung der Rechnungen auf elektronischem Träger die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der jeweiligen Rechnung nachgewiesen wird, ebenfalls aufzubewahren sind.

Die in Unterabsatz 4 genannten Mitgliedstaaten können spezielle Anforderungen festlegen, wonach die Aufbewahrung von Rechnungen in einem Land verboten oder eingeschränkt wird, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinien 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist, und kein Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen auf elektronischem Weg, auf das Herunterladen und auf die Verwendung nach Artikel 22a existiert.

Die Mitgliedstaaten können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen vorschreiben, dass für nicht-steuerpflichtige Personen ausgestellte Rechnungen aufzubewahren sind.

e) Für die Zwecke der Buchstaben c) und d) wird die Übermittlung und Aufbewahrung einer Rechnung ‚auf elektronischem Weg‛ definiert als Übermittlung an bzw. Bereitstellung für den Empfänger und Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Verarbeitung (einschließlich der digitalen Kompression) und Aufbewahrung von Daten per Draht oder Funk oder durch andere optische oder elektromagnetische Verfahren.

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden von den Mitgliedstaaten als Rechnung alle im Papier- bzw. elektronischen Format vorliegenden Dokumente bzw. Mitteilungen anerkannt, die den Bedingungen des vorliegenden Absatzes genügen.

▼M4

(4)  

►M21

 

a) Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Steuererklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

 ◄

b) Die Steuererklärung muß alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der sich auf diese Steuer und Abzüge beziehenden Umsätze sowie des Betrags der steuerfreuen Umsätze, soweit dies für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.

c) Die Steuererklärung muß außerdem folgende Angaben enthalten:

 zum einen den Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 28c Teil A, für die während des Steuerzeitraums ein Steueranspruch eingetreten ist.

 Außerdem ist folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die innerhalb eines anderen Mitgliedstaats bewirkt wurden und für die der Steueranspruch während des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands bzw. der Beförderung der Gegenstände im Inland liegt;

▼M6

 zum anderen den Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen nach Artikel 28a Absätze 1 und 6, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch eingetreten ist.

 Außerdem ist folgendes anzugeben: der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 und Artikel 28b Teil B Absatz 1, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steueranspruch im Laufe des Erklärungszeitraums eingetreten ist, wenn der Abgangsort des Versands oder der Beförderung der Gegenstände im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt, sowie der Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der Lieferungen von Gegenständen, die im Inland bewirkt wurden und für die der Steuerpflichtige als Steuerschuldner gemäß Artikel 28c Teil E Absatz 3 bezeichnet wurde und für die während des Erklärungszeitraums der Steueranspruch eingetreten ist.

▼M4

(5)  Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben.

(6)  

►M21

 

a) Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, dass er eine Erklärung über sämtliche Umsätze des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muss auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

 ◄

▼M10

b) Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-identifikationsnummer muß außerdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über die Erwerber mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A Buchstaben a) und d) geliefert hat, sowie über die Empfänger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der in Unterabsatz 5 genannten Umsätze.Jeder Steuerpflichtige mit einer Umsatzsteuer-identifikationsnummer muß außerdem eine Aufstellung vorlegen, die Angaben über die Erwerber mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält, denen er Gegenstände nach Maßgabe des Artikels 28c Teil A Buchstaben a) und d) geliefert hat, sowie über die Empfänger mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der in Unterabsatz 5 genannten Umsätze.

Die Aufstellung ist für jedes Kalendervierteljahr innerhalb eines Zeitraums und nach den Modalitäten vorzulegen, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit auf jeden Fall die Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Bereich der indirekten Steuern eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen der Steuerpflichtige diese Aufstellungen auf elektronischem Wege übermitteln darf, und können die Übermittlung auf elektronischem Wege auch vorschreiben.

Die Aufstellung muß folgende Angaben enthalten:

 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, unter der er Lieferungen von Gegenständen ►M6  gemäß Artikel 28c Teil A Buchstabe a) ◄ bewirkt hat;

▼M10

 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers, die diesem in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der ihm die Gegenstände geliefert wurden,

▼M4

 und für jeden Erwerber den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen, die der Steuerpflichtige bewirkt hat. Diese Beträge werden für das Kalenderquartal ausgewiesen, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

Die Aufstellung muß außerdem folgende Angaben enthalten:

 für die Lieferungen von Gegenständen ►M6  nach Artikel 28c Teil A Buchstabe d) ◄ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im Inland, seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Bestimmungsmitgliedstaat ►M6  sowie den nach Artikel 28e Absatz 2 festgelegten Gesamtbetrag dieser Lieferungen ◄ ;

 den Betrag der Berichtigungen gemäß Artikel 11 Teil C Absatz 1. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr zu erklären, in dem die Berichtigung dem Erwerber mitgeteilt wird.

▼M10 —————

In den Fällen gemäß Artikel 28b Teil A Absatz 2 Unterabsatz 3 hat der Steuerpflichtige mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland in der Aufstellung folgende Einzelangaben zu machen:

 seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;

 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Steuerpflichtigen bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der Versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;

 und für jeden einzelnen dieser Empfänger den Gesamtbetrag — ohne Mehrwertsteuer — der auf diese Weise vom Steuerpflichtigen im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Quartal anzugeben, in dem der Steueranspruch eingetreten ist.

▼M4

c) Abweichend von Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten verlangen, daß

 die Aufstellungen monatlich abgegeben werden;

 die Aufstellungen weitere Informationen enthalten.

d) Hinsichtlich der Lieferungen von neuen Fahrzeugen unter den in Artikel 28c Teil A Buchstabe b) angegebenen Bedingungen durch einen Steuerpflichtigen mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an einen Käufer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder durch einen Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 28a Absatz 4 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, damit der Verkäufer alle erforderlichen Informationen mitteilt, um die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Verwaltung zu ermöglichen.

e) Die Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen, die im Inland Gegenstände gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 6 innergemeinschaftlich erwerben, die Abgabe von Erklärungen mit ausführlichen Angaben über diesen Erwerb verlangen; für Zeiträume von weniger als einem Monat können solche Erklärungen jedoch nicht verlangt werden.

Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, daß Personen, die den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b) bewirken, bei der Abgabe der in Absatz 4 genannten Steuererklärung alle Informationen liefern, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Verwaltung erforderlich sind.

▼M18

(7)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Absätze 1 und 2 anstelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen; sie ergreifen darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Absatz 3 die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, die vorstehend erwähnten Zahlungspflichten erfüllen.

▼M4

(8)  Die Mitgliedstaaten können unter Beachtung der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen im Inland und zwischen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen.

▼M20

Die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Pflichten noch weitere Pflichten aufzuerlegen.

▼M4

(9)  

a) Die Mitgliedstaaten können folgende Steuerpflichtige von bestimmten oder allen Pflichten befreien:

 Steuerpflichtige, die nur Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen, die nach den Artikeln 13 und 15 steuerfrei sind,

 Steuerpflichtige, die die in Artikel 24 vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch nehmen und die unter die in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Abweichung fallen,

 Steuerpflichtige, die keine Umsätze im Sinne von Absatz 4 Buchstabe c) bewirken.

Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstaben d) können die unter dem dritten Gedankenstrich genannten Steuerpflichtigen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht von den Verpflichtungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 befreit werden.

b) Die Mitgliedstaaten können auch andere als die unter Buchstabe a) genannten Steuerpflichtigen von bestimmten in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Pflichten befreien.

c) Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen von der Zahlung der geschuldeten Steuer befreien, wenn der Steuerbetrag geringfügig ist.

▼M20

d) Vorbehaltlich der Konsultation des Ausschusses gemäß Artikel 29 und unter von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten bei Rechnungen für in ihrem Hoheitsgebiet bewirkte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen vorsehen, dass diese Rechnungen in folgenden Fällen bestimmte Angaben nach Absatz 3 Buchstabe b) nicht enthalten müssen,

 wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist

 oder wenn die Einhaltung aller Verpflichtungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b) aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken im betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen sich schwierig gestaltet.

Diese Rechnungen müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten:

 das Ausstellungsdatum,

 die Identifizierung des Steuerpflichtigen,

 die Identifizierung der Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen,

 den zu zahlenden Steuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung.

Die unter diesem Buchstaben vorgesehene Vereinfachung darf jedoch nicht auf Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) angewendet werden.

e) Machen die Mitgliedstaaten von der unter Buchstabe a) dritter Gedankenstrich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Steuerpflichtigen, die keine der Umsätze gemäß Absatz 4 Buchstabe c) tätigen, keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) zuzuweisen, so ist auf der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden und des Kunden, sofern diese keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, durch eine andere, von den betreffenden Mitgliedstaaten näher bestimmte Nummer, die so genannte Steuerregisternummer, zu ersetzen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mitgliedstaaten können, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c einem Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, außerdem vorsehen, dass die Rechnung folgende Angaben enthält:

 bei Dienstleistungen nach Artikel 28b Teile C, D, E und F sowie bei Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 28c Teil A und Teil E Nummer 3 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c) sowie die Steuerregisternummer des Leistenden;

 bei anderen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen lediglich die Steuerregisternummer des Leistenden oder lediglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstabe c).

▼M4

(10)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 1 zu entrichtende Steuer schulden, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfüllen und eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) erhalten.

(11)  Hinsichtlich ►M6  des innergemeinschaftlichen Erwerbs verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe c) sowie ◄ des innergemeinschaftlichen Erwerbs von neuen Fahrzeugen nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe b) legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die abzugebende Erklärung und die zu leistende Zahlung fest.

(12)  Der Rat kann die einzelnen Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigen, besondere Maßnahmen einzuführen, um die in Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehenen Meldeverpflichtungen zu vereinfachen. Diese Vereinfachungsmaßnahmen, die die sichere Überwachung der innergemeinschaftlichen Umsätze nicht beeinträchtigen, können die Form der folgenden Bestimmungen annehmen:

a) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Steuerpflichtigen, die die drei nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, eine jährliche Aufstellung mit den Umsatzsteuer-Identifikationsnummern derjenigen Erwerber in anderen Mitgliedstaaten vorlegen, denen sie unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen Gegenstände geliefert haben:

 der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gelieferten Gegenstände und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5, 6 und 28a Absatz 5 übersteigt ohne Mehrwertsteuer den Jahresbetrag, der als Referenzbetrag für die Steuerbefreiung nach Artikel 24 dient, um nicht mehr als 35000 ECU;

 der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkten Lieferungen von Gegenständen beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 15000 ECU;

 bei den von ihnen bewirkten Lieferungen gemäß Artikel 28c Teil A handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.

b) Die Mitgliedstaaten, die den Steuerzeitraum, für den der Steuerpflichtige die Erklärung nach Absatz4 abzugeben hat, auf mehr als drei Monate festlegen, können den Steuerpflichtigen ermächtigen, die Aufstellung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:

 der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gelieferten Gegenstände und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen im Sinne der Artikel 5, 6 und des Artikels 28a Absatz 5 beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den Gegenwert von 200000 ECU in Landeswährung;

 der jährliche Gesamtbetrag der von ihnen gemäß Artikel 28c Teil A bewirkten Lieferungen von Gegenständen beläuft sich ohne Mehrwertsteuer auf nicht mehr als den Gegenwert von 15000 ECU in Landeswährung;

 bei den von ihnen bewirkten Lieferungen gemäß Artikel 28c Teil A handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge.“

▼M6

Artikel 28i

Sonderregelung für Kleinunternehmen

In Artikel 24 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

Auf jeden Fall sind die Lieferungen von neuen Fahrzeugen, die unter den Bedingungen des Artikels 28c Teil A bewirkt werden, sowie die Lieferungen von Gegenständen bzw. die Dienstleistungen, die von einem Steuerpflichtigen, der nicht im Inland ansässig ist, bewirkt bzw. erbracht werden, von der Befreiung gemäß Absatz 2 ausgeschlossen.

▼M4

Artikel 28j

Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

1.  In Artikel 25 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, treffen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die für eine korrekte Anwendung der in Abschnitt XVIa enthaltenen Übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze erforderlich sind.

2.  Artikel 25 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

2.„(5)  Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf folgenden Preis — ohne Steuer — angewendet:

a) den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt;

b) den Preis der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen an nichtsteuerpflichtige juristische Personen geliefert haben, für die in dem Bestimmungs-Mitgliedstaat der versandten oder beförderten landwirtschaftlichen Erzeugnisse die in Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht gilt;

▼C4

c) den Preis der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die von Pauschallandwirten an andere Steuerpflichtige als jene erbracht werden, für die im Inland die Pauschalregelung des vorliegenden Artikels gilt.

Dieser Ausgleich schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.

▼M4

2.(6)  Für Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Dienstleistungen gemäß Absatz 5 sehen die Mitgliedstaaten vor, daß die Zahlung des Pauschalausgleichs geschieht:

a) entweder durch den Abnehmer oder Leistungsempfänger. In diesem Fall darf der steuerpflichtige Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger unter den Bedingungen gemäß Artikel 17 und nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten von der Steuer, die er im Inland zu entrichten hat, den Betrag des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten gezahlt hat, abziehen.

Die Mitgliedstaaten bewilligen dem Abnehmer oder Leistungsempfänger die Erstattung des Betrags des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten im Rahmen eines der folgenden Umsätze gezahlt hat:

 unter den Bedingungen nach Artikel 28c Teil A erfolgte Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse, soweit der Abnehmer ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, der/die als solcher/solche ►C4  in einem anderen Mitgliedstaat handelt, ◄ in dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 für ihn/sie nicht gilt;

 unter den Bedingungen nach Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B, D und E erfolgte Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse für einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Abnehmer, soweit der Abnehmer diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz3 Buchstaben a) und b) aufgeführten Umsätze oder die Erbringung seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Inland erbracht gelten und für die gemäß ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ Buchstabe b) nur der Empfänger die Steuer schuldet;

 landwirtschaftliche Dienstleistungen, die für einen innerhalb der Gemeinschaft, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen steuerpflichtigen Leistungsempfänger oder für einen außerhalb der Gemeinschaft ansässigen steuerpflichtigen Leistungsempfänger erbracht werden, soweit der Leistungsempfänger diese Dienstleistungen für Zwecke seiner in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a) und b) aufgeführten Umsätze oder für die Erbringung seiner Dienstleistungen verwendet, die als im Inland erbracht gelten und für die gemäß ►M18  Artikel 21 Absatz 1 ◄ Buchstabe b) nur der Empfänger die Steuer schuldet.

Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Erstattungen fest; sie können sich insbesondere auf die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 4 stützen;

b) oder durch den Fiskus.“

3.  Artikel 25 Absatz 9 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

Machen die Mitgliedstaaten von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die unter den in Artikel 2℅ b Teil B Absatz 1 genannten Bedingungen ausgeführten Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in gleicher Weise besteuert werden, wenn die Lieferung von einem Pauschallandwirt oder von einem Steuerpflichtigen, der kein Pauschallandwirt ist, erbracht wird.

Artikel 28k

Verschiedene Bestimmungen

Für die Zeit bis zum 30. Juni 1999 gelten folgende Bestimmungen:

1. Die Mitgliedstaaten können für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen zur Mitführung im persönlichen Gepäck von Reisenden, die sich im innergemeinschaftlichen Luft- oder Seeverkehr in einen anderen Mitgliedstaat begeben, Steuerfreiheit gewähren.

Im Sinne dieser Bestimmung bedeutet:

a) „Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung der Nummer5 aufgestellt werden;

b) „Reisende, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem anderen Mitgliedstaat genannt ist;

c) „innergemeinschaftlicher Luft- oder Seeverkehr“ jede Beförderung im Luft- oder Seeverkehr, die im Inland im Sinne von Artikel 3 beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt.

Den Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen gleichgestellt sind Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Flugzeugs oder Schiffes während der innergemeinschaftlichen Beförderung von Reisenden.

Diese Befreiung gilt auch für Lieferungen von Gegenständen durch Tax-free-Verkaufsstellen auf dem Gelände der beiden Kanaltunnel-Terminals im Falle von Reisenden, die einen gültigen Fahrausweis für die Strecke zwischen den beiden Terminals besitzen.

2. Die Steuerfreiheit nach ►C4  Nummer ◄ 1 gilt nur für Lieferungen von Gegenständen,

▼M7

a) deren Gesamtwert pro Person und pro Reise 90 ECU nicht überschreitet.

In Abweichung von Artikel 28m legen die Mitgliedstaaten den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert des obengenannten Betrags gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG fest.

Überschreitet der Gesamtwert mehrerer Gegenstände oder mehrerer Lieferungen von Gegenständen pro Person und pro Reise diese Höchstgrenzen, so wird die Steuerfreiheit nur bis zu diesen Beträgen gewährt, wobei der Wert eines Gegenstandes nicht teilbar ist;

b) die mengenmäßig pro Person und pro Reise die Höchstgrenzen nicht überschreiten, die in den Gemeinschaftsbestimmungen für den Reiseverkehr zwischen Drittländern und der Gemeinschaft vorgesehen sind.

Der Wert der innerhalb dieser Höchstmengen erfolgenden Lieferungen von Gegenständen wird bei der Anwendung des Buchstabens a) nicht berücksichtigt.

3. Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug bzw. die Erstattung der Mehrwertsteuer nach Artikel 17 Absatz 2, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen verwendet werden, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind.

4. Die Mitgliedstaaten, die die in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit anwenden, wenden diese Bestimmung auch auf die Einfuhren, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Lieferungen von Gegenständen an, die für einen Steuerpflichtigen für Zwecke seiner Lieferungen von Gegenständen bestimmt sind, die nach diesem Artikel steuerbefreit sind.

5. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine korrekte und einfache Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Mißrauch zu verhüten.

Artikel 28l

Geltungsdauer

Die in diesem Abschnitt vorgesehene Übergangsregelung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 31. Dezember 1994 einen Bericht über das Funktionieren der Übergangsregelung mit Vorschlägen für die endgültige Regelung.

Die Übergangsregelung wird von einer endgültigen Regelung für die Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten abgelöst, die von dem Grundsatz ausgeht, daß die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat zu besteuern sind.

Zu diesem Zweck beschließt der Rat, wenn er nach eingehender Prüfung des genannten Berichts zu der Feststellung gelangt ist, daß die Bedingungen für den Übergang zur endgültigen Regelung in zufriedenstellender Weise erfüllt sind, vor dem 31. Dezember 1995 auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die für das Inkrafttreten und die Anwendung der endgültigen Regelung erforderlichen Maßnahmen.

Die Übergangsregelung hat eine Geltungsdauer von vier Jahren und gilt folglich bis zum 31. Dezember 1996. Diese Geltungsdauer wird automatisch bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regelung und auf jeden Fall um den Zeitraum verlängert, in dem der Rat noch nicht über die endgültige Regelung befunden hat.

▼M26

Artikel 28m

Umrechnungskurs der Ecu

Zur Bestimmung des Gegenwerts des in diesem Abschnitt in Ecu ausgedrückten Betrages in Landeswährung wenden die Mitgliedstaaten den am 16. Dezember 1991 geltenden Umrechnungssatz an. Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei wenden jedoch den am Tag ihres Beitritts geltenden Umrechnungssatz an ( 19 ).

▼M6

Artikel 28n

Übergangsbestimmungen

(1)  Für Gegenstände, die

 vor dem 1. Januar 1993 in das Gebiet eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 3 ►C5  eingeführt ◄ wurden und

 bei der Einfuhr in diesen Mitgliedstaat für eine der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) genannten Regelungen angemeldet oder unter eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A genannten Regelungen gestellt worden sind und

 diese Regelung nicht vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben,

bleibt die Anwendung der für diese Gegenstände relevanten Sondervorschriften für die Dauer weiterhin in Kraft, für die die Gegenstände noch unter die Regelung gestellt sind und die nach Maßgabe dieser Vorschriften zu bestimmen ist.

(2)  Die nachstehenden Vorgänge werden einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gleichgestellt:

a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Regelung, unter die die betreffenden Gegenstände vor dem 1. Januar 1993 gemäß den Bedingungen von Absatz 1 gestellt worden sind;

b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A genannten Regelung, unter die die betreffenden Gegenstände vor dem 1. Januar 1993 gemäß den Bedingungen von Absatz 1 gestellt worden sind;

c) die Beendigung eines internen gemeinschaftlichen Transitvorgangs, der vor dem 1. Januar 1993 in der Gemeinschaft für die Zwecke einer vor dem 1. Januar 1993 in der Gemeinschaft gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;

d) die Beendigung eines externen Transitvorgangs, der vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde;

e) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anläßlich oder im Verlauf eines externen Transitvorgangs, der den unter Buchstabe c) genannten Bedingungen unterliegt, oder eines externen Transitvorgangs nach Buchstabe d);

f) jede durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Waren im Inland, die ihm innerhalb eines anderen Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 1993 geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 die Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 15 Nummern 1 und 2 befreit oder befreiungsfähig;

 die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Januar 1993 ins Inland verbracht.

Im Sinne des Buchstabens c) gilt als „interner gemeinschaftlicher Transitvorgang“ der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder unter Verwendung des Dokuments T2 L, des innergemeinschaftlichen Warenverkehrscarnets oder im Rahmen des Versands von Gegenständen auf dem Postweg.

(3)  Für die in Absatz 2 Buchstaben a) und e) genannten Fälle gilt die Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände aus der Regelung ausscheiden, unter die sie vor dem 1. Januar 1993 gestellt worden sind.

(4)  Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 stellt die Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels keinen Steuertatbestand dar,

a) wenn der eingeführte Gegenstand nach außerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 versendet oder befördert wird

oder

b) wenn im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrzeugen, in den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden

oder

▼C5

c) wenn der im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 3 geltenden Steuerbedingungen vor dem 1. Januar 1993 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei seiner Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1985 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.

▼M8



ABSCHNITT XVIb

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR GEBRAUCHTGEGENSTÄNDE, KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE ODER ANTIQUITÄTEN

Artikel 28o

(1)  Die Mitgliedstaaten, die am 31. Dezember 1992 auf Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen durch steuerpflichtige Wiederverkäufer eine andere als die in Artikel 26a Teil B vorgesehene Sonderregelung angewandt haben, können diese Regelung für die Dauer des in Artikel 28 l genannten Zeitraums beibehalten, sofern diese Regelung die nachstehenden Bedingungen erfüllt oder dergestalt angepaßt wird, daß sie diese erfüllt:

a) Die Sonderregelung gilt nur für Lieferungen von Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 Buchstabe a), die als Gebrauchtgegenstände im Sinne des Artikels 26a Teil A Buchstabe d) gelten, wenn sie durch steuerpflichtige Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 26a Teil A Buchstabe e) bewirkt werden und nach Artikel 26a Teil B Absätze 1 und 2 der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen. Die Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des Artikels 28a Absatz 2 Buchstabe b), die unter den in Artikel 28c Teil A vorgesehenen Bedingungen erfolgen, sind von dieser Sonderregelung ausgeschlossen.

b) Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete Steuer entspricht dem Betrag der Steuer, die erhoben würde, wenn diese Lieferung der normalen Mehrwertsteuerregelung unterläge, abzüglich des Betrags der Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt.

c) Die Mehrwertsteuer, die als in dem von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer für das Fahrzeug entrichteten Einkaufspreis enthalten gilt, wird nach folgendem Verfahren berechnet:

 der zugrunde zu legende Einkaufspreis ist der Einkaufspreis im Sinne des Artikels 26a Teil B Absatz 3;

 in diesem vom steuerpflichtigen Wiederverkäufer entrichteten Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die geschuldet worden wäre, wenn der Lieferant des steuerpflichtigen Wiederverkäufers auf seine Lieferung die normale Mehrwertsteuerregelung angewandt hätte;

 der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 8 der Ort der Lieferung an den steuerpflichtigen Wiederverkäufer als gelegen gilt, angewandte Steuersatz gemäß Artikel 12 Absatz 1.

d) Die für jede der unter Buchstabe a) genannten Lieferungen geschuldete und gemäß Buchstabe b) festgesetzte Steuer muß mindestens dem Steuerbetrag entsprechen, der erhoben worden wäre, wenn die betreffende Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B Absatz 3 unterlegen hätte.

Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten für den Fall, daß die Lieferung der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterlegen hätte, vorsehen, daß diese Differenz mit mindestens 10 v. H. des Verkaufspreises im Sinne von Teil B Absatz 3 hätte angesetzt werden müssen.

e) Der steuerpflichtige Wiederverkäufer ist nicht berechtigt, in der von ihm ausgestellten Rechnung ►M20  ————— ◄ die Steuer für die Lieferungen, für die er diese Sonderregelung anwendet, gesondert auszuweisen.

f) Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, die für die Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geschuldete oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn die Lieferung dieser Gegenstände von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.

g) Abweichend von Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Verkäufer ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist, der als solcher handelt, und das betreffende Gebrauchtfahrzeug im Mitgliedstaat des Beginns des Versands oder der Beförderung gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist.

h) Artikel 28b Teil B und Artikel 28c Teil A Buchstaben a) und d) gelten nicht für die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen, die der Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe a) unterliegen.

(2)  Abweichend von Absatz 1 erster Satz ist das Königreich Dänemark berechtigt, für die Dauer des in Artikel 28 l genannten Zeitraums die in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) vorgesehene Sonderregelung anzuwenden.

(3)  Wenden die Mitgliedstaaten die Sonderregelung für öffentliche Versteigerungen gemäß Artikel 26a Teil C an, so wenden sie diese Sonderregelung auch auf die Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen an, die von einem Veranstalter einer öffentlichen Versteigerung bewirkt wird, der in eigenem Namen aufgrund eines Kommissionsvertrags zum Verkauf dieser Gegenstände im Wege einer öffentlichen Versteigerung für Rechnung eines steuerpflichtigen Wiederverkäufers handelt, sofern die von diesem steuerpflichtigen Wiederverkäufer bewirkte Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) gemäß den Absätzen 1 und 2 steuerpflichtig ist.

(4)  Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 1999 für die Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, die diesem nach Maßgabe von Artikel 26a Teil B Absatz 2 geliefert worden sind, diesen steuerpflichtigen Wiederverkäufern die Möglichkeit der Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer oder der Regelbesteuerung wie folgt einzuräumen:

a) Für die Anwendung der Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer auf deren Lieferungen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach Artikel 11 Teil A Absätze 1, 2 und 3.

b) Soweit die Gegenstände für Zwecke seiner gemäß Buchstabe a) besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

 die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten durch einen anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer, sofern die Lieferung dieses anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufers gemäß Buchstabe a) besteuert worden ist;

 die Mehrwertsteuer, die als im Einkaufspreis der Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten eingeschlossen gilt, welche ihm von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert werden oder geliefert worden sind, sofern auf die Lieferung dieses anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufers die Mehrwertsteuer nach Maßgabe der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B in dem Mitgliedstaat erhoben worden ist, in dessen Hoheitsgebiet der nach Artikel 8 festgelegte Ort dieser Lieferung als gelegen gilt.

 Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht, die für die nach Buchstabe a) besteuerte Lieferung geschuldet wird.

c) Zur Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens b) zweiter Gedankenstrich bestimmt sich der Einkaufspreis für die Kunstgegenstände, Sammlungsstükke oder Antiquitäten, deren Lieferung durch den steuerpflichtigen Wiederverkäufer nach Buchstabe a) besteuert wird, nach Artikel 26a Teil B Absatz 3, wobei die Steuer, die als in diesem Einkaufspreis enthalten gilt, nach folgendem Verfahren berechnet wird:

 In dem Einkaufspreis gilt die Mehrwertsteuer als enthalten, die erhoben worden wäre, wenn die von dem Lieferanten erzielte steuerpflichtige Differenz 20 v. H. des Einkaufspreises entsprochen hätte.

 Der zugrunde zu legende Steuersatz ist der in dem Mitgliedstaat geltende Steuersatz im Sinne von Artikel 12 Absatz 1, in dem der nach Artikel 8 festgelegte Ort dieser der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegenden Lieferung als gelegen gilt.

d) Wenn er die normale Mehrwertsteuerregelung auf die Lieferung von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten anwendet, die ihm von einem anderen steuerpflichtigen Wiederverkäufer geliefert worden und gemäß Buchstabe a) besteuert worden sind, ist der steuerpflichtige Wiederverkäufer berechtigt, von der von ihm zu entrichtenden Steuer die Mehrwertsteuer gemäß Buchstabe b) abzuziehen.

e) Es gilt der auf diese Lieferungen zum 1. Januar 1993 anwendbare Steuersatz.

f) Für die Anwendung des Artikels 26a Teil B Absatz 2 vierter Gedankenstrich, des Teils C Absatz 1 vierter Gedankenstrich und des Teils D Buchstaben b) und c) gelten die nach Buchstabe a) besteuerten Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten in den Mitgliedstaaten als Lieferungen, die der Mehrwertsteuer nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung gemäß Artikel 26a Teil B unterliegen.

g) Werden die nach Buchstabe a) besteuerten Lieferungen von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten nach Maßgabe von Artikel 28c Teil A bewirkt, so ist auf der Rechnung gemäß Artikel 22 Absatz 3 ein Vermerk anzubringen, daß die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung nach Artikel 28o Absatz 4 angewandt worden ist.



▼A3

ABSCHNITT XVIc

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens am 1. Januar 1995 und der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei am 1. Mai 2004 zur Europäischen Union

▼M9

Artikel 28p

(1)  Im Sinne dieses Artikels ist zu verstehen unter

 „Gemeinschaft“ das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 vor dem Beitritt;

▼A3

 „neue Mitgliedstaaten“ das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Januar 1995 und am 1. Mai 2004 beigetreten sind, wie es in Artikel 3 dieser Richtlinie für jeden einzelnen dieser Mitgliedstaaten definiert ist,

▼M9

 „erweiterte Gemeinschaft“ das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 nach dem Beitritt.

(2)  Für Gegenstände, die

 vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht wurden

 und

 beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden

 und

 diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen haben,

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nachdem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

(3)  Für Gegenstände, die

 vor dem Beitrittsdatum unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden

 und

 dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen haben,

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

Im Sinne des ersten Gedankenstrichs ist unter „gemeinsames Versandverfahren“ die Regelung zu verstehen, die im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 ( 20 ) für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt ist.

(4)  Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstands im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, daß sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:

a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Absatz 2 gestellt worden ist;

b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Absatz 2 gestellt worden ist;

c) die Beendigung eines der in Absatz 3 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;

d) jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anläßlich oder im Verlauf eines der im Absatz 3 genannten Verfahren, das gemäß Buchstabe c) begonnen wurde.

(5)  Einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 ebenfalls gleichgestellt wird die in einem Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum in der Gemeinschaft oder in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 Die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach Artikel 15 Nummern 1 und 2 oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten befreit oder befreiungsfähig;

 die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.

(6)  Für die in Absatz 4 genannten Fälle gilt die Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind.

(7)  Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 stellt die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels keinen Steuertatbestand dar,

a) wenn der eingeführte Gegenstand nach außerhalb der erweiterten Gemeinschaft versendet oder befördert wird

oder

b) wenn der im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand — mit Ausnahme von Fahrzeugen — in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert wird

oder

c) wenn der im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist.

▼A3

Diese Bedingung gilt in den folgenden Fällen als erfüllt:

 für Österreich, Finnland und Schweden: wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen wurde;

 für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei: wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde;

 wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.

▼B



ABSCHNITT XVII

AUSSCHUSS FOR MEHRWERTSTEUER

Artikel 29

(1)  Es wird ein Beratender Ausschuß für die Mehrwertsteuer — nachstehend „Ausschuß“ genannt — eingesetzt.

(2)  Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(3)  Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)  Neben den Punkten, für die nach dieser Richtlinie eine Konsultation erforderlich ist, prüft der Ausschuß die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

▼M24

Artikel 29a

Durchführungsmaßnahmen

Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission einstimmig die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen.

▼B



ABSCHNITT XVIII

VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

▼M24

Artikel 30

Internationale Übereinkommen

(1)  Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ein Übereinkommen zu schließen, das Abweichungen von dieser Richtlinie enthalten kann.

(2)  Ein Mitgliedstaat, der ein solches Übereinkommen zu schließen beabsichtigt, sendet der Kommission einen Antrag zu und übermittelt ihr alle erforderlichen Angaben. Ist die Kommission der Auffassung, dass ihr nicht alle erforderlichen Angaben vorliegen, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags mit, welche zusätzlichen Angaben sie benötigt. Sobald die Kommission über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung zweckdienlich sind, unterrichtet sie den Antrag stellenden Mitgliedstaat hiervon innerhalb eines Monats und übermittelt den Antrag in der Originalsprache an die anderen Mitgliedstaaten.

(3)  Innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 letzter Satz unterbreitet die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag oder legt ihm gegebenenfalls ihre Einwände in einer Mitteilung dar.

(4)  In jedem Fall ist das in den Absätzen 2 und 3 dargelegte Verfahren innerhalb von 8 Monaten nach Eingang des Antrags bei der Kommission abzuschließen.

▼B

Artikel 31

Rechnungseinheit

(1)  Die in dieser Richtlinie verwendete Rechnungseinheit ist die in dem Beschluß 75/250/EWG ( 21 ) definierte Europäische Redinungseinheit („ERE“).

(2)  Bei der Umrechnung dieser Rechnungseinheit in nationale Währungen können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 v. H. auf- oder abrunden.

▼M8 —————

▼M4

Artikel 33

(1)  Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind.

(2)  Wird in dieser Richtlinie auf verbrauchsteuerpflichtige Waren Bezug genommen, so handelt es sich um folgende in den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen definierte Waren:

 Mineralöle,

 Alkohol und alkoholische Getränke,

 Tabakwaren.

Artikel 33a

▼M6

(1)  Für Gegenstände gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b), die aus einem Gebiet in die Gemeinschaft verbracht werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen:

a) Für die Formalitäten zur Verbringung dieser Gegenstände in die Gemeinschaft sind die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend.

b) Wenn der Ankunftsort des Versandes oder der Beförderung dieser Gegenstände nicht in dem Mitgliedstaat liegt, in dessen Hoheitsgebiet sie sich zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft befanden, fallen sie in der Gemeinschaft unter das in den geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren, sofern sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft zu diesem Verfahren angemeldet wurden.

c) Gilt für Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft einer der Umstände, gemäß denen sie bei einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) unter eine der Zollregelungen nach Artikel 16 Teil B Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) oder unter eine Zollregelung der vorübergehenden Einfuhr unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben fallen könnten, so ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Gegenstände unter den gleichen Bedingungen in der Gemeinschaft verbleiben können, wie sie für die Anwendung dieser Regelungen vorgesehen sind.

(2)  Für nicht unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) fallende Gegenstände, die aus einem Mitgliedstaat in ein Gebiet versandt oder befördert werden, das zwar zum Zollgebiet der Gemeinschaft zählt, im Sinne dieser Richtlinie aber als Drittlandgebiet eingestuft wird, gelten folgende Bestimmungen:

a) Für die Formalitäten zur Ausfuhr dieser Gegenstände aus dem Gebiet der Gemeinschaft sind die geltenden gemeinschaftlichen Zollbestimmungen für die Ausfuhr von Gütern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft maßgebend.

b) Für Gegenstände, die vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, um wiedereingeführt zu werden, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit für diese Gegenstände bei ihrer Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft die gleichen Bestimmungen gelten, als wenn sie vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden wären.

▼B



ABCHNITT XIX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten zum erstenmal am 1. Januar 1982 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten vor. Dieser Bericht wird vom Rat dem Europäischen Parlament übermittelt.

Artikel 35

Der Rat erläßt zu gegebener Zeit im Interesse des Gemeinsamen Marktes auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig entsprechende Richtlinien, die darauf hinnzielen, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu vervollständigen und insbesondere die abweichenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten schrittweise einzuschränken oder zu beseitigen, um zu einer Übereinstimmung der nationalen Mehrwertsteuersysteme zu gelangen und somit die Verwirklichung des in Artikel 4 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Zieles vorzubereiten.

Artikel 36

Artikel 2 Unterabsatz 4 und Artikel 5 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 werden aufgehoben.

Artikel 37

Die zweite Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 tritt in jedem Mitgliedstaat mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie außer Kraft.

Artikel 38

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaatengerichtet.



ANHANG A

LISTE DER TÄTIGKEITEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG

I.   ANBAU IM EIGENTLICHEN SINNE

1. Ackerbau im allgemeinen, einschileßlich Weinbau

2. Obstbau (einschließlich Olivenanbau) und Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzengartenbau auch unter Glas

3. Anbau von Pilzen und Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut; Betrieb von Baumschulen

II.   TIERZUCHT UND TIERRHALTUNG IN VERBINDUNG MIT DER BODENBEWIRTSCHAFTUNG

1. Viehzucht und -haltung

2. Geflügelzucht und -haltung

3. Kaninchenzucht und -haltung

4. Imkerei

5. Seidenraupenzucht

6. Schneckenzucht

III.   FORSTWIRTSCHAFT

IV.   FISCHEREI

1. Süßwasserfischerei

2. Fischzucht

3. Muschelzucht, Austernzucht und Zucht anderer Weich- und Krebstiere

4. Froschzucht

V. Als landwirtschaftliche Erzeugung gelten auch Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln ausübt.



ANHANG B

LISTE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere:

 Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens

 Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

 Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

 Hüten, Zucht und Mästen von Vieh

 Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtchaftlichen Zwecken

 technische Hilfe

 Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen

 Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen

 Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen



ANHANG C ( 22 )

GEMEINSAME BERECHNUNGSMETHODE

I. Für die Berechnung des Mehrwerts der Gesamtheit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie der Fischereibetriebe wird der Wert der folgenden Einzelfaktoren ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt:

1. der Endproduktion — einschließlich des Eigenverbrauchs — der unter Punkt IV und V aufgeführten Wirtschaftszweige „Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd“ und „Rohholz“ denen die Erzeugnisse die aus den in Punkt V des Anhangs A genannten Tätigkeiten einer Be- und Verarbeitung stammen, hinzugerechnet werden;

2. der Vorleistungen, die zur Erzielung des unter Nummer 1 definierten Produktionswerts erforderlich sind;

3. der Bruttoanlageinvestitionen, die in Verbindung mit den in den Anhängen A und B definierten Tätigkeiten vorgenommen werden.

II. Zur Ermittlung, des der Mehrwertsteuer unterliegenden und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Inputs und des Outputs der Pauschallandwirte werden von den Konten der volkswirtschaflichen, Gesamtrechnung, der entsprechende Input und Output derjenigen Landwirte in Abzug gebracht, die der normalen Mehrwertsteuerregelung unterworfen sind, wobei die gleichen Faktoren wie in Punkt 1 berücksichtigt werden.

III. Der Mehrwert der Pauschallandwirte ist gleich der Differenz zwischen dem unter Pünkt I Nummer 1 genannten Endproduktionswert ohne Mehrwertsteuer einerseits und der Summe. der unter Punkt I Nummer 2 genannten Vorleistungswerte sowie der unter Punkt I Nummer 3 genannten Brurtoanlageinvestitionen andererseits. Alle diese Faktoren betreffen allein die Pauschallandwirte.

IV.   ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT UND JAGD



 

Positions- Nr. des SAEG

   

Getreide (ohne Reis)

Weichweizen und Spelz

10.01.11

10.01.19

1

1

Winterweizen und Spelz

 

Sommerweizen

 

Hartweizen

10.01.51

10.01.59

 

Winterweizen

 

Sommerweizen

 

Roggen und Wintermenggetreide

Roggen

10.02.00

 

Winterroggen

 

Sommerroggen

 

Wintermenggetreide

10.01.11

10.01.19

2

2

Gerste

10.03.10

10.03.90

 

Sommergerste

 

Wintergerste

 

Hafer und Sommermenggetreide

Hafer

10.04.10

10.04.90

 

Sommermenggetreide

 

Körnermais

10.05.10

10.05.92

 

Sonstige Getreidearten (ohne Reis)

   

Buchweizen

10.07.10

 

Hirse

10.07.91

 

Sorghum (Milocorn)

10.07.95

 

Kanariesaat

10.07.96

 

Getreide n.a.g. (ohne Reis)

10.07.99

 

Reis (Rohreis)

10.06.11

 

Hülsenfrüchte

Speise- und Futtererbsen,

07.05.11

 

Speiseerbsen

 

Speiseerbsen (ohne Kichererbsen)

 

Kichererbsen

 

Futtererbsen

 

Speise- und Ackerbohnen

Speisebohnen

07.05.15

 

Ackerbohnen

07.05.95

 

Sonstige Hülsenfrüchte

Linsen

07.05.91

 

Wicken

12.03.31

2

Lupinen

12.03.49

2

Hülsenfrüchte n.a.g.sowie Hülsenfruchtgemege und Gemenge von Hülsenfrüchten mit Getreide

07.05.97

 

Hackfrüchte

Kartoffeln

Kartoffeln (außer Saatkartoffeln)

Frühkartoffeln

07.01.13

07.01.15

 

Spätkartoffeln

07.01.17

07.01.19

 

Saatkartoffeln

07.01.11

 

Zuckerrüben

12.04.11

 

Runkelrüben, Kohlrüben, Futtermöhren und Wasserrüben (weiße Rüben); sonstige Hackfrüchte

Runkelrüben

12.10.10
 

Kohlrüben, Futtermöhren, Wasserrüben

Kohlrühen

 

Futtermöhren, Wasserrüben

 

Futterkohl

12.10.99

2

Sonstige Hackfrüchte

Topinambur

07.06.10

 

Süßkartoffeln

07.06.50

 

Hackfrüchte n.a.g.

07.06.30

12.10.99

3

Handelsgewächse

Ölsaaten und -früchte (ohne Oliven)

Raps- und Rübsensamen

12.01.91

 

Winterraps

 

Sommerrapsj

 

Rübsen

 

Sonnenblumenkerne

12.01.95

 

Sojabohnen

12.01.40

 

Rizinussamen

12.01.50

 

Leinsamen

12.01.61

12.01.69

 

Sesam-, Hanf-, Senf- und Mohnsamen

Sesamsamen

12.01.97

 

Hanfsamen

12.01.94

 

Senfsamen

12.01.92

 

Mohnsamen

12.01.93

 

Textilpflanzen

Flachs

54.01.10

 

Hanf

57.01.10

 

Rohtabak (einschließlich getrockneter)

24.01.10

24.01.90

 

Hopfen

12.06.00

 

Sonstige Handelsgewächse

Zichorienwurzeln

12.05.00

 

Arznei-, Gewürz- und Duftpflanzen

Safran

09.10.31

 

Kümmel

07.01.82

 

Arznei-, Gewürz- und Duftpflanzen n.a.g

09.09 (11-13-15-17-18)

09.10 (11-20-51-55-71)

12.07 (10-20-30-40-50-60-70-80-91-99)

 

Frischgemüse

Speisekohl

Blumenkohl

07.01.21

07.01.22

 

Sonstige Kohlarten

Rosenkohl

07.01.26

 

Weißkohl

07.01.23
 

Rotkohl

 

Wirsingkohl

07.01.27

1

Grünkohl

Speisekohl n.a.g.

 

Blatt- und Stengelgemüse außer Kohl

Sellerieknollen und -stengel

07.01.51

07.01.53

07.01.97

2

Porree (Lauch)

07.01.68

 

Kopfsalat

07.01.31

07.01.33

 

Endiviensalat

07.01.36

1

Spinat

07.01.29

 

Spargel

07.01.71

 

(witlof endives)

07.01.34

 

Artischocken

07.01.73

 

Sonstiges Blatt- und Stengelgemüse

Feldsalat

07.01.36

2

Mangold und Karde (Span. Artischocken)

07.01.37

 

Fenchel

07.01.91

 

Rhabarber

07.01.97

1

Kresse

Petersilie

Rübstiel

Blatt- und Stengelgemüse n.a.g.

Obstartige Gemüse

Tomaten

07.01.75

07.01.77

 

Schäl- und Einlegegurken

07.01.83

07.01.85

 

Melonen

08.09.10

 

Eierfrucht und Kürbisse

07.01.95

 

Gemüsepaprika

07.01.93

 

Sonstiges obstartiges Gemüse

07.01.97

3

Wurzel- und Knollengemüse

Kohlrabi

07.01.27

2

Speiserüben

07.01.54
 

Karotten und Speisemöhren

 

Knoblauch

07.01.67

 

Zwiebeln und Schalotten

07.01 (62-63-66)

 

Rote Rüben (Rote Beete)

07.01.56

07.01.59

 

Hafer- und Schwarzwurzeln

 

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse

 

(Schnittlauch, Radieschen, Rettich, Merrettich)

 

Hülsengemüse

Pflückerbsen

07.01.41

07.01.43

 

Pflückbohnen

07.01.45

07.01.47

 

Sonstiges Hülsengemüse

07.01.49

 

Zuchtpilze

07.01.87

 

Frischobst, einschließlich Zitrusfrüchte(ohne Trauben und Oliven)

Tafeläpfel und -birnen

Tafeläpfel

08.06 (13-15-17)

 

Tafelbirnen

08.06 (36-38)

 

Mostäpfel und -birnen

   

Mostäpfel

08.06.11

 

Mostbirnen

08.06.32

 

Steinobst

Pfirsiche

08.07.32

 

Aprikosen

08.07.10

 

Kirschen

08.07 (51-55)

 

Pflaumen (einschließlich Renekloden, Mirabellenund Zwetschgen)

08.07 (71-75)

 

Sonstiges Steinobst

08.07.90

 

Schalenobst

Walnüsse

08.05.31

 

Haselnüsse

08.05.91

 

Mandeln

08.05.11

08.05.19

 

Eßkastanien (Maronen)

08.05.50

 

Sonstiges Schalenobst (ohne tropisches)

Pistazien

08.05.70

 

Schalenobst n.a.g.

08.05.97

1

Sonstiges Baumobst

Feigen

08.03.10

 

Quitten

08.06.50

 

Sonstiges Baumobst n.a.g. (ohne tropisches)

08.09.90

1

Erdbeeren

08.08 (11-15)

 

Strauchbeeren

Johannisbeeren

Schwarze Jhannisbeeren

08.08.41

 

Sonstige Johannisbeeren

08.08.49

1

Himbeeren

   

Stachelbeeren

08.08.90

1

Sonstige Beeren (z. B. Gartenbrombeeren)

08.09.90

2

Zitrusfrüchte

Orangen

08.02 (21-22-24-27)

 

Mandarinen und Clementinen

08.02 (32-36)

 

Zitronen

08.02.50

 

Pampelmusen und Grapefruits

08.02.70

 

Sonstige Zitrusfrüchte

08.02.90

 

Zedratzitronen

 

Limetten

 

Bergamotten

 

Zitrusfrüchte n.a.g.

 

Trauben und Oliven

Trauben

Tafeltrauben

08.04 (21-23)

 

Sonstige Trauben (zum Keltern, zur Fruchtsaft-und Rosinenherstellung)

08.04 (25-27)

 

Oliven

Tafeloliven

07.01.78

 

Sonstige Oliven (zur Herstellung von Olivenöl)

07.01.79

07.03.13

 

Sonstige pflanzliche Erzeugnisse

Futterpflanzen (1)

12.10.99

1

Baumschulerzeugnisse

Obstgehölze

06.02 (19-40-51-55)

 

Reben

06.02 (10-30)

 

Ziergehölze

06.02 (71-75-79-98)

 

Forstgehölze

06.02.60

 

Korb- und Flechtmaterialien

Korbweiden und Binsen

14.01 (11-19-51-59)

 

Schilf, Rohr und Bambus

14.01 (31-39)

 

Andere Korb- und Flechtmaterialien

14.01.90

 

Blumen, Zierpflanzen und Weihnachtsbäume

Blumenzwiebeln und -knollen

06.01.10

 

Zierpflanzen

06.01 (31-39)

06.03 (11-15-90)

06.04 (20-40-50)

06.04.90

 

Schnittblumen, Schnittgrün und Blattwerk

 

Weihnachtsbäume

 

Freilandstauden

06.02.92

 

Sämereien

landwirtschaftliche Sämereien (2)

06.02.95

12.03 (11-19-35-39-44-46-84-86-89)

 
 

12.03.31

1

 

12.03.49

1

Blumensamen

12.03.81

 

Wildwachsende Erzeugnisse (3)

07.01 (88 — 89)

 
 

08.05.97

2

 

08.08.31

 
 

08.08.35

 
 

08.08.49

2

 

08.08.90

2

 

23.06.10

1

Kuppelprodukte des Pflanzenanbaus (4)

12.08 (10 — 31)

12.08.90

12.09.00

13.03.12

14.02 (10-21-23-25-29)

14.03.00

14.04.00

14.05 (11 — 19)

15.16.10

23.06.10

23.06.30

13.01.00

 

Kuppelprodukte des Getreideanbaus(ausschließlich Reis)

 

Kuppelprodukte des Reisanbaus

 

Kuppelprodukte des Hülsenfrüchteanbaus

 

Kuppelprodukte des Anbaus von Hackfrüchten

 

Kuppelprodukte des Anbaus von Handelsgewächsen

 

Kuppelprodukte des Gemüseanbaus

 

Kuppelprodukte des Anbaus von Obst und Zitrusfrüchten

2

Kuppelprodukte des Anbaus von Trauben und Oliven

 

Kuppelprodukte sonstiger pflanzlicher Erzeugnisse

 

Pflanzliche Erzeugnisse n.a.g.

 

Weinmost und Wein

Weinmost

22.04.00

 

Wein

22.05 (21-25-31-35-41-44-45-47-51-57-59-61-69)

 

Kuppelprodukte der Weinherstellung (5)

23.05.00

 

Olivenöl

Jungfernöl (6)

15.07.06

 

Olivenöl, nicht raffiniert (6)

15.07 (07 — 08)

 

Kuppelprodukte der Olivenölherstellung (7)

23.04.05

 

Rinder

Hausrinder

01.02 (11-13-14-15-17)

 

Kälber

 

Andere Rinder unter 1 Jahr alt

 

Färsen

 

Kühe

 

Männliche Zuchttiere

1 — 2 Jahre alt

 

älter als 2 Jahre

 

Schlacht- und Mastrinder,

1 — 2 Jahre alt

 

älter als 2 Jahre

 

Schweine

Hausschweine

01.03 (11 — 15 — 17)

 

Ferkel

 

Jungschweine

 

Mastschweine

 

Zuchtsauen

 

Zuchteber

 

Einhufer

Pferde

01.01 (11 — 15 — 19)

 

Hausesel

01.01.31

 

Maulesel und Maultiere

01.01.50

 

Schafe und Ziegen

Hausschafe

01.04 (11 — 13)

 

Hausziegen

01.04.15

 

Geflügel, Kaninchen, Tauben und andere Tiere

Hühner, Hähne, Hähnchen, Küken

01.05 (10 — 91)

 

Enten

01.05.93

 

Gänse

01.05.95

 

Truthühner

01.05.97

 

Perlhühner

01.05.98

 

Hauskaninchen

01.06.10

 

Haustauben

01.06.30

 

Sonstige Tiere

Bienen

 

Seidenraupen

 

Pelztiere

 

Schnecken (ausgenommen Meeresschnecken)

03.03.66

 

Tiere n.a.g.

01.06.99

02.04.99

1

Wild und Fleisch von Wild

Wild (8)

01.01.39

01.02.90

01.03.90

01.04.90

01.06.91

 

Fleisch von Wild

02.04.30

 

Rohmilch

Kuhmilch

 

Schafsmilch

 

Ziegenmilch

 

Büffelmilch

 

Eier

Hühnereier

Bruteier

04.05.12

1

andere

04.05.14

 

Sonstige Eier

Bruteier

04.05.12

2

andere

04.05.16

04.05.18

 

Sonstige tierische Erzeugnisse

Rohwolle (einschließlich Tierhaare) (9)

53.01 (10 — 20)

53.02 (93 — 95)

 

Honig

04.06.00

 

Seidenraupenkokon

50.01.00

 

Kuppelprodukte der tierischen Erzeugung (10)

15.15.10

43.01. (10 — 20 — 30 — 90)

53.02.97

 

Tierische Erzeugnisse n.a.g.

 

Dienstleeisstungen auf der landwitschaftlichen Erzeugerstufe (11)

   

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die fast ausschließlich importiert werden

Tropische Ölsaaten und -früchte

Erdnüsse

12.01.11

12.01.15

 

Kopra

12.01.20

 

Palmnüsse und -kerne

12.01.30

 

Baumwollsamen

12.01.96

 

Ölsaaten und -früchte n.a.g.

12.01.99

 

Tropische Textilpflanzen

Baumwolle

55.01.00

 

Sonstige Textilpfanzen

Manilahanf

57.02.00

 

Jute

57.03.10

 

Sisa

57.04.10

 

Kokosfasern

57.04.30

 

Ramie

54.02.00

 

Textilpflanzen n.a.g.

57.04.50

 

Sonstige tropische Handelsgewächse

Kaffee

09.01.11

 

Kakao

18.01.00

 

Zuckerrohr

12.04.30

 

Tropisches Obst

Tropisches Schalenobst

Kokosnüsse

08.01.75

 

Kaschu-Nüsse

08.01.77

 

Paranüsse

08.01.80

 

Pekannüsse

08.05.80

 

Sonstige tropische Früchte

Datteln

08.01.10

 

Bananen

08.01 (31 — 35)

 

Ananas

08.01.50

 

Papaya-Früchte

08.08.50

 

Tropenfrüchte n.a.g

08.01 (60 — 99)

 

Elfenbein, roh

05.10.00

 

(1)   z. B. Heu, Klee (außer Futterkohl).

(2)   Außer Saatgut für Getreide und Reis sowie Saatkartoffeln (011.1, 011.2, 011.4).

(3)   z. B. wildwachsende Pilze, Preiselbeeren, Heidelbeeren, Brombeeren, Himbeeren usw.

(4)   z. B. Stroh, Rüben- und Kohlblätter, Erbsen- und Bohnenschalen.

(5)   z. B. Weintrub, Weinstein (roh) u.ä.

(6)   Position 013.01 und 013.02 unterscheiden sich nicht durch unterschiedliche Produktions-stufen sondern durch den Verarbeitungsproceß.

(7)   z. B. Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl.

(8)   Zum lebenden Wild gehört nur das Aufzuchtwild und das sonstige Wild in Gefangenschaft.

(9)   Soweit sie Hauptprodukte sind.

(10)   z. B. Häure, Tierhaare und Pelze von getötetem Wild, Wachs, Dung, Jauche.

(11)   d.h. Dienstleistungen, die üblicherweise von forstwirtschaftlichen Betrieben selbst erbracht werden (z. B. Holzfällen).

V.   ROHHOLZ

Industrienadelholz

Nadellangholz

— 1 Stammholz

(1) Tanne, Fichte, Douglasie

(2) Kiefer, Lärche

— 2 Grubenholz

(1) Tanne,, Fichte, Douglasie

(2) Kiefer, Lärche

— 3 Anderes Langholz

(1) Tanne. Fichte, Douglasie

(2) Kiefer, Lärche

Nadelschichtholz

— 1 Tanne, Fichte, Douglasie

— 2 Kiefer, Lärche

Nadelbrennholz

Tanne, Fichte, Douglasie

Kiefer, Liärche

Industrielaubholz

Laublangholz

— 1 Stammholz

(1) Eiche

(2) Buche

(3) Pappel

(4) Andere

— 2 Grubenholz

(1) Eiche

(2) Andere

— 3 Anderes Langholz

(1) Eiche

(2) Buche

(3) Pappel

(4) Sonstiges

Laubschichtholz

— 1 Eiche

— 2 Buche

— 3 Pappel

— 4 Andere

Laubbrennholz

Eiche

Buche

Pappel

Andere

Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe ( 23 )

Sonstige Produkte (z. B. Rinde, Kork, Harz)



ANHANG D

LISTE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 5 UNTEABSATZ 3 BEZEICHNETEN TÄTIGKEITEN

1 Fernmeldewesen

2. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität und thermische Energie

3. Beförderung von Gütern

4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen

5. Beförderung vonn Personen

6. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren

7. Umsätze der landwirthaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation lür diese Erzeugnisse bewirkt werden

8. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter

9. Lagerhaltung

10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros

11. Tätigkeiten der Reisebüros

12. Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstelien und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen

13. Nicht in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe q) genannte Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehan- stalten



ANHANG E

LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE a) VORGESEHENEN UMSÄTZE

1.  ►M3   ◄

2. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e) bezeichnete Umsätze

3.  ►M3   ◄

4.  ►M3   ◄

5.  ►M3   ◄

6.  ►M3   ◄

7. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe q) ►C2  bezeichnete  ◄ Umsätze

8.  ►M3   ◄

9.  ►M3   ◄

10.  ►M3   ◄

11. in Artikel 13 Teil B Buchstabe g) bezeichnete Lieferungen, wenn sie von Steuerpflichtigen getätigt werden, die Anspruch auf Vorsteuerabzug für das betreffende Gebäude hatten

12.  ►M3   ◄

13.  ►M3   ◄

14.  ►M3   ◄

15. in Artikel 26 genannte ►C2  bezeichnete ◄ Dienstleistungen der Reisebüros sowie diejenigen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen außerhalb der Gemeinschaft



ANHANG F

LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) VORGESEHENEN UMSÄTZE

1. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen

2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärtzlichen oder arztähnlichen Heilberufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 handelt

3.  ►M3   ◄

4.  ►M3   ◄

5. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gegenständen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbracht werden

6. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen

7. Unssätze der Blinden oder Blindenwerkstätten, wenn ihre Befreiung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht

8. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Einrichtungen, die mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für Kriegsopfer beauftragt sind

9.  ►M3   ◄

10. Umsätze von nicht unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Krankenhäusern

11.  ►M3   ◄

12. Lieferung von Wasser dürch Einrichtungen des öffentlichen Rechts

13.  ►M3   ◄

14.  ►M3   ◄

15.  ►M3   ◄

16. Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten Gebäude und Grundstücke

17. Beförderungen von Personen

Die Beförderung von Begleitgütern der Reisenden, wie Gepäck und Kraftfahrzeuge, oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Personen sind von der Steuer zu befreien, soweit die Beförderungen dieser Personen steuerfrei sind

18.  ►M3   ◄

19.  ►M3   ◄

20.  ►M3   ◄

21.  ►M3   ◄

22.  ►M3   ◄

23. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzuig, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, einschließlich der darin eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden

24.  ►M3   ◄

25. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen

▼M13 —————

▼B

27. in Artikel 26 genannte Dienstleistungen der Reisebüros sowie diejenigen der Reisebüros, die im Narnen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen innerhalb der Gemeinschaft



ANHANG G

OPTIONSRECHT

1. Das Optionsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) kann in folgenden FälIen eingeräumt werden:

a) bei den unter Anhang E fallenden Umsätzen:

diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze bereits von der Steuer befreit sind, in denen aber auch für die Besteuerung optiert werden darf, können dieses Optionsrecht weiterhin einräumen;

b) bei den unter Anhang F fallenden Umsätzen:

diejenigen Mitgliedstaaten, in denen solche Umsätze vorübergehend weiterhin von der Steuer befreit sind, können den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für die Besteuerung zu optieren.

2. Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen ein unter Nummer 1 nicht vorgesehenes Optionsrecht für die Be-steuerung besteht, können den Steuerpflichtigen, die von diesem Recht Gebrauch machen, gestatten, es längstens bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkraftreten dieser Richtlinie weiter in Anspruch zu nehmen.

▼M5



ANHANG H

VERZEICHNIS DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN, AUF DIE ERMÄSSIGTE MWSt.-SÄTZE ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN

Bei der Übertragung der nachstehenden Kategorien von Gegenständen in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten den genauen Geltungsbereich der betreffenden Kategorien anhand der Kombinierten Nomenklatur abgrenzen.



Catégorie

Description

1

Nahrungs- und Futtermittel (einschließlich Getränke, alkoholische Getränke jedoch ausgenommen), lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen und üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten, üblicherweise als Zusatz oder als Ersatz für Nahrungs- und Futtermittel verwendete Erzeugnisse.

2

Lieferungen von Wasser.

3

Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, einschließlich der Erzeugnisse, die für Zweke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene benutzt werden.

4

Medizinische Geräte bzw. Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, einschließlich der Instandsetzung solcher Gegenstände, sowie Kindersitze für Kraftfahrzeuge.

5

Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks.

6

Lieferung von Büchern, einschließlich der Vermietung durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnliche Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder -manuskripte, Landkarten und hydrographische oder ähnliche Karten), Zeitungen und Zeitschriften, mit Ausnahme von Drukerzeugnissen, die vollständig oder im wesentlichen Werbezweken dienen.

7

Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen.

Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen.

8

Werke bzw. Darbietungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern sowie deren Urheberrechte.

9

Bereitstellung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus.

10

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden.

11

Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Ferienunterkünften und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.

12

Eintrittsberechtigung für Sportveranstaltungen.

13

Überlassen von Sportanlagen.

14

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen durch von den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zweke und im Bereich der sozialen Sicherheit, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit sind.

15

Leistungen von Bestattungsinstituten und Krematorien, einschließlich der Lieferung von damit im Zusammenhang stehenden Gegenständen.

16

Medizinische Versorgungsleistungen und zahnärztliche Leistungen sowie Thermalbehandlungen, soweit sie nicht nach Artikel 13 steuerbefreit sind.

17

Leistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung, Abfuhr von Haushaltsmüll und Abfallbeseitigung mit Ausnahme jener, die von Einrichtungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 erbracht werden.

▼M8



ANHANG I

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten als

a) „Kunstgegenstände“ folgende Gegenstände:

 Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, vollständig vom Künstler mit der Hand geschaffen, ausgenommen Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topographischen oder ähnlichen Zwecken, handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (KN-Code 9701);

 Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiß oder farbig abgezogen wurden (KN-Code 9702 00 00);

 Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht Exemplaren (KN-Code 9703 00 00). In bestimmten, von den Mitgliedstaaten festgelegten Ausnahmefällen darf bei vor dem 1. Januar 1989 hergestellten Bildgüssen die Höchstzahl von acht Exemplaren überschritten werden;

 handgearbeitete Tapisserien (KN-Code 5805 00 00) und Textilwaren für Wandbekleidung (KN-Code 6304 00 00) nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;

 Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;

 Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Höchstzahl von acht numerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst;

 vom Künstler aufgenommene Photographien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie numiert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten;

b) „Sammlungsstücke“ folgende Gegenstände:

 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704 00 00);

 zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (KN-Code 9705 00 00);

c) „Antiquitäten“ andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind (KN-Code 9706 00 00).

▼M10



ANHANG J



Beschreibung der Gegenstände

aus KN-Code

Zinn

8001

Kupfer

7402

7403

7405

7408

Zink

7901

Nickel

7502

Aluminium

7601

Blei

7801

Indium

ex81 12 91

ex81 12 99

Getreide

1001 bis 1005

1006: nur Rohreis

1007 bis 1008

Ölsaaten und ölhaltige Früchte

1201 bis 1207

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse

0801

Andere Schalenfrüchte

0802

Oliven

0711 20

Samen und Saaten (einschließlich Sojabohnen)

1201 bis 1207

Kaffee, nicht geröstet

0901 11 00

0901 12 00

Tee

0902

Kakao, Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch; roh oder geröstet

1801

Rohzuker

1701 11

1701 12

Kautschuk, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

4001

4002

Wolle

5101

Chemische Produkte, lose

Kapitel 28 und 29

Mineralöle (einschließlich Propan und Butan sowie Rohöle aus Erdöl)

2709

2710

2711 12

2711 13

Silber

7106

Platin (Palladium, Rhodium)

7110 11 00

7110 21 00

7110 31 00

Kartoffeln

0701

Pflanzliche Fette und Öle und deren Fraktionen, roh, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

1507 bis 1515

▼M16



ANHANG K

Liste der Dienstleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 6

1. Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend

 Fahrräder,

 Schuhe und Lederwaren,

 Kleidung und Haushaltswäsche (einschließlich Ausbesserung und Änderung).

2. Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen.

3. Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten.

4. Häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen).

5. Friseurdienste.


( 1 ) ABl. Nr. C 40 vom 8. 4. 1974, S. 25.

( 2 ) ABl. Nr. C 139 vom 12. 11. 1974, S. 15.

( 3 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1301/67.

( 4 ) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 19.

( 5 ) ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/4/EG (ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 14).

( 6 ) ABl. L 166 vom 28. 6. 1991, S. 77.

( 7 ) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21.

( 8 ) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.

( 9 ) ABl. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11.

( 10 ) ABl. Nr. L 326 vom 21. 11. 1986, S. 40.

( 11 ) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 12 ) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 13 ) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1.

( 14 ) ABl. L 73 vom 19.3.1976, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/44/EG (ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 17).

( 15 ) ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 16 ) ABl. L 24 vom 1.2.1992, S. 1.

( 17 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

( 18 ) ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98.

( 19 ) ABl. Nr. C 328 vom 17. 12. 1991, S. 4.

( 20 ) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.

( 21 ) ABl. Nr. L 104 vom 24. 4. 1975, S. 35.

( 22 ) In diesem Anhang wird die Klassfizierung der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaten (SAEG) verwendet.

( 23 ) d.h. Dienstleistungen, die üblicherweise von forstwirtschaftlichen Betrieben selbst erbracht werden (z. B. Holzfällen).

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