SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO TIZZANO
vom 6. März 2003(1)
Rechtssache C-209/01 Dr. Theodor Schilling,
Angelika Fleck-Schilling
gegenFinanzamt Nürnberg-Süd
(Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs)
„Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften – Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen – Steuerlicher Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat – Nationale Einkommensteuer – Abzugsfähige Aufwendungen“
1. Der deutsche Bundesfinanzhof (im Folgenden: BFH) hat mit Beschluss vom 21. Februar 2001 gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen
nach der Auslegung des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (im
Folgenden: Protokoll) sowie von Artikel 39 EG (früher Artikel 48 EG-Vertrag) im Hinblick auf § 10 Absatz 1 Nummer 8 des deutschen
Einkommensteuergesetzes vom 20. September 1990 (im Folgenden: EStG) zur Vorabentscheidung vorgelegt, nach dem die Aufwendungen
für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe von der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen werden können,
soweit die Pflichtbeiträge für die Sozialversicherung entrichtet worden sind.
2. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Artikel 14 des Protokolls oder Artikel 39 EG einer Auslegung von
§ 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG entgegenstehen, nach der ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Wohnsitz nach Luxemburg verlegt
hat, um bei einem Gemeinschaftsorgan tätig zu werden, wobei er seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat,
in Luxemburg entstandene Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe nicht von der Einkommensteuer absetzen kann,
der er in Deutschland unterliegt.
I ─ Rechtlicher Rahmen
A ─ Gemeinschaftsrecht
3. Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls lautet:Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der
Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts
bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-,
Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser
in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit
ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten
werden.
4. Bekanntlich bestimmt Artikel 39 EG (früher Artikel 48 EG-Vertrag) in Absatz 1, dass
[i]nnerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet [ist]; in den Absätzen 2 und 3 heißt es, dass die Freizügigkeit
die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten
in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen [umfasst] und dass sie den Arbeitnehmern u. a. ─ soweit hier von Belang ─ das Recht gibt, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu
bewerben, sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten,
um dort eine Beschäftigung auszuüben. Allerdings findet
[d]ieser Artikel ... keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung (Absatz 4).
B ─ Nationales Recht
5. § 1 EStG lautet:
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
......
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind ... beschränkt einkommensteuerpflichtig,
wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
6. Nach dieser Regelung sind also natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
grundsätzlich mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig, während andere Personen nur mit dem in Deutschland erzielten
Einkommen der Steuer unterliegen.
7. § 10 EStG bestimmte in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, dass Steuerpflichtige, zu deren Haushalt mindestens
zwei Kinder gehören, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestimmte Sonderausgaben von der Besteuerungsgrundlage
für die Einkommensteuer abziehen können.
8. Zu diesen Sonderausgaben gehörten gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG insbesondere
Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu 12 000 DM im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn
aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.
9. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 50 EStG nicht zum Abzug von Sonderausgaben nach
§ 10 EStG berechtigt sind.
II ─ Sachverhalt und Verfahren
10. Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, waren die Eheleute Schilling, die beide deutsche Staatsangehörige sind, in den Jahren
1991 und 1992 als Beamte der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg tätig, wo sie sich mit ihren drei Kindern niedergelassen
hatten. Aus dem Beschluss geht ebenfalls hervor, dass sie vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften
ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.
11. Herr Dr. Schilling erzielte neben seinen Dienstbezügen als Gemeinschaftsbeamter in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sowie im Veranlagungszeitraum 1992 Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
12. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft einen in Deutschland nach § 10 EStG gestellten Antrag auf Abzug von
Sonderausgaben der Kläger für die Beschäftigung einer bei ihnen in Luxemburg tätigen Haushaltshilfe in den Jahren 1991 und 1992.
13. Das Finanzamt Nürnberg-Süd, das ursprünglich mit der Frage befasst war, versagte den Abzug, da die Pflichtbeiträge für die
Sozialversicherung nicht zum deutschen System entrichtet worden seien, wie es § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG verlange, sondern
zugunsten der luxemburgischen Pflichtversicherung. Auf diesen Bescheid hin riefen die Eheleute Schilling das zuständige Finanzgericht
an, um eine Änderung der Entscheidung des Finanzamtes zu erreichen; die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die Eheleute Schilling
legten schließlich beim BFH Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ein, wobei sie insbesondere einen Verstoß gegen
Artikel 14 des Protokolls rügten.
14. Da der BFH der Auffassung ist, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung und Anwendung verschiedener Vorschriften
und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts erforderlich ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Widerspricht es Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom
8. April 1965, wenn deutsche Staatsangehörige, die in Luxemburg als Beamte der Europäischen Gemeinschaften tätig sind und
dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen für eine in Luxemburg beschäftigte Haushaltshilfe
nicht gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG absetzen dürfen, weil die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Haushaltshilfe
nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind?
2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Artikel 39 Absatz 4 EG dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich
nicht auf Artikel 39 EG berufen kann?
3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Artikel 39 EG, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter,
der im Inland als ansässig gilt und der für eine Haushaltshilfe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg
zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG berechtigt ist?
4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: Können die im Urteil vom 26. Januar 1993, Rs.
C-112/91 ─ Werner ─ entwickelten Grundsätze
auf den vorliegenden Fall angewendet werden?
15. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Eheleute Schilling und die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Das Finanzamt
hat keine schriftlichen Erklärungen eingereicht, sondern lediglich mit Schreiben vom 17. Juli 2001 mitgeteilt, dass es sich
die Rechtsausführungen des BFH in dem Vorlagebeschluss zu Eigen mache.
III ─ Rechtliche Würdigung
Vorbemerkung
16. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Darstellung des Vorbringens der Beteiligten nicht ganz einfach ist, weil sie die
Vorlagefragen in einer anderen Reihenfolge behandelt haben als im Vorlagebeschluss.
17. Die Eheleute Schilling beschränken sich im Wesentlichen auf eine Stellungnahme zur ersten Frage, die sie umfassend verstehen,
wobei sie allerdings in Bezug auf die dritte Frage kurz auf die Unanwendbarkeit von Artikel 39 EG verweisen.
18. Demgegenüber behandelt die Kommission die zweite und die dritte Frage in telegrafischer Kürze, um sich anschließend nacheinander
der dritten und der ersten Frage zuzuwenden, die sie zudem umformuliert und zu einer Frage mit zwei Unterfragen zusammenfasst.
19. Auch ich bin der Meinung, dass die Fragen in einer anderen Reihenfolge behandelt werden sollten, als das vorlegende Gericht
vorschlägt. In logischer Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 39 EG generell der Anwendung einer nationalen Regelung
wie der vorliegenden entgegensteht (zweite und dritte Frage); erst danach ist zu untersuchen, ob Artikel 14 des Protokolls
in seinem besonderen Geltungsbereich die Anwendung einer solchen Regelung ausschließt; abschließend ist auf die vierte Frage
zur Auslegung des Urteils Werner einzugehen.
20. Da sich der Beklagte des Ausgangsverfahrens, wie bereits erwähnt, auf die im Vorlagebeschluss enthaltenen Rechtsausführungen
des vorlegenden Gerichts bezogen hat, werde ich im Folgenden, soweit erforderlich, auch auf die dort vorgeschlagenen Lösungen
eingehen.
Zur zweiten Frage
21. Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Gemeinschaftsbeamte sich auf die Regeln über die Freizügigkeit
in Artikel 39 Absätze 1 bis 3 EG berufen können, oder ob dem Artikel 39 Absatz 4 EG entgegensteht, nach dem diese Regeln auf
die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung keine Anwendung finden.
22. Trotz der Bedenken, die der BFH insoweit zum Ausdruck gebracht hat, steht für mich außer Zweifel, dass diese Frage zu bejahen
ist. Wie auch die Kommission bemerkt, die sich als Einzige zu diesem Punkt geäußert hat, hat der Gerichtshof die Ausnahme
in Artikel 39 Absatz 4 EG stets eng ausgelegt und ihre Anwendung auf Beschäftigungen beschränkt, die eine unmittelbare oder
mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die
auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind
(2)
. Da hier offensichtlich keine solche Situation gegeben ist, ist die Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
23. An dieser Antwort würde sich auch nichts ändern, wenn die Frage des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen wäre, dass es
wissen möchte, ob für Gemeinschaftsbeamte nicht die allgemeine Regelung des Artikels 39 EG, sondern eine Sonderregelung nach
den Artikeln 12 ff. des Protokolls gilt, die als lex specialis Vorrang vor der anderen Regelung hätte.
24. Abgesehen von allen anderen Gründen stünde eine solche Auslegung vor allem in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofes,
nach der ein Gemeinschaftsbürger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Eigenschaft eines
Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG nicht deshalb verliert, weil er bei einer internationalen Organisation ─ hier den
Europäischen Gemeinschaften ─ beschäftigt ist. Gegenüber einem solchen Bürger ist daher jede diskriminierende Behandlung verboten,
durch die er bei der Ausübung seiner Freizügigkeitsrechte behindert wird, wobei es unerheblich ist, dass
die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales
Abkommen besonders geregelt sind
(3)
.
25. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass sich Gemeinschaftsbeamte grundsätzlich auf die Regeln über die Freizügigkeit in Artikel
39 Absätze 1 bis 3 EG berufen können, ohne dass dies dem Artikel 39 Absatz 4 EG entgegenstünde.
Zur dritten Frage
26. Für den Fall, dass Artikel 39 EG auf Gemeinschaftsbeamte anwendbar ist, stellt sich der BFH die Frage, ob diese Bestimmung
nicht der Anwendung einer nationalen Regelung wie der des § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG in der vom Finanzamt und vom Finanzgericht
vertretenen Auslegung entgegensteht. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob die in einer solchen Regelung vorgesehene
steuerliche Besserstellung
inländischer Sachverhalte gegenüber
transnationalen Fallgestaltungen sachlich gerechtfertigt ist oder eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung darstellt.
Vorbringen der Beteiligten
27. Zugunsten der ersten Alternative führt das vorlegende Gericht vor allem an, dass § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG ein Instrument
sei, mit dem der deutsche Gesetzgeber volkswirtschaftliche, sozialpolitische und arbeitsmarktpolitische Zwecke innerhalb der
deutschen Gesellschaft verfolge. Bezweckt werde vor allem eine Minderung der wirtschaftlichen Belastung kinderreicher Familien
durch die Haushaltsführung sowie eine Eindämmung der Schwarzarbeit zum Schutz der Interessen der auf dem deutschen Arbeitsmarkt
tätigen Arbeitnehmer sowie der Belange einer ordnungsgemäßen Verwaltung der deutschen obligatorischen Sozialversicherung.
Es sei durchaus gerechtfertigt, dass diese Ziele durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Steuererleichterungen
auf innerstaatliche Sachverhalte nur im Hinblick auf die deutsche Gesellschaft verfolgt würden, da andernfalls dem deutschen
Staatshaushalt unangemessene finanzielle Lasten auferlegt würden.
28. Nach Auffassung der Eheleute Schilling ist Artikel 39 EG nur im Fall einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit anwendbar. Eine solche Diskriminierung sei hier jedoch nicht gegeben, so dass die deutsche
Regelung nicht anhand von Artikel 39 EG zu beurteilen sei. Die von ihnen gegen § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG erhobenen Einwände
sind daher nicht im Rahmen der vorliegenden Frage zu erörtern, sondern betreffen die erste Frage zu Artikel 14 des Protokolls
(vgl. unten, Nr. 68). Auf sie soll an geeigneter Stelle eingegangen werden.
29. Nach Auffassung der Kommission verbietet der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zwar
eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit; er erschöpfe sich jedoch nicht hierin, sondern enthalte auch ein Verbot
für die Mitgliedstaaten, ihre eigenen Staatsangehörigen, die sich zum Zweck der Berufsausübung in einen anderen Mitgliedstaat
begeben wollten, zu behindern, indem er sie schlechter stelle als Personen, die nicht von der Freizügigkeit Gebrauch machten.
30. Dieses Verbot gelte auch im Bereich der direkten Steuern, die auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert seien. Insbesondere
die Urteile Bachmann
(4)
und Schumacker
(5)
zeigten, dass die Grundsätze der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung der Beibehaltung diskriminierender
nationaler Steuerregelungen entgegenstünden, die zu einer Beschränkung der Freizügigkeit führten.
31. Soweit daher nach § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG die Möglichkeit zum Abzug der Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe
von der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer von der Voraussetzung abhängig sei, dass die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
zugunsten des deutschen Sozialversicherungssystems entrichtet würden, führe diese Regelung zu einer erhöhten Steuerbelastung
für Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegten, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund für eine solche Schlechterstellung
vorliege.
32. Die dritte Frage ist daher nach Auffassung der Kommission zu bejahen.
Würdigung
33. Bevor ich mich der Beantwortung der Frage zuwende, möchte ich daran erinnern, dass die direkten Steuern ─ wie der Gerichtshof
mehrfach festgestellt hat ─ zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, die jedoch ihre Befugnisse in diesem Bereich
unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben und sich deshalb jeder offenen oder versteckten Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit enthalten müssen
(6)
.
34. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass Artikel 39 EG ─ entgegen dem Vorbringen der Eheleute Schilling ─ im vorliegenden Fall
vollauf anwendbar ist. Der Grundsatz der Freizügigkeit besteht nämlich nicht nur aus dem Verbot jeder unmittelbaren oder mittelbaren
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern erfasst auch alle Maßnahmen, die eine in der Gemeinschaft ansässige
Person an der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat (unabhängig
davon, ob sie Staatsangehörige dieses Staates ist oder dort nur ihren Wohnsitz hat) hindern oder ihr eine solche Tätigkeit
auch nur erschweren.
35. Nach ständiger Rechtsprechung soll nämlich
die Gesamtheit der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Gemeinschaftsbürgern die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit
im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und [steht] Maßnahmen [entgegen], die diese dann benachteiligen könnten, wenn
sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollten
(7)
, so dass
Vorschriften, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, sein Herkunftsland zu verlassen,
um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, ... eine Beschränkung dieser Freiheit [darstellen], auch wenn sie
unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer Anwendung finden
(8)
.
36. Geht man daher ─ entsprechend der hier vertretenen Auffassung ─ davon aus, dass Artikel 39 EG im vorliegenden Fall anzuwenden
ist, so bleibt zu prüfen, ob § 10 EStG ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt.
37. In dieser Frage bedarf es meines Erachtens jedoch keiner langen Ausführungen, zumal insoweit eine klare Rechtsprechung des
Gerichtshofes vorliegt. Der Gerichtshof hat nämlich in Bezug auf einen Sachverhalt, der zahlreiche Gemeinsamkeiten mit dem
vorliegenden Fall aufwies, festgestellt, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Abzugsfähigkeit von Beiträgen
zu Kranken- und Invaliditäts- oder Alters- und Todesfallversicherungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass diese Beiträge
in dem betreffenden Staat gezahlt werden, ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellen können, wobei er insbesondere darauf
abgestellt hat, dass eine solche Voraussetzung hauptsächlich oder vorwiegend diejenigen Gemeinschaftsbürger benachteiligt,
die von der Freizügigkeit Gebrauch machen
(9)
.
38. Was die streitigen deutschen Maßnahmen angeht, so besteht kein Zweifel, dass die Versagung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für eine Haushaltshilfe von der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer in Fällen, in denen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge
im Ausland entrichtet worden sind, ebenfalls zu wirtschaftlichen Nachteilen für diejenigen Personen führt, die ursprünglich
in Deutschland wohnten und später für eine Erwerbstätigkeit ins Ausland gezogen sind, wobei sie nach wie vor der Einkommensteuer
in Deutschland unterliegen. Wenn nämlich eine solche Person eine Haushaltshilfe beschäftigt, so geschieht dies zwangsläufig
in dem neuen Wohnsitzstaat, so dass sie die Sozialabgaben in diesem Staat und nicht im Herkunftsstaat entrichten und damit
den Vorteil der Steuererleichterung verlieren wird.
39. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG grundsätzlich ein Hindernis für die Freizügigkeit darstellt.
40. Damit bleibt zu prüfen, ob dieses Hindernis objektiv gerechtfertigt werden kann, so dass kein Verstoß gegen Artikel 39 EG
vorliegt.
41. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach festgestellt, dass nationale Vorschriften des Steuerrechts, die Steuerpflichtige
aufgrund ihres Wohnorts unterschiedlich behandeln, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein können, sofern sie auf unterschiedliche,
objektiv nicht vergleichbare Situationen anwendbar sind
(10)
oder wenn die Ungleichbehandlung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere im Hinblick auf die Kohärenz
der Steuerregelung, gerechtfertigt werden kann
(11)
. Es ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind.
42. Was zunächst die Gründe des Allgemeininteresses angeht, so ist daran zu erinnern, dass das mit der Anwendung von § 10 Absatz
1 Nummer 8 EStG verbundene Hindernis für die Freizügigkeit nach Auffassung des vorlegenden Gerichts durch den mit der Regelung
verfolgten, oben dargestellten Zweck (vgl. Nr. 27) gerechtfertigt werden kann.
43. Mir scheint jedoch, dass keiner der Gründe des Allgemeininteresses, auf die die Regelung über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für eine Haushaltshilfe gestützt wird, geeignet ist, eine unterschiedliche Anwendung im Hinblick darauf zu rechtfertigen,
ob die Beiträge in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet werden. Es liegt nämlich auf der Hand, dass
weder das Ziel der Begünstigung kinderreicher Familien noch das der Bekämpfung der Schwarzarbeit in Frage gestellt würden,
wenn der deutsche Fiskus den Steuervorteil auch Personen gewähren würde, die in einem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge
entrichten.
44. Ich bin auch nicht der Auffassung, dass eine solche unterschiedliche Anwendung der Steuervorteile als zur Gewährleistung der
Kohärenz der Steuerregelung notwendige Maßnahme gerechtfertigt werden kann.
45. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, dass sich bei der Anwendung nationaler Vorschriften über direkte
Steuern eine unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen aufgrund ihres Wohnorts ─ wie sie in der streitigen Regelung
vorgesehen ist
(12)
─ zwar als notwendig erweisen kann, um die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, wenn
der Einnahmeverlust, der sich aus dem Abzug [bestimmter Versicherungsbeiträge] vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte
ergibt, durch die Besteuerung der von den Versicherern zu zahlenden Pensionen, Renten oder Kapitalabfindungen ausgeglichen wird, soweit diese an im Inland ansässige Steuerpflichtige bezahlt werden
(13)
. Dieser Rechtfertigungsgrund kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Gewährung
eines Steuervorteils und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine entsprechende steuerliche Belastung besteht und wenn der
Vorteil und die Belastung im Rahmen einer einzigen Besteuerung erfolgen, die einen (einzigen) Steuerpflichtigen betrifft
(14)
.
46. Abgesehen von den Zweifeln, denen eine so enge ─ auf das Erfordernis der Identität des Steuerpflichtigen und der Besteuerung
gestützte ─ Auslegung der Voraussetzungen bezüglich der Kohärenz der nationalen Steuersysteme angesichts der fehlenden Harmonisierung
im Bereich der direkten Steuern begegnen kann, ist festzustellen, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen
im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind.
47. Ganz offensichtlich besteht nämlich im vorliegenden Fall kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung
und einer Belastung, da die Besteuerung und der Steuerpflichtige nicht zusammenfallen: Auf der einen Seite wird eine Abzugsmöglichkeit
für Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gewährt, was einen Steuervorteil zugunsten des Arbeitgebers darstellt;
auf der anderen Seite werden der Arbeitslohn der Haushaltshilfe und später deren Rente besteuert.
48. Damit ist eine Rechtfertigung der unterschiedlichen Anwendung der Steuervergünstigung aufgrund des Wohnorts durch zwingende
Gründe des Allgemeininteresses ausgeschlossen, und es bleibt zu prüfen, ob die zuvor genannte Voraussetzung für die Vereinbarkeit
mit dem Gemeinschaftsrecht gegeben ist (vgl. Nr. 41). Hierzu ist zu untersuchen, ob die Situation einer gebietsansässigen
Person mit der einer gebietsfremden Person vergleichbar ist.
49. Wie ich bereits festgestellt habe, können nationale Vorschriften des Steuerrechts, die Steuerpflichtige aufgrund ihres Wohnsitzes
unterschiedlich behandeln, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, sofern
sie auf unterschiedliche, objektiv nicht vergleichbare Situationen anwendbar sind
(15)
.
50. Mir scheint, dass gerade im vorliegenden Fall die entsprechenden Situationen weder gleich noch vergleichbar sind.
51. Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil Schumacker festgestellt hat,
befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde [im Hinblick auf die direkten Steuern] in der Regel nicht in einer vergleichbaren
Situation
(16)
, da
[d]as Einkommen, das ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Staates erzielt, ... meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte
[darstellt], deren Schwerpunkt an seinem Wohnort [und damit im Staat seines Wohnsitzes] liegt
(17)
.
52. Daher kann seine persönliche Steuerkraft am besten im letztgenannten Staat, in dem sich der Mittelpunkt seiner persönlichen
Interessen und seiner Vermögensinteressen befindet, unter Berücksichtigung
der seine persönliche Lage und seinen Familienstand kennzeichnenden Umstände beurteilt werden, was im Übrigen auch der allgemeinen Praxis des internationalen Steuerrechts entspricht
(18)
.
53. Diese allgemeinen Feststellungen enthalten noch keine Antwort auf die zweite Frage. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden,
dass eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Wohnorts bei Steuervorteilen im Bereich der direkten Besteuerung
im Einzelfall zu einer Diskriminierung führen kann, wenn
der Gebietsfremde ... in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus Einkünften in einem anderen Mitgliedstaat besteht,
so dass der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner
persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben
(19)
.
54. In einer solchen Situation hat der Staat, in dem der Arbeitnehmer
sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen bezieht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Familienstand und die persönliche Lage des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen
(20)
, da Artikel 39 EG in einem solchen Fall einer unterschiedlichen Anwendung der nationalen Bestimmung aufgrund des ausländischen
Wohnsitzes des Steuerpflichtigen entgegenstünde.
55. Im vorliegenden Fall besteht sicherlich insoweit eine besondere Situation, als die Eheleute Schilling als Bedienstete der
Gemeinschaften im Staat ihres Wohnsitzes (Luxemburg) keine Einkünfte erzielen, für die sie in diesem Staat eine Steuer zu
entrichten hätten, so dass dieser Staat nicht in der Lage ist, ihnen Vorteile unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation
und ihres Familienstands zu gewähren. Zugleich steht aber fest ─ und darauf kommt es hier an ─, dass
ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen nicht aus in Deutschland besteuerten Einkünften besteht, so dass dieser Staat nach der zitierten Rechtsprechung ihren Familienstand
und ihre persönliche Situation als Steuerpflichtige nicht berücksichtigen muss.
56. Ich bin somit der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine vergleichbaren Situationen gegeben sind und dass vielmehr Voraussetzungen
bestehen, unter denen die streitigen Maßnahmen als objektiv gerechtfertigt anzusehen sind.
57. Daher schlage ich vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass Artikel 39 EG der Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 8
EStG nicht entgegensteht, der bei Steuerpflichtigen, die nicht tatsächlich in Deutschland ansässig sind und ihr zu versteuerndes
Einkommen im Wesentlichen nicht in diesem Staat erzielen, die Möglichkeit ausschließt, Aufwendungen für die Beschäftigung
einer Haushaltshilfe, für die im Ausland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden, von der Besteuerungsgrundlage für
die Einkommensteuer abzuziehen.
Zur ersten Frage
58. Ich komme nunmehr zur ersten Frage, mit der das vorlegende Gericht wissen will, ob Artikel 14 des Protokolls der Anwendung
der fraglichen deutschen Regelung entgegensteht.
Vorbringen der Beteiligten
59. Im Rahmen der Darstellung der Gründe, die ihn zur Vorlage dieser Frage bewogen haben, führt der BFH aus, soweit Artikel 14
Absatz 1 des Protokolls für Gemeinschaftsbeamte, die sich wegen ihres Dienstes in einem anderen Mitgliedstaat niederließen,
einen
fiktiven oder vermuteten steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsmitgliedstaat vorsehe, lasse diese Regelung im Wesentlichen zwei
Auslegungen zu.
60. Nach der einen Auslegung beschränke sich die Wirkung der Bestimmung darauf, die unbeschränkte Steuerpflicht des Betreffenden
in seinem Herkunftsmitgliedstaat aufrechtzuerhalten und zusätzlich den für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblichen
Wohnsitz zu bestimmen.
61. Die Bestimmung könne aber auch in einem weiteren Sinne ausgelegt werden. In diesem Fall wäre nicht nur davon auszugehen, dass
sich der Wohnsitz des Betreffenden im Herkunftsmitgliedstaat befinde, sondern es wäre darüber hinaus zu
fingieren, dass sich alle tatsächlichen Verhältnisse, die in der Wirklichkeit mit dem Wohnsitz verbunden seien, in diesem Mitgliedstaat
befänden. Vorliegend würde sich die rechtliche Fiktion insbesondere auf die Entrichtung der Sozialbeiträge für die Haushaltshilfe
erstrecken, die so zu behandeln wäre, als ob sie an eine deutsche Versorgungseinrichtung erfolgt wäre, selbst wenn die Zahlung
tatsächlich an eine luxemburgische Einrichtung geleistet worden sei.
62. Das vorlegende Gericht neigt der ersten Auslegung zu. Dafür spreche vor allem der Umstand, dass Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls,
wonach das im Aufenthaltsstaat befindliche bewegliche Vermögen der Gemeinschaftsbeamten für die Veranlagung der Erbschaftsteuer
als in dem Staat des fiktiven steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet werde, bei einer anderen Auslegung nicht erforderlich
wäre.
63. Außerdem würde eine weite Auslegung zu einer unangemessenen Vermehrung der Situationen führen, in denen Gemeinschaftsbeamte
in den Genuss von Steuererleichterungen kämen, die nur für
inländische Sachverhalte bestimmt seien.
64. Eine solche Auslegung sei umso weniger zu rechtfertigen, als die Gemeinschaftsbeamten bereits durch die vergleichsweise niedrige
Besteuerung ihrer Gehälter eine steuerliche Vergünstigung erhielten, so dass für eine weitere Begünstigung durch den deutschen
Fiskus kein Bedarf bestehe.
65. Die Kläger des Ausgangsverfahrens gehen von der Feststellung aus, dass Artikel 14 des Protokolls in erster Linie bezwecke,
das Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten.
66. Im vorliegenden Zusammenhang solle Artikel 14 des Protokolls insbesondere verhindern, dass der ins Ausland verzogene Beamte
höhere Steuern zu zahlen habe, als er zahlen müsste, wenn er seinen Wohnsitz im Herkunftsstaat beibehalten hätte. Daher müssten
dem Gemeinschaftsbeamten alle Steuervergünstigungen zustehen, auf die er Anspruch hätte, wenn er seinen Herkunftsstaat nicht
verlassen hätte.
67. Diese Auslegung folgt nach Auffassung der Eheleute Schilling aus dem Diskriminierungsverbot, das
verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv
gerechtfertigt wäre
(21)
. Im vorliegenden Fall verlange das Diskriminierungsverbot, dass ein Gemeinschaftsbeamter, der aus dienstlichen Gründen seinen
Wohnsitz nach Luxemburg verlegt habe, wobei er aufgrund des Protokolls seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten
habe, behandelt werde wie ein Beamter, der sowohl seinen tatsächlichen wie auch seinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland
habe. Dabei komme es entscheidend auf die Tatsache an, dass der steuerliche Wohnsitz in beiden Fällen gleich sei; wenn das
der Fall sei, so stelle eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der beiden Situationen eine Diskriminierung dar.
68. Eine solche Diskriminierung könne nicht gerechtfertigt werden, da sie für die im Vorlagebeschluss genannten sozialpolitischen
Ziele nicht erforderlich sei und ihnen sogar zuwiderlaufe. Das einzige wirkliche Ziel der diskriminierenden Maßnahme bestehe
darin, die finanziellen Interessen des deutschen Sozialversicherungssystems zu schützen.
69. Die Kommission betrachtet Artikel 14 des Protokolls unter einem gänzlich anderen Blickwinkel. Wie wir gesehen haben, vertritt
sie die Auffassung, dass Artikel 39 EG einer steuerlichen Benachteiligung entgegenstehe, die die Arbeitnehmer davon abhalten
könnte, sich im Ausland niederzulassen. Sie stellt jedoch die Frage, ob die Regelung des Protokolls nicht zu einer anderen
Lösung führe, die eine ungünstigere steuerliche Behandlung erlauben würde, wenn es sich bei dem Wanderarbeitnehmer um einen
Gemeinschaftsbeamten handelt.
70. Die Kommission stellt insoweit fest, dass das Protokoll keine Hinweise in diese Richtung enthalte; der Gerichtshof habe im
Gegenteil in Bezug auf die Besteuerung des Einkommens und Vermögens von Gemeinschaftsbeamten die Auffassung vertreten, dass
diese, soweit sie den nationalen Steuern unterworfen seien, nicht aufgrund ihres Status als Beamte schlechter behandelt werden
dürften. Wenn sie die objektiven Voraussetzungen erfüllten, an die das nationale Gesetz die Gewährung steuerlicher Vorteile
knüpfe, müssten sie diese Vorteile unter den gleichen Bedingungen erhalten können wie andere Steuerpflichtige
(22)
.
Würdigung
71. Ich neige dazu, mich dem ersten Auslegungsvorschlag des vorlegenden Gerichts anzuschließen, nach dem Artikel 14 Absatz 1 des
Protokolls den (steuerlichen) Wohnsitz im Herkunftsmitgliedstaat nur zum Zweck der Anwendung der nationalen steuerrechtlichen
Bestimmungen und der Doppelbesteuerungsabkommen auf die Gemeinschaftsbeamten begründet. Anders ausgedrückt bin ich der Auffassung,
dass die Vorschrift lediglich eine rechtliche Fiktion enthält, durch die die Gemeinschaftsbeamten von der sonst geltenden
Regel der Anknüpfung an den Staat des Sitzes des Organs ausgenommen werden sollen, die zwangsläufig
zufällig wäre und möglicherweise Veränderungen unterliegen würde.
72. Dagegen scheint mir die Auslegung der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht überzeugend, nach der Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls
dem Beamten mit der Beibehaltung eines fiktiven steuerlichen Wohnsitzes in seinem Herkunftsstaat eine steuerliche Behandlung
gewährleisten soll, die mit derjenigen identisch ist, die er erfahren hätte, wenn er seinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt
hätte; mit anderen Worten, eine steuerliche Behandlung, bei der der ins Ausland verzogene Beamte in seinem Herkunftsland unter
keinen Umständen einer höheren Besteuerung ausgesetzt wäre als ein Gebietsansässiger.
73. Mir scheint nämlich nicht, dass der Wortlaut der fraglichen Bestimmung irgendwelche Anhaltspunkte für einen solchen gesetzgeberischen
Willen enthält. Dort, wo das Protokoll ein solches Ziel verfolgt, kommt dies klar in Form einer Bestimmung zum Ausdruck, die
eine doppelte Besteuerung verhindern und die rechtliche Fiktion auf andere Gesichtspunkte als den steuerlichen Wohnsitz ausdehnen
soll, wie Artikel 14 Absatz 2 des Protokolls zeigt
(23)
.
74. Soweit die Eheleute Schilling geltend machen, sie seien von einer Diskriminierung betroffen, weil sie ungünstiger behandelt
würden als ein Vergleichsbeamter, der seinen tatsächlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe, ist darauf hinzuweisen,
dass nach ständiger Rechtsprechung
Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Artikel 12 EG], in dem das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
als allgemeiner Grundsatz niedergelegt ist, autonom nur auf vom Gemeinschaftsrecht geregelte Situationen angewendet werden
[kann], für die der Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht
(24)
.
75. Im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer hat dieser Grundsatz in Artikel 39 EG Ausdruck gefunden. Da jedoch die fragliche
deutsche Regelung ─ wie wir gesehen haben ─ keine nach Artikel 39 EG verbotene Diskriminierung enthält, ist zugleich ausgeschlossen,
dass sie gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, der in dieser Vertragsbestimmung zum Ausdruck kommt.
76. Was schließlich das Vorbringen der Kommission angeht, so scheint mir deren Hinweis berechtigt, dass Gemeinschaftsbeamte, die
die objektiven Voraussetzungen erfüllen, an die das nationale Gesetz die Gewährung steuerlicher Vorteile knüpft, diese Vorteile
unter den gleichen Bedingungen erhalten müssen wie andere Steuerpflichtige.
77. Im vorliegenden Fall erfüllen jedoch die Eheleute Schilling gerade nicht die objektiven Kriterien, an die das deutsche Gesetz
die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe knüpft, obwohl diese Kriterien, wie ich in der Antwort auf die
dritte Frage ausgeführt habe, objektiv gerechtfertigt und nicht diskriminierend sind.
78. Ich habe in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegt, dass
das zu versteuernde Einkommen der Kläger des Ausgangsverfahrens
im Wesentlichen nicht aus in Deutschland besteuerten Einkünften, sondern aus ihren Dienstbezügen als Gemeinschaftsbeamte besteht, so dass
der deutsche Staat nach der Rechtsprechung Schumacker grundsätzlich nicht verpflichtet ist, deren Familienstand und persönliche
Situation als Steuerpflichtige zu berücksichtigen.
79. Ich möchte hinzufügen, dass in dieser Betrachtungsweise eher das autonome Steuersystem, dem die Bezüge der Gemeinschaftsbeamten
unterliegen, die vorliegend den wesentlichen Teil der steuerpflichtigen Einkünfte der Kläger des Ausgangsverfahrens bilden,
die Verpflichtung hätte, den Familienstand und die persönliche Situation dieser Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, um ihnen
alle nach diesem System vorgesehenen Steuervorteile zukommen zu lassen.
80. Da jedoch dieses System eine ganze Reihe von Zulagen zur Unterstützung von Familien und insbesondere von kinderreichen Familien
vorsieht ─ ich darf auf die Familienzulagen nach den Artikeln 62 und 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,
d. h. auf die Haushaltszulage, auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und auf die Erziehungszulage verweisen, die
in den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts geregelt sind ─, ist bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten, dass
dieses System die tatsächliche Berücksichtigung der familiären und persönlichen Belange der Steuerpflichtigen gewährleistet.
Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass eine Auslegung von Artikel 14 des Protokolls in dem von den Klägern vorgeschlagenen
Sinne nicht etwa eine Diskriminierung beseitigen, sondern diesen vielmehr ohne jede sachliche Rechtfertigung eine wirtschaftliche
Besserstellung gewähren würde.
81. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, dass Artikel 14 des Protokolls
der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie des § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG auf Steuerpflichtige, die nicht in Deutschland
ansässig sind und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen nicht in diesem Staat erzielen, auch dann nicht entgegensteht,
wenn diese Steuerpflichtigen als Gemeinschaftsbeamte im Rahmen der Ausübung ihrer Amtstätigkeit ihren steuerlichen Wohnsitz
in Deutschland beibehalten.
Zur vierten Frage
82. Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Urteil vom 26. Januar 1993 in der Rechtssache
C-112/91 (Werner) Grundsätze enthält, die für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache erheblich sind.
83. Insoweit scheint mir der Hinweis zu genügen, dass der Gerichtshof im Urteil Werner ─ wie auch die Kommission bemerkt ─ lediglich
den Grundsatz angewandt hat, dass Sachverhalte, die in keinem Aspekt über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nicht
unter das Gemeinschaftsrecht fallen
(25)
.
84. Im vorliegenden Fall haben die Eheleute Schilling jedoch unstreitig von der im EG-Vertrag vorgesehenen Freizügigkeit Gebrauch
gemacht, indem sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben, um in einem anderen Mitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
85. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass das Urteil Werner keine Grundsätze enthält, die für die Entscheidung des beim vorlegenden
Gericht anhängigen Rechtsstreits erheblich sind.
86. Somit schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Frage zu antworten, dass das Urteil vom 26. Januar 1993 in der Rechtssache
C-112/91 (Werner) keine Grundsätze enthält, die für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits
erheblich sind.
IV ─ Ergebnis
87. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 21.
Februar 2001 vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
1. Gemeinschaftsbeamte können sich grundsätzlich auf die Regeln über die Freizügigkeit in Artikel 39 Absätze 1 bis 3 EG berufen,
ohne dass Artikel 39 Absatz 4 EG dem entgegenstünde.
2. Artikel 39 EG steht der Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG nicht entgegen, der bei Steuerpflichtigen, die nicht tatsächlich
in Deutschland ansässig sind und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen nicht in diesem Staat erzielen, die Möglichkeit
ausschließt, Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, für die im Ausland Sozialversicherungsbeiträge entrichtet
werden, von der Besteuerungsgrundlage für die Einkommensteuer abzuziehen.
3. Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften steht der Anwendung einer nationalen
Bestimmung wie des § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG auf Steuerpflichtige, die nicht in Deutschland ansässig sind und ihr zu versteuerndes
Einkommen im Wesentlichen nicht in diesem Staat erzielen, auch dann nicht entgegen, wenn diese Steuerpflichtigen als Gemeinschaftsbeamte
im Rahmen der Ausübung ihrer Amtstätigkeit ihren steuerlichen Wohnsitz in Deutschland beibehalten.
4. Das Urteil vom 26. Januar 1993 in der Rechtssache
C-112/91 (Werner) enthält keine Grundsätze, die für die Entscheidung des
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erheblich sind.
1 –
Originalsprache: Italienisch.
2 –
Vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 27), vom 30. Mai 1989
in der Rechtssache 33/88 (Allué und Coonan, Slg. 1989, 1591, Randnr. 9) und vom 27. November 1991 in der Rechtssache
C-4/91
(Bleis, Slg. 1991, I-5627, Randnr. 7).
3 –
Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache
C-411/98 (Ferlini, Slg. 2000, I-8081, Randnr. 42). Vgl. auch die vorangegangenen
Urteile vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87 (Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnr.
11) und vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache
C-310/91 (Schmid, Slg. 1993, I-3011, Randnr. 20).
4 –
Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache
C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).
5 –
Urteil vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache
C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225).
6 –
Vgl. u. a. Urteile Schumacker, Randnrn. 21 und 26, vom 14. September 1999 in der Rechtssache
C-391/97 (Gschwind, Slg. 1999,
I-5451, Randnr. 20) und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache
C-385/00 (de Groot, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 75).
7 –
Vgl. Urteile vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache
C-370/90 (Singh, Slg. 1992, I-4265, Randnr. 16), vom 26. Januar 1999 in der
Rechtssache
C-18/95 (Terhoeve, Slg. 1999, I-345, Randnr. 37), vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache
C-190/98 (Graf, Slg.
2000, I-493, Randnr. 21), vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache
C-302/98 (Sehrer, Slg. 2000, I-4585, Randnr. 32) und de Groot,
Randnr. 77.
8 –
Vgl. Urteile vom 7. März 1991 in der Rechtssache
C-10/90 (Masgio, Slg. 1991, I-1119, Randnrn. 18 und 19), Terhoeve, Randnr.
39, Sehrer, Randnr. 33, und de Groot, Randnr. 78.
9 –
Urteil Bachmann, Randnrn. 9 bis 11. In seinem Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren, das sich auf dieselben nationalen
Rechtsvorschriften bezog, äußerte sich der Gerichtshof weniger deutlich: Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache
C-300/90
(Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, Randnr. 7).
10 –
Vgl. insbesondere Urteile Schumacker, Randnrn. 31 ff., und vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache
C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000,
I-4071, Randnr. 43).
11 –
Urteile Bachmann, Kommission/Belgien und Verkooijen, Randnr. 43.
12 –
Vgl. oben Nr. 38.
13 –
Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 15.
14 –
Urteile Verkooijen, Randnr. 57, und vom 3. Oktober 2002 in der Rechtssache
C-136/00 (Danner, Slg. 2002, I-8147, Randnrn. 36 ff.).
15 –
Vgl. insbesondere Urteile Schumacker, Randnrn. 31 ff., und Verkooijen, Randnr. 43.
16 –
Urteil Schumacker, Randnr. 31.
17 –
Urteil Schumacker, Randnr. 32.
18 –
Vgl. Urteil Schumacker, Randnr. 32, sowie zuletzt Urteil de Groot, Randnr. 90.
19 –
Urteil Schumacker, Randnr. 36.
20 –
Urteil Schumacker, Randnrn. 36 bis 38 und 47. Hervorhebung von mir.
21 –
Sie verweisen hierfür u. a. auf das Urteil vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 17/76 und 16/77 (Ruckdeschel,
Slg. 1977, 1753, Randnr. 7).
22 –
Urteile vom 24. Februar 1988 in der Rechtssache 260/86 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 955, Randnr. 12) und vom 14. Oktober
1999 in der Rechtssache
C-229/98 (Vander Zwalmen, Slg. 1999, I-7113, Randnr. 25).
23 –
Diese Bestimmung sieht vor, dass
[d]as im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ... in
diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit [ist]; für die Veranlagung dieser Steuer wird es ... als in dem Staat des steuerlichen
Wohnsitzes befindlich betrachtet.
24 –
Vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache
C-179/90 (Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889,
Randnr. 11), vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache
C-379/92 (Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 18), vom 13. April 2000 in
der Rechtssache
C-176/96 (Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 37) und Ferlini, Randnr. 39.
25 –
Vgl. insbesondere Randnr. 16.