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61995J0016

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 1995. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Nicht bestrittene Vertragsverletzung - Verzögerung bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. - Rechtssache C-16/95.

Sammlung der Rechtsprechung 1995 Seite I-04883


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Handlungen der Organe ° Richtlinien ° Durchführung durch die Mitgliedstaaten ° Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Anwendung

(EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3)

Leitsätze


Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bestimmungen von Richtlinien vollständig und genau einzuhalten.

Entscheidungsgründe


1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es die in Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ° Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht eingehalten hat und der in Artikel 5 EG-Vertrag vorgesehenen Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit nicht nachgekommen ist.

2 Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie bestimmt:

"Der Bescheid über die Erstattungsanträge muß binnen sechs Monaten zugestellt werden, nachdem diese mit allen in dieser Richtlinie zur Stützung des Antrags vorgeschriebenen Dokumenten der ... zuständigen Behörde eingereicht worden sind. Die Steuererstattung muß vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Antragstellers entweder in dem Mitgliedstaat der Erstattung oder dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erfolgen. Im letzteren Falle gehen die Bankkosten für die Überweisung zu Lasten des Antragstellers."

3 Die Kommission, die zahlreiche Beschwerden von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Verzögerungen bei der Erstattung der Mehrwertsteuer durch die spanische Verwaltung erhalten hatte, übermittelte diese Beschwerden der Ständigen Vertretung Spaniens mit Schreiben vom 5. März 1991 und bat die zuständigen Stellen um Erläuterung. Da sie keine offizielle Antwort erhalten hatte, beschloß die Kommission nach einem Erinnerungsfernschreiben, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und gab in diesem Rahmen der spanischen Regierung mit Schreiben vom 10. November 1992 Gelegenheit zur Äusserung binnen zwei Monaten. Auf Antrag der spanischen Behörden verlängerte sie diese Frist bis zum 10. Februar 1993. Da sie keine Antwort erhielt, gab die Kommission am 28. März 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, der Richtlinie binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung nachzukommen. Da sie wieder keine Antwort erhalten hatte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Die Kommission macht geltend, daß nach der Richtlinie die Erstattung der Mehrwertsteuer binnen sechs Monaten erfolgen müsse, nachdem der Antrag mit allen zu seiner Stützung vorgeschriebenen Dokumenten eingereicht worden sei. Die Kommission stellt jedoch fest, daß trotz der Umsetzung der Richtlinie in das spanische Recht die Fristen für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Königreich Spanien ansässige Steuerpflichtige diese Frist weit überschritten und sogar zwölf Monate betragen könnten.

5 Nach ihrer Auffassung handelt es sich somit um einen offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie.

6 Die spanische Regierung bestreitet den Verstoß nicht. Sie erklärt, die Verzögerung bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an nichtansässige Steuerpflichtige beruhe auf organisatorischen Problemen, nicht jedoch auf einer absichtlichen Diskriminierung. Sie weist hierzu darauf hin, daß sich die nationale Verwaltung bemühe, Lösungen zu finden, die eine Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Sechsmonatsfrist ermöglichten.

7 Da die Kommission den Teil ihres Antrags zurückgenommen hat, der die in Artikel 5 des Vertrages enthaltene Pflicht zur Zusammenarbeit betrifft, braucht darüber nicht entschieden zu werden.

8 Zu Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie ist darauf hinzuweisen, daß die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sind, für die vollständige und genaue Anwendung der Bestimmungen der Richtlinien zu sorgen (vgl. insbesondere Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-287/91, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-3515, Randnr. 7).

9 Somit ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie verstossen hat, daß es die Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht eingehalten hat.

Kostenentscheidung


Kosten

10 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ° Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige verstossen, daß es die Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht eingehalten hat.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.