29.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/14 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 2. Januar 2008 — Amministrazione dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Fallimento Olimpiclub Srl
(Rechtssache C-2/08)
(2008/C 79/26)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Amministrazione dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Beschwerdegegnerin: Fallimento Olimpiclub Srl
Vorlagefrage
Steht das Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen (zu dem das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, ergangen ist), insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer und des Rechtsmissbrauchs zwecks Erlangung rechtsgrundloser Steuerersparnisse — unter besonderer Beachtung auch des Kriteriums des nationalen Rechts, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ausgelegt wird, wonach in Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren gemeinsam hat, in Bezug auf diesen Punkt auch dann Bindungs-wirkung entfaltet, wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht — der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft aufstellenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert?