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29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/16


Klage, eingereicht am 9. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-10/08)

(2008/C 79/29)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland weder ihren Verpflichtungen aus Art. 90 EG nachgekommen ist, da sie § 5 des Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz) und § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki (Mehrwertsteuergesetz) beibehalten hat — wonach sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge den selben Steuerwert wie für Neufahrzeuge und für weniger als sechs Monate alte Fahrzeuge eine Skala anwendet, nach der sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf dem finnischen Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt wurden, um monatlich 0,8 % verringert —, noch ihren Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) des Rates, neugefasst durch Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates, da Finnland den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Autoverolaki von der auf den Verkauf zu entrichtenden Mehrwertsteuer gestattet;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Da in Finnland der Importeur eines Fahrzeugs mehrwertsteuerpflichtig sei, müsse er gemäß § 5 des Autoverolaki an die Zollbehörden Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer entrichten; da er jedoch nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki die auf den Verkauf zu entrichtende Mehrwertsteuer abziehen könne, verbleibe im Wert des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer. Die abgezogene Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer werde nicht auf den Verbraucher abgewälzt. Wenn eine Privatperson ein Fahrzeug erstmals in Finnland zulasse, habe sie den Zollbehörden ebenfalls Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, könne diese aber nicht abziehen. Dieses System, das zwischen dem Verkauf im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Mehrwertsteuerpflichtigen auf verschiedenen Handelsstufen und dem Erwerb durch Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten unterscheide, bedeute, dass die Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer, die auf ein Fahrzeug erhoben werde, das von einer Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat erworben und in Finnland erstmals zugelassen worden sei, wahrscheinlich höher sei als die Restmehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer auf den Wert eines gleichen, schon in Finnland zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugsteuerpflichtige auch mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei und das Fahrzeug im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit verkauft worden sei, da im letztgenannten Fall — wegen ihres vollständigen Abzugs — der Wert des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer enthalte, und verstoße gegen Art. 90 EG-Vertrag.

Der Gerichtshof habe in der Rechtssache C-101/00, Siilin, festgestellt, dass die Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer keine Mehrwertsteuer im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sei. Das Recht nach dem finnischen Arvonlisäverolaki, die Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit von der Mehrwertsteuer abzuziehen, verstoße gegen die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, wonach von Mehrwertsteuer nur Mehrwertsteuer abgezogen werden dürfe.

Nach dem finnischen Autoverolaki verringere sich der Wert von Fahrzeugen, die weniger als drei Monate in Gebrauch seien, nicht, sondern diese würden wie Neufahrzeuge besteuert. Der Wert des Fahrzeugs beginne jedoch sofort zu sinken, wenn es verkauft oder in Gebrauch genommen worden sei. Dass weniger als drei Monate alte Gebrauchtfahrzeuge zum selben Wert wie Neufahrzeuge besteuert würden, verstoße gegen Art. 90 EG. Auch die Regelung des Autoverolaki, dass auf drei bis sechs Monate alte Gebrauchtfahrzeuge eine Skala angewendet werde, wonach sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf dem finnischen Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt worden seien, um monatlich 0,8 % verringere, verstoße gegen Art. 90 EG, da mit dieser monatlichen linearen 0,8-prozentigen Wertverringerungsskala nicht garantiert werden könne, dass die erhobene Steuer in keinem Fall die Reststeuer überschreite, die im Wert der in Finnland schon zugelassenen entsprechenden Fahrzeuge enthalten sei.


(1)  Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.

(2)  ABl. L 347, S. 1.