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9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/11


Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 25. Februar 2008 — Amministrazione delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Paint Graphos SCARL

(Rechtssache C-78/08)

(2008/C 116/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Amministrazione delle Finanze, Agenzia delle Entrate

Kassationsbeschwerdegegnerin: Paint Graphos SCARL

Vorlagefragen

1.

Sind die Steuervergünstigungsmaßnahmen der Art. 10, 11, 12, 13 und 14 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 601/1973 zugunsten der Genossenschaften mit den Vorschriften über den Wettbewerb vereinbar, und sind sie, vor allem angesichts eines ungeeigneten Systems der Aufsicht und der Missbrauchskorrektur, wie es vom Decreto legislativo del Capo Provvisorio dello Stato Nr. 1577/1947 vorgesehen ist, namentlich als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag einzustufen?

2.

Können insbesondere, was die Frage der Einstufung der in Rede stehenden Steuervergünstigungsmaßnahmen als staatliche Beihilfen anbelangt, diese Maßnahmen gemessen an den dem Genossenschaftsunternehmen zugewiesenen Zwecken als verhältnismäßig angesehen werden? Kann bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit über die einzelne Maßnahme hinaus auch der Vorteil eine Rolle spielen, der unter Verfälschung des Wettbewerbs durch die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit gewährt wird?

Das erkennende Gericht hält für die Beantwortung dieser Fragen den Umstand für erheblich, dass das Aufsichtssystem durch die Reform des Gesellschaftsrechts nach der Legge Nr. 311/2004 insbesondere in Bezug auf die überwiegend und nicht vollständig auf Gegenseitigkeit beruhenden Genossenschaften in bedeutendem Maße noch weiter abgeschwächt wurde.

3.

Kann unabhängig von der etwaigen Einstufung der in Rede stehenden Vergünstigungsmaßnahmen als staatliche Beihilfen der Rückgriff auf die Rechtsform der Genossenschaft auch über die Fälle des Betrugs oder der Scheingestaltung hinaus als Rechtsmissbrauch angesehen werden, wenn er ausschließlich oder hauptsächlich aus Steuerersparnisgründen erfolgt?