2.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof (Deutschland) eingereicht am 30. April 2008 — Glaxo Wellcome GmbH & Co. gegen Finanzamt München II
(Rechtssache C-182/08)
(2008/C 197/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glaxo Wellcome GmbH & Co.
Beklagter: Finanzamt München II
Vorlagefrage
Stehen Art. 52 EGV (jetzt Art. 43 EG) oder Art. 73b EGV (jetzt Art. 56 EG) der Regelung eines Mitgliedstaates entgegen, nach welcher im Rahmen eines nationalen Systems der Körperschaftsteueranrechnung die Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen von einem Einfluss auf die Bemessungsgrundlage der Steuer ausgeschlossen wird, wenn ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben hat, während im Anschluss an den Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner eine solche Wertminderung die Bemessungsgrundlage der Steuer des Erwerbers mindert?