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15.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/28


Klage, eingereicht am 4. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-244/08)

(2008/C 209/42)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und M. Afonso)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik bei der Erstattung der Mehrwertsteuer an einen Steuerpflichtigen, der zwar in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch in Italien über eine feste Niederlassung verfügt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG (1) des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige und aus Art. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG (2) des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige verstößt, indem sie einen Steuerpflichtigen, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch über eine feste Niederlassung verfügt, die im betreffenden Zeitraum in Italien Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, verpflichtet, die Erstattung von Mehrwertsteuer als Gutschrift über die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Mechanismen anstatt über die Abzugsregelung zu erlangen, wenn der Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen nicht über die feste Niederlassung in Italien, sondern unmittelbar von der Hauptniederlassung durchgeführt wird;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Europäische Kommission vom Gerichtshof die Feststellung, dass eine Maßnahme Italiens mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, nach der ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der zwar in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ansässig ist, jedoch in Italien über eine feste Niederlassung verfügt, die dort im betreffenden Zeitraum Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, verpflichtet ist, die Erstattung von Mehrwertsteuer nicht über den allgemein in der Richtlinie 77/388/EWG (3) geregelten Vorsteuerabzug, sondern als Gutschrift über die in den Richtlinien 79/1072/EWG (Achte Mehrwertsteuerrichtlinie) und 86/560/EWG (Dreizehnte Mehrwertsteuerrichtlinie) vorgesehenen Mechanismen zu erlangen, wenn der Erwerb der Gegenstände und Dienstleistungen nicht über die feste Niederlassung in Italien, sondern unmittelbar über die Hauptniederlassung im Ausland erfolgt.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission steht diese Maßnahme, die die Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch die betreffenden Steuerpflichtigen erschwere, in Widerspruch zu den den genannten Mehrwertsteuerrichtlinien zugrunde liegenden Bestimmungen und Grundsätzen, wonach der gebietsfremde Steuerpflichtige, der in Italien eine feste Niederlassung unterhalte, von der aus er in Italien Handelsgeschäfte durchführe, das normale Verfahren des Vorsteuerabzugs nach der Sechsten Richtlinie in Anspruch nehmen können müsse, auch wenn einige Handelsgeschäfte unmittelbar von der Hauptniederlassung aus durchgeführt werden sollten.


(1)  ABl. L 331, S. 11.

(2)  ABl. L 326, S. 40.

(3)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).