27.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 247/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu, eingereicht am 14. Juli 2008 — Krzysztof Filipiak/Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu
(Rechtssache C-314/08)
(2008/C 247/14)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Krzysztof Filipiak
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu
Vorlagefragen
1. |
Sind die sich aus Art. 43 Abs. 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Regelungen dahin auszulegen, dass sie den innerstaatlichen polnischen Vorschriften in Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer (ustawa o podatku dochodowym od osób fizycznych … (nicht übersetzt)), die das Recht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer den Betrag von Beiträgen zur obligatorischen Sozialversicherung abzuziehen, auf die Beiträge beschränken, die nach Vorschriften des nationalen Rechts gezahlt wurden, und in Art. 27b Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 1991 über die Einkommensteuer, die das Recht, von der Einkommensteuer den Betrag von Beiträgen zur obligatorischen Krankenversicherung abzuziehen, auf die Beiträge beschränken, die nach Vorschriften des nationalen Rechts gezahlt wurden, in einer Situation entgegenstehen, in der ein polnischer Staatsangehöriger, der in Polen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, von in Polen besteuerten Einkünften auch Beiträge an die obligatorische Sozial- und Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat abgeführt hat, die für eine dort ausgeübte gewerbliche Tätigkeit anfallen, und diese Beiträge in dem entsprechenden anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht von den Einkünften abgerechnet oder von der Steuer abgezogen wurden? |
2. |
Sind der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts und die sich aus den Art. 10 und 43 Abs. 1 und 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Regelungen dahin auszulegen, dass sie den in Art. 91 Abs. 2 und 3 und Art. 190 Abs. 1 und 3 der Verfassung der Republik Polen (Dz. U. (Dziennik Ustaw, Gesetzblatt der Republik Polen) 1997, Nr. 14, Pos. 176, mit späteren Änderungen) niedergelegten nationalen Vorschriften vorgehen, soweit auf ihrer Grundlage entschieden wurde, dass ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs erst zu einem späteren Zeitpunkt seine Wirkungen entfaltet? |