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24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 19/17


Klage, eingereicht am 14. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-492/08)

(2009/C 19/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Anwaltsleistungen, die von den „avocats“, den „avocats au Conseil d'État et à la Cour de Cassation“ und den „avoués“ erbracht werden, anwendet, für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt worden sind;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt, dass die Beklagte einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Anwaltsleistungen anwende, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe von den „avocats“, den „avocats au Conseil d'État et à la Cour de Cassation“ und den „avoués“ erbracht würden, weil diese Leistungen in keine der in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Kategorien fielen.

Gegen die drei Hauptargumente der Beklagten macht die Kommission zunächst geltend, dass die Rechtsweggarantie kein Grund sein könne, um vom Normalsatz der Mehrwertsteuer bei Anwaltsdienstleistungen abzuweichen, da diese Garantie stärker mit dem Umfang der vom Staat gewährten Hilfe zusammenhänge als mit dem gemeinschaftsweit einheitlich festgelegten Mehrwertsteuersatz.

Des Weiteren reiche der soziale Charakter der betreffenden Tätigkeiten nicht aus, um sie unter die anderen in Anhang III genannten Dienstleistungskategorien zu subsumieren, bei denen eine Ermäßigung des Steuersatzes im Vergleich zum geltenden Normalsatz erlaubt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nämlich eine enge Auslegung der Art dieser Dienstleistungen erforderlich, um den abschließenden Charakter dieses Anhangs zu wahren.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass sowohl die Art. 96 und 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie als auch ihr Anhang III nicht das Ziel verfolgten, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern zu verhindern, die dieselben Waren und Dienstleistungen anböten, sondern vielmehr das Ziel, eine schrittweise Angleichung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu erreichen, indem die geltenden Mehrwertsteuersätze einander angenähert und jene Tätigkeiten einschränkt würden, für die ermäßigte Steuersätze gelten könnten.


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).