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7.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/17


Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London (United Kingdom), eingereicht am 29. Dezember 2008 — EMI Group Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-581/08)

(2009/C 55/28)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: EMI Group Ltd

Rechtsmittelgegner: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Vorlagefragen

a.

Wie ist Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie (1) unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auszulegen?

b.

Was sind insbesondere die wesentlichen Merkmale eines „Warenmusters“ im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie?

c.

Darf ein Mitgliedstaat den Begriff „Warenmuster“ nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie dahin auslegen, dass er beschränkt ist auf

i.

ein gewerbliches Warenmuster in einer im allgemeinen Verkauf gewöhnlich nicht erhältlichen Form, das an einen tatsächlichen oder potentiellen Kunden des Unternehmens abgegeben wird (bis 1993),

ii.

nur ein oder nur das erste einer Reihe von Warenmustern, das von derselben Person an denselben Empfänger abgegeben wird, wenn diese Warenmuster identisch sind oder sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden (ab 1993)?

d.

Darf ein Mitgliedstaat den Begriff „Geschenke von geringem Wert“ nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie einschränkend dahin auslegen, dass davon

i.

Warengeschenke als Teil einer Reihe oder einer Folge von Geschenken, die derselben Person von Zeit zu Zeit gemacht werden (bis Oktober 2003),

ii.

Werbegeschenke, die derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten gemacht werden, wenn die Gesamtkosten 50 GBP übersteigen (ab Oktober 2003), ausgeschlossen sind?

e.

Bei Bejahung der Frage 3 Buchst. b oder (eines Teils) der Frage 4: Übergibt ein Steuerpflichtiger ähnliche oder identische Tonträger schenkweise an zwei oder mehrere verschiedene Personen wegen deren persönlichen Einflussmöglichkeiten auf das Ausmaß, in dem der betreffende Künstler Beachtung findet, darf der Mitgliedstaat diese Gegenstände allein deshalb so behandeln, als wären sie ein und derselben Person übergeben worden, weil diese Personen von derselben Person beschäftigt werden?

f.

Würde es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 einen Unterschied machen, wenn der Empfänger eine voll steuerpflichtige Person wäre oder von einer solchen Person beschäftigt würde, die in der Lage wäre (oder gewesen wäre), für die Lieferung der in dem Warenmuster bestehenden Gegenstände zu bezahlende Vorsteuer in Abzug zu bringen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).