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4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/12


Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-20/09)

(2009/C 82/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Caeiros)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass sie im Rahmen der Legalisierung gemäß dem Gesetz Nr. 39-A/2005 eine Präferenzbehandlung für nur vom Portugiesischen Staat ausgegebene Staatsanleihen vorsieht;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im September 2005 erhielt die Kommission eine Beschwerde hinsichtlich der Unvereinbarkeit bestimmter Vorschriften des durch das Gesetz Nr. 39 — A/2005 vom 29. Juli 2005 gebilligten „Regime Excepcional de Regularização Tributária de elementos patrimoniais que não se encontrem no território português em 31 de Dezembro de 2004“ (Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung der Vermögensgegenstände, die sich am 31. Dezember 2004 nicht in portugiesischem Staatsgebiet befinden) mit dem Gemeinschaftsrecht und mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Aus der Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung ergibt sich, dass Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer steuerlichen Legalisierung einen Betrag zahlen müssen, der einem Steuersatz von 5 % auf den Wert der in der Erklärung über die steuerliche Legalisierung angegebenen Vermögensgegenstände entspricht, und dass, wäre alles oder wären Teile des den Gegenstand dieser Erklärung bildenden Vermögens Anleihen des Portugiesischen Staates, der genannte Satz für den auf solche Anleihen entfallenden Teil um die Hälfte ermäßigt würde; diese Ermäßigung galt auch für andere Vermögensgegenstände, wenn der entsprechende Wert bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die steuerliche Legalisierung wieder in Anleihen des Portugiesischen Staates investiert wurde.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung in Bezug auf die Rückführung von Vermögensgegenständen und in Bezug auf die Investition in Anleihen des Portugiesischen Staates eine Vergünstigung gewähre, die in der Anwendung einer ermäßigten Steuer auf Vermögensgegenstände, die Anleihen des Portugiesischen Staates seien, oder auf den Wert des wieder in Anleihen des Portugiesischen Staates angelegten Vermögens bestehe. Tatsächlich würden die Personen, die von diesem System Gebrauch machen, davon abgehalten, ihre legalisierten Vermögensgegenstände in anderen Formen als in Anleihen des Portugiesischen Staates beizubehalten.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe bereits entschieden, dass eine nationale Steuerregelung, die geeignet sei, Steuerpflichtige davon abzuhalten, Investitionen in anderen Mitgliedstaaten vorzunehmen, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 EG sei.

Obwohl die Kommission nicht in Frage stellt, dass öffentlichen Anleihen eine Präferenzbehandlung zugute kommen muss, ist sie im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein niedriger Steuersatz, der nur auf legalisierte Vermögensgegenstände anwendbar sei, die Anleihen des Portugiesischen Staates seien, eine von Art. 56 EG verbotene diskriminierende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sei, die nicht nach Art. 58 Abs. 1 EG gerechtfertigt werden könne.

Die Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über den Kapitalverkehr seien mit denen des EG-Vertrags im Wesentlichen identisch. Folglich stelle der Umstand, dass die Personen, die die Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung hätten in Anspruch nehmen können, davon abgehalten worden seien, ihre legalisierten Vermögensgegenstände in Norwegen, in Liechtenstein oder in Island beizubehalten, auch eine von Art. 40 des EWR-Abkommens verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.